Entscheid vom 24. Januar 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2020/76
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
In der Replik vom 7. Dezember 2020 thematisierte der Beschwerdeführer die Verzinsung der zugesprochenen Integritätsentschädigung und von allfälligen weiteren Leistungen und bat diesbezüglich um eine gerichtliche Einschätzung, ob die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen schulde (vgl. act. G 7). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Duplik vom 8. Februar 2021 zum Begehren um Verzinsung kurz Stellung (vgl. act. G 9). Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da jedoch die weiteren in Art. 26 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der Verzugszinsanspruch als eigenständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; siehe zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. September 2005, U 59/04, E. 4 und den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021, UV 2021/3, E. 1). Festzustellen ist, dass die im Einspracheentscheid vom 18. September 2020 (UV-act. I. 330) zugesprochene Integritätsentschädigung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und infolgedessen in Rechtskraft erwuchs. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und somit nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Anspruch auf Verzugszinsen. Auf das Begehren um Beurteilung des Verzugszinsanspruchs ist daher nicht einzutreten.
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 181, E. 3; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.; André Nabold, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, N 48 ff. zu Art. 6).
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2018 eingestellt hat (vgl. UV-act. I. 276, 330-11).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3, und vom 2. Dezember 2014, 8C_639/2014, E. 3). Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung somit nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen; Philipp Geertsen, N 7 ff. zu Art. 19, in Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018).
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden stellte das Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 26. Februar 2018, UV 2016/4, E. 5.4, fest, dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2014 eingestellt hatte, da nicht mehr mit einer wesentlichen Verbesserung der körperlichen bzw. somatischen Auswirkungen der beim Unfall vom 6. November 2006 erlittenen Kopf-/Gesichtsverletzungen zu rechnen war. Hinsichtlich der psychischen Leiden erwies sich der medizinische Sachverhalt dazumal als unvollständig, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (vgl. UV 2016/4, E. 7.1). Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24. Juli 2018 (UV-act. I. 270) erklärte Gutachter Dr. M.___ zusammengefasst zur Frage, ob per 31. Dezember 2014 von einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung eine namhafte Besserung im Sinne einer ins Gewicht fallenden Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war, dass dazumal aus versicherungspsychiatrischer Perspektive in Anbetracht der Therapien, die keine oder kaum Elemente im Sinne einer Aufdeckung der hinter der Symptomatik stehenden psychodynamischen Konstellation beinhaltet hätten, die derzeitige (in der angepassten Tätigkeit als F.___ bestehende) Arbeitsfähigkeit von 100% weder qualitativ noch quantitativ überwiegend wahrscheinlich zu steigern gewesen wäre (UV-act. I. 270-85). Zudem führte Dr. M.___ aus, dass im Kontext des bisherigen Verlaufs nicht von einer wesentlichen Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Auch eine Verbesserung des Beschwerdebildes werde nicht direkt dazu führen, dass nahtlos daran eine Steigerung des funktionellen Leistungsniveaus zu erwarten sei (UV-act. I. 270-81). Gemäss Aktenlange war der Beschwerdeführer letztmals Ende Mai 2016 in psychiatrischer Behandlung (vgl. UV-act. I. 254). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich von einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung keine (wesentliche/erhebliche) Verbesserung der psychischen Leiden mehr erhoffte und sich mit der gegebenen Situation (Arbeitsplatz/Gesundheit) abgefunden bzw. arrangiert hatte. In Anbetracht dessen erscheinen die gutachterlichen Einschätzungen stimmig und zutreffend (zum Beweiswert des Gutachtens siehe auch die Ausführungen in Erwägung 4). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Leistungseinstellung (31. Dezember 2018) von einer psychiatrischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Da die Eingliederungsmassnahmen von Seiten der Invalidenversicherung ebenfalls abgeschlossen waren (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 29. April 2016, UV-act. I. 244-2 f.), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2018 einstellte und den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfte.
Gutachter Dr. M.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als C./P. auf 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 100 %. Geeignet seien Tätigkeiten mit einem reduzierten Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht, einem reduzierten Zeit- und Leistungsdruck, vorgegebenen Aufgaben, reduzierten potentiellen interaktionellen Belastungssituationen sowie einem wohlwollenden Umfeld. Die vom Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2008 ausgeübte Tätigkeit als F.___ stufte er als leidensangepasst ein (vgl. UV-act. I. 270-79 f./86). Der behandelnde Psychiater I.___ erachtete dagegen die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch langfristig als deutlich reduziert. Bezogen auf eine adaptierte, angepasste leichtere Tätigkeit ging er von einer dauerhaften 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. UV-act. I. 254-2). Die Schätzung von Dr. M., dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, vermag zu überzeugen angesichts der fachkompetenten, umfassenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsplatzwechsel im Jahr 2008 als F. in einem Vollzeitpensum arbeitet (vgl. UV-act. I. 82, 83) und die Akten keine Dokumente wie Mitarbeiterqualifikationen enthalten, welche belegen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen der derzeitigen Arbeitsstelle in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nur bedingt zu erfüllen vermag. Die von Psychiater I.___ abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung vermag dagegen in Anbetracht der zumindest teilweise unzutreffenden Diagnostik sowie des Vollzeitpensums des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, zumal konkrete Aussagen zu den Leistungseinschränkungen bei der derzeitigen Arbeitsstelle fehlen. Die Überprüfung der funktionellen Auswirkungen der unfallkausalen psychischen Leiden anhand der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409 E. 4.5, 141 V 574 E. 5.2; vgl. Einspracheentscheid vom 18. September 2020, UV-act. I. 330-6 ff., und Beschwerdeantwort vom 12. November 2020, act. G 5-3 f.) ergibt ein schlüssiges und widerspruchfreies Bild (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde: der Gutachter geht von einer leicht- bis mittelgradigen Symptomatik aus; Behandlungs-/Eingliederungserfolg oder -resistenz: der Gutachter sieht zwar noch Therapiemöglichkeiten, geht jedoch nicht mehr von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes aus; persönliche Ressourcen: bereits seit dem Jahr 2008 arbeitet der Beschwerdeführer in der leidensangepassten Tätigkeit als F.; sozialer Kontext: das soziale Umfeld besteht aus wenigen Personen; gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen: die ausserberuflichen Aktivitäten/Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers bewegen sich auf einem eher niedrigen Niveau, so nutzt er die Freizeit insbesondere zur körperlichen Ertüchtigung [Einzelsportarten] und die wenigen Ferienreisen beschränken sich weitestgehend auf Aufenthalte im Ferienhaus des Bruders in Spanien; behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: dieser ist gemäss dem Gutachter weiterhin hoch). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen für die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum verfügt. Die derzeitige Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als F. ist angesichts der gutachterlichen Einschätzung (vgl. UV-act. I 270-79/86) als leidensangepasste Tätigkeit einzustufen, die dem Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum vollumfänglich zumutbar ist.
Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines reinen Einkommensvergleich zu bestimmen (Art. 16 ATSG).
Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten Verdienst auszugehen (vgl. BGE 139 V 30 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Da gegenteilige Hinweise fehlen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im gleichen Umfang in seiner bisherigen Tätigkeit als C./P. weitergearbeitet hätte. Das Valideneinkommen bestimmt sich somit nach dem vor dem Unfall vom 6. November 2006 erzielten Einkommen als C./P..
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 475 E. 4.2.1). Seit dem 1. Oktober 2008 arbeitet der Beschwerdeführer als F.___ in einem Vollzeitpensum. Aufgrund des langjährigen Anstellungsverhältnisses ist vom Vorliegen eines stabilen Arbeitsverhältnisses auszugehen. Im Weiteren ist, da keine gegenteiligen Indizien vorliegen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen in optimaler Weise einbringen bzw. verwerten kann. Mit Antritt der neuen Stelle als F.___ per 1. Oktober 2008 reduzierte die Arbeitgeberin den Monatslohn des Beschwerdeführers um Fr. 200.- von Fr. 6'100.- auf Fr. 5'900.- (vgl. UV-act. I. 82 f.). Dabei dürfte es sich um einen marktüblichen Lohn für diese qualifizierte handwerkliche Tätigkeit handeln, zumal es sich bei der Arbeitgeberin um eine Grossunternehmung im Detailhandel handelt, deren Löhne sich insbesondere nach den Arbeitsplatzanforderungen und den Qualifikationen der Arbeitnehmenden richten. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung dem entrichteten Lohn entspricht, enthalten doch die Akten keine gegenteiligen Aussagen/Berichte seitens der Arbeitgeberin. Klare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Soziallohns liegen somit nicht vor. Damit bestimmt sich der Invalidenlohn nach dem tatsächlich erzielten Lohn als F.___.
Der Beschwerdeführer erhielt als C./P. zuletzt einen Lohn von Fr. 6'100.- pro Monat. Als F.___ erzielt er noch einen Lohn Fr. 5'900.- pro Monat. Der Invaliditätsgrad beträgt somit (abgerundet) 3 % ([Fr. 6'100.- - Fr. 5'900.-] / Fr. 6'100.-) und liegt damit deutlich unter der Anspruchsgrenze für eine Invalidenrente der Unfallversicherung, welche bei 10 % liegt (vgl. Erwägung 2.3). Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ist deshalb abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, womit offenbleiben kann, ob der im eigenen Namen prozessierende Beschwerdeführer bei Obsiegen überhaupt eine Entschädigung hätte beanspruchen können.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP