Entscheid vom 3. November 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
UV 2020/61
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, TeufenerStrasse 8, Postfach 130, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2009, 9C_261/2009, E. 1.2). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 8C_211/2013, E. 2.2). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 140 V 87 E. 4.3). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. des Einspracheentscheids bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids (BGE 134 V 132 f. E. 3).
Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3.a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a).
Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht vorwiegend auf der Beurteilung der verantwortlichen Ärzte der Rehaklinik Bellikon im Rahmen des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 6. Februar bis 22. März 2006 (Suva-act. 11), der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung und einer anschliessenden weiteren internen medizinischen Beurteilung (Suva-act. 80, 95).
Im Austrittsbericht vom 3. April 2006 hielten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon fest, dass sechs Monate nach dem Unfall vom September 2005 mit Fraktur des distalen Radius und konsekutiver offener Reposition und Osteosynthese bei an sich gutem Operationsresultat weiterhin bewegungs- und kraftlimitierende Schmerzen im Bereich des Handgelenks sowie unklare Dysästhesien im Bereich der Finger (speziell Dig V) und der ulnaren Handkante beklagt würden. Infolge von Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als in den Therapien gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und den bildgebenden Abklärungen nur zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer habe sich stets selbstlimitiert und limitiert durch die Schmerzsituation gezeigt. Aufgrund der unklaren Sensibilitätsminderung der Fingerkuppen Dig III bis V rechts sei der Beschwerdeführer neurologisch beurteilt worden. Dabei hätten sich keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der sensiblen Anteile des Radialis und Ulnaris ergeben. Die Hyperpathie der betroffenen Finger, die ulnaris- und teils auch medianuskontrolliert seien, sei keinem möglicherweise im Fraktur-/Operationsgebiet betroffenen Nerv zuzuordnen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen neurologischen Symptome blieben unklar. Aufgrund der fraglichen Krepitation im Bereich des zweiten und vierten Strecksehnenfachs sei eine ambulante MRI-Untersuchung des Handgelenks durchgeführt worden. Dabei habe sich bei leicht eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund der durch das Osteosynthesematerial bedingten Artefakte keine relevante Pathologie der Weichteile gezeigt. Zusammenfassend liessen sich die physischen Einschränkungen und Symptome aus somatischer Sicht nur schwer erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit müsse sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen stützen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund der zu hohen Anforderungen (schwere Arbeit, kraftvoller Einsatz beider Hände erforderlich) nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sei hingegen ganztags zumutbar (Suva-act. 11).
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Dezember 2007 hielt der Suva-Kreisarzt fest, dass sich eine gewisse Atrophie der rechten oberen Extremität zeige, was auf eine Inaktivität hindeute. Es bestünden weder radiologisch noch klinisch Dystrophiezeichen und das Röntgenbild zeige einen guten Mineralisationsgehalt und keine wesentlichen Arthrosezeichen. Der Suva-Kreisarzt kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen der oberen Extremität in diesem Ausmass nicht mit den objektivierbaren Befunden und den Folgen aus der Radiusfraktur zu erklären seien. Vorwiegend lägen nicht organische Komponenten vor. Deshalb sei die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon zu übernehmen (Suva-act. 80). Am 2. Juni 2008 erfolgte eine kreisärztliche Beurteilung, anlässlich derer festgehalten wurde, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon aufgrund der unfallbedingten, in guter Stellung konsolidierten distalen Radiusfraktur wohlwollend erscheine (Suva-act. 95).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilung des orthopädischen Gutachters nicht gefolgt werden könnte. Das Gutachten ist in Kenntnis der medizinischen Aktenlage (vgl. S. 2-5 des Gutachtens) erstellt worden und beruht auf einer fachärztlichen klinischen sowie einer bildgebenden Untersuchung. Der Gutachter hat sich genügend mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und trotz der aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers erschwerten Untersuchungsstation detaillierte Befunde erhoben. Gestützt darauf hat er die somatische Diagnose des Zustands nach gut verheilter Radiusfraktur rechts schlüssig begründet und eine überzeugende und nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich das Gutachten auf die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Observation seiner Ehefrau stütze und deshalb unverwertbar sei, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sich der orthopädische Gutachter Dr. F.___ bei seiner Diagnosestellung und anschliessenden Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht auf die Ergebnisse der Observation stützte, sondern allein auf die erhobenen Untersuchungsbefunde. Der Gutachter äusserte sich zu den Observationsergebnissen lediglich am Rand dahingehend, dass diese – wie anlässlich der durchgeführten Untersuchungen festgestellt – "auch" eine vollständig andere Verhaltensweise des Beschwerdeführers gezeigt hätten. Es kann deshalb vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden.
Vergleicht man den unfallkausalen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich vor Erlass des Einspracheentscheids im Jahr 2010 präsentiert hatte, mit demjenigen anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ im Jahr 2015, so fällt auf, dass bereits damals eine gewisse Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie Diskrepanzen bezüglich der objektiven Befunde und der geltend gemachten Beschwerden bzw. des Verhaltens des Beschwerdeführers festgestellt worden waren. Unabhängig davon hatten die damaligen medizinischen Abklärungen noch eine gewisse Atrophie der rechten Hand und damit Hinweise auf eine Inaktivität der Hand und des Handgelenks ergeben. Demgegenüber konnte der orthopädische Gutachter Dr. F.___ keinerlei Atrophie mehr feststellen und diagnostizierte einen Zustand nach vollkommen ausgeheilter Radiusfraktur ohne Funktionseinschränkungen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verbesserung des (somatischen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angenommen und einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG bejaht.
Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Bericht der Psychiatrie E.___ vom 27. August 2019 (Suva-act. 204) eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geltend macht, ist festzuhalten, dass ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis von 2005 und dem psychischen Zustandsbild des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 verneint wurde. Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bzw. eine allfällige Verschlechterung der psychischen Situation ist als unfallfremd zu erachten. Eine rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt (vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung) zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich allfällig geltend gemachter Spätfolgen oder bei einer Rückfallmeldung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtes vom 27. August 2013, 8C_359/2013, E. 5.1).
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in (unfallkausaler) orthopädischer Hinsicht sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in jeglichen Tätigkeiten ergibt sich von vorherein kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt. Damit erfolgte die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente zu Recht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP