Entscheid vom 3. Dezember 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz) und Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach
Geschäftsnr.
UV 2020/9
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeldleistungen (Erlass)
Sachverhalt
Erwägungen
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den guten Glauben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP