Entscheid vom 21. September 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2020/74
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versicherten Schaden an der rechten Schulter. Dabei ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geklagten Leiden (wie etwa die psychischen Beeinträchtigungen) nicht in einem Kausalzusammenhang mit einem UVG-versicherten Ereignis stehen.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Die Unfallkausalität bildet Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Versicherungsleistungen der Unfallversicherung. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungerecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55 und 58, und Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Namentlich habe sie es versäumt, sich mit der Problematik der rechten dominanten Extremität und der damit zusammenhängenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen (act. G 1, II. Rz 3).
Einspracheentscheide sind zu begründen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b).
Bereits im Schreiben vom 31. März 2020 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur Problematik der rechten dominanten Extremität und der damit zusammenhängenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem sie die entsprechende kreisärztliche Einschätzung wiedergab (UV-act. 466). In der Verfügung vom 18. Juni 2020 verwies sie auf dieses Schreiben und wiederholte die zu beachtenden Anforderungen an eine dem rechten Schulterleiden angepasste Tätigkeit (UV-act. 482-1 unten). In der Einsprache vom 22. Juni 2020 fehlt jegliche Begründung des Rentenantrags (UV-act. 483). In der ergänzenden Eingabe vom 3. August 2020 beschränken sich die knappen Ausführungen des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers grösstenteils auf die Bemessung des Invalideneinkommens. Mit der detaillierten kreisärztlichen Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils für eine dem rechten Schulterleiden angepasste Tätigkeiten setzte er sich mit keinem Wort auseinander. Er begründete namentlich nicht, weshalb diese mangelhaft wäre und ein Bedarf für die von ihm bei Dr. G.___ geforderte «Auflistung der noch voll und/oder teilweise zumutbaren Bewegungen, Haltungen und Funktionen» besteht (UV-act. 485). Mängel sind diesbezüglich denn auch gar nicht erkennbar (siehe nachstehende E. 3.2). Der Beschwerdeführer brachte somit bezüglich der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung des Leidens an der rechten Schulter und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 31. März 2020 sowie in der Verfügung vom 18. Juni 2020 nichts vor, was im Rahmen der Begründung des Einspracheentscheids einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugänglich gewesen wäre. Zudem gab die Beschwerdegegnerin – nebst der die rechte Schulter betreffenden Diagnose (UV-act. 487-6) – im angefochtenen Einspracheentscheid die kreisärztliche Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils erneut wieder (UV-act. 487-3 und UV-act. 487-9 unten). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.
Des Weiteren ist die Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt wurde.
Mit überzeugender Begründung, gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und in schlüssiger Würdigung der diesbezüglich einhelligen Einschätzungen verschiedenster mit der rechten Schulter des Beschwerdeführers vertrauten medizinischen Sachverständigen gelangte Kreisärztin Dr. H.___ im Bericht vom 4. November 2019 zur Auffassung, dass ein stabiler medizinischer Zustand erreicht sei, falls sich der Beschwerdeführer gegen eine als ultima ratio zu betrachtende, mit bloss sehr geringen Verbesserungschancen verbundene nochmalige Schulterarthroskopie entscheide (UV-act. 402-9; siehe auch den Bericht vom 16. März 2020, UV-act. 458). Deshalb und da sich der Beschwerdeführer gegen einen weiteren operativen Eingriff entschied (siehe hierzu UV-act. 456), ist der Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin gewählten Rentenprüfung mit vorgängiger Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) nicht zu beanstanden. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer diese Betrachtungsweise nicht substanziiert in Frage stellt. Ausserdem ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. O.___ vom 10. Dezember 2020 ebenfalls keine ärztlichen Behandlungsmassnahmen, von denen noch eine namhafte Besserung des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers hätte erwartet werden können. Vielmehr führte Dr. O.___ aus, im Moment sehe er keine Möglichkeiten, den Zustand durch irgendwelche Massnahmen im Schulterbereich zu verbessern (act. G 12.1, S. 2 unten). Es besteht demnach kein weiterer Abklärungsbedarf bezüglich des Erreichens des medizinischen Endzustands.
Der Beschwerdeführer legt im Beschwerdeverfahren nicht konkret dar (vgl. etwa act. G 1, II. Rz 4, und act. G 12, II. Rz 1 und Rz 5), welche objektiv relevanten Gesichtspunkte die Beschwerdegegnerin bzw. Kreisärztin Dr. H.___ bei ihrer überzeugenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ausser Acht gelassen hätte. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, insbesondere nicht aus dem Bericht von Dr. O.___ vom 10. Dezember 2020 (act. G 12.1). Bei der Beweglichkeitsprüfung des rechten Schultergelenks ergaben sich ebenfalls keine relevanten Unterschiede: Die Kreisärztin führte aus, der Beschwerdeführer habe bei der Abduktion und Flexion im Bereich 80 bis 90° einen painful arc angegeben (UV-act. 402-7 unten). Dr. O.___ gab an, die aktive Abduktion sei bis zur Horizontalen (= 90°) möglich. «Flexion 110°» (act. G 12.1, S. 2), womit er keine höhere Bewegungseinschränkung feststellte und folglich die von ihm vage umschriebene «etwas Auswulstung laterale Clavicula palpatorisch» (act. G 12.1, S. 2) jedenfalls keine relevante (zusätzliche) Funktionsbeeinträchtigung nach sich zu ziehen scheint. Im Beurteilungsteil hat Dr. O.___ sie ausserdem nicht explizit erwähnt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er der Auswulstung eine relevante Bedeutung hätte beimessen wollen. Aus der von ihm veranlassten bildgebenden Abklärung vom 26. Oktober 2020 (act. G 12.1, S. 2) gehen ebenfalls keine Hinweise auf einen verschlechterten Gesundheitszustand oder bisher unentdeckt gebliebene relevante Aspekte hervor. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass sich Dr. O.___ mit keinem Wort – weder in qualitativer noch quantitativer – Hinsicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte. Es bestehen folglich keine, auch keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten, weshalb darauf abzustellen ist (siehe zum Beweiswert versicherungsinterner medizinischer Berichte Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2021, 8C_740/2020, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 229 E. 5.2). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 7, Rz 4.3). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf dem Leiden an der rechten Schulter angepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Dabei gilt das folgende, von Kreisärztin H.___ detailliert und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nach April 2016 eingetretenen leichten Verschlechterung beschriebene Zumutbarkeitsprofil: Dem Beschwerdeführer sind ganztags leichte Arbeiten zumutbar. Arbeiten über Kopf sowie repetitive Arbeiten in Brusthöhe mit rechts bzw. beidhändig sollten dabei gemieden werden. Einschränkungen für die linke obere Extremität bestehen keine. Gewichte bis 15 kg können selten körpernah und bis Hüfthöhe gehoben und getragen werden (UV-act. 458-2).
Es verbleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrads. Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers gehen keine Hinweise hervor, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens über dem Medianlohn für Hilfsarbeiter gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) gelegen hätte. Die konkrete betragliche Ermittlung der Vergleichseinkommen oder die Frage nach der Freiwilligkeit des vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten (Minder-)Verdiensts können offenbleiben, weshalb auch auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Selbst wenn nämlich zugunsten des Beschwerdeführers ein Prozentvergleich vorgenommen würde, resultierte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten kein rentenbegründender 10%iger Invaliditätsgrad. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (act. G 7, Rz 4.4), liegen keine Gründe vor, die einen 10%igen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Der Beschwerdeführer, geboren 1982, steht erst im jüngeren bis mittleren Erwerbsalter. Weder aufgrund dieses Alters noch aus anderen Umständen lässt sich der Schluss ziehen, dass er über eine eingeschränkte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt. Aus der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers ergibt sich ausserdem, dass er bereits verschiedene Tätigkeiten ausübte (siehe die Ausführungen im Bericht von Dr. K.___ vom 15. März 2019, UV-act. 344-1), was ebenfalls für eine hohe erwerbliche Anpassungsfähigkeit spricht. Ob die Nationalität des Beschwerdeführers vorliegend ein lohnsenkender Faktor ist, kann offenbleiben, weil er im Rahmen des Prozentvergleichs sowohl beim Validen- als auch Invalideneinkommen gleichermassen ausgeklammert wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. G 7, Rz 4.4), ist die Funktion der rechten oberen Extremität des Beschwerdeführers nicht vollständig aufgehoben. Vielmehr sind ihm auch damit noch – wenn auch stark eingeschränkt – leichte erwerbliche Verrichtungen zumutbar (siehe zum Anforderungsprofil vorstehende E. 3.2). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass das Spektrum möglicher leidensangepasster Hilfsarbeitertätigkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) nicht derart eingeschränkt erscheint, dass erhebliche lohnwirksame Nachteile zu befürchten sind. Mangels Erheblichkeit für den Rentenanspruch kann offenbleiben, ob allenfalls ein 5%iger Tabellenlohnabzug in Betracht fällt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ermittelt und das Rentengesuch abgewiesen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihm wurde am 15. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, womit der Staat verpflichtet ist, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen (act. G 8). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache sowie auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Fünftelskürzung (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70) pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, kann er zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP