Entscheid vom 26. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2021/19
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast grundsätzlich nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift indessen erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung oder dem Gericht bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht (Heilbehandlung/Taggeld) in Bezug auf die Operation an der linken Leiste vom 23. März 2017 und die Operationsfolgen (Wundheilung, postoperative Schmerzphase, Einnahme von Medikamenten, Schonungsphase mit möglicher Arbeitsunfähigkeit etc.) mangels (natürlichen) Kausalzusammenhangs verneint hat.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 bei diagnostizierter Leistenhernie links operiert (endoskopische Leistenhernien-OP [TEPP] links mit Netzeinlage; Suva-act. 28). Am 3. Februar 2017 erlitt er einen Snowboardunfall mit Beteiligung der Bauch- und Leistenregion. Die Beschwerden im Bauchraum klangen ab, die Problematik im Bereich der linken Leiste dauerte an (Suva-act. 30). Am 23. März 2017 erfolgte der operative Eingriff an der linken Leiste mit Abtragung eines in etwa kleinfingergrossen präperitonealen Lipoms. Diagnostiziert wurde ein indirektes Inguinalhernienrezidiv links (Suva-act. 15). Entgegen dieser Diagnose des Operateurs Dr. D.___ und auch der ursprünglichen Beurteilung gemäss Ultraschallbericht vom 15. März 2017 (Suva-act. 23) lag im Operationszeitpunkt indes kein indirektes Leistenhernienrezidiv links im klassischen/engeren Sinn vor, sondern "lediglich" ein präperitoneales Lipom, welches sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Ereignis vom 3. Februar 2017 im Leistenkanal befunden hatte und, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Eingriffs vom 23. März 2017 abgetragen wurde. Bezüglich dieser Einschätzung des Gesundheitszustands nach dem Snowboardunfall bzw. im Zeitpunkt des Eingriffs kann auf die schlüssigen Beurteilungen mehrerer Fachärzte abgestellt werden (Suva-act. 33-2, 69-2, 73-5 ff., act. G 6.1), welche insbesondere angesichts der korrekten Netzeinlage (vgl. dazu Suva-act. 73-7, act. G 6.1-2) die These von Dr. D.___, dass das Fettgewebe durch den Unfall nach aussen gedrückt und dadurch symptomatisch geworden sei (Suva-act. 44-6 f., 57), nachvollziehbar widerlegen.
Zur Beurteilung stehen hingegen die Auswirkungen des Unfalls auf das vorbestehende Lipom resp. auf die Beschwerden, welche die Operation vom 23. März 2017 notwendig machten. Dabei steht zur Prüfung, ob das Lipom infolge des Unfalles vom 3. Februar 2017 symptomatisch geworden und Ursache für die Schmerzen im linken Leistenbereich war. Diesfalls wäre ohne weiteres von einer Kausalität und einer Leistungspflicht des Unfallversicherers für den Eingriff vom 23. März 2017 auszugehen. Für diese Annahme spricht sich Prof. Dr. med. F., Chefarzt Chirurgie, Spital G., mit Aktenbeurteilung vom 2. Mai 2019 aus (Suva-act. 69). Demgegenüber sieht med. pract. H., Facharzt Chirurgie, Facharzt Chirurgie und Unfallchirurgie (DE) sowie Facharzt für Viszeralchirurgie (DE), Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, in seiner Beurteilung vom 23. Juli 2019 keinen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Leistenproblematik links bzw. den operierten Befunden (Suva-act. 73). Das Versicherungsgericht veranlasste zur Klärung dieser Frage bei Prof. E. eine externe Beurteilung. Dieser kam in Würdigung der Aktenlage und der divergierenden medizinischen Beurteilungen zum Schluss, dass keine Hinweise für ein posttraumatisch symptomatisches Lipom erkennbar seien. Weder sei die kleinfingergrosse Ausdehnung beeindruckend noch werde es als in den Leistenkanal eingeklemmt beschrieben oder zeige morphologische Folgen des Traumas wie Schwellung, Rötung, Nekrose oder Einblutungen. Auch könnten weder die schmerzhafte klinische Untersuchung durch Dr. D.___ noch die Ultraschalluntersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Ultraschalldiagnostik SGUM und Manuelle Medizin SAMM, oder der Befund während der Operation belegen, dass das Lipom für die Symptome verantwortlich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nach dem chirurgischen Eingriff mit Entfernung des Lipoms wieder arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen sei, reiche als Begründung für das Vorhandensein eines symptomatischen Lipoms nicht aus (act. G 6.1).
Durch die schlüssige Beurteilung von Prof. E.___ bzw. die von ihm angeführten fehlenden Hinweise ist überzeugend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das im Rahmen des Eingriffs vom 23. März 2017 abgetragene, unbestrittenermassen vorbestehende, kleinfingergrosse Lipom durch den Unfall vom 3. Februar 2017 nicht symptomatisch wurde und demnach nicht Verursacher der Beschwerden war. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass Prof. E.___ die Leistenschmerzen in direktem Zusammenhang mit dem Snowboardunfall sieht (act. G 6.1 S. 2 Schlussfolgerung). Eine initiale unfallkausale Schmerzsymptomatik ist zwar unbestritten. Diese ist jedoch lediglich in Form von vorübergehenden kontusions- und/oder zerrungsbedingten Schmerzen ohne objektivierbaren strukturellen Gesundheitsschaden hinlänglich ausgewiesen. Diesbezüglich ist ohne weiteres der medizinischen Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Kontusionen ohne strukturelle Verletzungen grundsätzlich innert kurzer Zeit folgenlos ausheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2005, S. 412, 1096 f.). Die Operation mit Leistenrevision und Abtragung des vorbestehenden Lipoms adressierte damit keinen unfallkausalen Gesundheitsschaden. Denkt man das Unfallereignis vom 3. Februar 2017 weg, wäre der intraoperativ vorgefundene Befund derselbe gewesen, womit es am vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (im Sinne der Conditio sine qua non-Formel) zwischen dem Unfallereignis bzw. den dabei resultierenden Schmerzen und der Operation resp. des operierten Gesundheitsschadens mangelt (vgl. vorstehende E. 1.1). Dies zumal auch nicht hinlänglich erstellt ist, dass der Eingriff der vorzeitigen Beseitigung der unfallkausalen Schmerzen diente. Es besteht damit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der Operation an der linken Leiste vom 23. März 2017 und der Operationsfolgen.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht (siehe Art. 61 Ingress ATSG) sieht (auch) bei den ausseramtlichen Kosten bzw. der Parteientschädigung das Verursacherprinzip vor (Art. 98ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), weshalb die Beschwerdegegnerin trotz materiellen Obsiegens entschädigungspflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019, 9C_605/2018, E. 7.2). Es sind allerdings lediglich diejenigen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die durch die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. dazu nachstehende E. 3.4) entstanden sind. Der Untersuchungsmangel wurde mit der Erstattung des Gerichtsgutachtens geheilt. Die dem Beschwerdeführer danach entstandenen Aufwände liegen nicht mehr im Untersuchungsmangel begründet, sondern sind erst nach dessen Heilung angefallen. Sie wären auch angefallen, wenn das weitere Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren nach dem Einwand des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers erstattet worden wäre. Deshalb ist der Anspruch auf eine allfällige Parteientschädigung für diesen Teil des Aufwands auch nicht nach dem Verursacherprinzip, sondern nach Art. 98bis VRP und damit nach Obsiegen und Unterliegen zu beurteilen und vorliegend nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Wäre anstelle des Einholens eines Gerichtsgutachtens die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden, erschiene eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (vgl. zur Höhe der Parteientschädigung bei zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückweisenden Kollegialentscheiden etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts vom 14. Juni 2021, UV 2020/58, und vom 21. Juli 2021, UV 2020/39). Die gleiche Entschädigung ist deshalb für bis zur Heilung des Untersuchungsgrundsatzes durch ein Gerichtsgutachten anfallende Aufwände vergleichsweise als angemessen zu erachten.
Zu klären bleibt, wer die Kosten des Gerichtsgutachtens inklusive ergänzender Stellungnahme zu tragen hat. Das Gerichtsgutachten wurde angeordnet, nachdem die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Unfallversicherer nicht ausreichend beweiswertig waren. In diesem Sinne mangelte es an der genügenden Abklärung der unfallversicherungsrechtlichen Fragen durch die Beschwerdegegnerin. Das Gerichtsgutachten hat sich für die Beurteilung des Sachverhalts als notwendiger Teil der Sachverhaltsgrundlage erwiesen, auch wenn letztlich die Beschwerde abzuweisen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 8. November 2021 von Fr. 1'950.-- (act. G 6.2) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19. April 2022 in Höhe von Fr. 300.-- (act. G 13.2) in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu tragen (BGE 143 V 269).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP