Entscheid vom 25. November 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2021/5
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Postfach 160, 6210 Sursee,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 3. Januar 2019 zu Recht per 18. September 2020 eingestellt hat.
Für die Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 112 V 32 f. E. 1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 und 58 f.; KOSS UVG-Nabold, N 53 und 59 zu Art. 6). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine selbständige Rolle (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 102 E. 3b, 118 V 291 f. E. 3a und 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 f. E. 3.2). Dieser schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 360 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2, und vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 27. April 2005, U 6/05; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4, 54 f.).
Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Besteht im Bereich eines vom Unfall betroffenen Körperteils ein krankhafter oder degenerativer Vorzustand, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder degenerativen Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3. mit Hinweis). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 54; KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328; siehe ebenso BGE 117 V 261 E. 3b). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_465/2007, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Dieser Beweis kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden (BGE 126 V 189 E. 4c; Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 und 4.6; bestätigt etwa in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780, E. 6.1, vom 2. Februar 2016, 8C_674/2015, E. 2.2.1, und vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1, je mit Hinweisen). Angesichts der obigen Darlegungen sprechen keine formellrechtlichen Gründe gegen den Einbezug der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 30. Juli 2020 (UV-act. 111). Ob letztlich auf diese abgestellt werden kann, ist im Rahmen der materiellrechtlichen Beurteilung bzw. Beweiswürdigung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 3. Januar 2019 grundsätzlich anerkannt (Anerkennung des Grundfalls vgl. UV-act. 3 und des Rückfalls vgl. UV-act. 32). Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 3. Januar 2019 eingestellt hätte (Status quo sine), spätestens am 18. September 2020 erreicht gewesen sei (UV-act. 122 und 141, act. G 3). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass auch die über den 18. September 2020 hinaus andauernden Beschwerden noch immer unfallkausal seien (vgl. act. UV-act. 128, act. G 1 und G 7). Zu prüfen ist somit, ob der Wegfall der Unfallkausalität per 18. September 2020 gestützt auf die medizinische Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen). Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht.
Eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1).
Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere auch Kontusionsfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3, vom 9. Januar 2012, 8C_601/2011, E. 3.2, und vom 24. Juni 2008, 8C_326/2008, E. 3.2 und 4; vgl. KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.). Bei einer Kontusion handelt es sich um eine Weichteilverletzung, die insbesondere anhand klinischer Befunde – wie Hämatome, Schwellungen, Schürfungen, Prellmarken, Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen – objektiviert wird (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung dieser spezifischen Kontusionsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub.
Am 18. Januar 2019 und damit erst rund zwei Wochen nach dem Sturz von der Leiter begab sich der Beschwerdeführer erstmals wegen gesundheitlicher Beschwerden in ärztliche Behandlung. Die im Spital C.___ durchgeführten radiologischen Untersuchungen der LWS und des Beckens zeigten keine Frakturen, jedoch am thorakolumbalen Übergang geringe degenerative Veränderungen sowie in der unteren LWS eine Facettengelenksarthrose (UV-act. 20 und 25). Die MRI-Untersuchung der Wirbelsäule vom 22. Januar 2019 bestätigte das Fehlen von Frakturen. Erhoben wurden jedoch im Bereich LWK 3 bis SWK 1 (beginnende) Facettengelenksarthosen sowie im Segment LWK 4/5 eine Chondropathie mit rechtsforaminal fokaler Diskusherniation mit radikulärer L4 Affektion. Die Klinikärzte diagnostizierten daraufhin eine LWS-/Beckenkontusion rechts (UV-act. 21 und 26; vgl. auch UV-act. 86-2). Am 27. August 2019 wurde im Rehazentrum G.___ eine Röntgenuntersuchung der BWS durchgeführt. Als Befund wurden eine etwas verstärkte Kyphose ohne wesentliche Wirbelkörperdeformitäten, erhebliche degenerative Veränderungen in Form von hypertrophen Spondylosen und Osteochondrosen mit Schwerpunkt bei BWK 9/10, eine etwas betonte Rahmenstruktur als Hinweis auf eine mögliche Osteopenie oder gar Osteoporose sowie als Nebenbefund eine erhebliche Obstipation erhoben (UV-act. 48-11), worauf die Klinikärzte am 9. September 2019 ein panvertebrales Syndrom mit/bei u.a. degenerativen Veränderungen am thorakolumbalen Übergang und Facettengelenksarthrose der unteren LWS diagnostizierten (UV-act. 42). Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 25. September 2019 diagnostizierten sie auch am 2. Oktober 2019 ein panvertebrales Syndrom, differenzialdiagnostisch ein radikuläres Syndrom BWK 10/11, mit/bei u.a. einer verdeutlichten Diskushernie BWK 10/11 rechts mediolateral mit erheblicher epiduraler Kompression, degenerativen Veränderungen am thorakolumbalen Übergang und Facettengelenksarthrose der unteren LWS (UV-act. 48-1). Da die am 23. Oktober 2019 im Kantonsspital I.___ durchgeführte CT-gesteuerte epidurale Infiltration BWK 10/11 keinen Effekt gezeitigt hatte, schlossen die Klinikärzte eine thorakale Diskushernie als Schmerzquelle weitestgehend aus; das Alter der thorakalen Diskushernie sei unklar. Thorakale Bandscheibenvorfälle würden häufig als Zufallsbefunde entdeckt und seien eher selten symptomatisch (UV-act. 71). Gut ein Jahr nach dem Unfall stellten die Ärzte des Schmerzzentrums des KSSG im Erstkonsultationsbericht vom 26. Februar 2020 folgende Diagnosen: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei Chronifizierungsstadium nach Gerbershagen Grad II und thorakolumbalen Schmerzen sowie Adipositas (UV-act. 86; vgl. gleichlautende Diagnosestellung vom 14. Juli 2020, UV-act. 106).
Wie von Suva-Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 30. Juli 2019 (UV-act. 111) überzeugend feststellte, steht ausser Frage, dass die in Erwägung 4.3 genannten bildgebend erhobenen Untersuchungsergebnisse keine organisch-strukturellen Unfallfolgen zeigten, sich jedoch von Beginn an multietagere degenerative Veränderungen an den Bandscheiben und Facettengelenken fanden.
Eine Arthrose kann definitionsgemäss keine primäre Unfallverletzung, sondern einzig eine degenerative Erkrankung sein. Sie kann zwar als unfallkausaler Gesundheitsschaden sekundär, d.h. als Spätfolge einer primären Verletzung – hauptsächlich nach einer ohne anatomisch exakte Reposition verheilten intraartikulären Fraktur – auftreten, entsteht aber in der Regel im Rahmen des normalen Alterungsprozesses oder durch Überbeanspruchung (vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S. 579 ff., 700 f. und 735; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 152 f.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 134 f.). Im Falle des Beschwerdeführers konnten radiologisch keine intraartikulären Frakturen ausgemacht werden, womit kein Hinweis für eine sekundäre traumatische Arthrose besteht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im Bereich der LWS als auch der BWS in verschiedenen Segmenten Gesundheitsschäden aufweist, stützt das Bild einer umfassenden degenerativen und nicht traumatisch bedingten Situation. Hinzu kommt, dass die Facettengelenksarthrosen sowie die degenerativen Veränderungen am thorakolumbalen Übergang am 18. Januar 2019 und damit bereits rund zwei Wochen nach dem Unfall festgestellt wurden, womit insbesondere auch der zeitliche Aspekt gegen traumatische Verletzungsfolgen spricht.
Auch bezüglich der Diskushernie BWK 10/11 rechts ist nicht von einer Unfallfolge im Sinne eines neuen unfallbedingten strukturellen Gesundheitsschadens ausgehen. Was Diskushernien angeht, entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen. Ein Unfall im Rechtssinne kann nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fallen. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass das fragliche Ereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193, E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2009, 8C_523/2009, E. 2.2, und vom 4. Mai 2010, 8C_1009/2009, E. 3.1.1, je mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.). Das gleiche gilt grundsätzlich für eine richtungsgebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, wenn und soweit also durch den Unfall eine Diskushernie früher bzw. beschleunigt zur Entwicklung gebracht wurde. Eine solche ist ausserdem grundsätzlich nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel nach einem Trauma aufzeigt. Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung muss radiologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. E. 3a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 107/04, E. 4.1; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 55 f.).
Die Voraussetzungen für eine unfallbedingte Diskushernie bzw. richtungsgebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Diskushernie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. So ist eine besonders schwere Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, in Bezug auf die Ereignisschilderungen in der Schadenmeldung UVG vom 17. Januar 2019 (UV-act. 1) und im Bericht des Spitals C.___ vom 18. Januar 2019 (UV-act. 20) nicht erstellt. Zwar stürzte der Beschwerdeführer gemäss der Unfallmeldung von einer Leiter aus einer Höhe von rund 2.5 Metern. Es blieb aber unerwähnt, wie der Aufprall ablief. Gegen das Vorliegen einer besonders schweren Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule spricht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin arbeitsfähig war und erst nach zwei Wochen einen Arzt konsultierte. Nach rund fünf Wochen (Teil-) Arbeitsunfähigkeit (18. Januar bis 24. Februar 2019) nahm er seine Arbeit wieder voll auf (UV-act. 6, 9 f., 20-2 und 21). Erst knapp vier Monate später kam es zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rückfallmeldung vom 20. Juni 2019, UV-act. 12). Anzumerken ist, dass es zur Einstufung von Stürzen von Leitern hinsichtlich deren Schwere bzw. den wirkenden Kräften eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. dazu Erwägung 6; vorliegend ist maximal von einem mittelschweren Unfall in Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen). Demzufolge kann nicht von einer besonders schweren Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule ausgegangen werden, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen.
Nach dem Gesagten steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 3. Januar 2019 weder eine klar ausgewiesene neue, bleibende Gesundheitsschädigung noch eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes erlitten hat. Selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spricht in der Replik vom 6. Mai 2021 (act. G 7) nur von einer Wirbelsäulenstauchung, wodurch die vorbestehende schmerzfreie Spondylarthrose aktiviert worden sei.
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Prellungen, Verstauchungen und Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr (bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen), abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_1009/2009, E. 3.1.1, vom 1. Oktober 2009, 8C_523/2009, E. 2.2, je mit Hinweisen, und vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.6; Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.). In den medizinischen Mitteilungen der Suva Nr. 79 [2008], S. 100 ff., hält der Autor E. Bär sogar fest, dass Weichteilzerrungen bzw. -prellungen am Rücken (mithin Verletzungen ohne objektivierbaren strukturellen Schaden) ungeeignet seien, länger als einige Wochen bis wenige Monate Beschwerden zu machen, die mit organischen Folgen der ursprünglichen Verletzung zu erklären wären, und weist auf zahlreiche weitere Publikationen hin. Insofern zeichnet sich eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes im Bereich der Wirbelsäule im Regelfall durch stetige Besserung des unfallkausalen Beschwerdeanteils aus (vgl. dazu Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 67 [1994], S. 45).
Suva-Kreisarzt Dr. H.___ geht damit schlüssig und überzeugend in seiner ärztlichen Beurteilung vom 30. Juli 2020 (UV-act. 111) davon aus, dass das Unfallereignis nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule geführt habe und der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich maximal ein Jahr nach dem Ereignis vom 3. Januar 2019 erreicht gewesen sei. Mit dieser Heilungsdauer befindet er sich innerhalb des in der vorgängig zitierten medizinischen Literatur für den Regelfall angeführten Zeitrahmens. In Kenntnis dessen schloss die Beschwerdegegnerin den Schadenfall mit Verfügung vom 8. September 2020 per 18. September 2020 und somit sogar rund 20 Monate nach dem Unfall vom 3. Januar 2019 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein (UV-act. 122). Es sind keine konkreten Gründe ersichtlich, derentwegen eine noch längere Heilungsdauer anzunehmen wäre. Eine vom Regelfall abweichende, folgenschwere Kontusion ist jedenfalls auszuschliessen. Wie bereits erwähnt, sind im Zusammenhang mit dem Sturz von der Leiter keine besonderen, erschwerenden Tatbestandselemente ersichtlich bzw. es ist im vorliegenden Fall nicht von einer besonders schweren Krafteinwirkung auf den Rücken auszugehen (vgl. Erwägung 4.4.3). Die Erstuntersuchung im Spital C.___ rund zwei Wochen nach dem Unfall zeigte sodann kein Hämatom, welches zumindest ein Hinweis auf eine namhafte Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule hätte sein können. Bei den anlässlich der Erstbehandlung erhobenen Befunden – leicht verspannte Paravertebralmuskulatur und paravertebrale Druckdolenz im unteren LWS-Bereich rechts, Reklination schmerzbedingt erschwert, Einbeinstand rechts schmerzhaft über L5/S1 und Gesäss rechts – handelt es sich um absolut typische Kontusionsfolgen, welche für sich allein nicht auf eine besonders schwere Kontusion hinweisen. Allgemein ist anzufügen, dass die Heilung eines traumatisch bedingt symptomatisch gewordenen degenerativen Vorzustandes fliessenden Charakter hat. Die soeben noch traumatisch bedingten Beschwerden lassen sich nur schwer von den fortan degenerativ bedingten oder anders begründeten Beschwerden unterscheiden. Auch aus den in den Berichten des Kantonsspitals I.___ und des KSSG gestellten Diagnosen thorakale und lumbale Rückenschmerzen (vgl. UV-act. 71) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (UV-act. 86) lassen sich keine fortdauernden Unfallfolgen ableiten. Mit diesen Diagnosen haben die Klinikärzte lediglich das vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene "Symptommuster" fassbar gemacht bzw. ausgesagt, dass er persistierende, chronische Schmerzen in der Lumbalregion angibt, ohne dass darin ein objektiv erhobener unfallkausaler organischer Befund gesehen werden könnte. Wenn eine versicherte Person vorbringt, sie leide nach wie vor unter Schmerzen, verfängt diese Argumentation nur insofern, als sie damit das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs behauptet. Fortdauernde Schmerzen allein können jedoch nicht das Andauern eines Kausalzusammenhangs begründen und es obliegt nicht der Unfallversicherung zu beweisen, was die Ursache für die Schmerzen sein könnte, wenn es nicht der Unfall ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_465/2007, E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 18. Dezember 2003, U 258/02; vgl. auch Erwägung 2.4). Dass im konkreten Fall nicht von einem objektiv erhobenen unfallkausalen organischen Befund, sondern einzig von einer subjektiven Schmerzangabe des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, zeigt sich auch darin, dass die Klinikärzte mit den bildgebenden Untersuchungen keine eindeutige Erklärung für die persistierenden bzw. anhaltenden thorakolumbalen Schmerzen finden konnten. So musste bspw. die von Klinikärzten als Schmerzquelle angenommene thorakale Diskushernie ausgeschlossen werden, nachdem die Infiltration keinerlei Effekt gezeigt hatte (vgl. UV-act. 71). Festzuhalten ist zudem, dass Rückenschmerzen ganz unterschiedliche Ursachen haben können. Die Lumbago ist insbesondere typisch für degenerative Gesundheitsschäden (vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S: 848 ff.). Schliesslich ist anzufügen, dass im Jahr 2020 keiner der involvierten Ärzte mehr explizit von andauernden Unfallrestfolgen spricht.
Mit der Argumentation – er habe bis zum Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, solche seien erst nach dem erlittenen Unfall aufgetreten – nimmt der Beschwerdeführer lediglich eine zeitliche Einordnung vor (act. G 1). Der zeitliche Aspekt allein besitzt indessen in solchen Fällen, in denen das Vorliegen einer strukturellen Verletzung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden kann, keine wissenschaftlich genügende Erklärungskraft (vgl. dazu BSK UVG-Hofer, N 67 zu Art. 6; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 96 zu Art. 4; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 460 Fn 1205 [Beweisführung nach der Formel "post hoc ergo propter hoc"]; BGE 119 V 340 f. E. 2b/bb). Die von Dr. D.___ zunächst angeordnete physiotherapeutische und analgetische Behandlung (UV-act. 5 und 30) bilden eine umfassende, bei Rückenbeschwerden angemessene und wirksame Therapie. Die von Dr. D.___ (UV-act. 23 und 30) und Dr. H.___ (UV-act. 31) beantragte bzw. empfohlene stationäre Rehabilitation stellte eine zweckmässige Ergänzung der ambulanten Behandlungsmassnahmen bei therapieresistenten Rückenschmerzen acht Monate nach dem Unfallereignis dar, führte doch Dr. H.___ aus, dass eine frühzeitige arbeitsorientierte Reha sicher Sinn mache. Auch aus den Empfehlungen von Dr. D.___ und Dr. H.___ kann somit für die Frage der Unfallkausalität bezüglich der zum Leistungseinstellungszeitpunkt bestehenden Beschwerden nichts abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Rückenproblematik ungenügend abgeklärt worden sei (act. G 7). Im Eventualantrag fordert er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gut dokumentierten Aktenlage ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die ohne persönliche Untersuchung verfasste Aktenbeurteilung von Dr. H.___ vom 30. Juli 2020 (UV-act. 111) entschieden hat. Insbesondere die umfassenden radiologischen Untersuchungen ergaben beim Beschwerdeführer multietagere degenerative Veränderungen (vgl. Erwägungen 4.3 ff.). Nach dem Gesagten kann auf die in Einklang mit der medizinischen Aktenlage stehende Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. H.___ abgestellt werden, womit sich die Leistungseinstellung per 18. September 2020 hinsichtlich der LWS-Situation als rechtmässig erweist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nachweis für das Dahinfallen der Kausalität zwischen dem Unfall vom 3. Januar 2019 und den Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere der LWS und BWS, per 18. September 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Es ist davon auszugehen, dass die fortdauernden Beschwerden auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 18. September 2020 eingestellt.
Ergänzend ist schliesslich auf die vom Schmerzzentrum des KSSG am 14. Juli 2020 diagnostizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; UV-act. 105) einzugehen. Wie bereits erwähnt, konnte die Schmerzproblematik keiner bestimmten Genese zugeordnet werden (vgl. Erwägung 5.3), womit eine Adäquanzprüfung durchzuführen ist. Da in Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Januar 2019 weder ein Schleudertrauma, ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis nachgewiesen ist, kommt die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020, 8C_424/2020, E. 5.1). Diese erfordert, den Unfall vom 3. Januar 2019 nach dessen Schwere zu qualifizieren. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, mittelschwer oder schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2011, 8C_584/2010, E. 4.2.2; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechungspraxis bei Unfällen mit Stürzen von Leitern siehe Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. August 2018, UV 2016/85, E. 7.2, und Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019, 8C_632/2018, E. 8.3). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechungspraxis und des fehlenden Nachweises von Frakturen und Neurokompressionen (UV-act. 21 und 26) ist von einem leichten Unfallereignis, allenfalls noch von einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu den leichten Fällen auszugehen. Wie die Beschwerdegegnerin in Erwägung 4.3 des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2020 (UV-act. 141-9) in zutreffender Weise ausführte, sind die in Anwendung der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 bei mittelschweren Unfällen zu prüfenden Kriterien der dramatischen Begleitumstände, der besonderen Art der Verletzung, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der langandauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht gegeben (der Sturz erfolgte lediglich aus 2.5 Metern Höhe und ohne besondere Auffälligkeiten; es entspricht nicht der Erfahrung, dass die Art und Schwere der vorliegend erlittenen Verletzungen geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; eine Fehlbehandlung ergibt sich weder aus den Akten noch wurde eine solche geltend gemacht; besondere Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben, sind nicht ersichtlich; es bestand keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten, es bestand wiederholt eine volle Arbeitsfähigkeit über mehrere Wochen; weder die Dauer noch die Art und die Intensität der Behandlungen sind aussergewöhnlich). Höchstens das Kriterien der Dauerschmerzen ist aufgrund der Aktenlage als erfüllt einzustufen, jedoch nicht in ausgeprägtem Masse. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen jedoch bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfälle mindestens vier der sieben Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5, vom 27. Juni 2012, 8C_363/2012, E. 4.3, vom 6. November 2012, 8C_398/2012, E. 5.2.3 und E. 6 Ingress, sowie vom 22. August 2018, 8C_114/2018, E. 5.3.3). Da nur ein Kriterium erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang der subjektiven bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfall vom 3. Januar 2019 nicht gegeben. Folglich besteht auch hinsichtlich der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 18. September 2020 hinaus.
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungseinstellung per 18. September 2020 als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP