Entscheid vom 31. März 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2020/80
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet ausschliesslich die Herabsetzung der (definitiven) Invalidenrente auf den 1. Mai 2020. Nebst dem Rentenantrag ersucht der Beschwerdeführer subeventualiter um Zusprache der gesetzlichen Leistungen (act. G 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4). Nachdem dieser Subeventualantrag nicht näher begründet wurde, bleibt unklar, auf welche Leistungen er – nebst dem Anspruch auf eine (definitive) Rente – genau abzielt. Weiterungen hierzu erübrigen sich, da auf die entsprechenden Leistungsanträge mangels Anfechtungsgegenstands ohnehin nicht einzutreten ist. Nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Mai 2020 angeordnete Rentenherabsetzung.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, sobald ein einzelner Revisionsgrund vorliegt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Dabei kann unter Umständen auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anlass für eine Aufhebung der Rente sein (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2021, 9C_361/2020, E. 3.2). Unter Umständen kann auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2021, 9C_302/2021, E. 4.2 betreffend die revisionsweise Anpassung einer Rente der Invalidenversicherung; zum Ausschluss eines Rentenanspruchs bei aggravatorischem Verhalten auch im Unfallversicherungsrecht siehe Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_438/2015, E. 6).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht mit dem Gutachten von Dr. H.___ vom 11. Dezember 2019 (UV-act. 260, einschliesslich der zusätzlichen neuropsychologischen Beurteilung vom 21. Juni 2019, UV-act. 265) spruchreif abgeklärt worden ist. Demgegenüber ist der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte somatische Gesundheitszustand vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen somatischen Abklärungsbedarf.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Der Beschwerdeführer führt gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. H.___ ins Feld, dass die Übersetzung «absolut ungenügend» gewesen sei. Die Dolmetscherin stamme nicht aus derselben Region wie er. Er stamme aus J.___ und spreche K., wohingegen die Dolmetscherin aus dem L. stamme und einen anderen Dialekt spreche. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Übersetzung nicht richtig sei. Ausserdem habe die Dolmetscherin ihm mitgeteilt, dass sie wegen der Krankheit ihrer Tochter während zweier Nächte kaum geschlafen hätte. Dieser Umstand habe sich «extrem» auf die Übersetzungssituation ausgewirkt, da sich die Dolmetscherin nur schwer habe konzentrieren können (act. G 1, IV. Rz 3). Die mangelhafte Übersetzung zeige sich in verschiedenen Unkorrektheiten im Gutachten (act. G 1, IV. Rz 3.1 ff.).
Bei der zur Begutachtung herangezogenen Dolmetscherin handelt es sich um die gleiche Person, die ebenfalls mit der Übersetzung während der Begutachtung der Ehegattin des Beschwerdeführers betraut war (UV-act. 260-26 oben). Bezüglich ihrer Qualifikation und der Qualität ihrer konkreten Übersetzungsarbeit kann deshalb auf die Erwägungen des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 31. März 2022, UV 2020/77, E. 2.2.1, verwiesen werden. Insbesondere liess sich Dr. H.___ ebenfalls wiederholt die gute Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin versichern (UV-act. 260-31 f.). Hinzu kommt im Fall des Beschwerdeführers, dass er oft die Fragen des Gutachters direkt in gebrochenem Schweizerdeutsch zu beantworten vermochte (UV-act. 260-26 oben; zum guten Verständnis des Schweizerdeutschen siehe u.a. auch den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. November 2004, UV-act. 190-279 Mitte), was zusätzlich gegen relevante Verständnisschwierigkeiten spricht.
In den vom Beschwerdeführer bemängelten einzelnen Textpassagen (act. G 1, IV. Rz 3.1 ff.) sind keine Übersetzungsfehler zu erblicken, die den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern vermögen. Betreffend die Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Betreuung der Kinder und des Haushalts (vgl. die Kritik des Beschwerdeführers in act. G 1, IV. Rz 3.1 f.) geht aus dem Gutachten bereits hinreichend hervor, dass diese Aufgaben vom Beschwerdeführer bloss teilweise erfüllt werden und «vor allem» seine älteste Tochter und die Schwiegertochter «dies machen» würden (UV-act. 260-16). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er kenne die Bedeutung des im Gutachten zitierten Wortes «Regie» nicht (act. G 1, IV. Rz 3.2), erscheint wenig plausibel, handelt es sich doch bei der «Regiearbeit» gerichtsnotorisch um ein im Bau- und insbesondere auch B.gewerbe bedeutsames Wort, das ein von der Bauleitung ausdrücklich angeordnetes Arbeiten beschreibt (im Gegensatz zur Akkordarbeit; vgl. eingehend hierzu https://www.architektenrecht.ch/architekturvertrag/exkurs-architekt-als-bauleiter/bl-taetigkeitsgegenstand/bauleitung-i-e-s, abgerufen am 31. März 2022). Das Gesagte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über ein gutes Verständnis des Schweizerdeutschen verfügt (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.1 am Schluss). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer früher angab, für die Versorgung der Familie «zum grossen Teil» zuständig zu sein (Bericht von Dr. E. vom 29. Mai 2008, UV-act. 101-2). Insofern erscheint eine leitend-koordinierende Funktion des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt als überwiegend wahrscheinlich. Auch die weitere in Abweichung zum Gutachten erfolgte Darstellung der Aussagen des Beschwerdeführers (act. G 1, IV. Rz 3.3 ff.), soweit sie überhaupt für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind (was jedenfalls bezüglich des Beginns des Nikotinkonsums, act. G 1, IV. Rz 3.4, der «Flugphobie» sowie «Spritzenphobie», act. G 1, IV. Rz 3.9, oder der genauen Distanz der Begleitung durch die Tochter, act. G 1, IV. Rz 3.6, nicht zutrifft), erscheinen primär von versicherungsrechtlichen Motiven im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens geprägt zu sein. Ohnehin ergeben sich daraus keine objektiven, nicht bloss der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers entspringenden Gesichtspunkte, die Dr. H.___ übersehen hätte.
Das vom Beschwerdeführer behauptete aggressive Verhalten seitens Dr. H.___ bei der erstmaligen Diskussion über die Durchführung von Laboruntersuchungen findet in den Akten keine Stütze. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorwurfs spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer diesen erstmals mit der Einsprache vorbrachte (UV-act. 288). In der im Rahmen der Begutachtung ergangenen Korrespondenz von dessen Rechtsvertreter fehlt denn auch eine entsprechende Kritik (siehe insbesondere das Schreiben vom 13. Dezember 2018, UV-act. 200). Für eine mangelhafte sprachliche Verständigung bei der Aufklärung über den Zweck der Laboruntersuchungen fehlt es des Weiteren an Anhaltspunkten, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 2.2.1 am Schluss und E. 2.2.2), über ein gutes Verständnis des Schweizerdeutschen verfügt und die detaillierte sowie plausibel erscheinende Schilderung des Gutachters (UV-act. 260-22 f.) keine solche erkennen lässt. Des Weiteren war Dr. H.___ trotz der damit verbundenen organisatorischen Mehraufwände und Schwierigkeiten in zuvorkommender Weise bereit, die weiteren Begutachtungstermine nach den Wünschen des Beschwerdeführers zu richten (wofür sich der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers denn auch, wiederum ohne jegliche Kritik zu äussern, bedankt hatte, UV-act. 213). Während der Begutachtung zeigte sich Dr. H.___ wiederholt einfühlsam, was sich etwa im Trinkangebot (UV-act. 260-22 oben und UV-act. 260-26 Mitte) oder der gewährten Rauchpause zeigte (UV-act. 260-22). Jedenfalls sind keine Hinweise auf ein unangemessenes Verhalten von Dr. H.___ oder auf ein von Übersetzungsdefiziten überschattetes Gutachten erkennbar. Wie bereits im die Ehefrau betreffenden Verfahren festgestellt wurde und worauf ergänzend verwiesen wird (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. März 2022, UV 2020/77, E. 2.3), erscheinen die auf die Herabsetzung der persönlichen Integrität von Dr. H.___ abzielenden Vorwürfe im Übrigen als reine Schutzbehauptung.
Weitere Mängel an der gutachterlichen Beurteilung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Bei der Würdigung der Beurteilung von Dr. H.___ fällt zudem ins Gewicht, dass darin sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten psychischen und psychosomatischen Leiden berücksichtigt und den Vorakten umfassend Rechnung getragen wurde. Es beruht auf ausführlichen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen samt überzeugender Ressourcen- und Konsistenzprüfung. Die gezogenen Schlüsse von Dr. H.___ leuchten ein. Weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise auf eine seit der Begutachtung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob mit dem Gutachten von Dr. H.___ eine seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 22. Mai 2007 (UV-act. 72) rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nachgewiesen ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ (insbesondere UV-act. 256-38 ff.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Mai 2007 (UV-act. 72) verbesserte und aus objektiver Sicht spätestens seit der Begutachtung durch Dr. H.___ keine auf das Unfallereignis zurückzuführende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung mehr besteht, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Wie der Beschwerdeführer selbst wiederholt und glaubwürdig einräumte, kann er den von Dr. H.___ sorgfältig abgeklärten Alkoholkonsum kontrollieren und sistieren (UV-act. 260-19 f. und UV-act. 260-44 f.), womit überzeugend ein psychisch relevantes Suchtleiden ausgeschlossen wurde. Es sind denn auch keine auf den Alkoholkonsum zurückzuführenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit erkennbar. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer weder vor noch ist ersichtlich, dass in somatischer Hinsicht ein medizinischer Abklärungsbedarf bestehen würde (zur regelrechten Darstellung des Zerebrums siehe den Bericht vom 27. März 2019 über die MRI-Untersuchung vom 25. März 2019, UV-act. 262).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle an einer Sachverhaltsänderung für eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG (act. G 1, IV. Rz 5), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In medizinischer Hinsicht lag der ursprünglichen Rentenzusprache die psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___ vom 16. März 2006 zugrunde (UV-act. 46). Darin wurden u.a. deutlich beeinträchtigte kognitive Funktionen beschrieben (UV-act. 46-5 oben und unten; siehe auch die Ergebnisse der psychologischen Abklärung vom 9. Februar 2004 im Kantonsspital St. Gallen, UV-act. 190-76). Demgegenüber konnten solche weder von Dr. H.___ (UV-act. 260-23 und -26 f.) noch vom im Rahmen der Begutachtung beigezogenen neuropsychologischen Sachverständigen (UV-act. 265, insbesondere UV-act. 265-13) festgestellt werden. Allein schon der Wegfall der kognitiven Beeinträchtigungen stellt eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Verbesserung seit der ursprünglichen Rentenzusprache und damit einen Revisionsgrund dar. Auch aus anderen Akten ergeben sich Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung seit der ursprünglichen Rentenzusprache. So beschrieb bereits Dr. G.___ im Bericht vom 8. Oktober 2013 im Wesentlichen bloss noch eine «psycho-emotionale Kränkung» und bezeichnete die Prognose als «gut» (UV-act. 144; siehe auch die ausführliche Aktenwürdigung von Dr. H., die eine nachvollziehbare positive Gesundheitsentwicklung ab Mai 2008 beschreibt, UV-act. 260-48 f.). Die Annahme einer Verbesserung wird auch durch die lediglich noch sporadische Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen (siehe hierzu die schlüssigen Ausführungen von Dr. H. in UV-act. 260-40 und UV-act. 260-44 unten) bekräftigt, die auf einen inzwischen abgenommenen Leidensdruck hinweist. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es gehe ihm immerhin seit der Geburt seines Enkels «ein kleines bisschen besser» (UV-act. 260-19 oben). An der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Revision der Verfügung vom 22. Mai 2007 ändert nichts, dass diese auf einem Vergleich vom 18. April 2007 (UV-act. 70-2) beruhte (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2018, 8C_581/2017, E. 5).
Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich berücksichtigten Bemessungsfaktoren vor. Deshalb und da keine Mängel ersichtlich sind, kann auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrads verwiesen werden (UV-act. 282-2 f.).
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer gegen die Rentenherabsetzung ein, sie lasse sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei mehr als 15-jährigen Rentenbezugs nicht in Einklang bringen (act. G 1, IV. Rz 6 mit Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_816/2013, E. 2.1, und act. G 7, III. Rz 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (act. G 3, S. 2), findet die in der Invalidenversicherung etablierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Anwendung auf Aufhebungen oder Herabsetzungen von definitiven Invalidenrenten der Unfallversicherung (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2021, 8C_573/2020, E. 5.2.2). Die angefochtene Herabsetzung der Invalidenrente auf den 1. Mai 2020 ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Im Übrigen dauerte der Bezug der unfallversicherungsrechtlichen 80%igen Invalidenrente, die mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zugesprochen worden war (UV-act. 72), im Zeitpunkt der Herabsetzung (1. Mai 2020) noch keine 15 Jahre. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt auch das 55igste Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass intersystemische koordinationsrechtliche Überlegungen zu Leistungsansprüchen ohnehin nicht geeignet sind, eine im Einzelgesetz fehlende Anspruchsgrundlage zu ersetzen.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der vollständig unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP