Entscheid vom 31. März 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christine Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/31
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Beschwerdeverfahren streitig ist einzig die Höhe der Invalidenrente per 1. Januar 2018. Nicht (mehr) beanstandet wird der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Fallabschluss Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143) mit Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 und die Höhe der Integritätsentschädigung.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles bzw. aufgrund einer Berufskrankheit, welche von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrente wird beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 %; b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 % (vgl. Art. 20 Abs. 2ter UVG, in Kraft seit 1. Januar 2017). Die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG erfolgt auf dem Betrag der Invalidenrente beziehungsweise der Komplementärrente einschliesslich der Teuerungszulagen (Art. 33a Abs. 1 UVV).
Der Beschwerdeführer leidet unstrittig seit August 2017 (vgl. zum Zeitpunkt des Ausbruchs Art. 9 Abs. 3 Satz 2 UVG; vgl. ferner das Arztzeugnis UVG in UV-act. 1 mit dokumentierter Erstbehandlung am 23. August 2017) an einer versicherten Berufskrankheit nach Art. 9 UVG, namentlich an einem Thenar-/Hypothenar-Hammer-Syndrom (vgl. dazu Anhang 1 in der UVV, welche das Hypothenar-Hammer-Syndrom als Berufskrankheit auflistet). Unbestritten und durch das beweiswerte Gutachten der Schulthess Klinik vom 28. August 2019 rechtsgenüglich ausgewiesen ist weiter, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in seinem Betrieb als C.___, welche zu 90 % aus (manueller) Produktionsarbeit bestand, nicht mehr zumutbar war, ihm indes eine adaptierte Tätigkeit (Planung, Beratung, Bürotätigkeiten, insgesamt keine manuelle Arbeiten, die eine Kraftanwendung der rechten Hand erfordern) grundsätzlich mit voller Leistungsfähigkeit offenstand (UV-act. 118 S. 46 f.). Streitig ist zum einen die Höhe des Invaliditätsgrads bzw. das diesem zugrunde zu legende Invalideneinkommen und zum anderen grundsätzlich die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer beim genannten Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – bei Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften –, wie es Art. 16 ATSG vorsieht, ab 1. Januar 2018 offensichtlich noch ein genügend weites Feld an Beschäftigungsmöglichkeiten offenstand bzw. die Arbeitsfähigkeit aus unfallkausalen/berufskrankheitsbedingten körperlichen Gründen ohne weiteres verwertbar war. Dies wird auch Seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Vorgebracht wird indes, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters (bei Fallabschluss war der Beschwerdeführer 62 ½ Jahre alt), die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. In seiner Rechtsprechung zum invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch anerkennt das Bundesgericht zwar das fortgeschrittene Alter – obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor – als Kriterium, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (BGE 138 V 459 f. E. 3.1). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass diese im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung in der Unfallversicherung nicht gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_732/2018, E. 7.2 mit Hinweisen). Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Sonderbestimmung in Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. vorstehende E. 1.1), welche vorliegend Anwendung findet (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2017, 8C_307/2017, E. 2.2, 4). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und lebenslängliche Renten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2020, 8C_799/2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Gestützt auf das Gesagte führt das vorgerückte (Erwerbs-)Alter des Beschwerdeführers nicht dazu, dass ihm aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht per 1. Januar 2018 kein Invalideneinkommen anzurechnen und von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen wäre, die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads gelangt Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung. Dabei sind die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Das mittlere Alter liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (vgl. BGE 122 V 419 E. 1.b).
Ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 156'954.-- für das Jahr 2018 ist grundsätzlich unbestritten und entspricht nominallohnindexiert dem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers der Jahre 2013 bis 2016 (UV-act. 121; vgl. ferner die Steuererklärungen/Bilanzen in act. G 9). Entsprechend ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen, nachdem der aktuelle IK-Auszug zeigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 kein relevantes Einkommen mehr erzielt hat (act. G 10; BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 3 der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) der LSE 2016. Nicht berücksichtigt hat sie dabei jedoch, dass die angewendete Tabelle nicht nach dem Alter differenziert. Es ist daher auf den Lohn gemäss Tabelle TA17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Altersklasse 30 bis 49 Jahre, abzustellen. Auch sind die aktuellsten Tabellen beizuziehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das angewendete Kompetenzniveau 3 (das der Kategorie 3 der TA17 entspricht) komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, beinhaltet. Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner seit 1989 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als C.___ inklusive fachlicher Weiterbildungen (UV-act. 46 S. 3 f.) auch bis zum Erreichen des mittleren Alters ein grosses Spezialwissen auf diesem Gebiet angeeignet hatte. Die grossmehrheitlich (rund 90 %) handwerklich ausgeübte Tätigkeit (UV-act. 46 S. 3) kann er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausüben und seine in diesem Bereich erreichten Kompetenzen können nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten bisherigen und auch weiterhin möglichen administrativen Tätigkeiten wie das Akquirieren, die Organisation und die Planung von Aufträgen bzw. Kundenberatungen, Umbauplanungen/Zeichnungen und Bürotätigkeiten hat der Beschwerdeführer bisher lediglich ergänzend (zu rund 10 %; UV-act. 46 S. 3) zu seiner nicht mehr zumutbaren handwerklichen Tätigkeit ausgeübt. Er kann daher einen Grossteil seines erworbenen Spezialwissens nicht mehr einsetzen, was eine Anstellung im Kompetenzniveau 3 nicht als realistisch erscheinen lässt. Jedoch ist aufgrund der noch zumutbaren Tätigkeiten und der langjährigen Selbständigkeit davon auszugehen, dass ihm Anstellungen offen gestanden wären, die über das Anforderungsniveau von blossen Hilfsarbeiten hinausgehen. Es ist somit sachgerecht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 – praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst – abzustellen. Dieses setzt sich in der Tabelle TA17 (2018) aus den Kategorien 4 bis 8 zusammen, deren Mittelwert in der Altersklasse 30 bis 49 Jahre (Männer) einen Lohn von monatlich Fr. 5'667.-- ergibt ([Fr. 5'753.-- + Fr. 5'357.-- + Fr. 5'577.-- + Fr. 5'959.-- + Fr. 5'691.--] / 5). Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 resultiert ein Lohn von Fr. 70'894.-- (Fr. 5'667.-- / 40 x 41.7 x 12). Wird das Invalideneinkommen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 327 f. E. 5.2; vgl. ferner BGE 126 V 75). Die berufskrankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers sind bzw. waren nicht derart (vgl. zum Gesundheitszustand und zum noch zumutbaren Belastungsprofil UV-act. 118 S. 47), dass davon auszugehen gewesen wäre, er hätte seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten können bzw. er hätte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen einen Lohnnachteil zu befürchten gehabt. Insbesondere führte die Berufskrankheit auch nicht dazu, dass die rechte Hand, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt (act. G 1 Ziff. 24 ff.), nur noch als Zudienhand hätte eingesetzt werden können oder dass gar von faktischer Einhändigkeit auszugehen gewesen wäre. Weitere Abzugsgründe sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insgesamt rechtfertigt es sich damit nicht, einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Entsprechend bleibt es bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 70'894.--.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 156'954.-- (vgl. vorstehende E. 2.2.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 70'894.-- (vgl. vorstehende E. 2.2.2) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 86'060.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 55 % (86'060 / 156'954 x 100). Dies ergibt bei einem versicherten Verdienst von Fr. 74'000.-- ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 (Erreichen des ordentlichen Pensionsalters) eine monatliche Rente von Fr. 2'713.30 (Fr. 74'000.-- x 0.8 x 0.55 / 12). Beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist die Rente gestützt auf Art. 20 Abs. 2ter UVG um 34 % (17 volle Jahre [2000 bis 2017] x 2 Prozentpunkte) zu kürzen (vgl. vorstehende E. 1.2). Entsprechend resultiert ab 1. Juli 2020 eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 1'790.80 (Fr. 74'000.-- x 0.8 x 0.55 x 0.66 / 12). In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Der obsiegende Beschwerdeführer hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese ermessensweise – wie in vergleichbar aufwändigen Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP