Entscheid vom 7. September 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/49
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Postfach 160, 6210 Sursee,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Zur Beurteilung steht die Höhe der (revidierten) Rente. Dies beinhaltet die Prüfung der Höhe der Erwerbseinbusse resp. des Invaliditätsgrades, die Höhe des versicherten Verdienstes als auch den Rentenbeginn. Entsprechend ist dem Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin bezüglich Höhe des verfügten Invaliditätsgrades von 35 % (act. G 5 S. 3) nicht stattzugeben, auch wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache diesen nicht explizit angefochten hat (Suva-act. 123). Schliesslich liegt auch die Höhe der Integritätsentschädigung im Streit. Bezüglich der grundsätzlichen Revidierbarkeit der altrechtlichen Rente wird auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84, E. 2 (Suva-act. 75), verwiesen.
Zu Recht nicht substantiiert bestritten wird der Beweiswert des asim-Gutachtens. Die Expertise in der Gesamtbeurteilung inkl. Allgemeine Innere Medizin (Suva-act. 109-1 ff.) und ihre Teilgutachten (Psychiatrie [Suva-act. 109-49 ff.], Neurologie [Suva-act. 109-65 ff.] und Neuropsychologie [Suva-act. 109-83 ff.]) beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium, setzen sich eingehend mit den bisherigen fachärztlichen Berichten (Suva-act. 109-26 ff.) auseinander und berücksichtigen alle vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer wurde umfangreich klinisch untersucht, wobei lege artis Zusatzuntersuchungen (Blutbild, MRI Neurocranium, schlafmedizinische Abklärungen) veranlasst wurden (Suva-act. 109-10, 26). Das asim-Gutachten ist in seinen Schlussfolgerungen uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend. Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten sind keine auszumachen. Die Beurteilungen im Konsens und in den Teilgutachten erfüllen vollends die praxisgemässen Voraussetzungen und bilden eine beweistaugliche Grundlage für die medizinische Beurteilung der vorliegend relevanten Aspekte. Gestützt auf das asim-Gutachten ist demnach seit Januar 2011 (Suva-act. 109-19 f.) von einer rentenrelevanten Verschlechterung des unfallkausalen Gesundheitszustands auszugehen, wobei die unfallkausale Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 20 % zu veranschlagen ist (Suva-act. 109-18 ff.). Davon ist nachfolgend auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin erhöhte infolge der unfallkausalen Verschlechterung des Gesundheitszustands die Invalidenrente von 10 % auf 35 % resp. sprach dem Versicherten bei einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.-- ab 1. November 2015 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 575.25 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'960.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Rente von 50 % ab 1. Oktober 2006 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 73'428.-- auszurichten. Die Integritätsentschädigung sei auf 35 % zu erhöhen.
Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf das bis 31. Dezember 1983 geltende Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) mit Verfügung vom 26. Mai 1982 rückwirkend ab 1. März 1981 eine Invalidenrente von (pauschal) 10 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'929.-- zugesprochen. Das bis 31. Dezember 1983 geltende KUVG sah keine Zweiteilung mit kumulativem Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wie es das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seit dem 1. Januar 1984 bestimmt, vor, sondern es wurde, wie auch im vorliegenden Fall, insgesamt eine Invalidenrente gesprochen, welche einer Erwerbsunfähigkeit/Erwerbseinbusse und/oder Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität Rechnung zu tragen hatte (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. November 2006, U 123/06, E. 3 f.). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung Invalidenrente nach Art. 72 KUVG ist somit, unabhängig davon, ob damit nach heutigem Verständnis nur ein Integritätsschaden (Taubheit links, weitere von Zeit zu Zeit auftretende Beschwerden) und keine Erwerbsunfähigkeit abgegolten wurde, während der Anwendbarkeit des KUVG entstanden, weshalb auch die Revision der Rente weiterhin in Anwendung des KUVG zu erfolgen hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG, wonach Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben,…, nach bisherigem Recht gewährt werden). Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG, wonach sich die Invalidenrenten, …, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 1984) entsteht, nach den Bestimmungen des UVG richten, kommt damit nicht zum Tragen (vgl. Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 4).
Das KUVG umschrieb im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) nicht, wie der für die Festsetzung des Umfangs des Rentenanspruchs massgebende Invaliditätsgrad zu ermitteln ist (vgl. dazu wiederum das Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich Erwerbsunfähigkeit auf das geltende Recht, ermittelte den Invaliditätsgrad anhand des in Art. 16 ATSG festgelegten Einkommensvergleichs und errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'428.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'038.-- einen Invaliditätsgrad von 35 % (Suva-act. 122-1 ff.). Diese Berechnung zur Bestimmung der Erwerbseinbusse/Erwerbsunfähigkeit auch nach altem Recht erscheint sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt. Zwar erachtet er das Invalideneinkommen als zu hoch und verweist auf eine "Tabelle light" mit tieferen statistischen Einkommen. Eine diesbezügliche Korrektur des Invalideneinkommens nach unten wurde indes mit BGE 148 V 174 (noch) abgelehnt. Entsprechend ist, nachdem der ursprünglichen Rente von 10 % keine Erwerbseinbusse zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 3.1), die Rente um 35 % auf 45 % zu erhöhen und nicht, wie es die Beschwerdegegnerin verfügte, auf insgesamt 35 % festzulegen. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass in Bezug auf die Erwerbseinbusse die gesamte Verschlimmerung des Gesundheitszustands aufzuaddieren ist. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei Anwendung des KUVG bemisst sich die (revidierte) Invalidenrente allerdings, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), nach demselben versicherten Jahresverdienst (Fr. 18'929.--) wie die ab 1. März 1981 ausgerichtete Rente (vgl. zum Ganzen das Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 4; vgl. ferner BGE 118 V 293). Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Höhe des versicherten Verdienstes) demnach abzuweisen.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, dass die revidierte Rente bereits ab dem 1. Oktober 2006 auszurichten sei. Gemäss dem beweiswerten asim-Gutachten (vgl. vorstehende E. 2) ist seit Januar 2011 von einer rentenrelevanten Verschlechterung des unfallkausalen Gesundheitszustands auszugehen (Suva-act. 109-19). Der Beschwerdeführer datiert die Verschlechterung auf einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt. In Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 144 V 255 E. 6.4; bestätigt mit Urteil vom 21. August 2019, 8C_878/2018, E. 4.5.3) ist der Rentenbeginn bei vorliegender Konstellation indes frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen. Das Revisionsgesuch resp. die Rückfallmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 17. November 2015 (Suva-act. 36). Damit ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn für die revidierte Rente auf diesen Zeitpunkt resp. per 1. November 2015 zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbstätigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_326/2017, E. 4.4). Laut Art 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung dieser Entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017, 8C_19/2017, E.4.2; BGE 124 V 32 E.1b). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden bei mittelschweren psychischen Unfallfolgen nach Suva-Tabelle 19 auf 50 %. Davon komme aber der Anteil der Einschränkungen zum Abzug, der vorbestanden habe und das Kriterium des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis nicht erfülle. Entsprechend der interdisziplinären Beurteilung des asim könne davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Unfallkausalität die heutige Beschwerdesymptomatik nur etwa zu zwei Fünfteln dem Unfall zuzuordnen und etwa drei Fünftel auf unfallunabhängige Faktoren, so zum Beispiel das schwere OSAS, zurückzuführen sei (Suva-act. 122-13 f.). Entsprechend dieser schlüssigen Einschätzung, welche sich auf das beweiswerte asim-Gutachten stützt, ist der Integritätsschaden auf 20 % (zwei Fünftel von 50 %) für psychische Unfallfolgen resp. psychische Folgen von Hirnverletzungen (vgl. dazu Suva-Tabelle 8; mittelschwere neuropsychologische Störung) zu beziffern. Die von Dr. D.___ ermittelte Differenz von 10 % gemäss seiner nachträglichen Einschätzung des Integritätsschadens von Mitte der 1980er-Jahre und der aktuellen (Suva-act. 122-14) rechtfertigt sich nicht, nachdem in der ursprünglichen Rente diese (neuen) Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt wurden, sondern anderen somatischen Einbussen (Taubheit links, weitere von Zeit zu Zeit auftretende Beschwerden) Rechnung getragen wurde (vgl. dazu die Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84 [Suva-act. 75]). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Juli 2021 zudem richtig ausführt, wurde die im asim-Gutachten diagnostizierte Hyposmie (Suva-act. 109-8, 73) nicht berücksichtigt. In Anwendung der Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV erscheint dafür ein Integritätsschaden von 15 % als angemessen. Auch diese Einbusse ist in der ursprünglichen Rente nicht enthalten und demnach zusätzlich zu veranschlagen. Als nicht unfallkausal qualifiziert wurde hingegen das OSAS (vgl. dazu Suva-act. 109-18 f.). Diesbezüglich bedarf es keiner Abgeltung. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % besteht. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat bezüglich Höhe des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin angefochten bzw. diesbezüglich zumindest im Grundsatz Recht bekommen. Er ist aber mit seinen Argumenten in Bezug auf den versicherten Verdienst und den Rentenbeginn nicht durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine um Fr. 1'000.-- reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP