Entscheid vom 13. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2020/83
Parteien
A.___ GmbH (B.___),
c/o C.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Prämienrechnung nach Revision
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 geleisteten Barzahlungen in Höhe von Fr. 186'212.-- (exklusive Materialkosten) an die E.___ GmbH als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen zu qualifizieren sind.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach UVG versichert, wobei die Prämien vom Arbeitgeber geschuldet sind (Art. 91 Abs. 3 UVG; vgl. bezüglich Aufteilung die Abs. 1 und 2). Als Arbeitnehmer gilt dabei nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 144 V 112 f. E. 4.2).
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 2.2, mit Hinweisen).
In der Regel üben Akkordanten eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbständigerwerbender gilt ein Akkordant grundsätzlich nur, wenn er Inhaber eines eigenen Betriebs ist und so als gleichgeordneter Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeitet (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, 2012, N 28 zu Art. 5).
Im vorliegenden Fall überwiegen die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit seitens der Arbeitskraft, welche formell von der E.___ GmbH gestellt wurde, klar. Zwar sprechen auch Punkte für eine selbständige Tätigkeit. Namentlich trat die E.___ GmbH seit Frühling 2017 bis zur Konkurseröffnung am 5. September 2018 (Suva-act. II-77-1) als selbständige Gesellschaft mit Eintrag im Handelsregister auf (Suva-act. II-48; […] eingesehen am 13. Dezember 2021). Im Weiteren beschäftigte sie gemäss eigenen Angaben nebst dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer F.___ zumindest zeitweise Mitarbeiter (G.___ und H.), für welche Prämien an die Unfallversicherung geschuldet waren (Suva-act. I-94-6, II-67-1, 72) und auch Versicherungsleistungen bezogen wurden (Suva-act. II-69-2). Im Übrigen spricht indes nichts für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf die Arbeiten für die Beschwerdeführerin. Die E. GmbH betrieb keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten (Suva-act. I-94-6), die Maschinen für die Arbeit wurden jeweils von den Arbeitgebern/Auftraggebern zur Verfügung gestellt (Suva-act. I-94-9) und es sind keine Betriebskosten erkennbar, welche unabhängig vom Arbeitserfolg angefallen wären. Im Weiteren wurden die Arbeiten für die Beschwerdeführerin in den Quittungen als Aushilfsarbeiten betitelt (Suva-act. 74-1 ff.), was nicht für eine gleichgeordnete Geschäftspartnerschaft spricht. Auch lassen die hohen Zahlungen der A.___ GmbH bzw. die geleisteten Arbeitsstunden (Suva-act. I-74-1 ff.) darauf schliessen, dass die E.___ GmbH respektive die (wenigen) Arbeitskräfte, welche im Namen der E.___ GmbH tätig waren, im Jahr 2018 wohl ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig waren. Letztlich spricht insbesondere der Umstand, dass auch nach der Konkurseröffnung vom 5. September 2018 die Zahlungen weiterhin im Namen der E.___ GmbH quittiert wurden (vgl. dazu Suva-act. I-74-1, 16 f.), dafür, dass schlicht die Arbeitskraft angeboten wurde, völlig unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch existierte oder nicht. Anders gesagt deutet dieser Umstand darauf hin, dass es sich lediglich der Form halber um Arbeitskräfte der E.___ GmbH handelte, faktisch aber von zur A.___ GmbH entsandten Arbeitskräften und von deren Arbeitnehmern auszugehen ist. Damit kommt hier die rechtliche Selbständigkeit der E.___ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Abwägung der Merkmale dazu führt, dass in Bezug auf die Arbeiten der E.___ GmbH für die Beschwerdeführerin aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer unselbständigen Tätigkeit auszugehen bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich als Arbeitgeberin aufgetreten ist. Es trifft zwar zu, dass Verfehlungen wie mangelnde Buchführung der E.___ GmbH (act. G 9.2), welche allenfalls Anhaltspunkte in Bezug auf die Statusfrage liefern könnten, nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden können. Indem B.___ indes konkrete mündliche oder schriftliche Auskünfte bezüglich der hohen Bargeldzahlungen an die E.___ GmbH verweigert bzw. in unglaubwürdiger Weise geltend macht, er könne diesbezüglich keine Informationen liefern (Suva-act. I-101-1, 109), kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. In dem Sinne offeriert B.___ keine Beweise und es sind auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen ersichtlich, welche das Pendel zugunsten einer selbständigen Tätigkeit ausschlagen lassen könnten. Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 geleisteten Barzahlungen in Höhe von Fr. 186'212.-- (exklusive Materialkosten) an die E.___ GmbH als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen an Arbeitskräfte/Arbeitnehmer (natürliche Personen) der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, wobei in masslicher Hinsicht die Prämienforderung bzw. Prämienaufrechnung unbestritten geblieben ist.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP