Entscheid vom 13. Mai 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2021/30
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Nachgang zum Unfall vom 9. Oktober 2020 erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht per 27. Dezember 2020 eingestellt und den Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung verneint hat (vgl. Suva-act. 28 und 53). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit begründet, dass die noch beklagten Kniebeschwerden rechts nicht mehr kausal zum Unfall vom 9. Oktober 2020 seien (Suva-act. 53). Die Beschwerden im rechten OSG hatten sich zum Leistungseinstellungszeitpunkt bereits zurückgebildet (vgl. Suva-act. 36) und werden folglich zu Recht von beiden Parteien nicht als verfahrensgegenständlich betrachtet (vgl. Suva-act. 53 und act. G1).
Ist es durch einen Unfall zu keinen neuen unfallbedingten strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch einen Unfall verschlimmerten oder überhaupt manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder andersartig geschädigten Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. zum Ganzen RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54). Von einer richtungsgebenden Verschlimmerung spricht die Rechtsprechung nur dann, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, 8C_467/2007, E. 3.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N. 58 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4).
Da es sich bei der Einstellung von Versicherungsleistungen um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast für den Wegfall der vom Unfallversicherer zunächst anerkannten natürlichen Kausalität - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen; BGE 117 V 261 f. E. 3b; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54 f.). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4, 55).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.2; SVR 2018 IV Nr. 4, S. 12, E. 3.2).
Auch wenn ein "Riss" im Bereich des rechten Knies, wie vorstehend erwähnt, bereits in der Schadenmeldung thematisiert worden war, ergibt sich aus der in E. 3.1 beschriebenen Sachlage, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Leistungszusageschreibens vom 20. Oktober 2020 ihre Untersuchungspflicht zu Recht noch nicht als abgeschlossen betrachtete. Sie ergänzte ihre medizinischen Akten fortlaufend und liess die Unfallkausalität der festgestellten gesundheitlichen Störungen durch ihren kreisärztlichen Dienst beurteilen (Suva-act. 20). Erst mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 8. Dezember 2020 (Suva-act. 21) lagen der Beschwerdegegnerin Angaben einer medizinischen Fachperson vor, aus denen ihrer Ansicht nach ein Sachverhalt entsprechend einer nicht mehr überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der geklagten Beschwerden hervorging. In dem bei der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2020 eingegangenen Bericht der Klinik vom gleichen Tag wurde zwar basierend auf einer MRI-Untersuchung vom 14. Oktober 2020 eine Meniskusläsion diagnostiziert. Diese wurde jedoch als aktuell asymptomatisch bezeichnet und auch die Infiltration vom 16. November 2020 diente offensichtlich nicht der Behandlung der Meniskusläsion (vgl. Suva-act. 10 und 12; vgl. hinsichtlich der Meniskusläsion auch nachfolgend E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdegegnerin für die ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten Taggeldleistungen erbracht und die Heilbehandlungskosten übernommen hat, kann damit die Anerkennung einer Leistungspflicht nicht auf die mittels MRI vom 14. Oktober 2020 objektivierte Innenmeniskusläsion bezogen werden. Die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Meniskusläsion um eine beim Unfall vom 9. Oktober 2020 erlittene Verletzung handelt, liegt somit beim Beschwerdeführer (vgl. vorstehend Erwägung 2.3). Eine Anerkennung einer Leistungspflicht ist wie vorstehend in E. 3.1 ausgeführt hingegen für eine aus einem Sturzereignis resultierende vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes erfolgt. Für die diesbezügliche Leistungseinstellung ist wie in E. 2.2 f. ausgeführt die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Allerdings greifen diese Beweisregeln vorliegend mangels Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hierzu nachstehend E. 4 f.) ohnehin noch nicht Platz (vgl. vorstehend E. 2.3).
Der Vergleich bildgebender Untersuchungsergebnisse aus der Zeit vor und nach dem Unfall würde für die Abgrenzung Vorzustand bzw. neue unfallbedingte strukturelle Schädigung eine bedeutsame Beweisgrundlage darstellen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2). Im konkreten Fall liegen indes keine vor dem Unfall erstellten radiologischen Bilder vor, weshalb diesbezügliche Erkenntnisse fehlen. Die Veränderungen des medialen Meniskus rechts wurden im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 14. Oktober 2020, also zeitnah zum Unfall, erhoben (Suva-act. 19). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer die Meniskusschädigung beim Unfall vom 9. Oktober 2020 zugezogen hat. Sowohl die das MRI vom 14. Oktober 2020 beurteilende Radiologin als auch die in der Klinik behandelnden Orthopäden und Dr. E.___ nennen die Schädigung einen Riss bzw. eine Läsion. Diese Ausdrücke allein sprechen jedoch weder deutlich für eine traumatische noch für eine degenerative Verursachung der Meniskusschädigung. Mit dem alleinigen Vorliegen von Rissen, Einrissen oder Läsionen ist nicht in jedem Fall auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität oder die degenerative Verursachung eines Risses, Einrisses oder einer Läsion ausgewiesen (Debrunner, a.a.O., S. 412, 628, 724 f. 728 ff.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1681; Pschyrembel, a.a.O., S. 1576, 1646). Es bleibt also immer noch zu entscheiden, von welcher Kausalität der Meniskusschädigung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann anhand der Einschätzung von Dr. E.___ vom 8. Dezember 2020 (Suva-act. 21) mit Ergänzung vom 3. Februar 2021 (Suva-act. 49) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob die Meniskusschädigung des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 9. Oktober 2020 (mit)verursacht wurde.
Dr. E.___ weist darauf hin, dass in der ZNA (Bericht in Suva-act. 17) keine äusseren objektivierbaren Verletzungszeichen, keine Schwellung, kein Hämatom und kein Erguss/Hämarthros festgestellt worden seien. Sowohl in der konventionellen Röntgendiagnostik als auch in der MRI-Folgeuntersuchung hätten sich keine frischen Traumafolgen gezeigt (Suva-act. 21-4). Diese Feststellung ist jedoch angesichts des Röntgenbefunds vom Unfalltag, welcher einen kleinvolumigen Kniegelenkserguss ergab (Suva-act. 18), nicht nachvollziehbar. Allenfalls ist die fehlende Erwähnung durch Dr. E.___ darin begründet, dass der Erguss sich laut MRI-Befund vom 14. Oktober 2020 im femoropatellaren und nicht im medialen Kompartiment befand (vgl. Suva-act. 19-1). Dr. E.___ verzichtete jedoch auf eine entsprechende Erklärung, weshalb nicht erstellt ist, ob er den Befund übersehen hat oder ob dieser tatsächlich nicht von Relevanz ist für die Beurteilung der Unfallkausalität der Meniskusläsion.
Der von Dr. E.___ ebenfalls erwähnte Umstand der fehlenden Begleitverletzungen ("kein unfalltypisches Knochenmarksignal/Bone bruise, keine Fraktur und keine frischen Verletzungen der Bandstrukturen oder relevante Weichteilverletzungen"; vgl. Suva-act. 21-1) findet sodann als Begründung für einen degenerativen Meniskusriss in der medizinischen Literatur und in der Rechtsprechung keine eindeutige Stütze. Zumindest wird der isolierte traumatische Meniskusriss kontrovers diskutiert. Dafür, dass das Auftreten von isolierten traumatischen Meniskusrissen im gesunden Meniskus grundsätzlich verneint werden müsste, gibt es jedenfalls keinen gesicherten Evidenznachweis. Der Meniskusriss sowie Verletzungen anderer Strukturen des Knies werden als Kombinationsverletzungen und auch als eigenständige bzw. isolierte Verletzungen beschrieben (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 950 f. 997, 1146; Debrunner, a.a.O., S. 1060, 1098; Samuelsson, a.a.O., S. 345; vgl. auch Urteile des Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2020, UV 2019/18, E. 5.4, und 11. September 2018, UV 2017/56, E. 4.3). Dass ein Meniskus nicht isoliert reissen kann bzw. gleichzeitig mit einem traumatisch bedingten Meniskusriss Verletzungen verschiedener Strukturen auftreten müssen, kann mithin nicht generell angenommen werden.
Insoweit Dr. E.___ seine Einschätzung mit dem Verweis auf die degenerative Situation des Kniegelenks des Beschwerdeführers und den Hinweis auf die Prädilektionsfaktoren der schweren beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Anlagevariante seiner Kniescheibe begründet, verzichtet er ebenfalls auf eine ausführliche, nachvollziehbare Begründung (Suva-act. 21-4). Grundsätzlich ist plausibel, dass angesichts der bildgebend objektivierten degenerativen Befunde eine solche Schlussfolgerung gezogen wird. Mangels Begründung und vor dem Hintergrund, dass die das MRI beurteilende Radiologin lediglich eine moderate Degeneration des Innenmensikus sah (Suva-act. 19-1) und auch die Varusgonarthrose sich laut zuständiger Radiologin in einem initialen Stadium befand (Suva-act. 18-1), ist die Nachvollziehbarkeit jedoch nicht ohne Weiteres gegeben. Allein aufgrund dieses von Dr. E.___ angeführten Beurteilungskriteriums kann mithin eine traumatische Meniskusläsion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die zeitliche Nähe der Beschwerden und des entdeckten Meniskusrisses durchaus für einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis sprechen. Die Erstbehandlung hatte bereits am Unfalltag in der ZNA stattgefunden, wobei eine konklusive klinische Untersuchung des rechten Knies aufgrund der starken Schmerzen nicht erfolgen konnte (Suva-act. 17-2). Noch am 14. Oktober 2020 konnten die behandelnden Orthopäden der Klinik den Menisken-Provokationstest schmerzbedingt kaum beurteilen (Suva-act. 10-3). Laut Bericht vom 18. November 2020 konnte zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdesymptomatik nicht mit der im MRI gesehenen Meniskusläsion erklärt werden, gleichzeitig wurde allerdings für den nächsten Untersuch vorgemerkt, dass erneutes Augenmerk auf die Klinik der Meniskusläsion zu legen sei (Suva-act. 15-2). Vor diesem Hintergrund fasst die Feststellung in den ersten beiden Berichten der Klinik, dass die Meniskusläsion asymptomatisch sei (vgl. Suva-act. 10 und 15), wohl dahingehend zu kurz, als die Symptomatik nicht alleine durch die Meniskusläsion erklärt werden konnte, und es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Meniskus zeitnah zum Unfall Beschwerden verursachte.
Dass es Dr. E.___ sowohl am Facharzttitel der Orthopädie als auch an der Berufsausübungsbewilligung (vgl. zu dieser Thematik Urteile des Versicherungsgerichts vom 2. Juni 2021, IV 2020/236 E. 2.5 und vom 2. Dezember 2021, IV 2020/249, E. 3) fehlt, vermöchte zwar für sich alleine noch keinen relevanten Zweifel an seiner Einschätzung zu begründen. Jedoch ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an diesen beiden Umständen stört (vgl. Vorbringen in act. G1 Rz. 25 f.).
Dr. E.___ unterliess es, den im Rahmen einer Kausalitätsbeurteilung grundsätzlich ein massgebendes Beurteilungskriterium bildenden Unfallmechanismus zu diskutieren. Dr. C.___ spricht demgegenüber von einer Verdrehung des Kniegelenks (Suva-act. 47) und sämtlichen Berichten der Klinik ist die bereits im Anschluss an den Unfall in der ZNA erhobene Diagnose einer Distorsion zu entnehmen (Suva-act. 17-1, 10-2, 15-1 und 36-2). Für Meniskusläsionen wird in der medizinischen Literatur eine Distorsion oder ein Rotationstrauma (Verletzung durch Drehbewegung) gefordert, das geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen (Debrunner, a.a.O., S. 1057; Pschyrembel, a.a.O., S. 1146; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1146; Leitlinie der Orthopädie, Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. 2002, S. 141; S2k Leitlinie Meniskuserkrankung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie [DGOU], abrufbar unter https://gelenkzentrum-rheinmain.de/app/uploads/2017/08/Allgemeine-Leitlinie-Meniskus.pdf, abgerufen am 2. Mai 2022). Damit ist jedoch ein Indiz für eine traumatische Genese der Meniskusschädigung gegeben, weshalb es störend ist, dass Dr. E.___ sich mit diesem Beurteilungskriterium mit keinem Wort befasste. Auch ist angesichts seiner Feststellung, dass der Unfall in einem Sturzereignis bestand (Suva-act. 21-4 ad 3.1), nicht einmal klar, ob er ebenfalls von einer Distorsion oder lediglich von einer Kontusion ausgegangen ist. Welcher Art die von ihm angenommene Gesundheitsschädigung in Form einer vorübergehenden Schädigung sein soll, bleibt bei Durchsicht seiner beiden Beurteilungen ungeklärt (vgl. Suva-act. 21 und 49).
Wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht wird, erfolgte die Beurteilung durch Dr. E.___ darüber hinaus verfrüht. Seine Beurteilung vom 8. Dezember 2020 war erfolgt, bevor das Knie des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2020 laut dem behandelnden Orthopäden erstmals gute Untersuchungsbedingungen aufwies (vgl. Suva-act. 36-2 und 47-3). Zum Zeitpunkt seiner ausführlicheren Beurteilung ging Dr. E.___ wohl davon aus, dass die von der Klinik diagnostizierte Meniskusläsion asymptomatisch sei. Ob dieser - allenfalls unglücklich vorweggenommene - Umstand (vgl. hierzu vorstehend E. 4.3.3) Einfluss auf seine Beurteilung zeitigte, geht aus letzterer nicht hervor. Für die Beweistauglichkeit einer aktenbasierten Einschätzung ist entscheidend, dass genügend Unterlagen von anderen persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371). Da der Bericht der Klinik vom 21. Dezember 2020, in welchem nun festgehalten wurde, dass die Beschwerden durch die mediale Meniskusläsion erklärt werden könnten (Suva-act. 36-3), am 8. Dezember 2020 offensichtlich nicht aktenkundig sein konnte und es Dr. E.___ in seiner Einschätzung vom 3. Februar 2021 dabei beliess, auf den degenerativen Zustand des Kniegelenks des Beschwerdeführers hinzuweisen, vermag auch letztere Einschätzung die an seiner Beurteilung vom 8. Dezember 2020 bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Dies wie vorstehend in E. 4.3.3 ausgeführt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die das MRI beurteilende Radiologin lediglich eine moderate Degeneration des Innenmensikus sah (Suva-act. 19-1) und auch die Varusgonarthrose sich laut Radiologin in einem initialen Stadium befand (Suva-act. 18-1).
Neben Dr. E.___ äusserten sich PD Dr. D.___ und Dr. C.___ von der Klinik am 21. Dezember 2020 (Suva-act. 36-3) und Dr. C.___ nochmals am 29. Januar 2021 (Suva-act. 47-2 f.) zur Unfallkausalität. Im Gegensatz zum Kreisarzt kamen die behandelnden Orthopäden zum Schluss, dass die auf die symptomatische mediale Meniskusläsion zurückführbaren Schmerzen am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 9. Oktober 2020 verursacht worden seien (vgl. Suva-act. 36-3 und 47-2 f.). Auch wenn die beiden lediglich rudimentär begründeten Einschätzungen der Klinik alleine nicht als beweiswertig für eine traumatische Meniskusläsion qualifiziert werden können (vgl. für die Voraussetzungen E. 2.4), so verstärken sie zumindest die vorstehend in E. 4.3 erläuterten Zweifel an Dr. E.___s Beurteilungen.
Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin als unfallkausale Verletzung gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E., wie gesagt, eine vorübergehende Verschlimmerung von degenerativen Vorzuständen. Hinsichtlich der Dauer, nach welcher die nicht spezifizierte Schädigung keine Rolle mehr spielen soll, nennt Dr. E. ohne Begründung einen Zeitrahmen von sechs bis acht Wochen (Suva-act. 21-4). Aufgrund der Fakten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass selbst für den Fall einer degenerativen Meniskusläsion (was anhand der vorliegenden medizinischen Akten wie vorstehend in E. 4 ausgeführt nicht abschliessend beurteilt werden kann) über den 27. Dezember 2020 hinaus von Unfallfolgen auszugehen wäre. Die von Dr. E.___ angewandte Frist von sechs bis acht Wochen dürfte wohl auf einem Erfahrungswert beruhen, nicht einmal dies wird von Dr. E.___ jedoch in seinen Beurteilungen erläutert. Mangels Ausführungen dazu geht aus den Beurteilungen von Dr. E.___ wie gesagt überhaupt nicht hervor, von welchem Gesundheitsschaden er bei seiner Einschätzung ausging (vgl. vorstehend E. 4.3.5). Er spricht einzig von einer vorübergehenden Verschlimmerung. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich ab dem Unfalltag bis mindestens Mitte Februar 2021 kontinuierlich in Behandlung befand und fortwährend über Kniebeschwerden rechts klagte (14. Oktober, 16. November und 16. Dezember 2020 [vgl. Suva-act. 47], 12. und 25. Januar sowie 16. Februar 2021 [act. G1.6 und 1.7]; vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2022, 8C_605/2021, E. 7.1.2), ist nicht ohne Weiteres erkennbar, wieso genau Ende Dezember 2020 von einer nicht mehr vorhandenen Schmerzhaftigkeit der durch den Unfall verschlimmerten Vorzustände auszugehen wäre. Insgesamt kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls vom 9. Oktober 2020 für die über die Leistungseinstellung hinaus bestehende und behandelte Kniegelenksproblematik mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Auch in dieser Hinsicht bestehen massgebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht spruchreif abgeklärt ist. An der Beurteilung von Dr. E.___ vom 8. Dezember 2020 mit Ergänzung vom 3. Februar 2021 bestehen Zweifel und dem Gericht ist es nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die vorliegende Meniskusläsion mindestens teilweise auf den Unfall vom 9. Oktober 2020 zurückzuführen ist respektive ob die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Degeneration wirklich bereits ab dem 27. Dezember 2020 keine Rolle mehr spielte. Angesichts des Gesagten wäre die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Einholung einer weiteren versicherungsinternen medizinischen Beurteilung oder zur Durchführung einer Begutachtung verpflichtet gewesen (BGE 135 V 470 E. 4.4). Die Angelegenheit ist zur Veranlassung einer solchen weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2021 aufzuheben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 f. E. 6). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 22. Oktober 2021 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 5'410.-- eingereicht (act. G13.1). Aus der detaillierten Aufstellung wird jedoch ersichtlich, dass diese Honorarnote Aufwände von mehreren Stunden enthält, die das Verwaltungsverfahren betreffen (Einträge für den Zeitraum vom 7. Januar bis 9. Februar 2021) und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei weit unterdurchschnittlichem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP