Entscheid vom 21. Dezember 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2020/86
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Nachdem sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die aufgetretenen Kniebeschwerden rechts Folge eines versicherten Unfalls gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 7 f. Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG sind (vgl. dazu Suva-act. 1, 9, 13 und 16), steht allein eine Leistungspflicht aufgrund einer Berufskrankheit in Frage. Unter den Verfahrensbeteiligten ist ausserdem zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus einer Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG ableiten kann, da bei einer Gonarthrose weder schädigende Stoffe noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) zur Diskussion stehen. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist daher einzig, ob die beim Beschwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden rechts eine Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG darstellen, was bejahendenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. Im Vordergrund steht die Beantwortung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte realisierte Risiko (Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG) auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist.
Als Berufskrankheiten gelten auch andere – als die von Art. 9 Abs. 1 UVG erfassten – Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, wenn die bundesrätliche Liste im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit, die durch die Arbeit verursacht wurde, nicht aufführt. Die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 E. 2b mit Hinweisen).
Die Unfallversicherung ist keine finale, sondern eine kausale Versicherung. Eine Leistungspflicht setzt deshalb voraus, dass ein versichertes Ereignis die Realisierung eines versicherten Risikos bewirkt, welches wiederum einen versicherten Schaden verursacht. Mit Blick auf die vorliegende Streitigkeit stellt die Exposition im Rahmen der beruflichen Tätigkeit das versicherte Ereignis, die Berufskrankheit das versicherte Risiko und u.a. die medizinische Behandlungsbedürftigkeit, die Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit die versicherten Schäden dar. Entsprechend dem Kausalitätsgedanken der Unfallversicherung ist für die Frage der Leistungspflicht die Versicherungsdeckung zur Zeit des Eintritts der Schadensursache bzw. des versicherten Ereignisses und gerade nicht der Eintritt des Schadens massgebend. Das Bundesgericht zog vor diesem Hintergrund überzeugend den Schluss, dass die für eine Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 3 UVG erforderliche Versicherungsdeckung vom Umstand abhängt, ob die von der Krankheit betroffene Person während der vorwiegenden Exposition und nicht bei Ausbruch der Krankheit versichert war (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2019, 8C_383/2019, E. 4.1.2; siehe bereits das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Januar 2005, U 20/04, E. 3.3). Auch die Lehre ist sich – soweit ersichtlich – darin einig, dass nur Berufskrankheiten obligatorisch UVG-versichert sind, die zumindest stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses verursacht worden sind und dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit keine Bedeutung für die Frage nach der Versicherungsdeckung zukommt (siehe etwa Susanne Leuzinger-Näf, Vorbestehender Gesundheitsschaden und Versicherungsschutz in der Sozialversicherung, 1994, S. 72 mit Hinweisen; Andreas Traub, N 19 zu Art. 9, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar 2019; Thomas Flückiger, N 12, N 21 und N 29 zu Art. 9, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018).
Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Exposition die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen und damit auch derjenige Teil, der nicht im Rahmen einer UVG-versicherten Berufstätigkeit erbracht worden ist. Zu dieser Auffassung gelangte bereits das damalige EVG in BGE 119 V 204 ff. E. 5c gestützt auf eine ausführliche Auslegung von Art. 36 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen) sowie Art. 118 UVG (Übergangsbestimmungen). Zwar erfolgte dieser Leitentscheid unter dem Eindruck einer vor Erlass des UVG (1. Januar 1984) ausgeübten, nicht UVG-versicherten Berufstätigkeit. Indessen bezogen sich die Überlegungen des EVG ausdrücklich auf eine den gesamten Art. 9 UVG erfassende Gesetzesauslegung. So setzte sich dieses eingehend mit einer bezogen auf Art. 9 UVG zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangenden Lehrmeinung auseinander, dass eine Berufskrankheit nach Art. 9 UVG nur versichert sei, sofern sie vorwiegend in der Zeit des Versichertseins verursacht worden sei (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 217). Insbesondere auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Kontext von Art. 9 Abs. 2 UVG keine zeitliche Beschränkung vorgesehen hat, schlussfolgerte das EVG, dass die gesamte, also auch die nicht UVG-versicherte Dauer der expositionsrelevanten Berufstätigkeit für die Beurteilung der stark überwiegenden Schadensverursachung massgebend ist (BGE 119 V 205 E. 5c/aa). Überdies liess das Gericht den Gedanken, dass auch Versicherte mit gesundheitlichen Prädispositionen bei Eintritt eines UVG-versicherten Risikos grundsätzlich umfassenden Unfallversicherungsschutz geniessen, im Sinn einer Teilursächlichkeit, die nach Art. 36 UVG grundsätzlich nicht zu Leistungskürzungen berechtigen, in seine Erwägungen einfliessen (BGE 119 V 205 E. 5c/cc). Die Rechtsprechung nach BGE 119 V 200 bestätigte das EVG in BGE 126 V 186 E. 2b. Das EVG (siehe etwa das Urteil vom 1. Dezember 2005, U 245/05, E. 4.3) sowie später das Bundesgericht (vgl. die Urteile vom 3. April 2007, U 410/05, E. 2, und vom 30. Oktober 2007, U 416/06, E. 2) hielten in der Folge an dieser Gesetzesauslegung von Art. 9 UVG fest, insbesondere auch in Fällen, denen keine intertemporalrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 118 UVG zugrunde lag. So wiederholte es unter Verweis auf BGE 126 V 186 E. 2b im Urteil vom 15. April 2013, 8C_295/2012, E. 2 am Schluss, dass für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) die «gesamte ausgeübte Berufstätigkeit» – und damit eben nicht bloss die Dauer der UVG-versicherten Berufstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Auch im Urteil vom 5. September 2019, 8C_383/2019, E. 2.2, bestätigte es die von der Vorinstanz in Nachachtung von BGE 126 V 186 E. 2b und 119 V 203 E. 5b wiedergegebene Gesetzesinterpretation von Art. 9 Abs. 2 UVG (siehe hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2019, 200 18 926 UV, E. 2.3 am Schluss).
Diese konstante Rechtsprechung zu Art. 9 UVG scheint die Beschwerdegegnerin nicht als solche zu erkennen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, aus BGE 119 V 204 ergebe sich einzig eine Aussage zur zeitlichen Komponente in Bezug auf das Inkrafttreten des UVG bzw. den Zeitraum vor dem 1. Januar 1984. Diesbezüglich verweist sie auf das Urteil des EVG vom 17. Januar 2005, U 20/04, E. 3.3 (act. G 3, Rz 9). Darin steht Folgendes zu lesen: «Zu Unrecht führt die Vorinstanz zur Stützung ihres Standpunktes die Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 204 E. 5c/aa an, welche sich einzig zur – mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehenden – Frage äussert, ob eine vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte berufliche Tätigkeit bei der Beurteilung, ob eine Berufskrankheit ausschliesslich oder stark überwiegend durch diese berufliche Tätigkeit verursacht worden ist, berücksichtigt werden muss, mit anderen Worten, ob unter beruflicher Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG die gesamte, also auch die vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte Berufstätigkeit zu verstehen ist». Diese Äusserung des EVG erfolgte jedoch ausdrücklich in Bezug auf den Standpunkt der damaligen Vorinstanz, welche die Auffassung vertreten hatte, da der Versicherte bei Krankheitsausbruch nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sei, liege sein Fall ausserhalb des Tätigkeitbereichs der beschwerdegegnerischen Ersatzkasse UVG (siehe Urteil des EVG vom 17. Januar 2005, U 20/04, E. 3.2 letzter Satz). Gleichzeitig bezeichnete das EVG den von der Ersatzkasse UVG vertretenen Standpunkt, der Versicherte sei nie UVG-versichert gewesen und habe vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG an bis zu seinem Hinschied nie Arbeitnehmereigenschaft gehabt, als irrelevant (siehe U 20/04, E. 3.2 und E. 3.3 erster Satz). Das der früheren Leistungsablehnung durch die Suva zugrundeliegende Argument, der Versicherte habe in den massgebenden Asbest-Expositionsjahren (1961 bis 1964) nicht zum Kreis der Suva-Versicherten gehört (U 20/04, lit. A), prüfte das EVG nicht, da die Abweisung des Leistungsgesuchs durch die Suva bereits rechtskräftig verfügt worden war (U 20/04, E. 3.4). Aus dem Entscheid U 20/04 kann die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund jedenfalls nichts zugunsten ihres Standpunkts ableiten. Zudem wurde in der voranstehenden Erwägung dargelegt, dass das EVG in BGE 119 V 200 eine umfassende, über den intertemporalrechtlichen Kontext hinausgehende Interpretation von Art. 9 UVG vornahm. Die von der Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des EVG U 20/04 gezogene Schlussfolgerung lässt sich mit der in E. 1.3 zitierten höchstrichterlichen, ausserhalb des intertemporalrechtlichen Kontexts ergangenen Rechtsprechung jedenfalls nicht vereinbaren.
Demnach liegt eine Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für den dadurch bedingten Schaden leistungspflichtig ist. Gegen die Anerkennung als Berufskrankheit spricht nicht, dass die Chondropathie am linken Knie vergleichsweise geringer ist und offenbar noch nicht zu einem relevanten Gesundheitsschaden führte (Suva-act. 59-2). Denn für die Anerkennung einer Berufskrankheit am rechten Knie ist nicht erforderlich, dass ausschliesslich die berufliche Tätigkeit hierfür verantwortlich ist. Vielmehr genügt eine vorwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit, weshalb eine allfällige zusätzliche – im Hintergrund stehende – Mehrbelastung des rechten Knies ausserhalb des Berufslebens denn auch irrelevant wäre. Des Weiteren erscheint auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Kniebelastungen rechts und links – je nach Verrichtungen mit dem Oberkörper bzw. der dominanten oberen Extremität – während der vielen Jahre der Berufsausübung nicht absolut identisch war. Da sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht mit dem Leistungsumfang auseinandergesetzt hat, ist die Sache an sie zur Festsetzung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.--. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP