Entscheid vom 30. August 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2020/60
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
In der Verfügung vom 19. November 2019 (UV-act. 116) hat die Beschwerdegegnerin sich explizit zwar nur zu den Ansprüchen auf Rente und Integritätsentschädigung geäussert. Sie hat einleitend aber immerhin auf ihr Schreiben vom 29. Oktober 2019, in welchem sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt hat (UV-act. 99), Bezug genommen. Der Einsprache ist mit dem Argument, die Eingliederungsbemühungen der IV seien abzuwarten, sodann zumindest sinngemäss ein Protest gegen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu entnehmen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid geprüft, ob sie den Fall «zu Recht per 31.12.2019 abgeschlossen» habe (UV-act. 138-6 Ziff. 2 ff.). In der Beschwerde werden überdies «Heilungskosten» im Betreff erwähnt, und es wird (umfassend) die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilkostenübernahme und Taggeld) auf Ende Oktober 2019 als auch die Abweisung des Rentengesuchs und die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu zählen.
Die Unfallkausalität bildet Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Versicherungsleistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 55 und 58).
Der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG) endet spätestens zum Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2017, 8C_254/2017, E. 4.3, und vom 18. September 2012, 8C_425/2012, E. 4.2). Bei nicht objektivierbaren Beschwerdebildern, deren adäquate Unfallkausalität sich nach der sogenannten «Psychopraxis» bestimmt (BGE 115 V 133), stellen die nach Abschluss der Behandlung von somatischen Unfallfolgen noch behandlungsbedürftigen psychischen Leiden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Grund für einen Aufschub der Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 mit Hinweisen). Sollte die Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 im Zeitpunkt des medizinischen Endzustands der unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden jedoch zu einer Bejahung der Adäquanz natürlicher unfallkausaler psychischer Leiden führen, hat der Unfallversicherer in Nachachtung des in Art. 19 Abs. 1 UVG enthaltenen Grundsatzes «medizinische Eingliederung vor Rente» bis zum Erreichen des Endzustands des unfallbedingten psychischen Schadens Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen. Ist dieser Endzustand erreicht, so ist bezüglich der adäquaten Kausalität eines allfälligen psychischen Dauerschadens (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) eine neuerliche Adäquanzprüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. März 2020, UV 2018/10, E. 2.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
Der Begriff der ärztlichen Behandlung setzt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete Vorkehr voraus. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinn der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3).
Der Begriff «namhaft» bringt zum Ausdruck, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen sowie nur vorübergehende Verbesserungen des Gesundheitszustands oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen diesem Erfordernis nicht. Dies gilt ebenfalls für Massnahmen, die lediglich der Symptombekämpfung dienen und nicht auf die Heilung des Gesundheitsschadens gerichtet sind (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010, 8C_29/2010, E. 4.2). Für die Beendigung des Anspruchs auf Heilbehandlung im Sinn von Art. 10 UVG ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an medizinischer Behandlung somit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1 und E. 4.2.2). Dass die versicherte Person von weiterer Physiotherapie profitieren kann, genügt im Übrigen nicht, um das Erreichen eines ärztlich austherapierten Gesundheitszustands im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG zu verneinen (siehe anstatt vieler etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich und schlüssig dargelegt, dass die nicht objektivierbaren Schmerzangaben bzw. das psychische Leiden des Beschwerdeführers (siehe zur chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41] UV-act. 134-3 und IV-act. 133-2) in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2018 stehen bzw. steht (UV-act. 138, S. 8 f.). Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer nichts dagegen vorbrachte bzw. sich damit gar nicht auseinandersetzte. Für die Beurteilung des Erreichens des medizinischen Endzustands im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG sind damit ausschliesslich die objektivierbaren Unfallfolgen an der Wirbelsäule massgebend.
Am 11. Juli 2019 legte Dr. D.___ anhand der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen vom 2. Juli 2019 (UV-act. 68) eingehend begründet dar, dass die Frakturen konsolidiert seien. Wirbelsäulenchirurgische Therapievorschläge machte er keine (UV-act. 73). Wie sich aus dem Bericht von Dr. med. univ. O., Facharzt für Radiologie, vom 21. Oktober 2020 bzw. der von ihm gleichentags durchgeführten bildgebenden Abklärung ergibt, blieb der Gesundheitszustand in der Folge stationär (IV-act. 68-11). Dr. L. gelangte im Bericht vom 12. August 2020 ebenfalls zum Schluss, dass bereits im Juli 2019 keine erhöhte Instabilität im Bereich der gebrochenen Wirbel mehr bestanden habe, sondern sogar eine Konsolidierung der gebrochenen Wirbel erkennbar gewesen sei (IV-act. 56-3 unten mit skeptischen Ausführungen zu Erweiterungen der Schmerztherapie etwa mit Infiltrationen). Im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon vom 12. August bis 17. September 2019 konnte keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen empfahlen im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2019 lediglich die Fortführung des instruierten Heimprogramms (UV-act. 95-2). Die analgetische Bedarfsmedikation war wirkungslos geblieben (UV-act. 95-4). Die am 14. August 2019 durchgeführte bildgebende Abklärung (BWS ap und lateral) hatte eine stationäre Situation gezeigt (UV-act. 95-10). Aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise auf ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, von denen noch eine namhafte Besserung des objektivierbaren Gesundheitsschadens an der Wirbelsäule hätte erwartet werden können. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. G.___ wenige Wochen später im Bericht vom 11. Dezember 2019 die Auffassung vertrat, eine Kyphoplastie sei bei konsolidierten Wirbelkörpern wahrscheinlich nicht mehr möglich. Im Übrigen hielt er fest, «die Physiotherapie und Schmerztherapie scheint ausgeschöpft» (UV-act. 121-3). Dr. H.___ vermochte ebenfalls keine weiteren wirbelsäulenchirurgischen Behandlungsvorschläge zu machen und hielt weiterhin ein konservatives Vorgehen für indiziert. Die von ihr empfohlene multimodale Schmerztherapie erfolgte hauptsächlich mit Blick auf die Diskrepanzen in der Schmerzpräsentation und die nicht somatischen Ursachen der Beschwerden (Bericht vom 15. Januar 2020, UV-act. 131), womit offenbleiben kann, ob es sich hierbei überhaupt um einen der Verbesserung des Gesundheitszustands oder lediglich um einen der Symptombekämpfung dienenden Vorschlag handelte.
Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Feld geführten Bericht von Dr. M.___ vom 23. April 2020 (IV-act. 41-4 f.; act. G 13, S. 2 Mitte) abzuleiten. Denn weder daraus noch aus dem danach erstatteten Bericht vom 29. April 2020 (act. G 1.8) ergeben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der objektivierbaren Unfallfolgen oder aussagekräftige Einschätzungen zu im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgversprechenden ärztlichen Massnahmen, welche die Einschätzung der medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon infrage zu stellen vermögen. Insbesondere äusserte sich Dr. M.___ ebenfalls deutlich zurückhaltend bezüglich operativer Massnahmen (act. G 1.8, S. 2). Dem Bericht vom 23. April 2020 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen bisherigen gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Aussagen («Vor diesem Ereignis hatte ich nie Rückenprobleme», UV-act. 31-1 unten) – bereits vor dem Unfall vom 12. Oktober 2018 an «gelegentlichen Rückenschmerzen» litt. Auf weitere Abklärungen zu diesem Vorzustand kann indessen vorliegend mangels Bedeutung für die Entscheidfindung verzichtet werden.
Im Licht der vorstehend dargestellten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der somatischen Unfallfolgen im Oktober 2019 von einem medizinischen Endzustand ausging und die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 1. November 2019 einstellte. Bezüglich der Taggeldleistungen ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer ab November 2019 ohnehin bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog (IV-act. 64) und damit gegenüber der Beschwerdegegnerin kein Taggeldanspruch mehr bestand (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
Eine allfällige Verzögerung der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung ändert nichts am medizinischen Endzustand der Unfallfolgen bzw. daran, dass auf diesen Zeitpunkt hin die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend unter Hinweis auf das Assessment- und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 30. Juni 2020 (act. G 5.1) darlegte (UV-act. 138-9 und act. G 5), standen beim Beschwerdeführer, der über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt (IV-act. 1-5 und act. G 5.1, S. 1), im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu keiner Zeit Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion, welche geeignet gewesen wären, den unfallbedingten Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in einem rentenrelevanten Ausmass zu verringern (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_651/2015, E. 3.2.2). Insbesondere stellt die von der IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (UV-act. 132-2 f.) keine Eingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 UVG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2012, 8C_657/2012, E. 2.2.2). Ausserdem ist unabhängig von der konkret in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahme über den (definitiven) Rentenanspruch im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG zu befinden, wenn – wie vorliegend (siehe nachstehende E. 3.5) – bereits nach dem Abschluss der medizinischen Eingliederung kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) resultiert (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_651/2015, E. 3.2.2). Die Beschwerdegegnerin durfte daher direkt und unabhängig vom invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zur Beurteilung eines Anspruchs auf eine (definitive) Invalidenrente im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG schreiten (siehe hierzu nachstehende E. 3.1 ff.).
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon bescheinigten dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2019 aus «unfallkausaler Sicht» bzw. unter Berücksichtigung ausschliesslich der objektivierbaren Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für dem Rückenleiden angepasste («keine längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen, keine Schläge/Vibrationsbelastung»), leichte bis mittelschwere Arbeiten (UV-act. 95-2). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung beruht auf einer umfassenden Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und auf im Rahmen einer mehrwöchigen stationären Rehabilitation, einschliesslich klinischer Untersuchung und durchgeführter Belastungstests, gewonnenen Erkenntnissen. Der Arbeitsfähigkeitsschätzung liegen des Weiteren bildgebende Abklärungsergebnisse vom 14. August 2019 (UV-act. 95-10) zugrunde, womit sich der Austrittsbericht auf allseitige Untersuchungen stützt. Nicht unfallkausale Faktoren wurden zu Recht ausgeklammert und insbesondere das dysfunktionale Schmerzverhalten des Beschwerdeführers gewürdigt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der objektivierbaren Unfallfolgen durch die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon leuchten ein. Auch der RAD-Arzt Dr. N.___ schloss sich dieser Beurteilung an (Stellungnahme vom 24. November 2020, IV-act. 69-4). Aus den übrigen medizinischen Akten gehen keine für die Beurteilung der objektiven Unfallfolgen relevante Gesichtspunkte hervor, welche die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon ausser Acht gelassen hätten. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem keine substanziierte Kritik an der von den medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung vor (vgl. act. G 1 und G 13). Vielmehr ging er gegenüber der Arbeitslosenversicherung ebenfalls davon aus, dass er für leidensangepasste Tätigkeiten über eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verfügt (zur von ihm geltend gemachten und von der Arbeitslosenkasse anerkannten 100%igen Vermittlungsfähigkeit siehe IV-act. 64).
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist ausführlich und schlüssig begründet. Er blieb vom Beschwerdeführer denn auch an sich unbestritten (vgl. act. G 1 und act. G 13). Dieser macht einzig geltend, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Tabellenlohnabzug von 5 % sei auf 10 % zu erhöhen (act. G 1, Rz 19). Zur Begründung brachte er ausschliesslich vor, die Integritätsentschädigung habe 10 % betragen. Allein dieser Umstand deute darauf hin, dass eine Einschränkung vorliege, welche sich invalidisierend (im Sinne des UVG) auswirken könne (act. G 1, Rz 19). Allerdings legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist erkennbar, inwiefern die Höhe einer Integritätsentschädigung Rückschlüsse auf über die Arbeitsunfähigkeit hinausgehende lohnwirksame Nachteile auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zulässt. Er verkennt bei seinem Vorbringen, dass das versicherte Gut bzw. der versicherte Schaden beim Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht das Erwerbspotenzial einer versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. dessen Verlust ist. Art. 24 UVG versichert die körperliche, geistige und psychische Integrität gegen erhebliche Schädigung und steht damit in keinem relevantem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbsfähigkeit bzw. deren konkreter Beeinträchtigung (siehe zum Ganzen nachstehende E. 4.2). In Anbetracht des noch nicht weit fortgeschrittenen Erwerbsalters des Beschwerdeführers (geboren 1972, UV-act. 1) und der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, die auch bis mittelschwere, dem Rückenleiden angepasste Arbeiten umfasst (UV-act. 95-2 Mitte), besteht jedenfalls kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin gewährten 5%igen Tabellenlohnabzug zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelt und das Rentengesuch abgewiesen.
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E. 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen bzw. psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Dr. F.___ legte seiner Schätzung des Integritätsschadens für die objektivierbaren Unfallfolgen den Feinraster von Tabelle 7.2 zugrunde und begründete schlüssig und im Einklang mit der Rechtslage (siehe vorstehende E. 4.2), weshalb er auf den Mittelwert der vorgegebenen Bandbreite von 5 bis 15 % abstellte, worauf zu verweisen ist (UV-act. 98). Der Beschwerdeführer legt denn auch gar nicht konkret dar, weshalb diese fachliche Ermessensausübung unrichtig wäre bzw. welche relevanten Gesichtspunkte zu Unrecht ausser Acht gelassen worden wären. Vielmehr beschränkt er sich in der Beschwerde – wie bereits in der Einsprache vom 6. Januar 2020 (UV-act. 124-3) – auf die nicht näher substanziierte Behauptung, aufgrund der Aktenlage lasse sich eine Integritätsentschädigung von 15 % rechtfertigen, weshalb diese entsprechend anzuheben sei (act. G 1, Rz 20). Anzufügen bleibt, dass die gesamte übrige medizinische Aktenlage keine Aussage zu einem Integritätsschaden enthält.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP