Entscheid vom 27. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Evelyne Hunziker
Geschäftsnr.
UV 2020/88
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs bzw. Dahinfallens genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs bzw. die Einstellung von bisher erbrachten Versicherungsleistungen nicht (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Dahingefallen ist die kausale Bedeutung, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf einer Vorerkrankung auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Im Rahmen der zu prüfenden Frage, ob die Leistungspflicht dahingefallen ist, genügt es für die Bejahung des Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Februar 2003, U 287, E. 4.4).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt, wobei ein Rückfall einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand im Sinn von Art. 22 UVG darstellt (vgl. BGE 118 V 293; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit bzw. vermeintlich geheilter Unfallfolgen, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Da der Rückfall begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliesst, kann er eine Leistungspflicht des damals haftbaren Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut vorgebrachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Beim Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatfrage. Die entsprechende Beweislast liegt hier - anders als bei der Frage, ob im Grundfall oder auch bei Rückfällen ein (erneuter) leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 4, 79).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Der Umstand, dass Dr. L.___ insbesondere seine Beurteilung vom 10. August 2020 (Suva-act. 52) aufgrund der Akten abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht ihrem Beweiswert nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007, U 224/06, E. 3.5 mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9. November 2020 (Suva-act. 55), worin die Beschwerdegegnerin - wie nachfolgend auch in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 (act. G 5) - gestützt auf die Beurteilungen von Dr. L.___ vom 24. Juni und 10. August 2020 (Suva-act. 41, 52) ein Erreichen des Status quo sine spätestens Ende 2019 festhielt und eine Leistungspflicht für die ab Januar 2020 beklagten Beschwerden verneinte. Sie zitierte im Einspracheentscheid aus der ärztlichen Beurteilung von Dr. L.___ vom 10. August 2020. Danach stünden alle über Ende 2019 hinaus beklagten Beschwerden der LWS überwiegend wahrscheinlich nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2019 in Zusammenhang, sondern seien ausschliesslich unfallunabhängigen Faktoren wie der verschleissbedingten LWS-Erkrankung geschuldet (Suva-act. 52-8). Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde vom 9. Dezember 2020 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der Unfallkausalität bezüglich der Rückenproblematik trage (act. G 1). Dass die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter dem Aspekt eines möglicherweise fortdauernden Grundfalls prüfte, erscheint angesichts der vorangehenden Ausführungen sowie des in Erwägung 2.1 dargelegten Sachverhalts naheliegend. So liesse es insbesondere dessen zeitlicher Ablauf, wonach zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen und Arbeitsunfähigkeiten nur wenige Wochen bis Monate vergangen sind, nicht rechtfertigen, von einem Rückfall auszugehen (vgl. dazu BGE 134 V 145). Die Beschwerdegegnerin hält denn auch dieser Betrachtungsweise in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 nichts entgegen, sondern argumentiert übereinstimmend, dass für die Beendigung der Leistungspflicht allein entscheidend sei, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens dahingefallen seien (act. G 5, Ziff. 5.6). Die alleinige Meldung eines Rückfalls (Suva-act. 17) und die Verwendung des Rückfallbegriffs durch Dr. L.___ (Suva-act. 52-8) vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern. Wie es sich letztlich mit der Beweislastverteilung bzw. der Frage, ob im vorliegenden Fall von einem Rückfall oder einem fortdauernden Grundfall auszugehen ist, verhält, kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin offenbleiben. Denn die Frage, wer die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, stellt sich erst, wenn es sich als tatsächlich unmöglich erweist, in Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4), was vorliegend - wie dies nachfolgend zu zeigen ist - nicht zutrifft. Im Übrigen ist im konkreten Fall entscheidend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Versicherungsleistungen erst (wieder) ab Beginn der Hospitalisation in der Klinik für Neurochirurgie des KSSG und der Arbeitsunfähigkeit vom 2. Januar 2020 geltend macht.
Streitig und zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin für Heilbehandlungen und Arbeitsunfähigkeiten ab Januar 2020 zu Recht mangels Unfallkausalität keine Leistungen mehr erbracht hat. In Bezug auf die Frage einer weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin stehen allfällige unfallkausale Gesundheitsschäden im Bereich der HWS (siehe nachfolgende Erwägung 4) und der LWS (siehe nachfolgende Erwägungen 5 ff.) zur Diskussion.
Für die Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" wird ferner vorausgesetzt, dass in einer ersten Phase nach dem Unfall dessen Hergang sowie die auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar dokumentiert werden. Insbesondere der erstbehandelnde Arzt ist gehalten, die versicherte Person genau abzuklären und nach ihrem gesundheitlichen Vorzustand zu befragen. Nebst den weiteren der Diagnosestellung zugrunde gelegten Überlegungen ist auch der Verlauf der Beschwerden ab dem Unfallzeitpunkt genau zu beschreiben, wozu sich der vom Schweizerischen Versicherungsverband empfohlene "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma" eignet (vgl. BGE 134 V 123 E. 9.2).
Wie bereits erwähnt, diagnostizierte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag ein HWS-Beschleunigungstrauma (Suva-act. 24-4). Ein Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma ist nicht aktenkundig. Als Befund erhob Dr. C.___ im Untersuchungsbericht einzig einen störenden Schmerz im linken Bein. Typische Beschwerden für eine schleudertraumaähnliche Verletzung sind keine vermerkt (Suva-act. 24-4). Am 14. Oktober 2019 stellte sich der Beschwerdeführer wegen Parästhesien im Bereich des linken Fusses seit dem Unfall am 13. Oktober 2019 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG vor (Suva-act. 24-2). Im entsprechenden Notfallbericht wurde anamnestisch geschrieben, dass ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma festgestellt worden sei, eine ossäre Läsion aber habe ausgeschlossen werden können. Die behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ untersuchten klinisch die Wirbelsäule, erhoben jedoch vollkommen unauffällige Befunde. Als Diagnose stellten sie Parästhesien Fuss links nach Verkehrsunfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 13. Oktober 2019. Auch einen Tag nach dem Unfall liegt mithin kein Hinweis auf ein schleudertraumatypisches Beschwerdebild (vgl. Erwägung 4.1) vor. Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose einer leichten HWS-Distorsion als Indikation für eine MRI-Untersuchung genannt, jedoch für eine solche der LWS (Suva-act. 7). Eine radiologische Untersuchung der HWS stand zwar bei der Erstbehandlung - als Procedere bei Persistenz der Beschwerden - noch im Raum, darauf wurde aber gemäss den Akten offensichtlich nicht zurückgegriffen und eine solche war demnach medizinisch auch nicht nötig gewesen (vgl. Suva-act. 24-4). Am 21. Oktober 2019 stellte Dr. F.___ eine Physiotherapieverordnung mit der Diagnose eines posttraumatischen LRS S1 links nach Auffahrunfall vom 13. Oktober 2019 aus (Suva-act. 12). Der Auffahrunfall wurde mithin nur im Sinne eines Sachverhalts, der bereits stattgefunden hat, genannt. Im Konsultationsbericht vom 21. November 2019 erwähnte Dr. H.___ zwar in der Anamnese nachfolgend an den Verkehrsunfall vom 13. Oktober 2019 aufgetretene Nackenschmerzen ("Nuchalgie"), doch hatten diese offensichtlich im Zeitpunkt der entsprechenden Untersuchung vom 20. November 2019 nicht mehr zur Diskussion gestanden. Eine Untersuchung der HWS sowie diesbezügliche Befunde sind im Bericht nicht beschrieben und auch in der Beurteilung sowie beim Procedere blieb die HWS unerwähnt (Suva-act. 27). Übereinstimmend hielt Dr. H.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 20. November 2019 berichtet, im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 13. Oktober 2019 unter intensiven Nackenschmerzen gelitten zu haben und nach Abklingen der Nackenschmerzen über eine Persistenz einer zuvor untergeordneten Beinsymptomatik linksseitig (act. G 1.3). Schliesslich enthält auch der Austrittsbericht der behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des KSSG vom 8. Januar 2020 betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 3. Januar 2020 (Suva-act. 25), abgesehen von der initial gestellten Diagnose des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas am 13. Oktober 2019, keinen Hinweis auf eine HWS-Problematik. Der Eintritt in das KSSG erfolgte bei akuter Exazerbation der bekannten lumboradikulären Schmerzen S1 links mit neu Fussheber- und -senkerparese unklarer Genese. HWS-Beschwerden, eine Untersuchung der HWS mit entsprechenden Befunden, eine neue Diagnose und geplante Therapie im Zusammenhang mit der HWS werden im Bericht weiterhin nicht genannt. Dem beim Klinikeintritt am 2. Januar 2020 geklagten Beschwerdebild entsprechend wurde die Wirbelsäule nur von BWK11 bis SWK3 untersucht. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Feststellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 9. Dezember 2020 nicht, dem obgenannten Austrittsbericht könne entnommen werden, dass die Behandlung erneut aufgrund des HWS-Beschleunigungstraumas erfolgt sei, welches er beim Auffahrunfall vom 13. Oktober 2019 erlitten habe (act. G 1, Ziff. 10 S. 5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar beim Unfall vom 13. Oktober 2019 offensichtlich ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten hat, in den medizinischen Akten jedoch kein dafür typisches und vor allem vielfältiges Beschwerdebild dokumentiert ist. Innerhalb der Latenzzeit von 72 Stunden sind lediglich Nackenschmerzen aktenkundig. Auch die nachfolgenden Untersuchungsergebnisse und durchgeführten Behandlungen enthalten keine Hinweise, welche über die (nur) initiale Diagnose eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas am 13. Oktober 2019 hinausgehen würden. Selbst wenn also für die Zeit direkt nach dem Unfall von einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ausgegangen wird, kann angesichts des Gesagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine solche Verletzung mit Langzeitfolgen auch noch im Januar 2020 angenommen werden. In dem Sinne hält auch Kreisarzt Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom 10. August 2020 (Suva-act. 52) überzeugend fest, dass es durch das Unfallereignis vom 13. Oktober 2019 überwiegend wahrscheinlich zu einer unkomplizierten Beschleunigungsverletzung der HWS Grad I bis II der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gekommen sei und die Unfallfolgen der kraniozervikalen Beschleunigungsverletzung gemäss dem zeitlichen Verlauf spätestens zum Ende des Jahres 2019 nach Ablauf von zehn Wochen folgenlos abgeheilt seien, da Symptome der HWS nur im Erstbehandlungsbericht erwähnt würden.
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit - wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).
Ein massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 54 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Als Beispiel dafür gelten insbesondere auch Kontusions- und Distorsionsfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3, 9. Januar 2012, 8C_601/2011, E. 3.2, und 24. Juni 2008, 8C_326/2008, E. 3.2 und 4; vgl. auch KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 55 f.). Bei einer Kontusion und Distorsion handelt es sich um eine Weichteilverletzung, die insbesondere anhand klinischer Befunde - wie Hämatome, Schwellungen, Schürfungen, Prellmarken, Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen - objektiviert werden (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 412, 1097; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 357, 441; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 420). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung dieser spezifischen Kontusions- und Distorsionsfolgen und/oder - wie oben erwähnt - für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub.
Die Bandscheibenprotrusion L4/5, der Anulus fibrosus-Riss sowie die Sequestration können hinsichtlich ihrer Verursachung nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. In der medizinischen Literatur wird eine Bandscheiben- bzw. Diskusprotrusion als Vorwölbung des Anulus fibrosus beschrieben, welcher die Schwachstelle der Bandscheibe darstellt (Pschyrembel, a.a.O., S. 210; Debrunner, a.a.O., S. 879; Roche Lexikon, a.a.O., S. 182; Leitlinie der Orthopädie, Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. 2002, S. 5 f.). Erst im Rahmen einer Ausdehnung des Gesundheitsschadens brechen Lücken im Anulus fibrosus auf, durch welche Material aus dem Gallertkern herausgepresst wird und Diskushernien bildet (Debrunner, a.a.O., S. 879). Der Bandscheibensequester ist sodann der durch den Anulus fibrosus Riss herausgerutschte Bandscheibenteil (Roche Lexikon, a.a.O., S. 182; Pschyrembel, a.a.O., S. 210). Ob es sich um eine Diskusprotrusion oder eine -hernie handelt, ist letztlich also eine Frage, in welchem Stadium sich der Gesundheitsschaden befindet bzw. ob der Anulus fibrosus bereits eingerissen ist oder nicht. Wie gesagt, müssen daher die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Diskusprotrusion, der Riss des Anulus fibrosus sowie der Sequester (vgl. Suva-act. 7, 28) als zusammengehörende Befunde betrachtet werden, welche entweder degenerativ oder traumatisch bedingt sind.
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien und Diskusprotrusionen degenerativ entstehen. Ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) kann nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fallen. Eine gesunde Bandscheibe ist - wie auch Kreisarzt Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom 10. August 2020 (Suva-act. 52) unter Hinweis auf die medizinische Literatur darlegt - derart widerstandsfähig, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Hrsg.], Der Unfallmann, 1993, S. 164 ff.; vgl. auch Debrunner, a.a.O., S. 878 ff.; Pschyrembel, a.a.O., S. 210; Roche Lexikon, a.a.O., S 182; Leitlinie der Orthopädie, a.a.O., S. 5). Voraussetzung für die Annahme einer traumatischen Diskushernie bzw. Diskusprotrusion ist somit, dass der Unfall hinsichtlich seines Mechanismus geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und insbesondere auch von besonderer Schwere war. Die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193, E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für eine richtungsgebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, wenn und soweit also durch den Unfall eine Diskushernie oder Diskusprotrusion früher bzw. beschleunigt zur Entwicklung gebracht wurde. Eine solche ist ausserdem grundsätzlich nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel nach einem Trauma aufzeigt. Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung muss radiologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. E. 3a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 107/04, E.4.1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 f.).
Im vorliegenden Fall können die in Erwägung 6.1.3 dargelegten Voraussetzungen für eine unfallbedingte Diskusprotrusion bzw. richtungsgebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Diskusprotrusion nicht als erfüllt betrachtet werden.
Der Auffahrunfall vom 13. Oktober 2019 lässt zunächst nicht den vorausgesetzten axialen Unfallmechanismus erkennen (vgl. Erwägung 6.1.3). Überhaupt ist eine besonders schwere Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskusprotrusion zu verursachen, im vorliegenden Fall nicht denkbar. Die LWS des Beschwerdeführers war durch den Autositz gut gestützt und das Hochrutschen des Körpers an der Rückenlehne wird grundsätzlich durch den Dreipunktgurt gebremst. Eine Verletzung wäre höchstens bei einem Bruch der Rückenlehne, also bei einem sehr massiven Auffahrunfall, denkbar gewesen (vgl. dazu Hans U. Debrunner/ Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, 1990, S. 54). In der von Kreisarzt Dr. L.___ angeführten medizinischen Literatur wird ausserdem einleuchtend festgehalten, dass eine traumatische Schädigung der Bandscheibe komplexe Verletzungsmuster hinterlasse und vor dem Auftreten eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls Frakturen der Wirbelkörper zu erkennen seien (Suva-act. 52-7). Solche konnten im vorliegenden Fall radiologisch nicht nachgewiesen werden (Suva-act. 29). Dr. L.___ ergänzt ausserdem, es erscheine nicht vorstellbar, dass eine Gewalteinwirkung zu einer isolierten Verletzung einer Bandscheibe oder Instabilität eines Bandscheibensegments führen könne, ohne "Kollateralschäden" zu hinterlassen. Unfallbedingte Bandscheibenvorfälle oder instabile Bandscheibensegmente müssten in den kernspintomographischen Dokumenten immer Zeichen einer frischen Verletzung, wie eine Blutergussbildung infolge von Gewebezerreissungen oder Flüssigkeitskollektionen im Halteapparat und in der angrenzenden Muskulatur des betroffenen Bandscheibensegments, aufweisen. Derartige Veränderungen der umgebenden Haltestrukturen seien - wie Dr. L.___ festhält - auf den bildgebenden Dokumenten der Kernspintomographie der LWS vom 18. Oktober 2019 nicht zu erkennen (Suva-act. 52-8, 7-2).
Die Voraussetzung einer unmittelbar auftretenden Arbeitsunfähigkeit ist sodann zwar erfüllt (vgl. Erwägung 6.1.3). Anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag diagnostizierte Dr. C.___ ein HWS-Beschleunigungstrauma und attestierte dem Beschwerdeführer vom 14. bis 16. Oktober 2019 (der Unfalltag war ein Sonntag) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 24-4). Im Folgenden bescheinigte auch Dr. F.___ am 13. November 2019 rückwirkend ab dem Unfalldatum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. Oktober 2019 (Suva-act. 11-2). Nicht erfüllt ist hingegen die Voraussetzung einer unverzüglich nach dem Unfall aufgetretenen Diskusherniensymptomatik. Die Beschwerden des Beschwerdeführers haben sich bei der Erstbehandlung am Unfalltag auf einen nicht näher bestimmten Schmerz im linken Bein beschränkt. Eine LWS-spezifische Diagnose wurde durch Dr. C.___ nicht gestellt (Suva-act. 24-4). Die Vorstellung des Beschwerdeführers am Unfallfolgetag in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG erfolgte wegen seit dem Unfall bestehenden Parästhesien im Bereich des linken Fusses (Suva-act. 24-2). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Notfallbericht vom 23. Oktober 2019 aufgrund der erhobenen Befunde - keine Klopf- oder Druckdolenzen, beidseitig negatives Lasègue-Zeichen, Kraft der Kennmuskulatur und Sensibilität sämtlicher Dermatome gesamthaft unauffällig, flüssiges unauffälliges Gangbild - ausschliesslich Parästhesien im Fuss links, stellten fest, dass sich der Beschwerdeführer neurologisch vollkommen unauffällig präsentiert habe und verzichteten auf eine bildgebende Diagnostik (Suva-act. 24-2). Eine Diagnose mit Hinweis auf die spezifischen Symptome einer Diskushernie bzw. auf neurologische Ausfallerscheinungen im Rahmen eines radikulären Syndroms wurde also auch am Unfallfolgetag nicht gestellt. Kreisarzt Dr. L.___ zieht in seiner Beurteilung vom 10. August 2020 den überzeugenden Schluss, dass der vollkommen unauffällige neurologische Befund eine Kompression radikulärer Strukturen wie den Nervenwurzeln L5 oder S1 beidseits ausschliesse (Suva-act. 52-6). Die am 21. Oktober 2019 durch Dr. F.___ aufgrund eines posttraumatischen LRS verordnete Physiotherapie (Suva-act. 12) vermag sodann zumindest keine unverzügliche radikuläre Beschwerdesymptomatik nachzuweisen. Auch Dr. H.___ schrieb in seinem Sprechstundenbericht vom 21. November 2019 lediglich in der Anamnese von einer "nur fast" unmittelbar aufgetretenen Beinsymptomatik, welche er selbst nicht näher bestimmte (Suva-act. 27).
Hinzuweisen ist schliesslich auf die Gesamtsituation der LWS des Beschwerdeführers. Laut Untersuchungsbericht von Dr. J.___ über die MRI-Untersuchung der Wirbelsäule (BWK11 – SWK3) vom 3. Januar 2020 zeigten sich dem Radiologen auf verschiedenen Bandscheibenetagen der LWS degenerative Veränderungen, insbesondere auch auf derjenigen von LWK 4-5 (Suva-act. 28). Dieses Untersuchungsergebnis zeigt das Bild einer umfassenden degenerativen Situation, in welche sich auch die Diskusprotrusion mit Anulus fibrosus Riss und beginnender Sequestration links LWK 4-5 einfügt und deren Herauslösung und Betrachtung als unabhängiger traumatisch bedingter Gesundheitsschaden ohne konkreten Grund kein nachvollziehbares Ergebnis darstellen würde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich vor dem Unfall vollständig gesund gewesen sei, beruht auf dem für den Nachweis einer unfallkausalen Schädigung nicht massgebenden Grundsatz "post hoc ergo propter hoc". Die rein zeitliche Abfolge beinhaltet keine Aussage zur Kausalität, denn der zeitliche Aspekt besitzt keine wissenschaftlich genügende Erklärungskraft. Andernfalls würde man sich mit dem blossen Anschein des Beweises bzw. mit der blossen Möglichkeit begnügen und davon ausgehen, dass eine gesundheitliche Schädigung schon dann durch den Unfall verursacht sei, wenn sie nach diesem auftrat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 69 zu Art. 4 ATSG; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 460 N 1205; SVR 2009 UV Nr. 13 [8C_590/2007], S. 52 E. 7.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 119 V 340 E. 2b/bb). Eine Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis schliesst eine Vorerkrankung nicht aus, da eine auf die Wirbelsäule wirkende Kraft ohne Weiteres auch eine bisher stumme, vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen kann, wobei es sich aber meistens nur um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt (Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 5).
Nach dem Gesagten steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 13. Oktober 2019 weder eine klar ausgewiesene neue bleibende Gesundheitsschädigung noch eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes erlitten hat. Die Aussage von Dr. H.___ im Versicherungsbericht vom 18. Juni 2020 (Suva-act. 40-5), das frei luxierte Bandscheibenfragment mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 links wäre mit dem Traumaereignis sehr wohl in Einklang zu bringen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Seine Feststellung blieb ohne Begründung und wurde von ihm bereits selbst relativiert, indem er anfügte, dass weder die Bildgebung noch die klinische Untersuchung für die Unfallkausalität den zwingenden Beweis bieten könnten. Unfallfolgen werden von der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen anerkannt, jedoch eben zutreffenderweise nur im Rahmen einer vorübergehenden Verschlimmerung (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7). In diesem Sinne ist die weitere Aussage von Dr. H.___ bezüglich der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden genügend berücksichtigt. Das Alter des Beschwerdeführers spricht ebenfalls nicht ohne Weiteres gegen das Vorliegen von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, da solche altersunabhängig vorkommen können (vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S. 880).
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass im Allgemeinen Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, abheilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020, 8C_552/2020, E. 3.2, 3. September 2020, 8C_319/2020, 8C_346/2020, E. 6.6, und 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.3; vgl. dazu auch BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6). Insofern geht eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustands im Bereich der Wirbelsäule im Regelfall mit einer stetigen Besserung des unfallkausalen Beschwerdeanteils einher. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Insofern sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Dr. L.___ befindet sich mit der von ihm angenommenen Heilungsdauer ausserhalb des vom Bundesgericht für den Regelfall festgelegten Zeitrahmens von sechs bis neun Monaten und geht offensichtlich von einem Ausnahmefall aus. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind den Akten Anhaltspunkte für einen solchen im Sinne einer kürzeren Heilungsdauer zu entnehmen.
Im Bericht über die Erstbehandlung vom 13. Oktober 2019 durch Dr. C.___ wird die LWS als vom Unfall betroffener Körperteil gar nicht genannt (Suva-act. 24-4). Am 14. Oktober 2019 wurde zwar in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG die gesamte Wirbelsäule untersucht, doch zeigten sich sämtliche Befunde unauffällig (Suva-act. 24-2 f.). Typische Befunde, welche auf eine Kontusion oder Distorsion mit einer namhaften Krafteinwirkung auf die LWS hindeuten würden (vgl. Erwägung 5.3), konnten nicht festgestellt werden. Kontusionen und Distorsionen ohne strukturelle Läsionen werden zwar oft auch nur gestützt auf einen subjektiv geschilderten Unfallmechanismus gestellt. Der Umstand, dass im Rahmen der beiden obgenannten Behandlungen bzw. Untersuchungen jedoch keine entsprechenden Befunde erhoben und Diagnosen gestellt wurden, ist als klarer Hinweis darauf zu werten, dass im vorliegenden Fall höchstens von einer (sehr) leichten Kontusion oder Distorsion mit einer jedenfalls stark verkürzten Heilungsdauer auszugehen ist.
Die von Dr. L.___ festgelegte Heilungsdauer überzeugt sodann insbesondere auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf. Am 21. Oktober 2019 stellte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer bei der Diagnose eines posttraumatischen LRS eine Physiotherapieverordnung für neun Behandlungen aus (Suva-act. 12). Einen Monat später, am 20. November 2019, wurde der Beschwerdeführer bei Dr. H.___ vorstellig (Suva-act. 27), der anamnestisch festhielt, dass die Schmerzen im gesamten linken Bein in zunehmende Sensibilitätsstörungen übergegangen seien. Die verordnete Physiotherapie und die antiphlogistischen Medikamente hätten zwischenzeitlich zu keiner Besserung der Symptome geführt. In der klinischen Untersuchung erhob Dr. H.___ als Befunde eine Iliopsoasparese M4 links, einen positiven umgekehrten Lasègue linksseitig, valleix'sche Druckpunkte gluteal linksseitig positiv und eine Reduktion der PSR-Antwort linksseitig und diagnostizierte eine linksseitige radikuläre Reizung L4 sowie eine Iliopsoasparese bei foraminal liegendem Bandscheibenvorfall L4/5 links. Beurteilend hielt er fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie die untersuchbaren Defizite einer Radikulopathie L4 links entsprechen würden, deren Korrelat in der foraminalen Teilokklusion durch den hierliegenden kleinen Bandscheibensequester zu finden sei (Suva-act. 27). Dieser ist jedoch, wie in Erwägung 6 dargelegt, unfallfremd. Dr. H.___ empfahl dem Beschwerdeführer eine periradikuläre Infiltration, welche am 26. November 2019 durchgeführt wurde (Suva-act. 26). Bei akuter Exazerbation der lumboradikulären Schmerzen wurde der Beschwerdeführer am 2. Januar 2020 in die Klinik für Neurochirurgie des KSSG aufgenommen. Laut Anamnese im Austrittsbericht vom 8. Januar 2020 gab er an, dass die Infiltration - wenn auch nicht zu einer Schmerzlinderung - doch zu einer Beruhigung der Situation geführt habe (Suva-act. 25-3). Aufgrund des Gesagten ist insgesamt vor der Hospitalisation - zumindest in Bezug auf die unfallbedingte Aktivierung bei möglicher leichter Kontusion oder Distorsion - von einer eingetretenen Verbesserung auszugehen. Dabei ist zu ergänzen, dass beim Beschwerdeführer trotz dessen rückenbelastender Berufstätigkeit als Produktionsmitarbeiter seit dem 5. November 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hatte (Suva-act. 11-2). Zudem sind insbesondere zwischen der Infiltration vom 26. November 2019 und dem Klinikeintritt am 2. Januar 2020 keine ärztlichen Behandlungen mehr aktenkundig. Dr. H.___ hatte im ambulanten Interventionsbericht zur Infiltration vom 26. November 2019 festgehalten, dass bei ausbleibender anhaltenden Besserung und/oder einer weiteren Verschlechterung weitere Massnahmen anzubieten wären (Suva-act. 26). Auf solche war gemäss medizinischen Akten bis zum 2. Januar 2020 nicht zurückgegriffen worden und sie waren demnach offensichtlich medizinisch auch nicht nötig gewesen. Der dargelegte Sachverhalt deutet auf den typischen degressiven Verlauf hin, wie er in der Regel nach einer traumatischen Schmerzverursachung durch eine leichte Kontusion oder Distorsion zu erwarten ist. Auch fügt er sich in den für Diskushernien charakteristischen Umstand ein, in unfallunabhängigen Beschwerdeschüben aufzutreten (vgl. dazu Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55). Gerade, dass es am 2. Januar 2020 zu einer Exazerbation der radikulären Schmerzen bzw. zur schwersten lumboradikulären Symptomatik gekommen ist, ist für eine traumatische Genese untypisch und kann nicht mehr mit dem Unfall vom 13. Oktober 2019 erklärt werden (vgl. dazu Debrunner/ Ramseier, a.a.O., S. 55).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend von einer im vorliegenden Fall höchstens sehr leichten Kontusions- oder Distorsionsverletzung im Bereich der LWS sowie angesichts des aktenkundigen zeitlichen Ablaufs davon auszugehen ist, dass der Heilungsprozess des durch den Unfall vom 13. Oktober 2019 aktivierten und infolgedessen Beschwerden verursachenden degenerativen Vorzustandes erwartungsgemäss verlaufen ist und sich der diesbezügliche Status quo sine - wie von Dr. L.___ überzeugend beurteilt - spätestens Ende 2019 eingestellt hat. Das Dahinfallen der Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 13. Oktober 2019 und den ab 2. Januar 2020 behandelten Beschwerden ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen Unfallrestfolgen über den 31. Dezember 2019 hinaus lässt sich nicht begründen. Die Verneinung der Leistungspflicht für die erneut gemeldeten Beschwerden erweist sich damit als gerechtfertigt.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 9. November 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP