Entscheid vom 19. Januar 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2021/23
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die Höhe der Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
In einem ersten Schritt wird die Höhe des Rentenanspruchs geprüft.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die medizinische und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Anzufügen ist, dass die Rechtsprechung auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkennt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Zunächst ist zu beurteilen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidfindung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. L.___ vom 17. Dezember 2019 (UV-act. II.146) sowie auf den Austrittsbericht der Rehaklinik M.___ vom 17. Juni 2020 (UV-act. II.177). Zudem wies sie darauf hin, dass auch der zuständige RAD-Arzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausging (act. G 5, Rz 7.2 mit Hinweis auf act. G 1.6, Eintrag vom 7. Februar 2020). Bezüglich dieses Vorgehens wiederholt der Beschwerdeführer hauptsächlich die bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebrachte Kritik (vgl. dazu den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, Sachverhalt B.a).
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass es an einer psychiatrischen und neurologischen Beurteilung fehle (act. G 1, Rz 43 f.; siehe auch act. G 11, Rz 13 ff.). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint eine zusätzliche fachneurologische Abklärung nicht erforderlich. Die neurologischen Sachverständigen des Muskelzentrums am KSSG führten bereits im Bericht vom 6. Juli 2018 aus, dass sich an der rechten Hand weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise auf eine Schädigung fänden (UV-act. II.85; zur Berücksichtigung dieser Erkenntnisse durch Dr. L.___ siehe UV-act. II.146-2 und UV-act. II.146-6, worin er klare Hinweise auf eine neuropathische Genese verneinte). Der Beschwerdeführer legt denn auch gar nicht dar, welcher zusätzlichen fachneurologischen Abklärungen es noch bedurft hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass der RAD-Arzt Dr. med. N.___ über eine neurochirurgische Fachausbildung verfügt und deshalb als Sachverständiger für das medizinische Feld zwischen den Fachbereichen Chirurgie und Neurologie zu betrachten ist. Aus seiner Stellungnahme geht ebenfalls kein fachneurologischer Abklärungsbedarf hervor (siehe hierzu den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, E. 2.6). Gegen einen psychiatrischen Abklärungsbedarf spricht, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zum für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_1011/2010, E. 4) – keiner fachpsychiatrischen Behandlung bedurfte. Vielmehr äusserte er gegenüber den medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik M.___, es gehe ihm aktuell psychisch weitgehend gut (UV-act. II.177-7 unten mit Hinweis auf eine im März 2019 erfolgte einmalige Behandlung bei einem Psychologen). Zu ergänzen ist, dass erstmals mit der Replik (lediglich) eine psychologische Behandlung in Portugal, die aktuell via Skype erfolge, erwähnt wird, bei der im Übrigen eine emotionale Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust im Vordergrund steht und die damit der Verarbeitung psychosozialer bzw. sozioökonomischer Belastungen dient (act. G 1, Rz 44). Ein davon unabhängiges krankheitswertiges Leiden ist nicht erkennbar. Ins Gewicht fällt zudem, dass auch die medizinischen Fachpersonen des Schmerzzentrums am KSSG im Bericht vom 29. März 2019 weder neurologische noch psychiatrische Abklärungen für erforderlich hielten (siehe hierzu den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, E. 2.6). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein allfälliges psychisches Leiden überhaupt in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit einem bei der Suva versicherten Ereignis stehen würde.
Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer am Gutachten von Dr. L., es stelle keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar. So ergebe sich aus der Vorbemerkung (UV-act. II.146-1), dass die gutachterliche Untersuchung eine ausführliche medizinische Begutachtung nicht ersetzen könne (act. G 1, Rz 47, und act. G 11, Rz 21). Dieser Vorbehalt schmälert die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. L. nicht, denn weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete objektiv relevante Gesichtspunkte, die im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung ausser Acht geblieben wären. Der Beschwerdeführer legt auch nicht – jedenfalls nicht substanziiert – dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen von Dr. L.___ unvollständig gewesen wären. Hinzu kommt, dass sich das Gutachten u.a. auf die schlüssigen Ergebnisse einer EFL stützt und von den medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik M.___ im Wesentlichen bestätigt wurde.
Die Beurteilung der Rehaklinik M.___ zieht der Beschwerdeführer mit der Begründung in Zweifel, diese stelle kein Gutachten dar. Zudem stehe die Leistungsbeurteilung im Widerspruch zu den im Zusammenhang mit den geschilderten Schmerzen anzunehmenden Beeinträchtigungen (act. G 1, Rz 48, und act. G 11, Rz 22). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehaklinik M.___ vom 17. Juni 2020 beruht auf einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt, klinischen sowie zusätzlichen bildgebenden Untersuchungen (siehe den radiologischen Bericht vom 30. April 2020, UV-act. II.177-12). Die relevanten medizinischen Vorakten wurden berücksichtigt. Die Beurteilung ist ausführlich und überzeugend begründet worden. Sie enthält zudem die Erkenntnisse von zahlreichen Leistungstests (UV-act. II.177) und erfüllt demnach die Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Expertise (siehe vorstehende E. 2.1 am Schluss). Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist es auch nicht als widersprüchlich zu bezeichnen, dass die medizinischen Fachpersonen zur Auffassung gelangten, die konstant vorhandenen Schmerzen würden sich bei Belastung verstärken (UV-act. II.177-7). Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Schmerzen zunehmen, wenn die betroffenen Körperteile unter Belastung stehen. Zudem deckt sich diese Beurteilung mit den Schmerzangaben des Beschwerdeführers (siehe hierzu etwa dessen ausführliche Auskunft gegenüber dem Suva-Aussendienstmitarbeiter vom 23. Oktober 2018, UV-act. II.104-1; zum belastungsabhängigen Charakter der Schmerzen siehe etwa auch den Bericht von Dr. H.___ vom 29. November 2019, UV-act. II.144-2). Im Übrigen erfordern die vom Beschwerdeführer beklagten konstanten Schmerzen lediglich einer analgetischen Bedarfsmedikation (siehe UV-act. II.177-2 und UV-act. II.177-8 je Mitte). Dies bzw. der damit anzunehmende begrenzte Leidensdruck vermag eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht in Zweifel zu ziehen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 11, Rz 12) gehen aus den Beurteilungen von Dr. H., namentlich aus derjenigen vom 23. Februar 2021 (act. G 11.2), keine objektiven, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten relevanten Gesichtspunkte hervor, welche Dr. L. oder die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik M.___ ausser Acht gelassen hätten. Seine Berichte enthalten ausserdem keine näher begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung für leidensangepasste Tätigkeiten (vgl. act. G 11.2 oder act. G 1.3). Nichts anderes gilt bezüglich des (psychologischen) Berichts des Schmerzzentrums am KSSG vom 29. März 2019, auf den Dr. H.___ verweist. Dieser Bericht über eine psychologische Abklärung enthält denn auch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern äussert sich im Wesentlichen zur Stimmungslage des Beschwerdeführers, ohne dass daraus relevante Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit hervorgehen. Vielmehr ergeben sich mehrere Hinweise darauf, dass einer erfolgreichen Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hauptsächlich sozioökonomische Überlegungen (Verdienstreduktion), motivationale Aspekte und dysfunktionale Coping-Strategien entgegenstehen (siehe hierzu den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, E. 2.5; vgl. auch die Angaben im Rahmen der beruflichen Standortbestimmung in der Rehaklinik M.___ vom 26. Mai 2020, UV-act. II.175-4). Weder die Berichte von Dr. H.___ noch der Bericht des Schmerzzentrums am KSSG sind demnach geeignet, die gutachterliche Einschätzung und die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik M.___ vom 17. Juni 2020 in Zweifel zu ziehen.
Sowohl die vorstehend geprüften sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der fehlenden Spruchreife gehen hauptsächlich in einer Wiederholung der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente (act. G 11, Rz 7 ff.) auf, weshalb hierzu auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, E. 2.1 ff., insbesondere E. 2.1 f. und E. 2.7, verwiesen werden kann. Darin gelangte das Versicherungsgericht zum Schluss, dass ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf bezüglich der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ist nachfolgend die Invalidität des Beschwerdeführers zu ermitteln. Für den hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, vorliegend 1. Februar 2021 (UV-act. II.218; vgl. zum Rentenbeginn auch UV-act. II.224 f.), massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2018, 8C_61/2018, E. 6.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 128 V 174).
Das Valideneinkommen ist die monetäre Bemessung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten im Sinn von Art. 7 und Art. 16 ATSG. Daraus folgt, dass für dessen Ermittlung nur Einkommensbestandteile zu berücksichtigen sind, die Ausdruck der Erwerbsfähigkeit bzw. der Erwerbsmöglichkeiten der Versicherten sind. Kinder- und Familienzulagen werden rein aus sozialpolitischen Gründen gewährt und sagen nichts über die Erwerbsfähigkeit von Versicherten aus, weshalb sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 8C_569/2009, E. 2.1.2, sowie Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019, N 37 zu Art. 16). Soweit der Beschwerdeführer für die Bemessung des Valideneinkommens auf Art. 15 Abs. 2 UVG abstellt (act. G 1, Rz 33), übersieht er, dass diese Bestimmung nicht das Valideneinkommen bzw. den Invaliditätsgrad beschlägt, sondern die Bemessung des versicherten Verdienstes, der ausschliesslich der betragsmässigen Festsetzung der Rentenleistung für eine Invalidität dient. Allein schon deshalb kann nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen abgestellt werden. Wie sich aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergibt, sind die im individuellen Konto gutgeschriebenen, dem Jahr des Unfalls (2012) vorangegangen Jahreseinkommen erheblich schwankend (2008: Fr. 72'688.--, 2009: Fr. 77'528.--, 2010: Fr. 67'413.-- und 2011: Fr. 81'501.--; siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, E. 3.2). Deshalb erscheint für die Bemessung des Valideneinkommens die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2020 einen Lohn von Fr. 82'160.-- verdienen können (UV-act. II.180), aussagekräftiger, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 noch tiefere Einkommen erzielt hatte (2016: Fr. 79'402.-- und 2017: Fr. 80'715.--, IV-act. 7). Angepasst an die bis zum Rentenbeginn (1. Februar 2021) eingetretene Nominallohnentwicklung von + 0,8 % (siehe Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2020, Männer) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 82'817.-- (Fr. 82'160.-- x 1,008). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Gesunder bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG dauerhaft über davon abweichende Erwerbsmöglichkeiten verfügt hätte. Deshalb kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die an die Nominallohnentwicklung angepasste Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten (vgl. act. G 1, Rz 35), dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Medianlohns für Hilfsarbeiter gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 einen Medianlohn für Hilfsarbeiter von Fr. 68'991.96 bzw. von aufgerundet Fr. 68'992.--. Für das vorliegend massgebende Jahr 2021 resultiert nominallohnangepasst ein Betrag von aufgerundet Fr. 69'544.-- (Fr. 68'992.-- x 1,008). Zusätzlich gewährte die Beschwerdegegnerin einen 5%igen Tabellenlohnabzug, womit das Invalideneinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aufgerundet Fr. 66'067.-- (Fr. 69'544.-- x 0,95) beträgt. Der Beschwerdeführer legte weder in der Beschwerde vom 30. März 2021 (act. G 1) noch in der Replik vom 7. Juli 2021 (act. G 11, noch in der miteingereichten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verfassten Replik vom 28. Juni 2021, act. G 11.1) substanziiert Gründe dar, die eine Korrektur des von der Beschwerdegegnerin gewährten Tabellenlohnabzugs zu rechtfertigen vermögen. Dem noch nicht im fortgeschrittenen Erwerbsalter stehenden Beschwerdeführer stehen gemäss überzeugender Beurteilung der Rehaklinik M.___ noch (körperlich) leichte Arbeiten offen, die weder mit längerdauernden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Krafteinsatz beider Arme noch mit Vibrationen oder repetitiven Umwendbewegungen verbunden sind (UV-act. II.177-2). Diese qualitativen Anforderungen schränken zwar das Segment (körperlich) leichter Arbeiten zusätzlich ein, allerdings nicht in einem Mass, das auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stark einschränkende Lohneinbussen erwarten liesse. Ferner geht weder aus den Akten hervor noch ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer allgemein die rechte Hand für Tätigkeiten mit Schaltern, Hebeln oder Steuerknüppeln (Joysticks) bzw. Schaltgeräten nicht mehr einsetzen könnte. Dies gilt erst recht mit Bezug auf die linke Hand. Lediglich bei einer rechtshändigen Joystickbedienung, die mit einer erhöhten Sensitivität verbunden ist, stellt sich die Frage einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Anzufügen bleibt, dass die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik M.___ die von der damaligen Arbeitgeberin angebotene Tätigkeit als Kranführer hauptsächlich deshalb nicht für zumutbar hielten, da der Beschwerdeführer hierfür einen Hochkran hätte besteigen und somit den auch in seiner Beweglichkeit eingeschränkten Ellbogen rechts immer wieder hätte belasten müssen (UV-act. II.177-3). Hinzu kamen aber auch die Höhenangst des Beschwerdeführers und die Bedenken bezüglich der grossen Verantwortung (siehe hierzu den Inhalt der in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht enthaltenen, im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2022, IV 2021/23, E. 2.1 wiedergegebenen E-Mails des Suva-Case Managers vom 21. April 2020; siehe ferner die telefonische Auskunft der mit der beruflichen Abklärung betrauten Mitarbeiterin der Rehaklinik M.___ vom 11. Mai 2020, wonach der Beschwerdeführer «unabhängig von der medizinischen Einschätzung vom Typ her nicht in der Lage [sei,] die Tätigkeit als Kranführer ausüben zu können», UV-act. II.170). Die an der rechten Hand bzw. an den dortigen Fingern vom Beschwerdeführer beklagten Leiden sprachen offenbar nicht gegen eine solche Tätigkeit. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über ein Auto (act. G 4.1); Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit bestehen nicht. Damit hat es beim von der Beschwerdegegnerin gewährten Tabellenlohnabzug von 5 % bzw. bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'067.-- sein Bewenden.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. Fr. 82'817.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'067.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 % ([Fr. 82'817.-- - Fr. 66'067.--] / Fr. 82'817.--).
Bezüglich des für den Rentenbetrag massgebenden versicherten Verdienstes ist unbestritten, dass Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegend zur Anwendung gelangt. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 V 173 E. 3b; siehe auch Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli, Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N 95 zu Art. 15) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Nominallohnentwicklung bis und mit dem Jahr 2020 (UV-act. II.208). Bei einem 20%igen Invaliditätsgrad und einem versicherten Verdienst von Fr. 89'262.-- beträgt die monatliche Invalidenrente, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, Fr. 1'190.15 ([89'262.-- x 0,8 x 0,2] / 12).
Nachfolgend wird die Höhe der Integritätsentschädigung geprüft.
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei einem gleichen medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c und BGE 113 V 221 E. 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Der Kreisarzt Dr. H.___ hat den von ihm auf 12,5 % eingeschätzten Integritätsschaden in der Beurteilung vom 7. Juli 2020 nachvollziehbar und umfassend begründet, worauf verwiesen wird (UV-act. II.183-1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (act. G 1, Rz 53 ff.), verfängt nicht. So berücksichtigte der Dr. H.___ bereits u.a. Bewegungs- und Belastungsschmerzen sowie eine Bewegungslimitierung. Darüber hinaus finden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lähmungen keine Stütze in den Akten, wie bereits die Beschwerdegegnerin schlüssig darlegte und worauf ebenfalls verwiesen wird (UV-act. II.249-12 E. 8d). Die Symptomatik präsentiert sich denn auch nicht in einer relevanten Lähmungserscheinung (teilweises Einschlafen mehrerer Finger an der rechten Hand in der Nacht; UV-act. II.90-2 unten), die eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass sich im Rahmen der EFL weder bei der Kraft noch bei der Koordination relevante Defizite an der rechten Hand zeigten (UV-act. II.147-4, UV-act. II.147-10 und UV-act. II.147-11 unten; zu den schwankenden, von den Ellbogenschmerzen geprägten Ergebnissen der Kraftprüfung während der Abklärung in der Rehaklinik M.___ siehe UV-act. II.177-11 oben). Die Beweglichkeit des Handgelenks ist im Übrigen nicht eingeschränkt (UV-act. II.177-9 oben) und die Handbeschwielung zeigte sich nicht auffällig («beidseits vorhanden», UV-act. II.177-8 unten). Damit kann offenbleiben, ob die geklagten Leiden an den Fingern der rechten Hand (zu den divergierenden Angaben der betroffenen Finger siehe UV-act. II.90-2 unten [Finger 2 bis 4], UV-act. II.146-3 oben [Finger 3 bis 5] und UV-act. 177-8 unten [Finger 4 und 5]) überhaupt in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit einem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Ereignis stehen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Fall des Obsiegens wäre vorliegend (lediglich) eine Parteientschädigung von höchstens pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) in Betracht gefallen, da ein Grossteil der Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in einer Übernahme bzw. Wiederholung der wenige Wochen zuvor bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebrachten Begründung bestand. Dort stellten sich denn auch im Wesentlichen – abgesehen von der Höhe der Integritätsentschädigung – dieselben Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wobei die dortigen Bemühungen im Übrigen durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt zu sein scheinen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine (näher) begründete Duplik verzichtete (act. G 13). Zu berücksichtigen ist ausserdem der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. G 4). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nicht näher substanziierte zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Familie von monatlich Fr. 983.73 (act. G 7) vollumfänglich berücksichtigt würde, resultierte immer noch ein Überschuss von monatlich Fr. 242.17 (Fr. 1'225.90 - Fr. 983.73). Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die nach Abzug des geleisteten Vorschusses verbliebene Parteientschädigung von maximal Fr. 2'000.-- innert rund 9 Monaten ratenweise zu begleichen. Damit fehlt es so oder anders an der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erforderlichen Mittellosigkeit (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 117 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; siehe hierzu auch die vom Versicherungsgericht analog angewandten Richtlinien des Kantonsgerichts St. Gallen zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess, Mai 2011, Ziff. 2.2).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP