Entscheid vom 20. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2020/72
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist primär die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dabei sind insbesondere der Invaliditätsgrad und der versicherte Verdienst festzulegen. Weiter Streitgegenstand ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für alle bisherigen und künftigen Behandlungen und Operationen leistungspflichtig sei, welche nicht völlig unfallfremd seien (act. G1). Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht einwendet (vgl. act. G5), kommt diesem Antrag feststellender Charakter zu. Ein Feststellungsbegehren kann jedoch nur massgeblich sein, wenn Gestaltungs- und Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010, 8C_257/2010, E. 1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Behandlungen bis zum Fallabschluss bzw. Einspracheentscheid auch bereits zuhanden der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Leistungsbegehren gestellt, welches von ihr behandelt worden ist (vgl. Suva-act. 192-2 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet sodann das Datum des streitigen Einspracheentscheids die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 169 E. 1). In Bezug auf die künftigen Behandlungen steht dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Leistungsbegehren offen. Angesichts des Gesagten besteht beim Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsbegehren. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019, [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Vorerst stellt sich die Frage, welche Beschwerden unfallkausal sind. Umstritten sind insbesondere die Rückenschmerzen.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Unfallkausalität gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. M.___ vom 27. Januar 2020 (Suva-act. 164). Dieser begründete insbesondere (Suva-act. 164-4), bereits 14 Tage vor dem Unfallereignis seien im CT Verschleisserscheinungen der LWS festgestellt worden. Das genannte CT vom 14. April 1992 hatte eine mediane Protrusion L4/5 und eine medio-rechts-laterale Protrusion L5/S1 gezeigt (vgl. Suva-act. 2-23). Damit lag im Unfallzeitpunkt vom 26. April 1992 unbestritten ein gewisser Vorzustand vor. Dr. M.___ verwies auch auf den Bericht der Klinik N.___ vom 12. August 1994, in welchem eine leichte Streckhaltung der LWS mit degenerativen Veränderungen im Sinne einer beginnenden Spondylarthrose erwähnt worden war (vgl. Suva-act. 2-2 f.). Dr. M.___ begründete weiter, an der LWS lägen keine unfallbedingten Traumafolgen vor, so dass die bestehenden strukturellen Veränderungen an der LWS mit den damit verbundenen Behandlungen versicherungsmedizinisch nicht als unfallbedingte Traumafolgen hinsichtlich des Unfalls vom 26. April 1992 zu werten seien (Suva-act. 164-4). Diese Aussage ist jedoch insofern irrelevant, als vorliegend eine indirekte Unfallfolge, verursacht durch die traumatische Beckenverletzung, im Vordergrund steht. Eine fehlende direkte Traumatisierung des Rückens schliesst damit eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden nicht aus. Wie sich jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind indirekt unfallkausale Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Beurteilung von Dr. M.___ insbesondere dahingehend, dass dieser nicht all seine Beschwerden berücksichtigt habe und bereits vor der Untersuchung davon überzeugt gewesen sei, dass die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal seien (act. G1). Er liess unter anderem ein selbst erstelltes Protokoll einer Tonaufnahme der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2020 einreichen (act. G8.25). Dr. M.___ hielt zwar in seinem Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2020 fest, er habe dem Beschwerdeführer zu Beginn der ärztlichen Untersuchung erklärt, dass die bestehenden strukturellen Veränderungen an der LWS und die damit verbundenen Behandlungen nicht als unfallbedingte Traumafolgen hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 26. April 1992 zu werten seien (Suva-act. 164-4, vgl. auch act. G8.25). Dies ist jedoch insoweit nicht zu bemängeln, als die Beurteilung der Unfallkausalität im Wesentlichen bereits vor der kreisärztlichen Untersuchung aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten möglich war. Zudem klärte Dr. M.___ den Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 umfassend ab und kam aufgrund der erhobenen Befunde sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit seinem bereits zu Beginn der Begutachtung geäusserten Standpunkt zum Schluss, dass die Rückenbeschwerden als nicht unfallkausal zu erachten seien (Suva-act. 164). Dies entspricht auch der nachfolgenden Schlussfolgerung (vgl. insb. E. 2.7).
Wie nachfolgend ausgeführt, erscheint eine indirekte Unfallkausalität der Rückenbeschwerden, verursacht durch die Beckenfraktur mit einer jahrelangen Fehlbelastung, zwar durchaus möglich. In Berücksichtigung auch des zeitlichen Verlaufs lässt sie sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen.
Kreisarzt Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 23. November 1992 und berichtete daraufhin über einen sehr erfreulichen Heilungsverlauf. Seit dem 19. Oktober 1992 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als C.. Der Beschwerdeführer erwähnte Dr. E. gegenüber zwar auch Beschwerden im Bereich der Kreuzgegend und der LWS, Dr. E.___ fokussierte sich bei seiner Untersuchung - entsprechend den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers - jedoch auf das linke Bein und das linke Becken (Suva-act. 2-27 ff.). Nach einer weiteren Untersuchung vom 18. Februar 1993 hielt Kreisarzt Dr. E.___ fest, die Funktion des Hüft- und Kniegelenks sei seitengleich. Das Hüftgelenk sei frei beweglich. Die Dorsalextension und Plantarflexion des oberen Sprunggelenks (OSG) sei endgradig vermindert. In den nächsten Wochen und Monaten sei mit einer weiteren Anpassung, Besserung und Angewöhnung bis zur vollständigen Abheilung der Verletzungen zu rechnen. Voraussichtlich würden keine dauernden und erheblichen Unfallfolgen zurückbleiben. Allfällige Rückenbeschwerden wurden im Bericht nicht erwähnt (Suva-act. 2-24 ff.). Auch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 1993 standen die Beschwerden am linken Bein im Vordergrund, Hinweise auf Rückenbeschwerden sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dr. E.___ hielt fest, ein auffallender Beckenschiefstand sei nicht feststellbar, möglicherweise könne ein geringer Beckenschiefstand nach links von 0.5 cm vorliegen (Suva-act. 2-20 ff.).
In den folgenden späteren medizinischen Berichten (vgl. Suva-act. 3-10, 14) fanden allfällige Rückenbeschwerden ebenfalls keine Erwähnung. Erst am 13. Mai 2003, mithin über elf Jahre nach dem Unfall, berichtete Dr. F.___ wieder über Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Knie bedingt durch unsymmetrische Belastung und leichte Verschiebung im Beckenbereich (Suva-act. 3-8). Am 27. Januar 2005 hielt der behandelnde Arzt des KSSG fest, dem Beschwerdeführer sei es von Seiten des Hüftgelenks über die letzten zwölf Jahre recht gut gegangen. Er betreibe auch wieder Sport mit O.___ und habe über die letzten Jahre auch P.___ gespielt. Letzteres habe er nun aufgeben müssen. Die Schmerzen seien vor allem auf das ISG sowie tief lumbal konzentriert mit teilweise pseudoradikulären Ausstrahlungen in beide Beine. Die typischen lumbalen und iliosakralen Schmerzen seien durch die Dislokation des Hemipelvis rechts erklärbar. Die Verkürzung des Beines sowie die posteriore Dislokation seien aber weniger als 1cm, so dass der Beschwerdeführer über mehr als zehn Jahre beschwerdearm gewesen sei. Er denke, dass durch eine 5 mm Einlage eventuell die Statik verbessert werden könnte (Suva-act. 3-6 f.). Diese Erklärung als Ursache für die Rückenschmerzen, rund 13 Jahre nach dem Unfall, überzeugt nicht vollends. Dies, zumal der Beschwerdeführer offenbar bis kurz vor der Untersuchung im KSSG beschwerdearm war.
Im Folgenden wurde ein Bandscheibenvorfall L5/S1 diagnostiziert, welcher am 12. April 2005 im KSSG operiert wurde (vgl. Suva-act. 112 f.). Die behandelnden Ärzte des KSSG hielten am 20. April 2005 fest, der Beschwerdeführer berichte, schon immer unter chronischen Rückenschmerzen zu leiden. Bisher habe er eine konservative Therapie erhalten, seit Weihnachten des letzten Jahres hätten sich seine Schmerzen aber deutlich verschlechtert (Suva-act. 113). Es ist nicht bekannt, wann der schlussendlich operierte Bandscheibenvorfall, welcher offenbar ab Ende 2004 verstärkt Beschwerden verursachte, auftrat. Aufgrund der mehrjährigen schmerzarmen Periode, der vorherigen medizinischen Berichte und der Exazerbation erst Ende 2004 erscheint es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall im Zusammenhang mit der Beckenfraktur und einer jahrelangen Fehlbelastung steht. Dasselbe gilt für den weiteren, im Jahr 2016 aufgetretenen und konservativ behandelten Bandscheibenvorfall (Suva-act. 72-2, 118). Aufgrund starker Rücken- und Ischiasschmerzen rechts suchte der Beschwerdeführer sodann am 1. Februar 2019 Prof. H.___ auf, welcher feststellte, es zeige sich ein leichtes sensibles Defizit im Dermatom S1 rechts neben den bereits bekannten Defiziten im linken Bein. Ursache dafür sei eine Reizung der lumbalen Wurzeln vor allem L5 und S1 rechts, ohne dass aber Denervierungszeichen im EMG zu finden seien. Die Reizung sollte in den nächsten Wochen langsam abklingen, er empfehle eine konservative Therapie mit Analgesie und Physiotherapie (Suva-act. 118). Ein am 7. Februar 2019 durchgeführtes MRI der Wirbelsäule zeigte bei LWK 4/5 eine nach kaudal migrierte sequestrierte Diskusherniation mit radikulärer L4-Affektion und möglichem radikulärem Kontakt beidseits (Suva-act. 119-1). Auch für diese Veränderungen bestehen keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Becken- bzw. Hüftgelenkssituation.
Insgesamt spricht der zeitliche Verlauf gegen eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden. Diese wurden erst mehrere Jahre nach dem Unfall akut behandlungsbedürftig.
Dr. M.___ befand am 27. Januar 2020, mithin rund 28 Jahre nach dem Unfall vom 26. April 1992, es bestehe klinisch objektivierbar lediglich eine geringe muskuläre Dysbalance am rechten Ober- und Unterschenkel, wohl als Folge der Bandscheiben-Operation mit Fenestration L5/S1 bei möglicher radikulärer L5-Problematik mit seit Jahren bestehendem, leichtem sensiblem Defizit im Dermatom S1 rechts, letztmals neurologisch festgehalten im Februar 2019. Die Hüftfunktion habe sich im Verlauf seit der intraarticulären Acetabulumfraktur vor 28 Jahren verschlechtert, wahrscheinlich im Zusammenhang mit der bereits im August 1994 prognostizierten Arthrose im linken Hüftgelenk. Trotz der im Verlauf zunehmenden Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk bei intakter Gefässsituation sei unter Berücksichtigung der derzeitigen klinischen Befunde und des berichteten Freizeitverhaltens von einer relativ guten Belastbarkeit des linken Hüftgelenks auszugehen (Suva-act. 164-8). Auch diese relativ gering ausgeprägten Befunde an der Hüfte links sprechen gegen eine dadurch verursachte Rückenproblematik. Der Beschwerdeführer hielt denn auch in seiner Replik fest, das linke Hüftgelenk verursache derzeit keine Probleme (act. G8).
Dr. med. Q., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Vertrauensärztin der R., beurteilte in einer Stellungnahme vom 25. Juni 2020, die erste Diskushernie sei 2005 operiert und als Krankheit deklariert worden. Derzeit würden altersentsprechend überdurchschnittlich ausgeprägte degenerative Veränderungen beschrieben mit Foraminalstenosen L5/S1 und polytoper Diskuspathologie (L5/S1, L4/5 und cervikal), die auf die Epidural-Infiltration gut angesprochen hätten. Diese degenerativen Veränderungen seien gemäss Akte partiell vorbestehend, während die rasche weitere Degeneration als Verschleisserscheinung infolge frühzeitiger Coxarthrose links und asymmetrischem Gangbild zu sehen sei. Die linke untere Extremität müsse wegen multiplen unfallbedingten Folgeproblemen immer wieder geschont werden und die zunehmende Einschränkung des Bewegungsumfangs der linken Hüfte führe zu einer Überbelastung lumbal, da der fehlende Bewegungsumfang der Hüfte kompensiert werden müsse. Beides führe zu einer rascheren Progredienz vorbestehender degenerativer Veränderungen. Eine sichere Zuordnung unfall- oder krankheitsbedingt sei kaum möglich (vgl. act. G15.1, USB-Stick "Unterlagen Vertrauensärztlicher Dienst"). Dr. Q.___ schlussfolgerte, die Rückenschmerzen seien keinesfalls ausschliesslich degenerativ bedingt, sondern unter anderem eine Folge der Azetabulumfraktur und der x-fachen chirurgischen Eingriffe in der linken Leiste (vgl. act. G15.1, obgenannte Stellungnahme vom 25. Juni 2020; vgl. auch Verfügung der FKB vom 2. Juli 2020, in act. G15.1, USB-Stick "Unterlagen Abteilung Erwerbsausfall"). Dr. Q.___ gab in ihrer Aktenbeurteilung keine Befunde wieder und verwies nicht auf konkrete Vorakten. Ihre wenig begründete Beurteilung ist damit nicht nachvollziehbar. Dr. med. S., Facharzt für Neurologie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, befand am 7. Januar 2022, es könne an der Beurteilung von Dr. M. festgehalten werden. Das Unfallereignis vom 26. April 1992 habe (unbestritten; vgl. E. 2.1) zu keinen direkten traumatischen Veränderungen an der LWS geführt und der Beschwerdeführer habe bereits zuvor degenerative LWS-Veränderungen aufgewiesen. Bezüglich indirekter Unfallfolgen hielt er entsprechend den Ausführungen in E. 2.4 überzeugend und schlüssig fest, es bestehe keine unfallbedingte, wesentliche Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, welche lumbal hätte kompensiert werden müssen. Auch weise der Beschwerdeführer keine fixierte skoliotische Fehlhaltung und kein chronisches Lumbalsyndrom auf, sondern es liege lediglich eine diskrete Gefühlsstörung nach Segment S1 rechts vor. Zusammengefasst liege kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den lumbalen Beschwerden vor (act. G27.1).
Dr. L.___ führte am 28. September 2020 aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Unfall im Jahr 1992 eine enorme biomechanische Veränderung des gesamten Bewegungsapparates erlitten. In den letzten Jahren sei es dadurch zu zunehmenden Beschwerden des Bewegungsapparates einerseits im Bereich des linken Beines, aber vor allem auch im Bereich der LWS gekommen. Dass sich zusätzliche degenerative Veränderungen im Bereich der LWS zeigten, liege in der Natur der Sache des Älterwerdens. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass durch die unfallbedingten biomechanischen Veränderungen diese degenerativen Veränderungen getriggert würden und rascher voranschritten. Gleichzeitig müsse erwähnt werden, dass die fehlende ausgeglichene Stabilisierung durch die Muskulatur ebenfalls einen wesentlichen Beitrag leiste (act. G3.1). Die Beurteilung von Dr. L.___ basiert im Wesentlichen auf der Formel "post hoc ergo propter hoc", welche nach ständiger Rechtsprechung für sich allein jedoch nicht ergiebig ist (vgl. SVR 2009 UV Nr. 13 [8C_590/2007], S. 52 E. 7.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 119 V 340 E. 2b/bb).
Insgesamt ist eine Unfallkausalität der beklagten Rückenbeschwerden damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese entsprechend der Beurteilung der Gutachter der PMEDA, welche den Beschwerdeführer im August und September 2020 im Auftrag der T.___ischen AHV-IV-FAK polydisziplinär (angiologisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) abklärten, ohnehin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und damit keine Invalidität zu begründen vermögen (vgl. IV-act. 822 ff.). Angesichts dieser Ausführungen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. G1) bestehen auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin.
Weiter umstritten ist der Grad der Arbeitsfähigkeit. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1) war unbestritten spätestens per 1. April 2020 erreicht, so dass ein Rentenanspruch und die diesem zugrundeliegende Arbeitsfähigkeit per dieses Datum zu prüfen ist.
Kreisarzt Dr. M.___ beurteilte am 27. Januar 2020, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Beruf als Projektleiter seien ganztägig zumutbar. Häufiges Stehen, Gehen und Sitzen sowie häufiges Gehen im Gelände seien nicht möglich. Ebenfalls seien kein überwiegendes Treppensteigen, kein Steigen auf Leitern und Gerüste, kein häufiges Einnehmen der tiefen Kniehocke sowie keine kauernden oder kriechenden Tätigkeiten zumutbar (Suva-act. 164). Dr. S.___ befand am 7. Januar 2022, an dieser Beurteilung der unfallbedingten Zumutbarkeit könne festgehalten werden (act. G27.1). Diese beiden Einschätzungen überzeugen - wie nachfolgend dargestellt - angesichts der Beurteilung der Gutachter der PMEDA jedoch nicht.
Diese schätzten in ihrem Gutachten vom 3. März 2021 die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär in der bisherigen sowie einer adaptierten Tätigkeit auf 70 %. Die Teilarbeitsunfähigkeit sei durch die Einschränkungen in angiologischer und neurologischer Hinsicht bedingt. Die orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit hingegen auf 100 % (IV-act. 832 f.).
Der neurologische Teilgutachter Prof. Dr. med. U., Neurologie FMH, hielt fest, zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der Anamnese, der Aktendokumente, seiner neurologischen Untersuchung sowie der Zusatzdiagnostik aus neurologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Pensum 100 %, Rendement 70 %) gegeben. Bei seiner angestammten Tätigkeit koordiniere, steuere und leite der Beschwerdeführer Projekte. Vorrangig bestehe seine Arbeit aus einer sitzenden und stehenden Tätigkeit, häufig im Wechsel. Selten müsse er Lasten bis 10 kg heben. Prof. U. begründete nachvollziehbar, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht aufgrund Einschränkungen am linken Bein mit Notwendigkeit für vermehrte Pausen und Lagewechsel. Die angestammte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht bereits optimal angepasst (IV-act. 917). Dr. S.___ bemängelt, die Divergenz der medizinischen Einschätzungen des orthopädischen Teilgutachters Dr. med. V., orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sowie von Prof. U. werde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht diskutiert (act. G27.1). Wie gesagt (vgl. E. 3.2), hatte Dr. V.___ beurteilt, sowohl in der angestammten als auch einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 955 f.). Er berücksichtigte dabei jedoch nur die seinem medizinischen Fachgebiet der Orthopädie entsprechenden Diagnosen und Einschränkungen (vgl. IV-act. 949, 952 f.). Die von Prof. U.___ attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergibt sich hingegen aus den neurologischen Diagnosen (u.a. primär muskuläre Schwäche der Hüftbeuger links und der Adduktorengruppe links, Nervus cutaneus femoris lateralis- und anterior-Läsion links, distale Nervus radialis-Läsion links, Reizung des Nervus ulnaris beidseits im Sulcus ulnaris, sensibles S1-Syndrom rechts; vgl. IV-act. 907). Folglich erscheint die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und orthopädischer Sicht nicht widersprüchlich.
Die angiologische Teilgutachterin Dr. med. W., Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, begründete die Arbeitsfähigkeit von 70% mit der Funktionseinschränkung im Bereich der linken unteren Extremität durch den gestörten venösen Abfluss und das sekundäre Lymphödem. Tätigkeiten mit längerem Sitzen und Stehen sollten daher vermieden werden und die Arbeitszeit müsse flexibel eingeteilt werden können (IV-act. 879 f.). Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erscheint angesichts der ausgeprägten angiologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1, IV-act. 907) plausibel. Insbesondere die linke Hüfte und das linke Bein des Beschwerdeführers weisen auch für einen medizinischen Laien namhafte ersichtliche Veränderungen auf (vgl. IV-act. 164-10, act. G1, G26.4). Die Beurteilung von Dr. W. wurde sodann von keinem Arzt in Zweifel gezogen. Auch Dr. S.___ äusserte sich nicht dazu und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, ohne seine abweichende Einschätzung zu begründen (vgl. act. G27.1).
Insgesamt ist damit entsprechend der interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit auszugehen.
Basierend darauf ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Der Beschwerdeführer war bis Ende Juni 2019 bei der I.___ AG als Projektleiter tätig (vgl. Suva-act. 72). Die Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2020 monatlich brutto Fr. 10'650.-- erzielt (Suva-act. 189). Daraus ergibt sich das von der Beschwerdegegnerin angenommene Jahreseinkommen von Fr. 127'800.-- (12 x Fr. 10'650.--; vgl. Suva-act. 198, 203). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dieser Lohn habe lediglich einem Pensum von 60 % entsprochen (act. G1). Aus den Akten lässt sich nicht eindeutig feststellen, welches Pensum der Beschwerdeführer bei der I.___ AG tatsächlich geleistet hat. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der Suva mehrfach erklärt, er sei wohl zu 100 % angestellt gewesen, habe aber aus gesundheitlichen Gründen nur 60 bis 70 % Leistung erbringen können. Er habe dabei sein Arbeitspensum flexibel auf sieben Tage à 24 Stunden verteilen können (Suva-act. 72, 164-5, 167; vgl. auch Suva-act. 145-3, IV-act. 129). Die Arbeitgeberin gab gegenüber der Arbeitslosenversicherung ebenfalls an, der Beschwerdeführer sei zwar Vollzeit eingestellt gewesen, jedoch nur mit einem Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche (act. G1.9). Daraus lässt sich jedoch nicht eindeutig schliessen, ob der ausbezahlte Lohn einem Pensum von 100 % oder dem tatsächlich geleisteten tieferen Pensum entsprach. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hatte er bis im Jahr 2016 als Angestellter einer Bank wesentlich höhere Einkommen (seit 2008 schwankend zwischen rund Fr. 146'000 und Fr. 172'000.-- jährlich) erzielt (act. G1, Suva-act. 175). Ob der wesentlich tiefere Lohn bei der I.___ AG gesundheitlich bedingt war oder allenfalls private Gründe hatte - die damalige Inhaberin der Arbeitgeberin war die Partnerin des Beschwerdeführers (act. G1) -, lässt sich nicht rechtsgenüglich erheben. Das Valideneinkommen muss jedoch insofern nicht abschliessend festgelegt werden, als dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Projektleiter mit gewissen Einschränkungen auch im Invalidenfall weiterhin zumutbar ist. Die Gutachter der PMEDA erachteten die angestammte Tätigkeit als adaptiert (vgl. IV-act. 832 f., 880, 917). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. W.___ sodann auch an, er möchte grundsätzlich arbeiten und sei mit der Anstellung als Projektleiter mit flexibler Zeiteinteilung sehr zufrieden. Er sehe sich jedoch in seinem angestammten Beruf als nur zu maximal 60 % arbeitsfähig (IV-act. 879). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein Prozentvergleich. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2017, 9C_734/2016, E. 4.1, mit Hinweis).
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat nur geringfügige qualitative Einschränkungen (kein längeres Sitzen und Stehen, flexible Einteilung der Arbeitszeit; vgl. IV-act. 879 f.), weshalb sich höchstens ein minimaler Tabellenlohnabzug rechtfertigen würde. Die Frage nach der Höhe des Tabellenlohnabzugs ist eine typische Ermessensfrage (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81). Deshalb drängt es sich vorliegend nicht auf, die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 32 % durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Suva-act. 203) unter diesem Titel zu korrigieren, zumal mit einem Tabellenlohnabzug von 5 % ein nur minimal höherer Invaliditätsgrad von 33.5 % (30 % + [70 % x 5 %]) resultieren würde.
Insgesamt ist damit der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 32% nicht zu beanstanden.
Weiter umstritten ist die Höhe des versicherten Verdienstes.
Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, vgl. auch Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Art. 24 UVV hat der Bundesrat die Bestimmung des massgebenden Lohns für Renten in Sonderfällen geregelt. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV trägt diesem Umstand Rechnung und bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen ausser Betracht. Praxisgemäss erlaubt Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die Anpassung des Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld (BGE 127 V 172, E. 3.b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 3.3).
Vorliegend ist der versicherte Verdienst unbestritten gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV festzulegen. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung erzielte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Unfalls im Jahr 1992 einen Grundlohn von Fr. 55'900.-- pro Jahr (Suva-act. 1-2). Vom 1. Januar 1992 bis zum 25. April 1992 (ein Tag vor dem Unfall) ist damit von einem Verdienst von Fr. 17'717.-- auszugehen (Fr. 55'900.-- / 366 Tage x 116 Tage). Gemäss IK-Auszug hatte der Beschwerdeführer im Jahr 1991 ein Einkommen von Fr. 52'325.-- generiert (Suva-act. 175), was für den Zeitraum vom 26. April bis 31. Dezember 1991 Fr. 35'839.-- (Fr. 52'325.-- / 365 Tage x 250 Tage) entspricht. Im Jahr vor dem Unfallereignis ist damit von einem Einkommen von Fr. 53'556.-- (Fr. 17'717.-- + Fr. 35'839.--) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin passte dieses Jahreseinkommen an die allgemeine Nominallohnentwicklung bis 2019 an und berechnete für das Jahr 2019 einen versicherten Verdienst von Fr. 73'130.-- (vgl. Suva-act. 225). Sie ging dabei von einem falschen Nominallohnindex für das Jahr 1992 aus (1'669 statt 1'699). Korrigiert würde so ein versicherter Verdienst von Fr. 71'839.-- resultieren (Index 1992: 1'699, Index 2019: 2'279).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist der versicherte Verdienst jedoch rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 5.1) nicht an die allgemeine Nominallohnentwicklung anzupassen, sondern an die Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Der Beschwerdeführer war bereits vor seinem Unfall und auch danach stets im Bereich der X.___ tätig, teilweise als Projektleiter (vgl. Suva-act. 88-14, 175). In dieser Branche entwickelten sich die Löhne im Vergleich zur allgemeinen Nominallohnentwicklung überdurchschnittlich, so dass nicht auf letztere abgestellt werden kann. Das Bundesgericht beschäftigte sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020, 8C_111/2020, mit einem als X.___ tätigen Versicherten. Das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz hatte sich auf die LSE, Tabelle T17, Berufsgruppe 35, "Informations- und Kommunikationstechniker/-innen", gestützt. Das Bundesgericht wies im Beschwerdeentscheid darauf hin, dass es sich um die Berufs(haupt)gruppe 3 handle, die das Kompetenzniveau 3 betreffe mit komplexen praktischen Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetze. Es beanstandete das Vorgehen der Vorinstanz für einen IT-Spezialisten grundsätzlich nicht und wich lediglich aufgrund der massiven gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und der damit verbundenen Unmöglichkeit, weiterhin komplexe Tätigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich auszuführen, davon ab (vgl. E. 7.3.1 f.). Es rechtfertigt sich damit vorliegend, den versicherten Verdienst gestützt auf die LSE 2018, Tabelle T17, Berufsgruppe 35, "Informations- und Kommunikationstechniker/-innen", Männer ab 50 Jahren, festzulegen. Aus dem dort aufgeführten Zentralwert von Fr. 8'086.-- pro Monat bzw. Fr. 97'032.-- pro Jahr ergibt sich bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ein Jahreseinkommen von Fr. 101'156.--. Dieses ist an die Nominallohnentwicklung der Männer im Wirtschaftszweig "J 58-63, Information und Kommunikation" anzupassen, womit für 2019 (das Jahr vor dem Rentenbeginn) ein Einkommen von Fr. 101'747.-- (Index 2018: 102.7, 2019: 103.3) resultiert.
Damit ist von einem versicherten Verdienst von Fr. 101'747.-- auszugehen.
Weiter umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer bereits 1994 eine solche basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen (vgl. Suva-act. 203-3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. August 2020 verneinte sie einen Anspruch auf Erhöhung derselben (Suva-act. 225). Der Beschwerdeführer beanstandet dies nur insofern, als er einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung aufgrund seiner Rückenbeschwerden geltend macht (act. G1). Da diese jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind (vgl. E. 2.7), besteht ohnehin kein diesbezüglicher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Bei vollständigem Obsiegen wäre die Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da der Beschwerdeführer vorliegend jedoch lediglich zu einem Teil obsiegt (höherer versicherter Verdienst), rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren.
Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem eine Parteientschädigung für das Vorverfahren (vgl. act. G1). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verweigert (vgl. Suva-act. 225). Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut "in der Regel" deutet darauf hin, dass Ausnahmen vom Grundsatz möglich sind. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren nur einer obsiegenden mittellosen Partei zu gewähren sei, die im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 9C_803/2019, E. 5.2.1; BGE 140 V 119, E. 3.3). Weitere Ausnahmen bei sonstigen besonderen Umständen sind rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2, vgl. auch Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2021, UV 2021/3, E. 4.1, und vom 21. Januar 2022, UV 2021/52, E. 2.2). Damit abweichend von der Regel in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG eine Parteientschädigung bei Obsiegen im Einspracheverfahren zugesprochen werden kann, müssen demnach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird einer gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Voraussetzungen für die Bewilligung sind die finanzielle Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Sodann muss die Rechtsverbeiständung sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 f. E. 4.1). Für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG vorausgesetzt, dass ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. In seiner Einsprache vom 4. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer kein solches Gesuch (Suva-act. 212). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder Rechtsverbeiständung wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht gestellt (vgl. act. G 1 ff.). Darüber hinaus wurde weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer finanziell bedürftig sei. Somit fällt ein Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen im Einspracheverfahren gemäss der Ausnahme von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ausser Betracht.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP