Entscheid vom 4. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2021/16
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Heilbehandlung / Taggeldleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf vorübergehende Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder) über den 5. September 2019 hinaus.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die versicherte Person hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019, [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. des Wegfalls desselben) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55). Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 135 V 250 E. 4 mit Hinweisen, 118 V 291 f. E. 3.a, 117 V 365 mit Hinweisen; SVR 2000 Nr. 14 S. 45). Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden können bzw. nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N. 58 f.; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 4).
Eine durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Beschwerdesymptomatik kann einen zuvor intakten oder einen bereits vorgeschädigten Körperteil betreffen. Ist letzteres der Fall kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können (vgl. KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f. E. 1a). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Beurteilungen aufgrund der Akten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1).
Der Beschwerdeführer erlitt am 23. August 2019 unbestritten einen Unfall, bei welchem er gegen einen Gabelstapler stiess (vgl. UV-act. UM). Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, welche Verletzungen sich der Beschwerdeführer beim Unfall zugezogen hat. In der Regel kann nur ein vom Unfall betroffener Körperteil eine Verletzung mit nachfolgenden Beschwerden zeitigen. Gemäss Unfallmeldung schlug der Beschwerdeführer mit dem Rücken gegen den Gabelstapler (UV-act. UM). Dr. E.___ realisierte offenbar vorerst nicht, dass es zu einem Unfall gekommen war. Er diagnostizierte aber aufgrund der geklagten Rückenbeschwerden und des diesbezüglich bestehenden Vorzustandes (vgl. UV-act. M2, act. G1.3) ein Lumboradikulärsyndrom, veranlasste ein MRT der LWS und verordnete eine chiropraktische Behandlung (vgl. UV-act. M1 f., M8). Erst am 18. Oktober 2019 führte Dr. E.___ aus, er habe aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht realisiert, dass dieser am 23. August 2019 die linke Gesässhälfte heftig gegen die Gabel eines Gabelstaplers gestossen habe. Er gehe nun von einer Ischiadicus-Quetschung aus und veranlasse eine Beurteilung bei Dr. H.___ (UV-act. M4, vgl. UV-act. M7). Am 6. Dezember 2019 berichtete Dr. K.___ sodann erstmals über eine Hüftkontusion, welche der Beschwerdeführer am 23. August 2019 erlitten habe (UV-act. M12). Den Akten sind also drei Varianten von Kontusionen, eine solche der LWS, des Gesässes bzw. des Ischiasnervs und der Hüfte, zu entnehmen. Während der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren einen starken Zusammenstoss des Gesässes mit dem Gabelstapler beschrieb (UV-act. K16), lässt er im Beschwerdeverfahren vorbringen, er sei mit der Hüfte links gegen den Gabelstapler geprallt. Aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten habe er dies als medizinischer Laie mit dem Gesäss verwechselt (UV-act. M1, M11). Präsentiert eine versicherte Person während des Verwaltungsverfahrens widersprüchliche oder inhaltlich wechselnde Sachverhaltsdarstellungen, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 2004 Nr. U 524 S. 546). Hierbei handelt es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Vorliegend erscheint ein Anschlagen der Hüfte als die am wenigsten überzeugende Sachverhaltsversion, weil den Akten eine solche erst über drei Monate nach dem Unfall zu entnehmen ist. Eine (sprachliche) Verwechslung der Hüfte mit der LWS und insbesondere dem Gesäss erscheint zwar insofern plausibel, als sich diese Körperteile - vor allem das Gesäss und die Hüfte - zumindest gemäss einem laienhaften medizinischen Verständnis nahe beieinander finden bzw. direkt aneinandergrenzen und der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse allenfalls nicht in der Lage war, den betroffenen Körperteil exakt zu benennen (vgl. act. G11). Der nachfolgend dargestellte Verlauf der Beschwerden und der erhobenen Befunde sprechen jedoch insbesondere gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. N.___ (UV-act. M18) höchstens für eine Kontusion der LWS und gegen eine solche der Hüfte, was, wie dargelegt, eine unfallkausale Verletzung der Hüfte ausschliesst. Im Regelfall führen erlittene Verletzungen zu Schmerzen und werden unmittelbar im Anschluss an den Unfall oder zumindest unfallnah auch wahrgenommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung beschrieben.
Dr. N.___ beurteilte am 28. Juli 2020, die von Dr. E.___ postulierte Quetschung des Nervus ischiadicus hätte theoretisch bei einem massiven Anprall des Gesässes verursacht werden können. Dr. H.___ habe eine solche Quetschung jedoch elektrophysiologisch ausgeschlossen. Auch beim Chiropraktor Dr. F.___ hätten keine Hinweise für eine solche bestanden. Eine Quetschung des Nervus ischiadicus hätte sofort zu entsprechenden Schmerzen mit einer Arbeitsunfähigkeit in der Logistik führen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Mit einer derartigen Quetschung hätten im MRI der LWS vom 4. September 2019 auch noch Hämatome und Ödeme nachweisbar sein müssen. Solche hätten sich aber weder im genannten MRI der LWS, noch im später durchgeführten MRI der linken Hüfte vom 14. Januar 2020 gezeigt. Die Latenz vom Ereignis bis zur Erstkonsultation, die dafür fehlenden Befunde im MRI und der Elektrophysiologie sowie auch der anschliessende Schmerzwechsel zur Hüfte (s. dazu E. 2.3) schlössen eine kontusionsbedingte Quetschung des Nervus ischiadicus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus (UV-act. M17, vgl. auch UV-act. M18).
Damit ist eine Quetschung des Nervus ischiadicus anlässlich des Unfalls vom 23. August 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren eine Hüftkontusion sowie damit zusammenhängende Beschwerden geltend (act. G1, G11).
Dr. K.___ berichtete am 6. Dezember 2019 erstmals über eine am 23. August 2019 erlittene Hüftkontusion. Der Beschwerdeführer werde seit ca. sechs Wochen physiotherapeutisch behandelt, was zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden mit noch verbleibenden Restbeschwerden von ca. 30 % geführt habe. Auch die Akupunktur verhelfe ihm zu einer deutlichen Schmerzlinderung. Er sei noch zu 25 % arbeitsunfähig. Der Verlauf sei regelrecht und mit weiterer Physiotherapie werde ein Status quo ante erreicht. Eine MRI-Bildgebung sei nicht indiziert. Die Verlaufskontrollen würden abgeschlossen, eine Wiedervorstellung sei bei Bedarf möglich (UV-act. M12). Dr. K.___ äusserte sich nicht zur Unfallkausalität der beklagten Beschwerden an der Hüfte. Dem festgehaltenen Befund lassen sich - abgesehen von einer Druckdolenz entlang des Tractus iliotibialis - zudem keine Auffälligkeiten entnehmen (vgl. UV-act. M12). Dr. M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 eine Kontusion Trochanter major links. Bei der gleichentags erfolgten Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Ursache der Beschwerden gefunden. Es liege ein eindeutiges Unfallereignis vor und die Beschwerden seien seither vorhanden. Die klinische Untersuchung passe zu den angegebenen Beschwerden und zum Unfallereignis vom 23. August 2019. Die Prognose sei gut. Auch Dr. M.___ hielt neben einer Dolenz über dem Trochanter major und dem Tractus iliotibialis einen unauffälligen Befund fest. Er empfahl die Weiterführung der physiotherapeutischen und antiphlogistischen Behandlung sowie eventuell eine Infiltration (UV-act. M11). Bezugnehmend auf diese beiden Berichte stellte Dr. N.___ am 28. Juli 2020 grundsätzlich in Frage, ob am 23. August 2019 eine Kontusion der Hüfte links stattgefunden habe, zumal der Beschwerdeführer diese erst drei Monate nach dem Ereignis vorgebracht habe. Er begründete weiter, bei der Untersuchung von Dr. K.___ hätten sich keine Bewegungseinschränkungen gezeigt und auch Dr. M.___ habe über eine völlig unauffällige und physiologische Beweglichkeit der Hüfte berichtet (UV-act. M17).
Am 8. Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. K.___ über gleichbleibende Beschwerden an der linken Hüfte und wünschte eine MR-Untersuchung (UV-act. M13). Diese ergab am 14. Januar 2020 eine diskrete Bursitis trochanterica, eine etwas verstärkte acetabuläre Überdachung mit grundsätzlicher Konstellation zu einem femoroazetabulären Pincer-Impingement sowie eine kulineare Signalalteration am Labrum kranioventral basisnah (Differentialdiagnose: kleiner sublabraler Sulcus/kleiner Einriss; UV-act. M14). Dr. N.___ befand diesbezüglich in seiner Beurteilung vom 25. April 2021 (UV-act. M18), die nachgewiesene diskrete Bursitis trochanterica belege nicht, dass es initial - beim Ereignis vom 23. August 2019 - zu einer massiven Hüftkontusion gekommen sei. Dagegen spreche auch die Beurteilung von Dr. K.___ vom 24. Januar 2020, welcher Traumafolgen verneint habe (vgl. UV-act. M15). Dr. N.___ führte am 25. April 2021 (UV-act. M18) zudem aus, sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___ hätten initial linksseitige Gluteal- sowie Rückenschmerzen dokumentiert und seien von einer Kontusion der LWS ausgegangen (vgl. UV-act. M2, M7). Am 18. Oktober 2019 habe Dr. E.___ sodann über eine Druckdolenz über dem Valleix-Punkt links berichtet (vgl. UV-act. M4). Dr. N.___ argumentierte überzeugend, eine Hüftprellung führe jedoch weder zu lumbalen Schmerzen, noch zu einem Husten-/Niesschmerz oder einer schmerzhaften Druckdolenz des Valleix-Punkts. Hüftbeeinträchtigungen führten hingegen zu ventral betonten Schmerzen mit Projektion in Richtung Knie und es könne bei einer direkten Kontusion der Hüftregion zu Bewegungseinschränkungen des Hüftgelenks kommen. Eine massive Bursitis trochanterica hätte sofort zu starken bewegungsabhängigen Schmerzen der linken Hüfte führen müssen. Derartige Beschwerden seien jedoch von keinem der initial behandelnden Ärzte dokumentiert worden. Gegen eine initiale Verletzung der linken Hüfte spreche auch, dass keine Prellmarken oder Hämatome in dieser Region bestanden hätten. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass es initial zu einem Schlag auf die linke Hüfte mit einer reaktiven Bursitis trochanterica gekommen sei, entspreche weder dem Unfallhergang, noch den initialen Beschwerden (UV-act. M18).
Insgesamt ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass nach dem Datum der Leistungseinstellung per 5. September 2019 noch unfallkausale Beschwerden bestanden. Wie Dr. N.___ am 25. April 2021 nachvollziehbar ausführte (UV-act. M18), ergeben sich aus den vorhandenen medizinischen Berichten keine Widersprüche, insbesondere auch nicht bezüglich der Diagnosen. Folglich ist auf den eventualiter beantragten Beizug von weiteren Berichten bzw. Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zu verzichten (vgl. act. G1, G11).
Im vorliegenden Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP