Entscheid vom 22. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2021/43
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach 223, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin B.___,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 hatte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht gestellt (IV-act.).
Dr. med. J., Orthopädische Chirurgie FMH, beratender Arzt der Mobiliar, hatte am 11. August 2020 beurteilt, die Patellaluxation rechts und die Operation mit Revision des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) respektive des Retinaculums mediale vom 7. Mai 2018 seien unfallkausal. Die intraartikuläre Situation (insbesondere bezüglich der "freien Gelenkkörper") sei hingegen unklar. Die Ursache der femoropatellaren Arthrose könne aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich einem einzigen Faktor ̶ in casu speziell dem inkriminierten Ereignis ̶ zugewiesen werden. Bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei keine hinreichend medizinisch nachvollziehbare Begründung ersichtlich bzw. dokumentiert. Die geplante Operation (patellofemorale Prothese) sei wahrscheinlich nicht unfallkausal (UV-act. M65). Am 12. August 2020 war der Versicherten in der Klinik H. eine patellofemorale unikompartimentelle Knieprothese rechts eingesetzt worden. Die behandelnden Ärzte hatten ihr vom 12. August bis 30. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (UV-act. M66, M68). Auf Nachfrage der Mobiliar hatte Dr. J.___ am 17. August 2020 festgehalten, der krankhafte Vorzustand (Patelladysplasie und retropatellarer Knorpelschaden Grad IV) sei durch den Unfall vom 29. April 2018 nicht überwiegend wahrscheinlich richtungsgebend verschlimmert worden. Die mit der Operation vom 12. August 2020 adressierten Veränderungen hätten nichts mit den unfallbedingten Verletzungen (Patellaluxation und Läsion des MPFL bzw. des Retinaculums patellae mediale) zu tun, sondern seien alle überwiegend wahrscheinlich unfallfremd (UV-act. M67).
Dr. G.___ sowie ein Assistenzarzt der Kniechirurgie berichteten am 17. November 2020, es bestehe insgesamt ein regelrechter Verlauf drei Monate postoperativ. Die Versicherte werde die Physiotherapie fortführen mit dem Ziel, die Kniegelenkbeweglichkeit weiter zu verbessern und einen Kraftaufbau zu erreichen. Die Mobiliar habe die Kostenübernahme zum derzeitigen Zeitpunkt abgelehnt. Dies bei einem klaren traumatischen Ereignis mit direktem Zusammenhang zur Retropatellararthrose, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch sei (UV-act. M69).
Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 wies die Mobiliar die Einsprache ab (UV-
act. K87 ff.).
Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 25. Mai 2021 mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Abklärung vom 10. Mai bis 31. August 2021 im WTL Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet, Jona (UV-act. K107 f., vgl. auch die Mitteilung vom 11. Februar 2021; UV-act. K82 f.). Für die Dauer der Abklärung entrichtete sie ein Taggeld (UV-act. K110 f.).
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorerst zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorübergehende Versicherungsleistungen über den 31. Mai 2020 hinaus. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind eventualiter auch der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu thematisieren.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die versicherte Person hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Das Erreichen des medizinischen Endzustands bildet demgemäss in Nachachtung des Eingliederungsgrundsatzes die Voraussetzung für die Prüfung der Rentenfrage.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019, [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. des Wegfalls desselben) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55). Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 135 V 250 E. 4 mit Hinweisen, 118 V 291 f. E. 3.a, 117 V 365 mit Hinweisen; SVR 2000 Nr. 14 S. 45). Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden können bzw. nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N. 58 f.; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 4).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Beurteilungen aufgrund der Akten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1).
Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 29. April 2018 unbestritten eine laterale Patellaluxation rechts, ein bone bruise im Bereich des lateralen Femurkondylus sowie eine Läsion des MPFL bzw. des Retinaculums patellae mediale (vgl. UV-act. M2, M4, M65). Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend auch für die Behandlung der genannten Verletzungen und insbesondere die Operationen vom 7. Mai 2018 und 19. August 2019 auf (vgl. UV-act. M6, M30 f.). Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die Retropatellarthrose rechts bzw. der Knorpelschaden Grad IV auf den Unfall zurückzuführen sind. Damit zusammenhängend stellt sich auch die Frage nach dem Bestehen und der Ursache der im MRI-Bericht vom 30. April 2018 beschriebenen und in verschiedenen Arztberichten diagnostizierten freien Gelenkkörper. Unbestritten nicht unfallkausal sind sodann die beklagten Rückenbeschwerden (UV-act. M33 f.).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. J.___ sowie Dr. I.___ (vgl. UV-act. K87ff.).
Dr. J.___ beurteilte am 11. August 2020, die intraartikuläre Situation sei und bleibe unklar. Er begründete, die in der MR-Untersuchung vom 30. April 2018 (vgl. UV-act. M3) beschriebenen "freien" Gelenkkörper seien bei der Operation vom 7. Mai 2018 (vgl. UV-act. M6) an eben dieser Stelle gefunden worden, was im medizinischen Umkehrschluss eindeutig belege, dass es sich keinesfalls um "freie" Gelenkkörper gehandelt haben könne. Diese wären definitionsgemäss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während sieben Tagen zwischen der Bildgebung und der Operation an der gleichen Stelle verblieben. Die entsprechenden Strukturen hätten aus dem umgebenden Gewebe befreit werden müssen, ein Umstand, der nur gerade eine Woche nach der Bildgebung unmöglich eine Folge eines anamnestisch "erstmaligen" Ereignisses bzw. einer "erstmaligen" Patellaluxation sein könne. Für die intraoperativ beschriebene Ummantelung (suprapatellar) und die synoviale Fixierung (im interkondylären Bereich) bräuchte es medizinisch-theoretisch deutlich mehr Zeit. Eine Heilung bzw. eine erkennbare und wirksame Vernarbung könne erst nach ca. sechs bis acht Wochen erfolgen. Eine Histologie zur nachvollziehbaren Unterscheidung zwischen rein chondralem und/oder osteochondralem Gewebe der entfernten Strukturen liege nicht vor; ebenso fehle auch eine Fotodokumentation. Sowohl die Ursache als auch der Ursprung der entfernten Gelenkkörper blieben damit offen. Weil das MPFL bzw. das mediale Retinaculum "direkt an der Patella ausgerissen sei", wäre ein allfällig abgerissener ossärer Ansatz am MPFL/Retinaculum-Stumpf verblieben und nicht zusätzlich als "freier Gelenkkörper" im Gelenk gelegen. Der Operationsbericht vom 7. Mai 2018 (vgl. UV-act. M6) bleibe zudem auch insofern unklar, als zwar ein "grosser" Knorpeldefekt vierten Grades an der medialen Facette der Patella beschrieben werde, was frei liegendem Knochen an der Patella entspreche, jedoch weder die Grösse noch die Form dieses Defekts nachvollziehbar wiedergegeben werde. Dies lasse keinen erkennbaren Bezug zu den im Rezessus und interkondylär resezierten Strukturen (Gelenkkörper) zu. Ein solcher Knorpeldefekt, wie im Operationsbericht beschrieben, entstehe bei einer Abschilferung (tangentiale Krafteinwirkung), nicht aber durch ein einmaliges Ereignis, zumal in der MR-Untersuchung an der lateralen Femurkondylenkante (zu) wenig Veränderungen vorlägen, dies im Gegensatz zu der nachvollziehbaren Signalstörung an der lateralen Flanke des Femurkondylus. Ausserdem fehlten an der korrespondierenden Stelle an der Patella Signalstörungen gänzlich, was eine ebendortige "frische" Knorpelabschliferung kaum als möglich erscheinen lasse (UV-act. M65). Gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. J.___ sind die festgestellten "freien" Gelenkkörper damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. April 2018 zurückzuführen. Dies steht mindestens teilweise im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Die für die MR-Untersuchung im Institut für Radiologie MRI AG E.___ vom 30. April 2018 zuständigen Ärzte hatten beurteilt, bei Status nach Patellaluxation bestünden zwei freie Gelenkkörper. Als Differentialdiagnose hatten sie jedoch "alt-vorbestehend (anamnestisch Status nach früherer Patellaluxation)" notiert (UV-act. M3). Der behandelnde Arzt des Spitals E.___ hatte sodann am 4. Mai 2018 beurteilt, bei einem der freien Gelenkkörper handle es sich wahrscheinlich um ein abgeschertes Knorpelfragment. Beim zweiten könnte es sich um ein älteres Fragment nach einem vorangegangenen Knietrauma handeln, welches der Beschwerdeführerin jedoch nicht erinnerlich sei (UV-act. M4). Nach der Operation vom 7. Mai 2018, bei der unter anderem zwei "freie" Gelenkkörper entfernt worden waren (vgl. UV-act. M6), wurde am 20. August 2018 im Institut für Radiologie MRI AG E.___ erneut eine MR-Untersuchung durchgeführt. Die zuständigen Ärzte beurteilten, die bekannte Verknöcherung im Bereich des Rezessus suprapatellaris lateral sei nicht vollständig von Gelenkflüssigkeit umspült und könne einer Kapselverknöcherung entsprechen. Letztendlich sei ein freier Gelenkkörper möglich. Daneben seien neu mehrere zusätzliche kleinere scharf begrenzte Formationen im Bereich des Rezessus suprapatellaris sichtbar, die alle ebenfalls nicht vollständig von Gelenkflüssigkeit umspült seien und sowohl vereinbar seien mit Kapselverknöcherungen, als letztendlich auch mit (mindestens vier) freien Gelenkkörpern (UV-act. M12). Damit ist plausibel begründet, dass auch diese zusätzlichen ̶ erstmals nach der Operation vom 7. Mai 2018 festgestellten ̶ Formationen bzw. "freien" Gelenkkörper nicht beim Unfall vom 29. April 2018 entstanden waren.
Dr. J.___ beurteilte am 11. August 2020 weiter, die verschiedenen MR-Untersuchungen zeigten eine unüblich rasch zunehmende Delamination des Knorpels an der lateralen Patellafazette mit konsekutiver femoropatellarer Arthrose. Die Ursache sei nicht eindeutig. Es sei natürlich möglich, dass trotz der technisch korrekten Refixation des MPFL/Retinaculums immer noch eine gewisse Lateralisierungstendenz der Patella bestehe, was zu einem gegenüber der individuellen Norm höheren Anpressdruck der Patellafazette und einer konsekutiven Knorpeldestruktion führen könne. Dagegen spreche aber einerseits die leichte angeborene Dysplasie der Trochlea und andererseits die eingeschränkt wahrgenommene Funktion mit/bei willentlich reduziertem Knieeinsatz bei Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. April 2018. Damit entfalle die Argumentation für eine überwiegend wahrscheinlich sekundäre femoropatellare Arthrose auf der funktionellen Ebene. Bei den multifaktoriellen Möglichkeiten, welche eine angeblich invalidisierende, lateral betonte und in casu angeblich einzig schmerzursächliche femoropatellare Arthrose auslösen könnten, könne die Ursache aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich einem einzigen Faktor ̶ in casu speziell dem inkriminierten Ereignis ̶ zugewiesen werden. Die laterale Facette der Patella werde bei einer Luxation zwar einmalig und kurzzeitig belastet, was aber bei der Dysplasie der Trochlea kaum wahrscheinlich einen hinreichend intensiven Kraftvektor auf die patellare Gelenkfläche auszuüben vermöge, um dort eine grossflächige Delamination zu verursachen, welche im Verlauf sogar noch zunehme. Vorliegend bestehe damit lediglich die Möglichkeit, dass die Luxation bzw. die Operation und deren Folgen (mit-)ursächlich für das heutige Beschwerdebild bzw. die laterale femoropatellare Arthrose rechts sein könnten. Dr. J.___ wies zudem darauf hin, dass eine sensorische Radikulopathie rechts mit rechtsbetonter Diskusprotrusion L5/S1 und eine Diskusprotrusion mit Anulus fibrosus-Riss L3/5 vorliege. Daraus ergebe sich, dass die geklagten bzw. persistierenden ventralen Knieschmerzen mindestens ebenso gut auf dieser Radikulopathie bzw. auf diesem Problemkreis beruhen könnten. Dies weil das Wirbelsäulenproblem mit Sicherheit vorbestehend gewesen sei, unter Umständen ohne zunächst fokale Beschwerden auszulösen (UV-act. M65).
Dr. J.___ schloss insgesamt nachvollziehbar, die Operation vom 12. August 2020 (Implantation einer patellofemoralen unikompartimentellen Knieprothese rechts bei fortgeschrittener Femoropatellararthrose; UV-act. M66) sei wahrscheinlich nicht unfallkausal. Selbst wenn vorgängig des Ereignisses vom 29. April 2018 die medizinisch-empirisch vorbestehenden, aber asymptomatischen Veränderungen im rechten Knie nicht belegt seien, spreche dies nicht zwingend dafür, dass die nun nachgewiesenen Veränderungen an der lateralen Patellafacette durch einen Unfall respektive durch eine schädigende Kraft bei einem inkriminierten Ereignis verursacht worden seien (UV-act. M65). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. J.___ sodann am 11. September 2020 überzeugend fest, der krankhafte Vorzustand (Patelladysplasie und retropatellarer Knorpelschaden Grad IV) sei mit dem Unfall vom 29. April 2018 nicht richtungsgebend verschlimmert worden. Die mit der Operation vom 12. August 2020 behandelten Veränderungen seien alle überwiegend wahrscheinlich unfallfremd (UV-act. M67).
Die Beurteilung von Dr. J.___ wird gestützt durch diejenige von Dr. I.. Dieser hatte am 25. April 2020 befunden, die Patelladysplasie und der retropatellare Knorpelschaden Grad IV seien nicht unfallkausal. Die derzeit geklagten Beschwerden seien eher auf den Knorpelschaden zurückzuführen. Hinsichtlich der Operation vom 19. August 2019 (Refixation und Raffung des medialen Retinaculum) seien die Narbenverhältnisse reizlos, das Patellatracking sei normal (UV-act. M41). Er verwies dabei auf den Bericht von Dr. G. sowie einer Assistenzärztin der Klinik H.___ vom 22. Januar 2020, welche einen Status nach dem operativen Eingriff vom 19. August 2019 bei einer symptomatischen, isolierten Retropatellararthrose Knie rechts diagnostiziert hatten (UV-act. M37). Bereits am 22. Oktober 2019 hatten die behandelnden Ärzte der Klinik H.___ dieselben Diagnose gestellt (UV-act. M34). Die Beurteilung von Dr. I.___ ist damit insofern plausibel, als er die noch vorhandenen Beschwerden auf den Knorpelschaden zurückführte. Bezüglich der Verneinung der Kausalität desselben ist seiner Beurteilung zwar keine Begründung zu entnehmen, sie entspricht jedoch, wie gesagt, der erwähnten Einschätzung von Dr. J.___.
Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf die retropatellare Arthrose zurückzuführen sind. Dr. F.___ äusserte sich bereits am 24. Januar 2019 in diesem Sinne (UV-act. M20, vgl. auch UV-act. M42). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2020 eine patellofemorale unikompartimentelle Knieprothese rechts eingesetzt (vgl. UV-act. M66). Dr. G.___ sowie ein Assistenzarzt der Kniechirurgie hielten am 17. November 2020 fest, die Beschwerdegegnerin habe die Kostenübernahme derzeit abgelehnt. Dies bei einem klaren traumatischen Ereignis mit direktem Zusammenhang zur Retropatellararthrose, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch sei (UV-act. M69). Sie begründeten diese Aussage jedoch nicht, weshalb sie nicht geeignet ist, die überzeugende Beurteilung von Dr. J.___ in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass Dr. J.___ bei seiner letzten Stellungnahme vom 11. September 2020 noch keine Kenntnis vom genannten Bericht vom 17. November 2020 hatte, schmälert damit die Beweiskraft seiner Einschätzung nicht. Zudem hatte Dr. G.___ bereits am 24. Juni 2020 beurteilt, es bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Retropatellararthrose (UV-act. M43). Dieser Bericht lag Dr. J.___ vor (vgl. UV-act. M65). Auch weiteren Berichten von behandelnden Ärzten ist sodann keine konkrete Stellungnahme zur Unfallkausalität zu entnehmen. Der behandelnde Arzt des Spitals E.___ hielt am 4. Mai 2018 zwar fest, es zeigten sich die typischen Schäden nach einer Patellaluxation. Er befand jedoch ̶ wie erwähnt (vgl. E. 2.1.1) ̶ bei einem der freien Gelenkkörper handle es sich wahrscheinlich um ein abgeschertes Knorpelfragment, beim zweiten könnte es sich um ein älteres Fragment handeln (UV-act. M4). Daraus lässt sich keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der Knorpeldefekte und insbesondere nicht der Femopatellararthrose ableiten. Auch dem Bericht von Dr. D.___ vom 21. Januar 2019 lässt sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. G6), keine konkrete Aussage zur umstrittenen Unfallkausalität entnehmen. Diese hatte zwar als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Patellaluxation mit unter anderem Knorpelläsionen Grad IV festgehalten sowie über weiterhin bestehende Beschwerden berichtet, sich jedoch nicht zur Unfallkausalität geäussert (UV-act. M19). Folglich vermögen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung des beratenden Arztes Dr. J.___ zu wecken.
RAD-Ärztin Dr. med. M.___ befand am 30. Juni 2020, der Unfall vom 29. April 2018 müsse als das auslösende Ereignis für die Arbeitsunfähigkeit angesehen werden bei einem Mischbild aus unfallbedingten und degenerativen Veränderungen (vgl. IV-act.). Sie äusserte sich jedoch nicht dazu, welche Beschwerden sie als unfallkausal erachtete und ob diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 31. Mai 2020 bzw. ihrer Beurteilung vom 30. Juni 2020 noch bestanden. Ihre Stellungnahme ist damit ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. J.___ in Frage zu stellen.
Insgesamt ist ein kausaler Zusammenhang zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai 2020 noch geklagten Beschwerden, welche auf die Retropatellararthrose zurückzuführen sind, und dem Unfall vom 29. April 2018 nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es liegt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unfallbedingter primärer oder sekundärer Knorpelschaden oder eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes vor, welche sich in diesem Zeitpunkt noch ausgewirkt hätten. Die unfallbedingten Schäden waren mit dem lateralen Release, der Raffung und der Refixation des MPFL mit gutem Ergebnis operativ behandelt worden und gemäss der schlüssigen Beurteilung von Dr. I.___ war damit insoweit spätestens ab März 2020 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (UV-act. M41). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Die nach dem Fallabschluss von der IV-Stelle noch gewährten beruflichen Massnahmen (vgl. UV-act. K107 f.) stehen dem Fallabschluss insofern nicht entgegen, als die Massnahmen lediglich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der unfallfremden Beschwerden dienten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 f.).
Dass die Beschwerdeführerin die Aktenbeurteilung von Dr. J.___ im Übrigen generell für ernsthaft fragwürdig hält, da die Unabhängigkeit und Objektivität seiner Feststellungen und Ausführungen aufgrund seiner wiederholten beratenden und gutachterlichen Tätigkeiten für die Beschwerdegegnerin und andere Unfallversicherungen nicht gegeben sei, ändert nichts an den vorstehend wiedergegebenen Schlussfolgerungen. Denn gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beeinträchtigt der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin regelmässig versicherungsmedizinische Beurteilungen für Versicherungsträger abgibt oder sogar in einem Anstellungsverhältnis zu einem solchen steht, für sich allein die Zuverlässigkeit der Expertise nicht (vgl. zur verlangten Unabhängigkeit der begutachtenden Person: Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., N 30 ff. zu Art. 44, mit weiteren Hinweisen). Von Abklärungen im Sinn des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung gestellten Beweisantrags (act. G6 Ziff. 3.5.5) zur Häufigkeit der auftragsmässigen versicherungsmedizinischen Betätigung durch Dr. J.___ ist deshalb kein massgeblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
Weiter umstritten ist der Grad der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2020.
Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 29. April 2018 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. UV-act. AUF1 ff.). Dr. J.___ beurteilte am 11. August 2020, diesbezüglich sei keine hinreichend medizinisch nachvollziehbare Begründung ersichtlich. Die subjektiv vorgebrachte retropatellare Symptomatik sei ̶ bei fehlenden klinischen und radiologischen pathognomischen Befunden ̶ nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im stehenden Beruf als Hilfsköchin zu belegen. Bei der Nachkontrolle vom 22. Januar 2020 (sechs Monate nach der arthroskopischen Revision) in der Klinik H.___ sei eine klinische Situation vorgefunden worden, welche einer Attestierung einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Die Arbeitsunfähigkeit sei lediglich aufgrund der subjektiv vorgebrachten Beschwerden ausgesprochen worden (UV-act. M65). Im genannten Bericht hielten Dr. G.___ sowie eine Assistenzärztin der Kniechirurgie im Wesentlichen einen unauffälligen Befund fest, bei jedoch noch deutlichem Anpress- und Verschiebeschmerz in der Patella. Sie interpretierten dies als Restbeschwerden im Rahmen einer postoperativen retropatellären Reizung. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit begründeten sie jedoch nicht, weshalb diese nicht nachvollziehbar erscheint (UV-act. M37). Dr. J.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit nicht konkret und äusserte sich insbesondere nicht zu allfälligen Adaptionskriterien (vgl. UV-act. M65, M67). Der beratende Dr. I.___ hatte jedoch am 25. April 2020 überzeugend beurteilt, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei. In einer Verweistätigkeit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne knien und hocken und nicht ausschliesslich gehend/stehend und sitzend) sei ab Anfang März 2020 ein Pensum von 100 % zumutbar (UV-act. M41, vgl. UV-act. M39a).
Abweichend davon beurteilte RAD-Ärztin Dr. M.___ am 30. Juni 2020, in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags mit höchstens geringer Leistungsminderung aufgrund der erforderlichen Positionswechsel arbeitsfähig. Sie gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus. Eine adaptierte Tätigkeit müsste vorwiegend sitzend, aber gleichzeitig rückenadaptiert mit wechselbelastenden Anteilen und der Möglichkeit zu Positionswechseln sein (IV-act.). Dr. M.___ berücksichtigte bei ihrer Einschätzung offenbar auch die unfallfremden Rückenbeschwerden sowie die Retropatellararthrose. Ihre Beurteilung widerspricht damit der Einschätzung von Dr. I.___ nicht. Dasselbe gilt auch für die nicht weiter begründeten Atteste der behandelnden Ärzte (vgl. UV-act. AUF), welche sämtliche ̶ auch unfallfremde ̶ Beeinträchtigungen berücksichtigten und sich zudem nicht zu allfälligen Adaptionskriterien äusserten.
Folglich ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.
Basierend darauf ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin war vom 25. April 2016 bis zum 30. September 2018 bei der C.___ GmbH als ungelernte Köchin tätig. Vorerst war sie in einem Pensum von 70 % beschäftigt, ab 1. Mai 2018 sodann von 50 % (vgl. UV-act. UM, K14, K22 f., K32). Für letzteres war ein Bruttolohn von Fr. 2'363.-- vereinbart (vgl. UV-act. K22), was bei einem Pensum von 100 % einem Jahreslohn von Fr. 56'712.-- (Fr. 2'363.-- x 2 x 12) entspräche. Aufgrund der Akten ist jedoch nicht klar ersichtlich, ob dies dem zuvor ausgerichteten Lohn entsprach, zumal sich aus dem IK-Auszug für das Jahr 2017 ein etwas höheres Jahreseinkommen von Fr. 62'473.-- (Fr. 43'731.-- / 70 x 100) sowie für die rund 8 Monate dauernde Anstellung im Jahr 2016 aufgerechnet ein solches von Fr. 62'968.-- (Fr. 29'385.-- / 8 x 12 / 70 x 100) ergibt (vgl. UV-act. K34). Ausserdem wäre der auf dem IK-Auszug vermerkte Betrag von Fr. 16'576.-- für Januar bis September 2018 bei einem Pensum von 70 % während der ersten vier Monate und einem Pensum von 50 % während der restlichen fünf Monate bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'308.-- (Fr. 2'363.-- / 50 x 70; vgl. auch UV-act. UM) bzw. Fr. 2'363.-- nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen von Fr. 61'438.-- aus (vgl. UV-act. K63). Dieses lässt sich (annähernd) aus der Angabe in der Unfallmeldung, wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 29. April 2018 bei einem Pensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 3'308.-- erzielte (vgl. UV-act. UM) berechnen (Fr. 3'308.-- / 70 x 100 x 13). Dies entspricht jedoch ̶ wie gesagt ̶ nicht dem IK-Eintrag für das Jahr 2018. Der abweichend davon in der angefochtenen Verfügung verwendete Tabellenlohn für die Gastronomiebranche von Fr. 50'278.-- (vgl. UV-act. K36) bzw. der Durchschnittswert der in den Jahren 2012 bis 2018 tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 60'541.-- im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. UV-act. K87 ff.) sind ebenfalls nicht nachvollziehbar bzw. können für das Valideneinkommen nicht ausschlaggebend sein. Letzterer Wert auch deshalb nicht, weil ̶ wie erwähnt ̶ die im Zeitraum vom Januar 2012 bis April 2016 geleisteten Pensen unbekannt sind. Insgesamt liegt damit keine verlässliche Grundlage zur Festlegung des Valideneinkommens vor. Da der Beschwerdeführerin jedoch auch im Invalidenfall weiterhin Hilfsarbeitertätigkeiten ̶ wenn auch nicht als Hilfsköchin (vgl. UV-act. M41) ̶ zumutbar sind, rechtfertigt sich ein Prozentvergleich. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2017, 9C_734/2016, E. 4.1, mit Hinweis).
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Wie Dr. I.___ festhielt, hat die Beschwerdeführerin unfallbedingt nur geringfügige qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne knien und hocken sowie nicht ausschliesslich gehend/stehend und sitzend; UV-act. M41, vgl. UV-act. M39a). Sie ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern damit lohnmässig höchstens geringfügig benachteiligt und muss allenfalls mit leicht unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.). Es rechtfertigt sich daher, den Tabellenlohnabzug auf 5 % festzulegen. Ein höherer Abzug erscheint entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. G6) nicht gerechtfertigt.
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten und unter Berücksichtigung eines 5%igen Tabellenlohnabzugs ergibt sich im Rahmen eines Prozentvergleichs ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 5 % (0 % + [100 % x 5 %]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (act. G8), entfaltet die ̶ vorliegend abweichende ̶ Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 20 % [IV-act.]) gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2019, 8C_224/2019). Zudem liegt keine abgeschlossene Invaliditätsberechnung der IV-Stelle vor, zumal diese nach Erlass ihres Vorbescheids vom 30. Juni 2020 (vgl. IV-act.) für die Kosten von beruflichen Massnahmen aufkam (vgl. UV-act. K107 f.).
Schliesslich ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu beurteilen.
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei einem gleichen medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E: 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Dr. I.___ beurteilte am 25. April 2020, eine Integritätsentschädigung sei nach Kenntnis der medizinischen Berichte nicht geschuldet. Die Entwicklung einer Femoropatellararthrose sei langfristig nicht auszuschliessen (UV-act. M41). Letztere ist jedoch ̶ wie bereits ausgeführt (E. 2) ̶ nicht unfallkausal und damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G1, G6) bei der Zusprache einer allfälligen Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Die beim Unfall erlittene laterale Patellaluxation rechts sowie die Läsion des MPFL bzw. des Retinaculums patellae mediale waren mit gutem Ergebnis operativ behandelt worden. Aus den Akten ergeben sich keine unfallkausalen Einschränkungen, welche gemäss den einschlägigen Tabellen der Suva (Tabelle 2: "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten", Tabelle 6: "Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten") zu einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung führen könnten. Es liegt damit keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität vor, welche zu einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung führen könnte (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist folglich zu verneinen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einem mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP