Entscheid vom 26. September 2022
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/47
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeldleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die nach dem Unfall vom 1. Juni 2001 ausgerichteten temporären Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) zu Recht über den 21. September 2004 hinaus verweigert hat oder ob ein Anspruch bis längstens 31. März 2020 bestanden hätte.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht regelmässig auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 III 110; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 88). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die Unfallfolgen dagegen organisch nicht (hinreichend) fassbar, bewirkt die Bejahung der natürlichen Kausalität nicht automatisch auch die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs. In diesen Fällen ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung vorzunehmen (BGE 134 V 111 f. E. 2.1).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der fortdauernd geklagten Beschwerden darstellt, d.h., wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 4). Dahingefallen ist die kausale Bedeutung, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf einer Vorerkrankung auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Koss UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_465/2007, E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; bei einer leistungsaufhebenden Tatfrage liegt die Beweislast somit beim Unfallversicherer, bei einer leistungsbegründenden Tatfrage bei der versicherten Person. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids UV 2015/36 (Suva-act. 345), wonach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch über den 21. September 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat, kann isoliert betrachtet ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass die gesetzlichen Leistungsansprüche bezüglich der geforderten temporären Versicherungsleistungen formell und materiell abschliessend beurteilt worden sind und damit – vorbehältlich von Revisionsgründen – Ansprüche über den 21. September 2004 hinaus bestehen. Aus den Erwägungen des Entscheids UV 2015/36 ergibt sich jedoch einzig, dass die damalige Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liess, dass das Unfallereignis am 21. September 2004 keine Folgen mehr in Form eines allfälligen Post-Lyme-Syndroms zeitigte resp. jegliche Kausalität zwischen dem Zeckenstich und den anhaltenden Beschwerden am 21. September 2004 dahingefallen war, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung der Versicherungsleistungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren (E. 3.10 und 5.1 in UV 2015/36). Aus den Erwägungen des Entscheids geht aber nicht hervor, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 21. September 2004 hinaus erfüllt wären und die Einstellung der temporären Versicherungsleistungen bei hinlänglichem (überwiegend wahrscheinlichem) Nachweis der anspruchsaufhebenden Tatsachen nicht mehr, auch rückwirkend per 21. September 2004, erfolgen kann (vgl. auch E. 3.2 f. in UV 2018/57). Von einer Beweislosigkeit in Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt ging das Gericht demnach nicht aus. Die Beschwerdegegnerin war in Beachtung ihrer Untersuchungspflicht und des Legalitätsprinzips daher gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige erneute Einstellung der temporären Leistungen resp. im Hinblick auf die Prüfung der neben der Unfallkausalität bestehenden Voraussetzungen für die einzelnen gesetzlichen Leistungen zu tätigen. In dem Sinne handelte es sich beim Entscheid vom 18. Oktober 2017 (UV 2015/36), wenn auch nicht ausdrücklich, so zumindest sinngemäss, wie es die Beschwerdegegnerin interpretierte, um einen Rückweisungsentscheid zu weiteren Abklärungen und zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ab 21. September 2004, wobei nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Formulierung in Dispositiv-Ziffer 1 auch missverstanden werden kann. Gestützt auf das Gesagte kommt der Grundsatz der res iudicata demnach nicht zum Tragen resp. es konnte von der Beschwerdegegnerin eine Einstellung der Versicherungsleistungen auch rückwirkend per 21. September 2004 geprüft und bei Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen verfügt werden.
Umstritten ist die Unfallkausalität der über den 21. September 2004 hinaus und auch aktuell noch bestehenden Beschwerden.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste unter anderem zur Klärung dieser Frage im Nachgang zum Entscheid vom 18. Oktober 2017 (UV 2015/36) beim asim ein Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Infektiologie und Neuropsychologie (Suva-act. 399, 421). Im Konsens führten die Gutachter und die Gutachterin aus, es werde davon ausgegangen, dass unfallkausal initial eine Borreliose (ohne Neuroborreliose) vorgelegen habe, die lege artis behandelt worden sei. Im Verlauf habe sich eine chronifizierte Schmerz-/Beschwerdeverarbeitungsstörung ausgebildet, welche einem Mischbild aus somatisch begründbaren Ursachen (unfallfremd) bei chronischem zervikovertebralem bis zervikocephalem Schmerzsyndrom, chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom und einer funktionellen Schmerzstörung mit somatoformer Überlagerung, Zeichen einer möglichen zentralen Schmerzsensitivierung, einer erhöhten Schmerzempfindlichkeit, einer Dekonditionierung und einer Schmerzausweitung entsprechen würde. Dieses Mischbild werde unter der psychiatrischen Diagnose einer Schmerz-/ Beschwerdeverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) zusammengefasst. Die psychiatrische Diagnose sei als überwiegend wahrscheinlich teilkausal zur initialen Borreliose anzusehen, indem ohne die vorausgehende Borreliose als auslösendes Moment die nachfolgende Kaskade der (ungewöhnlichen) Fehlverarbeitung nicht in Gang gekommen wäre. Die beklagte Persistenz der Beschwerden (Fatigue, Müdigkeit, Schmerzen) sei im Rahmen dieser Diagnose überwiegend wahrscheinlich erklärt. Aus neurologisch-infektiologischer Sicht liege mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein PTLDS vor (Suva-act. 431/3 S. 35) und die Borreliose könne mit Abschluss der lege artis durchgeführten antibiotischen Behandlung als geheilt angesehen werden. Spätestens ab Anfang Oktober 2001 sei die Unfallkausalität aus somatischer Sicht gänzlich weggefallen (Suva-act. 431 S. 13 ff.).
Der Beweiswert des asim-Gutachtens vom 6. März 2020 ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die Expertise in der Gesamtbeurteilung (Suva-act. 431) und ihre Teilgutachten (Neuropsychologie [Suva-act. 431/1], Infektiologie [Suva-act. 431/2], Neurologie [Suva-act. 431/3] und Psychiatrie [Suva-act. 431/4]) beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium und setzen sich eingehend mit den bisherigen fachärztlichen Berichten (Suva-act. 431 S. 24 bis 49) auseinander. Es erfolgte gestützt auf ausführliche und umfangreiche klinische Untersuchungen und Befragungen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Fachgebieten. Das Gutachten berücksichtigt auch alle vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und ist in seinen Schlussfolgerungen uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend. Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten sind keine auszumachen. Die früher gestellte Diagnose einer Neuroborreliose wurde nachvollziehbar (erneut) widerlegt (vgl. Suva-act. 431/2 S. 7, 431/3 S. 29 f.) und ein PTLDS aufgrund eines Ausschlusskriteriums resp. bei Vorliegen von rheumatologischen/neurologischen Befunden (unfallfremde Rückenproblematik bei chronischem zervikovertebralem bis zervikocephalem Schmerzsyndrom sowie chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom; Suva-act. 431/3 S. 27) und psychiatrischer Diagnose (chronifizierte Schmerz-/Beschwerdeverarbeitungsstörung, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten; Suva-act. 431/4 S. 19 ff.), welche die Persistenz der Beschwerden erklären, schlüssig verworfen (vgl. Suva-act. 431/2 S. 9, 431/3 S. 32 ff.), womit die vormals bestehenden diesbezüglichen Unklarheiten (vgl. dazu E. 3.10 in UV 2015/36) beseitigt werden konnten. Die Beurteilungen im Konsens und in den Teilgutachten erfüllen vollends die praxisgemässen Voraussetzungen und bilden eine beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der streitigen Belange, namentlich auch der Kausalitätsfrage, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin oder die asim keine rheumatologische Begutachtung veranlassten. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 21. Januar 2022 richtig ausführte, kommt den Gutachtern, was die Wahl der Untersuchungsmethoden und die Auswahl der fachärztlichen Abklärungen betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.5). Im Übrigen war die neurologische Expertin durchaus in der Lage, die vorliegend zur Diskussion stehende und bildgebend ausgewiesene auch orthopädisch-rheumatologische (Rücken-)Problematik in ihre Beurteilung miteinzubeziehen.
Gestützt auf das asim-Gutachten ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder aktuell noch per 21. September 2004 ein PTLDS vorliegt/vorlag, welche die vom Beschwerdeführer beschriebenen (unspezifischen) Beschwerden (vermehrte Müdigkeit/Schlafprobleme, Schmerzen multipler Lokalisationen [Nacken und Rücken, Gliederschmerzen, Gelenksschmerzen, Kopfschmerzen], Sehstörungen/Doppelbilder, kognitive Einschränkungen, Fatigue und verminderte Leistungsfähigkeit) erklären könnten (Suva-act. 431 S. 14 f.). Vielmehr beruhen diese Beschwerden, welche nicht in Frage gestellt werden, auf anderer Ursache als der Borrelioseerkrankung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitigte diese schon per Oktober 2001 keine somatischen Folgen mehr resp. liessen sich die beklagten Beschwerden per diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine organische unfallkausale Ursache zurückführen. Mit anderen Worten gelingt der Beschwerdegegnerin in Beachtung des schlüssigen asim-Gutachtens der rechtsgenügliche Beweis, dass per Oktober 2001 aus somatischer Sicht der Status quo ante wieder erreicht und jegliche Unfallkausalität dahingefallen war.
Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 21. September 2004 hinaus aufgrund der diagnostizierten chronifizierten Schmerz-/Beschwerdeverarbeitungsstörung (Suva-act. 431/4 S. 19 ff.). Dabei handelt es sich gemäss dem beweiswerten asim-Gutachten nicht um eine organisch-psychische Störung als direkte Folge der Borreliose, sondern um eine reaktive sekundäre psychische Erkrankung (Suva-act. 431 S. 15 f.). Diese wird nachvollziehbar als natürlich (teil-)kausal qualifiziert und der Auslöser unter anderem in der iatrogen langjährig aufrechterhaltenen (falschen) Diagnose einer Neuroborreliose gesehen (Suva-act. 431 S. 13, 16, 20). Bezüglich dieser organisch nicht (hinreichend) fassbaren Unfallfolge bedarf es einer eigenständigen Adäquanzprüfung (vgl. vorstehende E. 1.1) unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall im Sinne von BGE 115 V 133 (vgl. Urteil des EVG vom 17. Mai 2001, U 245/99, E. 4). Die Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schriftenwechsel nicht verfrüht, nachdem spätestens am 21. September 2004 (gemäss asim-Gutachten bereits viel früher; Suva-act. 431 S. 16) der somatische Endzustand erreicht war und damit von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. zum Zeitpunkt der Adäquanzprüfung resp. des Fallabschlusses BGE 134 V 116 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, 8C_184/2017, E. 2.2). Der vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenstich und den anhaltenden psychischen Beschwerden ist ohne weiteres zu verneinen, zumal es sich beim Zeckenstich lediglich um einen leichten Unfall handelt, der von Vornherein nicht geeignet ist, psychische Beschwerden ohne organisches Korrelat resp. reaktive sekundäre psychische Störungen zu verursachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2015, 8C_208/2015, E. 4.2.2). Auch die allgemeine Adäquanzformel würde zu keinem anderen Ergebnis führen, denn auch die falsche Diagnosestellung durch die behandelnden Ärzte war bei objektiver Betrachtung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, die psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin gestützt auf das asim-Gutachten und bei Verneinung der Adäquanz der psychischen Störung der überwiegend wahrscheinliche Beweis gelingt, dass die über den Leistungseinstellungszeitpunkt (21. September 2004) hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr dem Zeckenstich anzulasten sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) über den 21. September 2004 mangels Kausalität verneint.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP