Entscheid vom 21. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2021/3
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Z.___,
in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2005 betreffend die Folgen des Unfallereignisses vom 19. März 1996 und die ex nunc et pro futuro angeordnete Aufhebung der Rentenleistungen. Bezüglich des Antrags um Ausrichtung von Verzugszinsen gilt es das Folgende zu beachten: Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da die weiteren in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der Verzugszinsanspruch als eigenständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; siehe zum Ganzen das Urteil des EVG vom 9. September 2005, U 59/04, E. 4, sowie dasjenige des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_425/2016, E. 6). Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (UV-act. 2131) und somit nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Anspruch auf Verzugszinsen, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
Eine Zurückhaltung bei der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die ursprünglich verfügte Leistungszusprache Ergebnis von eingehenden Vergleichsbemühungen gewesen ist (siehe hierzu sowie zur Zulässigkeit vergleichsweiser Regelungen bereits vor Erlass des ATSG BGE 140 V 77 ff., insbesondere E. 3.2; zu den Vergleichsbemühungen siehe UV-act. 2072, UV-act. 2074, UV-act. 2075, UV-act. 2077, UV-act. 2078, UV-act. 2079, UV-act. 2081, UV-act. 2087 und UV-act. 2089) und durch das von einer einvernehmlichen Lösung geprägte Vorgehen gerade Unsicherheiten tatsächlicher Art, nämlich bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. März 1996 und der fortbestehenden Erwerbsunfähigkeit, verbindlich geregelt wurden. Diesem Gesichtspunkt ist bei der nachfolgenden Beurteilung Rechnung zu tragen.
Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen der fortgeklagten Erwerbsunfähigkeit und dem Unfallereignis vom 19. März 1996 im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. September 2005 vertretbar war. Die Prüfung hat vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (vgl. vorstehende E. 2.1).
Die Beschwerdegegnerin erblickt eine zweifellose Unrichtigkeit des vergleichsweise vereinbarten Rentenanspruchs darin, dass gemäss einer vom Bundesgericht bzw. bereits vom EVG etablierten Erfahrungstatsache (siehe hierzu nachfolgende E. 3.3) spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 19. März 1996 der Status quo sine (d.h. der mutmassliche Zustand, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte; Urteil des EVG vom 12. April 2005, U 8/05, E. 4.2) erreicht worden und folglich der natürliche Kausalzusammenhang bereits im Zeitpunkt des Vergleichs zweifellos weggefallen sei.
Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhanges. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (siehe etwa bereits das Urteil des EVG vom 4. Mai 2005, U 372/04, E. 2.2, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit herrühren. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Beschwerden an der Wirbelsäule nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. die bereits vor der Verfügung vom 21. September 2005 vom EVG etablierte Rechtsprechung, wiedergegeben u.a. im Urteil vom 11. April 2005, U 354/04, E. 2.2).
Die Beschwerdegegnerin begründet die zweifellose Unrichtigkeit der vergleichsweise ergangenen Verfügung vom 21. September 2005 betreffend die Folgen des Unfallereignisses vom 19. März 1996 hauptsächlich mit der bereits damals praktizierten «Rechtsprechung bezüglich der medizinischen Erfahrungstatsachen, wonach der Status quo sine bei der Aktivierung eines stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule spätestens nach einem Jahr eingetreten gewesen sei». Deshalb «habe mangels Kausalität gar kein Ermessensspielraum bestanden, um Vergleichsverhandlungen zu führen. Indem die Allianz Suisse die geltende Rechtsprechung missachtet habe, sei die Rentenverfügung vom 21. September 2005 zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen» (UV-act. 2131, Rz 17).
Zunächst verkennt die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation, dass die von der Rechtsprechung bestätigte Erfahrungstatsache nicht unumstösslich ist bzw. nicht den Charakter einer Fiktion besitzt. Es handelt sich hierbei um eine (blosse) Vermutung, der bei der – primär den medizinischen Fachpersonen obliegenden – Prüfung der natürlichen Kausalität im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann. Nach der konstanten Rechtsprechung sowohl des EVG als auch des Bundesgerichts ist eine allgemeine Erfahrungsregel, wie die vorliegend zu beurteilende Erfahrungstatsache, für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (Urteil des EVG vom 12. April 2005, U 8/05, E. 4.2, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, 8C_835/2010, E. 9). Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Erfahrungstatsache genügt folglich für sich allein offensichtlich nicht, die mit dem Vergleich vereinbarte Annahme des Fortbestehens der natürlichen Kausalität als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen.
Von Bedeutung ist ausserdem, wie die Beschwerdeführerin ausführlich begründet vorbringt (act. G 1, III. Rz 9.2 ff.) und worauf verwiesen wird, dass Prof. G.___ gestützt auf eine umfassende persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Würdigung der relevanten medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangte, die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. März 1996 und den Kreuz- und Beinschmerzen sei weiterhin zu bejahen (Gutachten vom 22. Mai 2003, UV-act. 024; ergänzende Stellungnahme vom 19. August 2004, UV-act. 025). Diese – jedenfalls nicht zweifellos unrichtig erscheinende – fachmedizinische Beurteilung steht der Annahme der Beschwerdegegnerin und der von ihr angerufenen Erfahrungstatsache entgegen, wonach der natürliche Kausalzusammenhang bereits ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 19. März 1996 weggefallen sein müsse. Vor diesem Hintergrund durften die Parteien in jedenfalls noch vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das Unfallereignis vom 19. März 1996 nicht jegliche kausale Bedeutung verloren hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, 8C_835/2010, E. 9).
Hinzu kommt, dass das EVG im Fall der Beschwerdeführerin – entgegen der vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 27. Oktober 2000, UV 1999/68, E. 3c, vertretenen Betrachtungsweise (UV-act. 1013) – die Schlussfolgerung, der Status quo sine sei im März 1997 erreicht worden, als «nicht nachvollziehbar» qualifizierte. «In Anbetracht der teils unschlüssigen und widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen ist die Kausalität, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, nicht zuverlässig zu beurteilen, namentlich nicht in Bezug auf die entscheidende Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in grundsätzlicher und zeitlicher Hinsicht». Das EVG betrachtete damit die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Wiedererwägung ins Feld geführte Erfahrungstatsache im Fall der Beschwerdeführerin als nicht ausschlaggebend. Vielmehr hielt es weitere medizinische Abklärungen für angezeigt (Urteil vom 29. Juni 2001, U 501/00, E. 3; UV-act. 1021). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beurteilung von Prof. G.___ nicht beweiskräftig wäre, so wäre demnach für die Beschwerdegegnerin bzw. die von ihr vorgenommene Wiedererwägung nichts gewonnen: Vielmehr wäre diesfalls in Nachachtung der Erwägungen des EVG von einer weiterhin fehlenden Spruchreife auszugehen, deren Folgen die bezüglich des Wegfalls der natürlichen Kausalität beweisbelastete Beschwerdegegnerin zu tragen gehabt hätte. Selbst bei angenommener Mangelhaftigkeit der Beurteilung von Prof. G.___ erschiene es deshalb als vertretbar, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig, dass im Rahmen der Vergleichslösung vereinbart wurde, die Beschwerdegegnerin die Folgen der allenfalls weiterhin fehlenden medizinischen Spruchreife bzw. des allenfalls unbewiesen gebliebenen Wegfalls der natürlichen Kausalität tragen zu lassen.
Im Licht der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2005 betreffend die Folgen des Unfalls vom 19. März 1996 als nicht rechtmässig und der angefochtene Einspracheentscheid (Dispositivziffer 1) ist unter diesem Gesichtspunkt ersatzlos aufzuheben. Deshalb kann offenbleiben, ob die weiteren gegen die Zulässigkeit einer Wiedererwägung vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin (etwa analoge Anwendung von Art. 22 UVG) zutreffend sind.
Zu beurteilen bleibt der Antrag des im eigenen Namen Beschwerde führenden Rechtsanwalts betreffend die Höhe der Entschädigung für die im Einspracheverfahren gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Infolge des Obsiegens im Hauptverfahren betreffend den Rentenanspruch stellt sich die Frage, ob das im eigenen Namen des Rechtsanwalts angehobene Beschwerdeverfahren betreffend die Höhe der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Denn nunmehr ist im Einspracheverfahren ebenfalls von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 ATSG sei nur einer obsiegenden mittellosen Partei zu gewähren, die im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 9C_803/2019, E. 5.2.1). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber im Fall des Obsiegens einer mittellosen Partei anstelle eines Anspruchs auf Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung als spezielle Sozialleistung einen Anspruch auf eine Parteientschädigung als Schadenersatzleistung hätte einräumen wollen (zu den zwei verschiedenen Rechtsinstituten des Anspruchs auf eine Parteientschädigung und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung siehe auch BGE 117 V 404 E. 2b). Eine solche Auslegung von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG würde denn auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von anwaltlich vertretenen Einsprache führenden Personen führen, denen ein Schadenersatz bzw. eine Parteientschädigung für eine notwendige Rechtsvertretung nicht entschädigt würde, allein weil sie nicht mittellos sind. Aus den Materialien ergibt sich denn auch klar, dass – wie bereits nach der damals noch herrschenden Rechtslage (siehe etwa BGE 117 V 401) – ein Anspruch auf eine Parteientschädigung als Schadenersatzleistung im Einspracheverfahren kategorisch ausgeschlossen werden sollte (siehe BBl 1994 V 927; siehe auch die ursprünglich noch in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorgesehene Bestimmung: «Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.», BBl 1994 V 949). Daran ändert die erst später in den Gesetzesentwurf aufgenommene Präzisierung, dass Parteientschädigungen «in der Regel» nicht ausgerichtet werden, nichts. Denn diese Ergänzung bzw. Relativierung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Anspruchs auf Parteientschädigungen im Einspracheverfahren erfolgte einzig zur Klarstellung, dass der fehlende Anspruch auf eine Parteientschädigung die Ausrichtung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung bei Obsiegen – entsprechend der vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage (siehe hierzu BGE 117 V 404 E. 1b) – nicht ausschliesst (vgl. BBl 1999 4612). Demnach besteht der an sich unbestrittene Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren trotz des nunmehr auch für das Einspracheverfahren anzunehmenden Obsiegens der Beschwerdeführerin fort und wird nicht durch das Rechtsinstitut der Parteientschädigung ersetzt, was eine Gegenstandslosigkeit des vom Rechtsanwalt in eigenem Namen angehobenen Beschwerdeverfahrens und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Parteientschädigung zur Folge gehabt hätte.
Im Gegensatz zum Anspruch auf eine Parteientschädigung ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern der mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betraute Rechtsanwalt zur Anfechtung der Höhe der aus diesem Rechtsinstitut resultierenden Entschädigung aktivlegitimiert (BGE 131 V 155 E. 1). Auf seine Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist folglich einzutreten.
Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sind Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 lit. a bis lit. c VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat. Dabei darf der Staat vom unentgeltlichen Rechtsbeistand erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999], 2008, S. 205). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und er das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 126 E. 3.1). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes ist zudem zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess – im Unterschied zum Zivilprozess – von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Rechtsbeistands erleichtert wird (Urteil des EVG vom 12. September 2006, I 786/05, E. 4.1).
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 3; BGE 131 V 153 E. 6.2). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Das kantonale Sozialversicherungsgericht setzt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6).
Die Bemühungen des im eigenen Namen im Entschädigungspunkt Beschwerde führenden Rechtsanwalts im Einspracheverfahren zeigten sich in einem kurz begründeten Akteneinsichtsgesuch samt Interessensvertretungsanzeige vom 10. Dezember 2019 (UV-act. 2127) und einer sechseinhalb Seiten umfassenden Einspracheschrift vom 6. Januar 2020 (UV-act. 2130). Davon widmen sich rund zwei Seiten dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (UV-act. 2130, S. 2 f.). Als Beilagen reichte der Rechtsanwalt vier Dokumente betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Mit einer weiteren – nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin dokumentierten – E-Mail vom 20. November 2020 machte er einen zeitlichen Aufwand von 21 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Darüber hinaus forderte er eine Entschädigung von Fr. 160.-- für Sekretariatsaufwand ebenfalls zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % (siehe den im angefochtenen Einspracheentscheid wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen Inhalt der Kostennote, UV-act. 2131, Rz 17 f.; zur vom Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennote vom 14. Januar 2021 siehe act. G 1.3).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Abweichung von der Kostennote damit, dass im Einspracheverfahren einzig eine Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei, nämlich ob ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei oder nicht. Ausserdem habe Rechtsanwalt Z.___ die Beschwerdeführerin bereits früher vertreten und sei mit dem Fall vertraut. Zu berücksichtigen sei, dass grundsätzlich schon eine schlichte Mitteilung an die Behörde genüge, Einsprache zu erheben. Damit erscheine die Anzahl der geltend gemachten Stunden als zu hoch. Die Beschwerdegegnerin hielt einen Aufwand von 10 Stunden für angemessen und ermittelte auf der Grundlage eines Stundenhonorars von Fr. 250.-- eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % (UV-act. 2131, Rz 18 f.). Dem hielt der im eigenen Namen im Entschädigungspunkt Beschwerde führende Rechtsanwalt entgegen, dass die Angelegenheit alles andere als leichte Kost gewesen sei und die frühere Fallführung im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens bereits 14 Jahre zurückgelegen habe (act. G 1, III. Rz 11).
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass sich die Bemühungen im Einspracheverfahren auf eine zwar anspruchsvolle, aber singuläre Frage nach der Zulässigkeit der Wiedererwägung beschränkten. Dabei war hauptsächlich bloss der Tatbestand der zweifellosen Unrichtigkeit umstritten. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vormalige Rechtsvertretung des im eigenen Namen im Entschädigungspunkt Beschwerde führenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens bereits lange Zeit zurücklag. Dennoch durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen, dass ihm die Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere das Erfassen der wesentlichen Vergleichsgrundlagen und der im Vordergrund stehenden medizinischen Akten, im Verhältnis zu einem noch nie zuvor mit dem Fall der Beschwerdeführerin betrauten Rechtsbeistand erheblich leichter und effizienter gefallen sein dürfte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die damaligen Vergleichsbemühungen sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht einen prägenden Eindruck hinterlassen haben dürften. Im Licht dieser Umstände fällt auch der Umfang der Vorakten, die nicht über einen durchschnittlichen unfallversicherungsrechtlichen Wiedererwägungsfall hinausgehen, nicht bedeutsam ins Gewicht. Des Weiteren erscheint auch der am 2. und 8. Dezember 2020 für die Prüfung des Einspracheentscheids insgesamt eingeplante Aufwand von 2.67 Stunden als deutlich überhöht (siehe die Einträge vom 2. und 8. Dezember 2020, act. G 1.3). Für das Studium des Einspracheentscheids und die Schlussbesprechung mit der Beschwerdeführerin als mitzuberücksichtigende Nachbearbeitung (vgl. Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011) erscheint ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde notwendig. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die zusätzlich geltend gemachte «längere tel. Bespr.» mit der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2020 für das Einspracheverfahren notwendig (gewesen) wäre (act. G 1.3 unten). Insgesamt ist der ermessensweise von der Beschwerdegegnerin festgesetzte zeitliche Aufwand von 10 Stunden und die auf der Grundlage eines inzwischen unbestrittenen Stundenansatzes von Fr. 250.-- bemessene Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dem als notwendig anerkannten Aufwand von 10 Stunden kann auch keine Rede davon sein, dass damit keine wirksame Mandatsführung im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre. Mit diesen Ausführungen soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die engagierte, rechtlich fundierte Mandatsführung durch den im eigenen Namen im Entschädigungspunkt Beschwerde führenden Rechtsanwalt nicht nützlich gewesen wäre. Vielmehr liegen der Abweisung von dessen Beschwerde hauptsächlich die für die Rechtssuchenden günstigen Prozessgrundsätze im Einspracheverfahren (siehe vorstehend E. 4.4), die eingeschränkte Streitfrage, das restriktive Entschädigungserfordernis der Notwendigkeit und das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen zugrunde.
Die Beschwerde des im eigenen Namen im Entschädigungspunkt Beschwerde führenden Rechtsanwalts ist abzuweisen.
Gerichtskosten sind weder im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin noch des Beschwerdeführers zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2017, UV 2015/90). Der Aufwand für das Rechtsbegehren um Zusprache von Verzugszinsen ist von der Parteientschädigung ausgeklammert, da darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 8). Eine solche fällt auch bezüglich des (ohnehin bloss geringfügigen) Aufwands für das Rechtsbegehren um Zusprache von Verzugszinsen ausser Betracht, da dieses mangels Anfechtungsgegenstands aussichtslos war.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende im eigenen Namen im Entschädigungspunkt Beschwerde führende Rechtsanwalt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, womit offenbleiben kann, ob er bei Obsiegen überhaupt eine Entschädigung hätte beanspruchen können.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP