Entscheid vom 8. Oktober 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2020/90
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku, Studhalter & Meier Rechtsanwälte AG, Matthofstrand 6, Postfach 3941, 6002 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2020 liegen die Verfügungen vom 10. Juli und 25. September 2020 zugrunde, wobei letztere die erstere zumindest implizit ersetzte. In den beiden Verfügungen berechnete die Beschwerdegegnerin einerseits die aufgrund der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ resultierende Überentschädigung (Taggelder) für den Zeitraum vom 10. März 2016 bis 31. Januar 2019. Andererseits hielt sie fest, die von ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2019 zugesprochene Invalidenrente müsse neu als Komplementärrente berechnet und der folglich zu viel ausgerichtete Betrag ebenfalls zurückgefordert werden. Beide Guthaben (Taggelder und Rente) verrechne sie mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ (rückwirkende Rentenzusprache; Suva-act. 339, 363, 370). In der Verfügung vom 25. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, da die Rentenleistungen der IV-Stelle grösser seien als 90 % des Jahresverdienstes, könne sie bis auf weiteres keine Rente mehr ausrichten (Suva-act. 363). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihren Einsprachen vom 27. Juli und 26. Oktober 2020 die Aufhebung der Verfügungen sowie den Verzicht auf die Rückforderungen und die Verrechnung (Suva-act. 345, 367). Dies war dementsprechend Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und ist auch vorliegend zu prüfen. Unbestritten blieben die von der Beschwerdegegnerin berechneten Beträge der Überentschädigung und der Komplementärrente sowie der daraus resultierenden Rückforderungen bzw. Verrechnungen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung derselben ergeben und die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt widergegeben hat (vgl. Suva-act. 370), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Ebenso ist die von der Beschwerdegegnerin am 25. September 2020 verfügte (rückwirkende) Einstellung der Rentenzahlungen nicht Streitgegenstand.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls mindestens zu 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht [...] der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 ATSG). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen (Art. 69 Abs. 3 ATSG). Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt (Art. 66 Abs. 1 ATSG). Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in der von Art. 66 Abs. 2 ATSG festgelegten Reihenfolge (unter anderem Renten der Invalidenversicherung vor solchen der Unfallversicherung) gewährt. Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt (Art. 68 ATSG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung können unter anderem Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung verrechnet werden (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Versicherer hat bei der Verrechnung grundsätzlich darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben (Art. 64 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Diese Verrechnungsschranke besteht jedoch nur bei Leistungen, die den Zweck haben, den Existenzbedarf einer versicherten Person zu decken (vgl. Kaspar Gehring, N 5 zu Art. 50, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [im Kontext zu Art. 20 ATSG]). Das Bundesgericht führte in BGE 138 V 402 E. 4.3 f., zudem aus, die Frage der Verrechnung könne sich gegenüber Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen stellen. Im Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen sei von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen solle. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ersterem Fall stellen.
Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung sowie der Verrechnung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin entrichtete der Beschwerdeführerin vom 10. März 2016 bis 31. Januar 2019 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Suva-act. 286, 339; vgl. die Kürzung infolge groben Verschuldens; Suva-act. 70). Durch die nachträglich mit Wirkung ab 1. März 2017 von der IV-Stelle E.___ zugesprochene ganze Rente (vgl. Suva-act. 330, 349) ergibt sich die von der Beschwerdegegnerin berechnete Überentschädigung (vgl. Suva-act. 363). Es ist unumstritten, dass eine solche Überentschädigung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich als eine unrechtmässig bezogene Leistung zu qualifizieren ist, welche zurückerstattet werden muss.
Ab 1. Februar 2019 erhielt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Suva-act. 292). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügte (vgl. Suva-act. 339, 363), war diese Rente nach Bekanntwerden der Rentenzusprache durch die IV-Stelle E.___ als Komplementärrente zu berechnen und dementsprechend zu kürzen bzw. ganz einzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin (zu viel) ausgerichtete Rente erwies sich damit im Nachhinein ebenfalls als eine unrechtmässige und damit rückerstattungspflichtige Leistung.
Die Verrechnung der vorliegenden Rückforderung von Taggeldleistungen sowie Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ ist gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG zulässig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 ATSV). Die Verrechnungsschranke von Art. 64 UVV ist insofern unbeachtlich, als die Nachzahlung der IV-Stelle E.___ mit einer Leistungsrückforderung verrechnet werden soll. Die Frage der Beeinträchtigung des Existenzminimums stellt sich damit rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die geforderte Rückerstattung und die Verrechnung derselben mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ insbesondere vor, sie habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (act. G1). Sie beantragt damit - wie bereits mit ihren Einsprachen vom 27. Juli und 26. Oktober 2020 (vgl. Suva-act. 345, 367) einen Erlass im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ATSV. Bei einer Rückforderungsverfügung ist der Versicherungsträger grundsätzlich dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen (Art. 3 Abs. 2 ATSV) und hat auf schriftliches Gesuch, welches spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist, über den Erlass mittels Verfügung zu entscheiden (Art. 4 Abs. 4 f. ATSV). Vorliegend unterblieb der Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlasses. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Suva-act. 370) - in der vorliegenden Situation ein Erlass rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen ist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt bei einer Verrechnung ein Erlass nur in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, der versicherten Person bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen der rückerstattungspflichtigen Person erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall führen kann. Die Frage des Erlasses ist deshalb nicht zu prüfen. Die Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen kann insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückerstattung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (BGE 122 V 221 E. 5.c; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2009, 9C_93/2009, E. 2). Vorliegend ist die Verrechnung einer Rückforderung zu viel bezahlter Taggelder und Renten der Beschwerdegegnerin mit einer Nachzahlung der IV-Stelle E.___ von Renten für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 30. September 2020 (vgl. Suva-act. 349) strittig. Es findet keine Verrechnung mit laufenden oder später fälligen Rentenzahlungen statt. Rechtsprechungsgemäss fällt damit ein Erlass ausser Betracht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verrechnung noch einen Teil der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ erhalten hat bzw. wird (vgl. Suva-act. 349, 363), womit - trotz der geltend gemachten Ausgaben, welche die monatlichen Rentenzahlungen der IV-Stelle klar übersteigen und offenbar zu einer Verschuldung der Beschwerdeführerin geführt haben (vgl. act. G1) - eine grosse Härte ohnehin nicht zur Diskussion stehen würde. Das Vermögen der Beschwerdeführerin erfährt durch die Rückerstattungspflicht keine negative Veränderung, die zu einem Härtefall führen könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, wenn die IV-Stelle E.___ nicht derart lange (rund vier Jahre) für ihren Entscheid gebraucht hätte, hätte sich nicht ein derart hoher Betrag zur Rückzahlung kumuliert (act. G1).
Insgesamt ist damit die Rückforderung der unrechtmässig entrichteten Taggelder und Rentenzahlungen sowie die Verrechnung derselben mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ nicht zu beanstanden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 1. Februar 2021 eine Kostennote ein und machte bei einem Aufwand von 5.25 Stunden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'630.70 geltend (act. G5.2). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die bei einem durchschnittlichen Fall im Bereich der Unfallversicherung vom Versicherungsgericht praxisgemäss zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung des notwendigen deutlich unterdurchschnittlichen Aufwands, des eingeschränkten Streitgegenstands (lediglich Rechtmässigkeit der Rückforderung und Verrechnung) sowie der sich stellenden nicht übermässig anspruchsvollen Rechtsfragen als angemessen. Von einer Herabsetzung dieser Entschädigung um einen Fünftel, wie sie Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) vorsieht, ist vorliegend abzusehen. Denn eine solche Herabsetzung würde zu einer Entschädigung führen, welche den unteren Rahmen der Bandbreite für die Pauschalentschädigung gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO unterschreitet. Das würde den Grundsatz verletzen, dass das Grundhonorar bei der Pauschalentschädigung innerhalb dieses Rahmens zu bemessen ist (Art. 19 HonO), womit von Entschädigung resultierte, welche von vorneherein als unangemessen tief zu qualifizieren wäre. Deshalb hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entsprechend der eingereichten Honorarnote mit Fr. 1'630.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP