Entscheid vom 5. Oktober 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2020/87
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung, als die ihr von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochene. Dabei ist insbesondere umstritten, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019, [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Vorab ist festzuhalten, dass die Zeitpunkte der Einstellung der Heilkostenleistungen per 30. November 2019 und der Taggelder per 31. Dezember 2019 medizinisch ausgewiesen und unbestritten sind (vgl. Suva-act. 188, act. G1). Entsprechend erfolgte in zeitlicher Hinsicht die Prüfung eines Rentenanspruchs auf den 1. Januar 2020 zu Recht (vgl. Art. 19 Abs. 2 UVG). Dasselbe gilt in Bezug auf den Zeitpunkt der Festlegung der Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Zeitpunkt unbestritten noch unfallkausale Beschwerden am Fuss links. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob diese Beschwerden und die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt wurden.
Die Beschwerdegegnerin legte den Fall im Verlauf des Vorverfahrens drei unterschiedlichen Kreisärzten zur Beurteilung vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieses Vorgehen widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin könne nicht stets noch eine weitere kreisärztliche (Akten-)Beurteilung - im Sinne einer "kreisärztlichen Oberbeurteilung" - einholen, statt einen versicherungsexternen Experten zu beauftragen (act. G1). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch ausführt, hat sie nur deshalb unterschiedliche Kreisärzte mit der Beurteilung des Falls betraut, weil Dr. G.___ per Ende 2019 in den Ruhestand trat und der darauf in den Fall involvierte Dr. N.___ seit Ende August 2020 nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig ist (Suva-act. 231). Es ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nur aufgrund dieser Weggänge den Fall durch unterschiedliche Kreisärzte beurteilen liess und ansonsten stets den erstbefassten Dr. G.___ um weitere Stellungnahmen gebeten hätte (vgl. auch Suva-act. 233-5 f.). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht damit nicht einer "kreisärztlichen Oberbeurteilung". Auch hat die Beschwerdegegnerin jeweils nicht ohne Grund eine zusätzliche kreisärztliche Beurteilung eingeholt, sondern sah sich aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr eingereichten Einschätzungen von Dr. M.___ dazu veranlasst, die Kreisärzte um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten (vgl. Suva-act. 218, 220, 226, 228, 230). Dies entspricht dem üblichen Vorgehen im verwaltungsrechtlichen Verfahren und ist nicht zu beanstanden.
Kreisarzt Dr. G.___ hielt am 6. November 2019 fest, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin betrage die Gehstrecke ca. 1.5 km, die Gehdauer eine halbe Stunde. Das Stehen über ein bis zwei Stunden sei ebenfalls möglich. Die Beschwerdeführerin nehme zweimal täglich Voltaren 50 sowie dreimal täglich Dafalgan 1 g ein, Physiotherapie besuche sie seit Monaten nicht mehr und bezüglich der Unfallfolgen sei kein Arzttermin mehr vorgesehen. Es liege keine augenfällige Schwellung im Bereich des distalen Unterschenkels, Knöchels und Fusses vor. Als Diagnose hielt Dr. G.___ primär eine verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit des linken Fusses bei/mit Rückfussschmerzen sowie osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter und tibial fest. Die Beschwerdeführerin leide im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2018 (vgl. Suva-act. 39) unverändert unter einem Dauerschmerz in der Sprunggelenkregion links mit Schmerzzunahme unter Belastung und bei Kälteexposition. Klinisch zeige sich eine Druckdolenz vor allem im Innervationsgebiet des Nervus peroneus, wahrscheinlich als Folge der Kompressionsverletzung. Ferner zeige sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im OSG und unteren Sprunggelenk (USG). Bezüglich des OSG sei diese Bewegungseinschränkung durch den unfallkausalen Knorpelschaden erklärt. Die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in stehender Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit in Wechselbelastung, die überwiegend im Sitzen geleistet werden könne, sei die Beschwerdeführerin hingegen ganztags einsetzbar. Ein Begehen von unebenem Gelände, längere Gehstrecken, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position seien nicht möglich (Suva-act. 183). Dr. N.___ übernahm die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. August 2020 vollumfänglich (Suva-act. 226).
Dr. M.___ führte am 27. Mai 2020 aus, die kreisärztliche Beurteilung von Dr. G.___ leuchte zwar ein und die derzeitige Situation werde genau beschrieben. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung vom 25. September 2019 in der Klinik K.___ seien jedoch als Hauptdiagose chronische Rückfussschmerzen links bei unter anderem einer OSG-Schwellung und einer Hypästhesie am Vorfuss festgestellt worden (vgl. Suva-act. 155, 173). Dr. G.___ habe dies nicht berücksichtigt, weshalb seine Schlussfolgerung einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht "einfühlbar" sei (Suva-act. 220).
Dr. G.___ hielt im Gegensatz zur Diagnose der Klinik K.___ fest, es sei keine auffällige Schwellung im Bereich des distalen Unterschenkels, des Knöchels und des Fusses vorhanden. Bei den Umfangmessungen hielt er bei der Wade (maximal) einen seitengleichen Umfang, bei der Fessel links 1 cm mehr und beim Mittelfuss links 0.5 cm mehr als rechts fest (Suva-act. 183). Auch Dr. N.___ befand am 18. August 2020, es sei weder eine Schwellung noch eine Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur sichtbar. Er erhob am Oberschenkel sowie an der Fessel um 0.5 cm unterschiedliche Umfangmasse zugunsten rechts bzw. links (Suva-act. 226).
Die abklärenden Ärzte der Klinik K.___ hielten zwar die erwähnte Hypästhesie am Vorfuss fest, fanden jedoch für eine spinale oder zentrale Genese der angegebenen Sensibilitätsstörung keinen objektivierbaren Befund. Ebenso ergab die neurophysiologische Zusatzuntersuchung keinen Hinweis auf eine periphere Neuropathie und die angefertigten SEPs (somatosensorisch evozierte Potenziale) zeigten keinen pathologischen Befund, der auf eine spinale Leistungsstörung hindeuten würde. Schliesslich hielten die abklärenden Ärzte der Klinik K.___ fest, die differenzialdiagnostisch erwogene Small-Fiber-Neuropathie sei wenig wahrscheinlich, ausserdem bestünden keine Dysästhesien und die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Sensibilitätsstörungen seien eher diffus als lokalisiert an den Füssen (Suva-act. 173). Insgesamt konnten sie damit die beklagte Sensibilitätsstörung nicht objektivieren und es ist nicht zu bemängeln, dass Dr. G.___ sowie am 18. August 2020 auch Dr. N.___ (vgl. Suva-act. 226-4) festhielten, die Beschwerdeführerin klage zwar über entsprechende Beschwerden, eine eigentliche Hyperästhesie liege jedoch nicht vor.
Dr. M.___ führte weiter aus, es handle sich bei der vorliegenden Verletzung um eine Situation eines abortiven CRPS bzw. einer chronischen Schmerzsymptomatik, die knapp die Budapest-Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht erfülle (Suva-act. 220). Er verwies dabei insbesondere auf die Beurteilung von Dr. L.. Diese hatte am 10. Juli 2019 festgestellt, klinisch bestätigten sich ein Temperaturunterschied der Füsse von allerdings weniger als einem Grad, ein perimalleoläres Ödem sowie eine schmerzhafte leichte Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks und Hypästhesien. Diese träten im Bereich des lateralen Fussrands sowie des medialen distalen Unterschenkels auf. Aktenanamnestisch habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor mehreren Jahren eine Operation gehabt zu haben, welche zu diesen Hypästhesien geführt habe. Obwohl ein Teil der Budapest-Kriterien erfüllt sei, könne die Diagnose eines CRPS aktuell nicht gestellt werden. Ein Teil der Symptome und Befunde wäre durch das Vorliegen der degenerativen/posttraumatischen Veränderungen erklärbar (Suva-act. 155). Letztere Aussage stützt - wie von Dr. O. überzeugend vorgebracht (vgl. Suva-act. 230-3) - die kreisärztliche Diagnose von Dr. G.___ (verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit Fuss links; Suva-act. 183). Die von Dr. L.___ weiter vorgeschlagenen Abklärungen ergaben keine Erklärung für die geklagten Beschwerden (vgl. Suva-act. 156, 167, 173). Auch Dr. G., Dr. N. und Dr. O.___ verneinten die für die Diagnose eines CRPS wesentlichen Kriterien (vgl. Suva-act. 183, 226, 230).
Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein CRPS vorlag und die geltend gemachten Hypästhesien nicht bzw. zumindest nicht in einem relevanten Ausmass objektivierbar sind. Zudem sind allfällige Hypästhesien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 30. Juni 2017 zurückzuführen. Dies auch, zumal die Beschwerdeführerin nach einem Unfall im Jahr 2008 zentral auf dem linken Fussrist operiert worden war und sie nun unter anderem dort Hypästhesien beklagt (vgl. Suva-act. 19). Wie Dr. N.___ überzeugend ausführte, ist zudem bei einem Zustand nach einer Exzision eines unfallfremden Morton-Neuroms interdigital Dig II bis III Fuss links erwartungsgemäss die Sensibilität dort nicht mehr vorhanden (vgl. Suva-act. 226-4). Dr. O.___ führte im Übrigen überzeugend aus, die beklagte Gefühlsstörung im Fuss links (als Folge eines fraglichen CRPS) sei insofern nicht weiter zu diskutieren, als sich eine solche Störung weder im Zumutbarkeitsprofil noch in der Schätzung des Integritätsschadens auswirke (Suva-act. 230).
Dr. M.___ führte weiter aus, entgegen der Einschätzung von Dr. G.___ sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht ganztags einsetzbar. Die Schmerzen nähmen am Nachmittag deutlich zu und es sei auch anzunehmen, dass die Schwellung im Tagesverlauf zunehme. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Kosten der Schmerzmedikation auf unbestimmte Zeit, was doch vermuten lasse, dass die Schmerz-/Schwellungssituation erheblich sei (Suva-act. 220). Dr. G.___ hat bei seiner Beurteilung die Schmerzen sowie die (anlässlich seiner Untersuchung geringe) Schwellung jedoch berücksichtigt und entsprechende Adaptionskriterien festgelegt. Dr. M.___ befand, das von Dr. G.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil sei richtig. Die sitzende Tätigkeit sollte nicht überwiegend, sondern vorwiegend sein. Aufgrund der chronischen Schmerz-/Schwellungssituation sei auch eine praktisch rein sitzende Tätigkeit nicht zu 100 % möglich. Eine halbtägliche Beschäftigung sei sicher möglich, ausgereizt dürfte sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer rein sitzenden Tätigkeit sein. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei schmerzbedingt bzw. entspreche der Zeit, wo der linke Fuss zur Abschwellung in Ruhe hochgelagert werden müsse (Suva-act. 220). Dr. M.___ erklärte jedoch nicht überzeugend, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % in einer adaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig sein sollte. Selbst wenn sie intermittierend den Fuss hochlagern müsste, wäre dies während des Sitzens grundsätzlich möglich. Dr. O.___ hielt dazu - auch im Sinne der vorherigen Erwägung 2.3.1 - überzeugend fest, ein Schwellungszustand habe weder von Dr. L.___ noch im Rahmen der vorhergehenden kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. G.___ und Dr. N.___ derart objektiviert werden können, dass sie eine entsprechende Begründung der zeitlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liefern könnte (Suva-act. 230).
Nachdem Dr. N.___ das Schreiben von Dr. M.___ vom 27. Mai 2020 zwar zur Kenntnis genommen, sich aber nicht ausdrücklich dazu geäussert hatte (vgl. Suva-act. 226), nahm Dr. O.___ am 22. September 2020 Stellung dazu. Er führte unter anderem aus, die Argumentation von Dr. M.___ sei wenig evidenzbasiert-wissenschaftlich, sondern deute auf Glaubhaftigkeitsinterpretationen hin. Dr. M.___ versuche nicht, die Schmerzen, welche er als ursächlich für die Einschränkungen angebe, mit objektivierbaren Kriterien zu korrelieren. Im Gegensatz dazu sei dies im Bericht von Dr. L.___ vom 10. Juli 2019 erfolgt und das Ausmass der Schmerzen diskutiert worden (vgl. Suva-act. 155). Dr. M.___ hielt am 10. Dezember 2020 dazu selbst fest, nach seiner beruflichen Erfahrung seien Schmerzen subjektiv. Wenn man die Beurteilung von Dr. O.___ lese, habe man eigentlich einen gut funktionierenden, normalen linken Fuss. Das letzte MRI des OSG links vom 24. Juni 2019 spreche aber eine andere Sprache (act. G1.3). Dieses MRI hatte im Wesentlichen stationäre postoperative Veränderungen mit Knorpeldegenerationen zur Darstellung gebracht. Ausserdem hatte sich eine neu aufgetretene geringe Knochenmarksreaktion im Os cuneiforme laterale, "Differentialdiagnose im Rahmen einer Fehlbelastung, Differentialdiagnose degenerativ" ergeben (Suva-act. 146). Dr. M.___ führte diesbezüglich aus, es sei anzunehmen, dass sich die Knorpel-/Knochensituation am OSG nicht verbessert habe, und das wahrscheinlich durch eine Fehlbelastung bedingte Knochenmarksödem im Os cuneiforme laterale sei von den Kreisärzten nicht berücksichtigt worden (act. G1.3). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. N.___ und Dr. O.___ hatten jedoch Kenntnis vom genannten MRI (vgl. Suva-act. 183-2, 226-2, 230-1). Obwohl sie sich nicht ausführlich dazu äusserten, ist davon auszugehen, dass sie den diesbezüglichen Befund bei ihrer Beurteilung berücksichtigten.
Weiter befand Dr. O.___, bezüglich des Medikamentenkonsums ergebe sich anamnestisch keine Übereinstimmung zwischen den kreisärztlichen Untersuchungen vom 5. November 2019 und 11. August 2020. Vielmehr weise der von der Beschwerdeführerin geschilderte verringerte Schmerzmittelkonsum eher auf eine zwischenzeitliche Besserung des Beschwerdebildes hin. Der erwähnte Medikamentenkonsum liesse sich zum Beispiel anhand von Rechnungsnachweisen oder Spiegelbestimmungen objektivieren (Suva-act. 230). Vorliegend besteht jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass für die erwähnte Spiegelbestimmung, da keine Zweifel an ihren anamnestischen Angaben betreffend den Medikamentenkonsum vorliegen.
Soweit Dr. M.___ am 10. Dezember 2020 bemängelte (act. G1.3), Dr. N.___ habe festgehalten, die freie Gehstrecke betrage circa 30 Minuten oder drei Kilometer (vgl. Suva-act. 226-3), handelt es sich dabei um eine unglückliche Formulierung. Es ist offensichtlich nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen drei Kilometer in 30 Minuten gehen kann. Ihre anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. August 2020 gemachten Angaben sind dahingehend zu interpretieren, dass sie in der Lage war, entweder 30 Minuten oder ca. drei Kilometer zu gehen bzw. sie die Distanzen nicht exakt einschätzen konnte. Ebenso handelt es sich bei der Angabe von Dr. N., wonach die Beschwerdeführerin eine Gefühlsstörung im gesamten rechten Fuss bis Mitte Unterschenkel links ("sockenförmig") angebe (vgl. Suva-act. 226-4), um einen offensichtlichen Fehler in der Seitenangabe (richtigerweise beides links), welche die Beweiskraft des Berichts von Dr. N. entgegen der Ansicht von Dr. M.___ (act. G1.3) nicht schmälert.
Dr. M.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 auch auf den Bericht der behandelnden Ärztinnen der Klinik I.___ vom 6. März 2019 (act. G1.3). Diese hatten befunden, die Beschwerdeführerin sei nach Austritt aus der Klinik ab 2. März 2019 zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. Ab dem 17. März 2019 solle die weitere Beurteilung und eventuelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch den nachbehandelnden Arzt erfolgen. Sie verschrieben der Beschwerdeführerin weitere ambulante Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie zur Steigerung der Mobilität und Kraft (Suva-act. 111). Daraus ist zu schliessen, dass sie der Beschwerdeführerin lediglich unmittelbar nach dem Austritt aus der Klinik eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten und im weiteren Verlauf mit entsprechender Behandlung von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen bzw. eine solche zumindest nicht ausschlossen. Die Einschätzung der behandelnden Ärztinnen der Klinik I.___ stellt die spätere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte damit nicht in Frage.
Insgesamt sind die Stellungnahmen von Dr. M.___, welcher die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht persönlich untersucht hat, nicht geeignet, die überzeugenden Einschätzungen der Kreisärzte in Frage zu stellen. Dasselbe gilt auch für die Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit.
Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin war vor ihrem Unfall zuletzt als Mitarbeiterin in der Werkstatt bei der B.___ AG tätig (Suva-act. 1). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 dort einen Monatslohn von Fr. 3'650.-- (mal 13) sowie eine monatliche Zulage von Fr. 250.-- erhalten (Suva-act. 138). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 50'450.-- (Fr. 3'650.-- x 13 + Fr. 250.-- x 12).
Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht für dessen Ermittlung der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 16 N 66 f.). Da der Beschwerdeführerin nur noch Hilfsarbeiterinnentätigkeiten zumutbar sind, rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Frauen, zu bestimmen. Der entsprechende Lohn belief sich im Jahr 2018 auf Fr. 4'371.-- monatlich bzw. Fr. 52'452.-- jährlich. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (2019, total) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (Index 2018: 2'732, 2019: 2'759) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 55'222.--. Bei den LSE-Daten handelt es sich allerdings lediglich um statistische Durchschnittswerte, was sich daran zeigt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Gesunde in einem Pensum von 100 % ein unter dem LSE-Wert liegendes Einkommen erzielt hätte (vgl. E. 3.1). Da die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hat, ist anzunehmen, dass die Unterdurchschnittlichkeit ihres Valideneinkommens auf die für die Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden Zwänge des realen Arbeitsmarktes zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen auf den LSE-Lohn anzuheben. Da demnach im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn für ein Pensum von 100 % zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand des sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2017, 9C_734/2016, E. 4.1, mit Hinweis).
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Wie Dr. G.___ und Dr. N.___ festhielten, hat die Beschwerdeführerin gewisse qualitative Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit (vgl. Suva-act. 183, 226. E. 2.2). Sie ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen damit lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.). Es rechtfertigt sich vorliegend, den Tabellenlohnabzug - wie von der Beschwerdegegnerin zugestanden (vgl. Suva-act. 198, 233) - auf 5 % festzusetzen. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum.
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines 5%igen Tabellenlohnabzugs ergibt sich im Rahmen eines Prozentvergleichs ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 5 % (0 % + [5 % von 100 %]).
Schliesslich ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin sprach ihr eine solche basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % zu (Suva-act. 198, 233).
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei einem gleichen medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E: 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Kreisarzt Dr. G.___ beurteilte am 5. November 2019, das Defizit der Beschwerdeführerin entspreche einer mässiggradigen Arthrose im USG und OSG. Die Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" sehe für eine mässiggradige Sprunggelenksarthrose einen Spielraum von 10 bis 30 % ("Panarthrose OSG/USG") vor. Er schätze den Integritätsschaden daher auf 15 % (Suva-act. 184). Dr. N.___ befand am 18. August 2020, obwohl radiologisch noch keine Arthrose im OSG oder USG nachweisbar sei, habe Dr. G.___ in Analogie zu einer mässiggradigen Arthrose den Integritätsschaden unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik auf 15 % geschätzt. Dies bleibe unverändert (Suva-act. 226). Auch Dr. O.___ bestätigte am 22. September 2020 die Schätzung des Integritätsschadens. Er führte aus, unfallbedingt bestehe eine osteochondrale Läsion. Zeichen einer über eine mittlere Arthrosepathologie hinausgehenden Veränderung seien nicht vorhanden. Wenn man eine Schmerzkomponente hinzuaddieren wolle, könne man in Analogie den von Dr. G.___ formulierten Wert von 15 % erreichen (Suva-act. 230).
Dr. M.___ führte am 27. Mai 2020 aus, ein Integritätsschaden von 15 % entspreche gemäss Suva-Tabelle 5 der Hälfte des Listenfalles für eine Panarthrose OSG/USG für eine mässige Arthrose. Dr. G.___ begründe die 15 % mit einem eher mässigen "Defizit" im linken Fuss. Das durch das Trauma entstandene "Defizit" am linken Fuss sei aber erheblich, so dass doch ein Integritätsschaden von 25 % gerechtfertigt sei (Suva-act. 220). Dr. M.___ begründete seine abweichende Einschätzung jedoch nicht überzeugend. Zudem wies Dr. O.___ zu Recht darauf hin, dass das von Dr. M.___ angegebene "erhebliche Defizit" weder in der Funktion der Beweglichkeit noch im radiologischen Befund zu objektivieren sei (Suva-act. 230). Am 10. Dezember 2020 hielt Dr. M.___ lediglich fest, die kreisärztliche Schätzung eines Integritätsschadens von 15 % sei nicht nachvollziehbar. Er begründete dies jedoch nicht und gab keine eigene Schätzung ab (act. G1.3).
Die Stellungnahmen von Dr. M.___ sind damit nicht geeignet, die kreisärztlichen Einschätzungen eines Integritätsschadens von 15 % in Frage zu stellen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP