Entscheid vom 24. Juni 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2021/27
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die im Herbst 2020 erneut behandlungsbedürftigen Kniebeschwerden (insbesondere für die Knieoperation vom 23. Oktober 2020) leistungspflichtig ist (vgl. UV-act. 42 und 51). Nicht streitig sind hingegen die im Anschluss an das Ereignis vom 14. Januar 2020 von der Beschwerdegegnerin zugesicherten und bis Frühjahr 2020 ausgerichteten Leistungen (Heilkostenleistungen, Taggelder; vgl. UV-act. 2, 11 f.).
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer sodann bei Vorliegen eines Unfalls für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 181 E. 3.1 ff. mit Hinweisen; KOSS UVG-Nabold, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 63 ff. zu Art. 6; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, S. 55). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. KOSS UVG-Nabold, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58; BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2 sowie in BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2 und 118 V 291 f. E. 3a).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden, abschliessend aufgelisteten Körperschädigungen (vgl. dazu KOSS UVG-Nabold, N 42 zu Art. 6 UVG), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche, b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse, e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Mit Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG wird die gesetzliche (Kausalitäts-)Vermutung statuiert, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose leistungspflichtig ist. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008, BBl 2008 S. 5411, und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014, BBl 2014 S. 7922; SZS 2017 S. 33). Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet (BBl 2014 S. 7922). Der Gegenbeweis der vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingten Verursachung beschlägt den natürlichen Kausalzusammenhang. Nur der Nachweis eines rechtsgenügenden, d.h. vorwiegend degenerativ oder krankhaft verursachten Schadens, kann zu einer Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. der Leistungspflicht des Unfallversicherers führen (Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 2018 S. 358). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen Pathogenese der Listendiagnose ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (BGE 146 V 64 E. 8.2.2.1 mit Hinweisen). Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich allerdings auch nach der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen UVG-Revision die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit bleibt auch beim Vorliegen einer Listendiagnose die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung als zeitlicher Anknüpfungspunkt für Fragen der Versicherungsdeckung oder Zuständigkeit des Unfallversicherers - relevant (zum Ganzen: BGE 146 V 69 f. E. 8.6 mit Hinweisen). Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse, konkret zur Beurteilung der Tatfrage, ob eine Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55; Samuelsson, a.a.O., S. 357 f.).
Eine durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Beschwerdesymptomatik kann einen zuvor intakten oder einen bereits vorgeschädigten Körperteil betreffen. Ist letzteres der Fall kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt oder die Ursächlichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung (so bei der Aktivierung einer vormals stummen Listenverletzung) einer unfallähnlichen Vorschädigung ausgeschlossen werden kann. Dies trifft zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall oder dem Eintreten der Beschwerdesymptomatik bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands (auch ohne Unfall) früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können (vgl. in Bezug auf die unfallähnlichen Körperschädigungen: Samuelsson, a.a.O., S. 362 f.; vgl. zum Erreichen des Status quo sine vel ante: UVG Kommentar-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54). Wird davon ausgegangen, dass die nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden Folge einer durch den Unfall lediglich aktivierten (zuvor stummen) vorbestehenden Gesundheitsschädigung sind oder eine bloss aktivierte (vormals stumme) unfallähnliche Vorschädigung vorliegt, hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das vorübergehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Solange der Status quo sine oder ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Unter Umständen hat der Versicherte damit auch Anspruch auf eine, operative Eingriffe miteinschliessende, zweckmässige Behandlung, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der Schmerzen dient und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne das Schmerzsyndrom überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3, und vom 24. Juni 2008, 8C_326/2008, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; Art. 36 Abs. 1 UVG). Bei einem Unfall wirkt also eine schadensauslösende traumatische Einwirkung selbst dann (vorübergehend) leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non, also unabdingbare Voraussetzung war (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2011, 8C_515/2011, E. 4.1, und vom 5. April 2007, U 413/05, E. 4.2). Nichts anderes dürfte in Bezug auf unfallähnliche Körperschädigungen gelten (vgl. Samuelsson, a.a.O., S. 363).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, 138 V 221 f. E. 6). Die Verwaltung respektive das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Die Frage, ob sich ein Unfallereignis im Rechtssinn ereignet hat (vgl. Erwägung 2.1), und falls ja, die weitere Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist (vgl. Erwägung 2.2), und ebenso die Frage, ob eine Schädigung vorwiegend durch Abnützung oder Krankheit verursacht ist (vgl. Erwägung 2.3), beurteilten sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs bzw. für die Verneinung einer Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Die obgenannte Beweislastregel kommt also erst zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der vorgenannten Fragen kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 138 V 221 f. E. 6, BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, 114 V 298 E. 5b). Wird auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang eines Gesundheitsschadens zu einem Unfallereignis überhaupt jemals gegeben ist, ist ebenfalls die versicherte Person beweisbelastet. Die Beweislast für den Wegfall der Unfallkausalität oder der Ursächlichkeit einer traumatisch bedingten vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Listendiagnose trägt hingegen der Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; BGE 117 V 264 E. 3b; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54 f.; vgl. zur Beweislast bei unfallähnlichen Körperschädigungen: Samuelsson, a.a.O., S. 363). Selbstredend trägt auch die Beweislast in Bezug auf den Nachweis einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung der Listendiagnose der Unfallversicherer.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen werden kann.
In den vorliegenden Akten ist das Ereignis vom 14. Januar 2020 mehrmals beschrieben. In der von der C.___ AG am 4. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffenen Schadenmeldung UVG wurde als Sachverhalt festgehalten: "Beim Reinigen des Hotelzimmers umgeknickt, dabei bekam Frau A.___ Schmerzen, welche nicht besser wurden" und als verletzter Körperteil bzw. Schädigung: "rechtes Knie" bzw. "Verdrehung/Verstauchung" (UV-act. 1). In der von der B.___ AG am 17. Februar 2020 eingereichten Schadenmeldung UVG wurde folgender, im Wesentlichen übereinstimmende Sachverhalt beschrieben: "Während der Arbeit im Hotel D.___ wollte Frau A.___ ein Bett neu überziehen und dabei hat sie ihr Knie verknickst." Als verletzter Körperteil wurde ebenfalls das rechte Knie, als Schädigung jedoch ein Bruch angegeben (UV-act. 6). Mit Schreiben vom 6. und 21. Februar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und deren Arbeitgeberinnen mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 14. Januar 2020 Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilungskosten) ausrichten werde (UV-act. 3, 11 f.). Im Arztzeugnis UVG vom 26. Februar 2020 nannte Dr. E.___ sodann als Ereignis eine "Kniedistorsion rechts bei der Arbeit Hotel D.___". In der Replik vom 27. August 2021 rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt habe, indem sie das eigentliche Unfallgeschehen ungenügend festgestellt habe. Er schilderte, dass die Beschwerdeführerin am Unfalltag dabei gewesen sei, das Bett im Hotelzimmer zu beziehen. Weil das Bett direkt an einer Wand gestanden habe, habe sie dieses verschieben müssen, damit sie das Bett habe sauber beziehen können. Sie sei dabei in die Knie gegangen und habe den Bettrand von unten gegriffen. Sie habe das Bett zu sich gezogen. Normalerweise sei dazu ein hoher Kraftaufwand nötig. Das Bett sei ihr jedoch schnell entgegengekommen, weshalb sie in der Hocke das Gleichgewicht verloren habe. Es sei zum beschriebenen Knacks im Bereich des Knies gekommen, den sie auch gehört habe. Nachdem sie wieder habe aufstehen können, habe sie den Schmerz bemerkt und habe nicht mehr wie gewohnt gehen können (act. G 7-3 Ziff. 8 ff.).
Bereits aufgrund der Ereignisschilderungen in den beiden Schadenmeldungen UVG vom 4. und 17. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt. Es besteht kein Anlass, diese Annahme in Frage zu stellen. Sie erscheint angesichts der Benennung eines Umknickens bzw. Verknickens plausibel. So kann auch der Feststellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Replik gefolgt werden, dass es sich im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin durch das überraschende Entgegenkommen des Betts das Gleichgewicht verloren habe und ihr aufgrund ihrer ungünstigen Position (in der Hocke) das Knie weggekickt sei, um eine plötzliche und nicht beabsichtigte Bewegung im Sinne von Art. 4 ATSG handle. In der Duplik vom 4. Oktober 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin erneut, dass nie streitig gewesen sei, dass das Ereignis vom 14. Januar 2020 einen Unfall im Rechtssinne darstelle. Dies sei von ihr auch anerkannt worden. Der Umstand, dass in den Schadenmeldungen UVG vom 4. und 17. Februar 2020 unterschiedliche Schädigungen (Verstauchung, Bruch) genannt wurden, ist für die Frage des Vorliegens eines Unfallereignisses irrelevant. Die Frage, welche Unfallfolgen bei der Beschwerdeführerin im Herbst 2020 noch vorgelegen haben, wird nachfolgend beantwortet (vgl. Erwägungen 4 und 5).
Nach dem Gesagten kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2020 ein Ereignis erlitten hat, welches die Voraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG erfüllt.
In der am 23. Januar 2020 durchgeführten MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks fand sich u.a. ein komplexer Einriss des Innenmeniskushinterhorns (UV-act. 15). Im Untersuchungsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG vom 16. März 2020 wurde gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 sowie die bildgebenden Untersuchungen (MRT und Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 23. Januar bzw. 2. März 2020) die Diagnose Horizontalriss des Innenminiskus Knie rechts nach Distorsion am 14. Januar 2020 gestellt (UV-act. 17). Im Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2020 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2020 im KSSG wurde die Diagnose symptomatische Innenmeniskusläsion Knie rechts nach Distorsion am 14. Januar 2020 festgehalten (UV-act. 23). Anlässlich der Kniegelenksarthroskopie vom 23. Oktober 2020 wurde das Vorliegen einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn bestätigt (UV-act. 31).
Im konkreten Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den ausgewiesenen Meniskusriss beim Unfall vom 14. Januar 2020 erlitten hat. Wäre dies zu bejahen, wäre die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Heilbehandlung des Meniskusrisses und damit konkret die Operation vom 23. Oktober 2020 (Kniegelenksarthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie; UV-act. 31) und die Operationsfolgen (Wundheilung, postoperative Schmerzphase, Medikamentenversorgung, Schonungsphase mit möglicher Arbeitsunfähigkeit etc.) leistungspflichtig. Während eine Unfallkausalität der Meniskusschädigung von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. I.___ vom 24. November 2020 (UV-act. 40) und 19. Mai 2021 (act. G 3.1) und insbesondere auf die Beurteilung von Dr. J.___ vom 1. Oktober 2021 (act. G 9.1) verneint wird, vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den gegenteiligen Standpunkt.
Dr. J.___ stellt in seiner Beurteilung vom 1. Oktober 2021 auf den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Replik vom 27. August 2021 (act. G 7) für den Schaden verantwortlich gemachten Unfallhergang ab (act. G 9.1, S. 5) und erklärt, dass ein Unfallhergang mit einem Knacken im Kniegelenk bei einem unerwartet geringen Widerstand beim Ziehen eines Bettes keinen typischen Mechanismus für eine traumatische Meniskusruptur darstelle. Die für eine traumatische Meniskusläsion typischen Bewegungsabläufe hätten hier nicht stattgefunden, insbesondere sei es nicht zu einer massiven Verdrehung des Oberkörpers bei fixiertem Bein gekommen (act. G 9.1, S. 7). In derselben Beurteilung geht er jedoch immerhin von einer Distorsion des Kniegelenks aus, wodurch aber nur eine bereits vor dem Unfall bestehende degenerative Veränderung im Bereich des Kniegelenks klinisch relevant geworden sei. Es handle sich aufgrund der beschriebenen Veränderung nur um eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und nicht um eine unfallbedingte Meniskusläsion (act. G 9.1, S. 7). Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im alltäglichen Bewegungsablauf Verdrehungen und ein gewisser Zug auf die Strukturen des Kniegelenks stattfinden und das Kniegelenk einem normalen und verletzungsfreien Funktionieren im alltäglichen Leben, wozu Bewegungen und Drehungen und dergleichen gehören, gewachsen ist. Gerade Distorsionen zeichnen sich durch unterschiedliche Schweregrade aus (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 1097; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. August 2001, U 277/99) und müssen nicht in jedem Fall zu einer Kniegelenksverletzung führen. In der medizinischen Literatur (Erwägung 5.2.1) wird der Schweregrad einer Distorsion, welcher eine Meniskusläsion verursachen kann, nicht näher definiert. Im vorliegenden Fall kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Distorsion gekommen ist. Nicht ausgewiesen ist jedoch, ob der von Dr. J.___ beschriebene Vorgang (massive Verdrehung des Oberkörpers bei fixiertem Bein) stattgefunden hat oder der konkrete Unfallmechanismus zumindest einen Schweregrad aufwies, der eine Meniskusläsion hätte verursachen können. Nachträgliche noch detailliertere Abklärungen zum Unfallhergang können dazu keine neuen relevanten Erkenntnisse mehr bringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des Gesagten allein gestützt auf das Beurteilungskriterium des Unfallmechanismus nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist, ob eine unfallkausale oder eine unfallfremde Genese hinsichtlich der Schädigung des Meniskus rechts vorliegt. Die Prüfung der Kausalität findet jedoch häufig anhand verschiedener Beurteilungskriterien statt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen diese eine hinreichende Klarheit bezüglich einer unfallfremden Genese zu schaffen.
Dr. J.___ schliesst aus obigem Sachverhalt nachvollziehbar und überzeugend, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin erst einige Tage nach dem beschriebenen Unfallereignis ärztliche Untersuchungen habe durchführen lassen und bis dahin arbeitsfähig gewesen sei, die erlittene Verletzung als eine Steigerung der Symptomatik bei einer degenerativen Vorschädigung identifiziere. Anlässlich der Untersuchung im KSSG vom 2. März 2020 war sodann eine arthroskopische Teilmeniskektomie nur für den Fall einer hartnäckigen Beschwerdepersistenz empfohlen worden. Die durchgeführten Behandlungsmassnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Kortisoninfiltration im rechten Knie am 4. März 2020. Im entsprechenden Untersuchungsbericht vom 16. März 2020 über die Untersuchung im KSSG vom 2. März 2020 war zwar eine klinische Verlaufskontrolle in sechs bis acht Wochen angekündigt worden (UV-act. 17-2), doch die Akten enthalten keinen diesbezüglichen Arztbericht. Ab dem 9. März 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG wieder zu 100 % im Rahmen ihres dortigen Teilpensums (UV-act. 21). Die Feststellung von Dr. J., dass die erfolgreiche Infiltration mit nahezu Beschwerdefreiheit über einen Zeitraum von mehreren Monaten bei einer blockierenden akuten Meniskusläsion ebenfalls nicht erfolgreich gewesen wäre, erscheint ebenso schlüssig. Dass also erst ab September 2020 (UV-act. 23) wieder eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit bestand, weist entscheidend gegen eine traumatisch bedingte Ursächlichkeit hinsichtlich der am 23. Oktober 2020 vorgenommenen Operation (Kniegelenksathroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie) hin. Eine arthroskopische Teilmeniskektomie wurde zwar letztlich bei der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 durchgeführt, doch nach dem Unfall vom 14. Januar 2020 mit Distorsion des Kniegelenks bzw. nach der Infiltration vom 4. März 2020 hatte sich bei ihr der typische Heilungsverlauf einer - wie von Dr. J. festgestellt - vorübergehenden Verschlimmerung eines bis zum Unfall stummen Vorzustandes (Meniskusriss) gezeigt (vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S. 412). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zeitliche Ablauf nicht für einen traumatischen, sondern für einen degenerativen Meniskusriss spricht.
Im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung berücksichtigt Dr. J.___ sodann nachvollziehbar auch die Gesamtsituation des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin. Weist ein Gelenk verschiedene, unstreitig degenerative Veränderungen auf, sind diese häufig auch miteinander verbunden und stellen insofern gegenseitige Begleitpathologien dar (vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S. 579 ff., S. 724 ff.), womit zu prüfen ist, weshalb ausgerechnet eine bestimmte strukturelle Veränderung losgelöst von den übrigen degenerativen Veränderungen als unfallbedingt zu betrachten ist. Dr. J.___ weist zunächst auf den in erster Linie zu beurteilenden Meniskusriss hin, dessen Konsistenz mit horizontal geführten Strukturveränderungen, die zum Teil die Oberfläche erreicht hätten, die Veränderungen einer degenerativen Meniskopathie zeigen würden. Korrespondierend dazu bestehe ein Chondromalazieherd im Bereich der Femurkondyle. So sei intraoperativ ausdrücklich der Befund einer drittgradigen Knorpelläsion an der Femurkondyle mit einer Grösse von 10 x 10 mm erhoben worden (UV-act. 31). Auch im Bericht des Instituts F.___ über die MRT-Untersuchung sei ausdrücklich der Begriff Gonathrose hinterlegt (UV-act. 15). Die Irregularitäten der Knorpeloberflächen an der Femurkondyle seien Ausdruck eines Fortschreitens der Chondromalazie mit beginnender Zerstörung der Oberflächen, korrespondierend zu den Veränderungen im Bereich des Meniskus. Dr. J.___ folgert angesichts der radiologischen Untersuchungsberichte richtig, dass die Aussage von Dr. E.___ in dessen Schreiben vom 17. März 2021, dass eine Arthrose fehle (act. G 7.1; vgl. die übereinstimmende Aussage von Dr. G.___ in seiner E-Mail vom 16. März 2021 [act. G 7.1]) nicht korrekt sei und es bereits im Unfallzeitpunkt Anzeichen für eine beginnende arthrotische Veränderung gegeben habe. Eine medizinische Auseinandersetzung mit diesen Vorbefunden bzw. den Widersprüchen erfolgte seitens der behandelnden Ärzte nicht, weshalb ihre Stellungnahmen nicht zu überzeugen vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Gesamtsituation des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin auf eine degenerative Genese der Meniskusläsion hinweist.
Auch diese Überlegungen von Dr. J.___ scheinen schlüssig und sind daher in die Kausalitätsbeurteilung miteinzubeziehen. Angesichts der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin (Reinigungsarbeiten/Hotelzimmerservice) ist denn auch davon auszugehen, dass ihre Gelenke (Knie) bereits vor dem Unfall vom 14. Januar 2020 starken Beanspruchungen ausgesetzt waren. Auch danach ist von erheblichen Beanspruchungen auszugehen, arbeitete doch die Beschwerdeführerin ab dem 9. März 2020 in ihrem Teilzeitpensum bei B.___ AG wieder zu 100 % (vgl. UV-act. 24). Diese Begebenheiten sprechen eher für eine chronische Überbelastung des Kniegelenks durch die Berufstätigkeit in Kombination mit einem altersbedingten Verschleiss.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der Ausführungen in den Erwägungen 5.2 bis 5.5 davon auszugehen ist, dass die behandlungsbedürftige Situation mit dem geschädigten Meniskus ab dem Herbst 2020 im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht traumatisch, sondern degenerativ bedingt ist. Es besteht damit diesbezüglich und insbesondere für die Operation vom 23. Oktober 2020 und die Operationsfolgen keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. act. G 1-2 Ziff. 3, G 7-2 Ziff. 3).
Im Urteil vom 24. September 2019 (BGE 146 V 51) prüfte das Bundesgericht, ob es für denselben Gesundheitsschaden eine subsidiäre Haftung nach Art. 6 Abs. 2 UVG gebe, wenn Unfallfolgen verneint würden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die mediale Meniskusläsion im Hinterhorn der Beschwerdeführerin zwar eine Listenverletzung darstellt, die aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt ist. Damit ist vorliegend gleichzeitig auch der Gegenbeweis einer mehr als 50%igen, auf Abnützung oder Erkrankungen zurückzuführenden Listenverletzung erbracht (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG). Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die erneuten Behandlungen ab dem Herbst 2020 ergibt sich mithin auch nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG.
Gerichtskosten sind bei der vorliegenden Leistungsstreitigkeit keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend erscheint es hingegen trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin angemessen, ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_843/2014, E. 11).
Im Einspracheentscheid vom 9. März 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht gestützt auf die Aussagen ihres Kreisarztes Dr. I.___ in der aktenbasierten Stellungnahme vom 24. November 2020 (UV-act. 28). Dabei handelt es sich nicht - wie angezeigt gewesen wäre - um eine umfassende medizinische Würdigung der fallbezogenen Indizien, welche für bzw. gegen eine traumatische oder eine degenerative Ursächlichkeit des Meniskusrisses und der Behandlungsbedürftigkeit ab dem Herbst 2020 sprechen, sondern nur um unbegründete Feststellungen (vgl. Sachverhalt A.d). Allein mit diesen kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern eine traumatisch bedingte Läsion im vorliegend zu beurteilenden Fall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, auch wenn es zutreffen mag, dass die Meniskusschädigung degenerativ erklärbar ist und im Alter der Beschwerdeführerin Meniskusrisse typischerweise degenerativ bedingt sind. Eine Auseinandersetzung mit dem Beurteilungskriterium des Unfallmechanismus erfolgte sodann überhaupt nicht. Als Indiz für eine traumatische Genese erscheint höchstens die Rissform. Diese allein ist jedoch für eine umfassende Kausalitätsbeurteilung ungenügend. Folglich liess sich mit der Stellungnahme von Dr. I.___ der Nachweis für einen überwiegend wahrscheinlich degenerativen Meniskusriss nicht erbringen.
Bei der mit der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 (act. G 3) eingereichten zweiten aktenbasierten Stellungnahme von Dr. I.___ vom 19. Mai 2021 (act. G 3.1) handelt es sich ebenfalls nicht um eine umfassende Würdigung des medizinischen Sachverhalts, sondern allein um Ausführungen, welche die degenerative Ursächlichkeit des Meniskusrisses belegen sollen. Dazu wurden insbesondere die in der Stellungnahme vom 24. November 2020 enthaltenen Argumente (vgl. UV-act. 28) nochmals angeführt. Ergänzend wurde (erstmals) geltend gemacht, dass das Unfallereignis vom 14. Januar 2020 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ vorbestehenden Zustandes geführt habe. Eine solche Verschlimmerung im Bereich des Kniegelenks gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet und der Status quo sine als erreicht. Eine medizinisch basierte Auseinandersetzung mit den Indizien, die für und gegen eine degenerative bzw. eine traumatische Ursächlichkeit des Meniskusrisses sowie der behandlungsbedürftigen Beschwerden ab dem Herbst 2020 sprechen, fehlt jedoch erneut.
Erst mit der chirurgischen Beurteilung von Dr. J.___ vom 1. Oktober 2021 (act. G 9.1) wurde der überwiegend wahrscheinliche Nachweis gegen einen traumatisch verursachten Meniskusriss erbracht, so dass keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Vor diesem Hintergrund drängte sich beim damaligen Aktenstand zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids die Beschwerdeerhebung auf. Von der Beschwerdegegnerin ist daher der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit bescheidenem Aktenumfang und kurzem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- als angemessen.
Da der Gerichtsschreiber verhindert ist, wird der Entscheid für diesen stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP