Entscheid vom 28. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/45
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, 9001 St. Gallen,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Gegen den Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. Juni 2021 mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Visana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 18. Juli 2019 zu erbringen; eventualiter sei vorgängig ein Gerichtsgutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt zur Begründung auf zweieinhalb Seiten zusammengefasst vortragen, es sei insgesamt erstellt, dass die aktuell noch vorhandenen Beschwerden zeitnah zum Unfallereignis aufgetreten seien und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht erst in Kenntnis der entsprechenden Diagnosen (inklusive Beschwerden an der Wirbelsäule) uneingeschränkt anerkannt habe. Es treffe sie die Beweislast für den behaupteten Wegfall des Kausalzusammenhangs im Sinne des Status quo sine oder ante. Nach Lage der medizinischen Akten beständen berechtigte Zweifel an der nicht näher belegten Auffassung des beratenden Arztes, wonach die für die Beschwerden ursächliche Myelonkontusion nicht unfallbedingt sei, sodass der Beweis nicht erbracht sei und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin weiterhin bestehe (act. G1 und G5.1-232 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 sei abzuweisen (act. G5). Auf die knapp fünfzigseitige Begründung des Antrags sowie den Inhalt der Replik vom 17. November 2021 (act. G7) und der Duplik vom 4. Januar 2022 (act. G9), womit die Parteien an ihren Anträgen festhalten, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2019 ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung- und Taggeldleistungen) auf den 11. Oktober 2019 eingestellt hat.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007, U 223/06, E. 5.1.2). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157).
Die E.___ AG hat dem Leistungszentrum UVG der Beschwerdegegnerin am 6. September 2019 die Unfallmeldung der Arbeitgeberin zugestellt zusammen mit drei ärztlichen Bescheinigungen über eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 4. September 2019 und dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie über die Hospitalisation vom 19. bis 20. Juli 2019 (act. G5.1-14 ff.). In der Unfallmeldung wird der Fahrradsturz beschrieben und unter Verletzung als betroffener Körperteil "Hand links" angegeben. Unter Art der Schädigung wird eine "posttraumatische, motorische Schwäche" aufgeführt. Im provisorischen Austrittsbericht findet sich die Diagnose "posttraumatische, motorische Schwäche Hand rechts […] am ehesten im Rahmen der Schwellung [bei] Status nach Kontusion Vorderarme beidseits nach Velosturz am 18. Juli 2019". Unter Prozedur wurde festgehalten "Hochlagerung, abschwellende Massnahmen" und unter Procedere: "Wir empfehlen die Weiterführung der konsequenten Hochlagerung und Kühlung. Die Schiene sollte bis zur Kontrolle in unserer Sprechstunde (telefonisches Aufgebot folgt) getragen werden. Bei Schmerzen in der Schiene sollt[e] diese gelockert werden.". Am 9. September 2019 reichte die E.___ AG der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers nach sowie den CT-Bericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Netzwerk Radiologie, St. Gallen, vom selben Tag, womit das Vorliegen einer Fraktur im Bereich der HWS geklärt wurde (act. G5.1-40 ff.). Bei im Befund weitestgehend regelrechten Verhältnissen mit moderaten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (ventrale Spondylophyten sowie beginnende Osteochondrose HWK 5/6 mit stationärer breitbasiger Diskushernie) konnte keine frische össäre Läsion im Sinne einer Fraktur nachgewiesen werden (act. G5.1-47). Gestützt auf diesen Informationsstand verfasste die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 12. September 2019, womit sie als zuständige Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 18. Juli 2019 anerkannte (act. G5.1-52). Alle anderen medizinischen Berichte, welche im Zeitraum vom 18. Juli bis 11. Dezember 2019 erstellt wurden, gingen der Beschwerdegegnerin erst nach diesem Anerkennungsschreiben zu (act. G5.1-7). Das betrifft insbesondere die veranlassten neurologischen Abklärungen im Zusammenhang mit der kernspintopmographisch nachgewiesenen Spinalkanalstenose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Myelopathie auf Höhe HWK 5/6 und linksbetonter Foramenstenose C6 und C7 links sowie Myelonkompression ohne Myelopathie auf Höhe HWK 6/7 links (act. G5.1-38). Davon, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Juli 2019 am 12. September 2019 ihre Leistungspflicht auch für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS anerkannt hätte, kann deshalb keine Rede sein. Den Nachweis dafür, dass diese Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Velosturz stehen, hat deshalb der Beschwerdeführer zu erbringen. Dass die Beschwerdegegnerin betreffend die genannten neurologischen Pathologien die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs im Sinne des Status quo ante oder sine zu erbringen hätte und bei Misslingen weiterhin leistungspflichtig bliebe, wie es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darstellt, trifft daher nicht zu.
Der dokumentierte medizinische Sachverhalt seit dem Unfall vom 18. Juli 2019 - mit speziellem Augenmerk auf die anhaltende Wirbelsäulenproblematik - präsentiert sich wie folgt: Im Notfallbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG vom 19. Juli 2019 wurde eine Kontusion an beiden Händen, eine kleine Exkoriation im Gesicht rechts sowie klinisch ausdrücklich kein Schädelhirntrauma diagnostiziert. Der Beschwerdeführer klagte über beidseitige Schmerzen an den Händen und den Unterarmen. Ansonsten bestanden keine Schmerzen, insbesondere keine im Bereich der HWS, der Wirbelsäule oder der Schulter resp. Oberarme beidseits. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Bodycheck keine Prellmarken am Rücken und keine Druckdolenzen über HWS, BWS und LWS ergeben habe. Nach Abnahme des Stiffnecks habe sich eine frei bewegliche, schmerzfreie HWS ohne axialen Kompressionsschmerz gezeigt (act. G5.1-9 f.). Im Austrittsbericht der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG vom 22. Juli 2019 wurde als Diagnose eine posttraumatische, motorische Schwäche an der rechten Hand am ehesten im Rahmen der Schwellung bei Status nach Kontusion der beiden Vorderarme genannt (act. G5.1-3 f.). Anlässlich des Untersuchs vom 26. Juli 2019 beschrieb der Beschwerdeführer eine posttraumatisch-motorische Schwäche der rechten Hand und ansonsten kaum noch Schmerzen, lediglich an einem Punkt am ulno-palmaren Handgelenk, insbesondere bei Druck (act. G5.1-12 f.). In der Sprechstunde vom 7. August 2019 berichtete der Beschwerdeführer über seit einigen Tagen neu aufgetretene nächtliche Schmerzen im Bereich des palmaren Unterarms. Weiterhin persistiere die Schwäche im Bereich der Langfinger bei Beugung und teilweise strahlten die Schmerzen in den Mittel- bis Kleinfinger aus. Das Gefühl in den Fingern sei normal vorhanden. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich des Unterarms wurden von den Klinikärzten am ehesten durch eine diffuse Einblutung im Bereich der Unterarmmuskulatur erklärt. Dadurch komme es möglicherweise auch zu einer leichtgradigen Kompression des Nervus medianus (act. G5.1-26 f.). Beim Kontrolluntersuch vom 21. August 2019 klagte der Beschwerdeführer erstmals über Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs mit Schwächegefühl der linken unteren Extremität und Taubheitsgefühl des gesamten linken Beins (act. G5.1-29 f.), woraufhin die Zuweisung in die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates folgte. Anlässlich des Untersuchs vom 27. August 2019 diagnostizierten die dortigen Klinikärzte eine Kontusion BWS/LWS nach Sturz mit dem Velo. Es bestehe eine dezente Druck- sowie Klopfdolenz am thorakolumbalen Übergang sowie im Bereich der LWS. Die Röntgenuntersuchung desselben Tages ergab keinen Hinweis für eine ossäre Läsion (act. G5.1-32 f.). Am 29. August 2019 wurde ein MRI der Wirbelsäule (Clivus bis Brustwirbelkörper [BWK] 5) durchgeführt (act. G5.1-35 f.). Dabei zeigte sich gemäss Sprechstundenbericht der Klinik für Neurologie vom 10. September 2019 (bei Untersuch vom 6. September 2019) eine Spinalkanalstenose HWK 5/6 und 6/7 mit Myelopathie auf Höhe HWK 5/6 und linksbetonter Foramenstenose C6 und C7 links sowie eine Myelonkompression ohne Myelopathie auf Höhe HWK 6/7 links (act. G5.1-38 f.). Diese Befunde zeigten sich in etwa gleichbleibend resp. nur gering verändert in den folgenden bildgebenden Untersuchungen (act. G5.1-47, 132, 210) und sind aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen wahrscheinliche Ursache für die anhaltende Problematik über das Leistungseinstellungsdatum (11. Oktober 2019) hinaus (act. G5.1-116, 146).
Dr. D.___ führte anlässlich seiner versicherungsinternen Beurteilung vom 30. März 2020 in Würdigung des genannten Verlaufs zusammengefasst aus, dass die am 29. August 2019 bildgebend diagnostizierte zervikale Myelopathie auf Höhe HWK 5/6, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers bestimme, ohne namhafte Zweifel als krankheitsbedingter Natur einzustufen sei. Dazu passe, dass der Beschwerdeführer zu Beginn nach dem Unfall keinerlei Beschwerden im Bereich von Kopf, Nacken und HWS angegeben habe, wie sie bei einer relevanten Verletzung in diesem Bereich fast zwingend zu erwarten gewesen wären (act. G 5.1-144 ff.). Mit Beurteilung vom 15. Mai 2021 bestätigte Dr. D.___ in Abhandlung der Einwände der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. G5.1-197 ff.) seine Einschätzung. Es würden sich keine Hinweise auf einen morphologisch fassbaren traumatisch bedingten Einfluss ergeben. Entsprechend sei die Myelopathie als ausschliesslich unfallfremd zu bewerten. Sie sei beim erlittenen Sturz weder entstanden noch in objektivierbarer Weise strukturell beeinflusst worden (act. G5.1-212 ff.).
Dr. D.___ hat zur streitigen Frage der Unfallkausalität der anhaltenden (neurologischen) Problematik Stellung genommen und die vorhandenen medizinischen Berichte und den darin beschriebenen Verlauf der Beschwerden berücksichtigt. Gestützt darauf hält er als Sturzfolgen "lediglich" Kontusionen an beiden Händen/Handgelenken für ausgewiesen, nachdem eine Beteiligung der Wirbelsäule ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die Beurteilungen von Dr. D.___ sind schlüssig und erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte, zumal sie sich insbesondere mit dem in E. 3.2 beschriebenen Verlauf decken. Einleuchtend ist insbesondere auch, dass eine relevante Beteiligung der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, zeitnah - und nicht erst Wochen später - Beschwerden verursacht und in den Arztberichten Erwähnung gefunden hätte. Was der Beschwerdeführer vorträgt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen. Zwar gehen die behandelnden Ärzte der Orthopädie und Neurologie des KSSG von einer beim Ereignis vom 18. Juli 2019 erlittenen Kontusion der LWS/BWS (act. G5.1-32 f.) und der HWS (act. G5.1-63 f.) aus resp. interpretieren das Myelopathiesignal im HWK 5/6 am ehesten als eine Myelonkontusion nach stattgehabtem Trauma. Sie sprechen sich demnach für eine im Rahmen des Unfalls verursachte Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Pathologien der Wirbelsäule aus. Diese Beurteilung erschiene plausibel, wenn die Wirbelsäule beim Ereignis tangiert gewesen wäre und der Beschwerdeführer seither an Beschwerden gelitten hätte, wovon die Orthopäden und die Neurologinnen des KSSG aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers offenkundig ausgingen (act. G5.1-32 f., 90). Auch Hausarzt dipl. med. C.___ geht in seinem Bericht vom 2. März 2020 - ohne nähere Begründung - davon aus, dass die Myelopathie im Bereich der HWS Folge des Fahrradsturzes sei (act. G5.1-135). Eine Beteiligung der Wirbelsäule im Rahmen des Ereignisses vom 18. Juli 2019 ist gestützt auf die medizinischen Berichte aber gerade nicht hinlänglich ausgewiesen resp. im Notfallbericht der den verletzten Beschwerdeführer nach dem Unfall aufnehmenden Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG vom 19. Juli 2019 ausdrücklich verneint worden (act. G5.1-9 f.), womit die Dauer von mehreren Wochen bis zur ersten Beschwerdeschilderung (act. G5.1-29 f.) auch eine Verschlimmerung vorbestehender Pathologien, wie es Dr. D.___ in seinen Beurteilungen überzeugend ausführt, unwahrscheinlich erscheinen lässt. Daran ändert nichts, dass es zeitnah zum Unfall zu einer motorischen Schwäche in der rechten Hand und zu Schmerzen im rechten Unterarm gekommen ist, da diese in keinem der ärztlichen Berichte mit einer zervikalen Problematik in Verbindung gebracht, sondern im Rahmen der Kontusion/Schwellung resp. einer Kompression des Nervus medianus gesehen wurden (act. G5.1-3 ff., 26 f.). Diese Einschätzung leuchtet ein, zeigte sich die motorische Schwäche doch bereits wenige Tage nach dem Unfallereignis verbessert (act. G5.1-17, 21) und auch die Schmerzen im Unterarm gingen zurück (act. G5.1-29 f.). Soweit die Rechtsvertreterin resp. die behandelnden Ärzte für die Annahme einer Unfallkausalität angeben, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz vom 18. Juli 2019 symptomfrei gewesen sei (act. G1 S. 5, G5.1-179, 189), ist festzuhalten, dass die Formel "post hoc ergo propter hoc" nach ständiger Rechtsprechung für sich allein nicht ergiebig ist (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2).
Zusammengefasst ist gestützt auf das Gesagte in Beachtung der versicherungsinternen Beurteilungen und in Würdigung der übrigen medizinischen Akten überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die neurologischen Beeinträchtigungen, welche für die anhaltenden Beschwerden ursächlich sind, unfallfremder Genese sind und es im Rahmen des Unfalls vom 18. Juli 2019 auch nicht zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands gekommen ist. Damit mangelt es am vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang und medizinische Weiterungen im Sinne einer (externen) neurologischen/neurochirurgischen/traumatologischen Begutachtung erübrigen sich.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP