Entscheid vom 14. Juli 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
UV 2020/56
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, Knus Gnädinger Landolt Rechtsanwälte, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers einzig der Invaliditätsgrad sowie die Höhe des Integritätsschadens (vgl. act. G 1).
Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist es dem Gericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 469 f. E. 4.4).
Dr. K.___ hat in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 30. Januar 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Treppensturz im August 2018 eine Metacarpale V Fraktur links mit ossären Bandausrissen des Ligamentum collaterale radiale MCP V links, Ligamentum collaterale ulnare MCP III und MCP IV links sowie eine Distorsion des PIP Dig. III rechts erlitten habe. Ausserdem sei aufgrund der Klinik anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung von einem durchgemachten CRPS auszugehen. Dies habe im Verlauf zu einem deutlichen Funktionsverlust der gesamten linken Hand und teilweise auch des linken Unterarms einhergehend mit einer Gebrauchsminderung der gesamten linken Hand geführt, sodass der Beschwerdeführer diese nur noch als Beihand einsetzen könne. Dafür sprächen auch die anlässlich der Untersuchung erhobenen muskulären Defizite, die Atrophie der Muskulatur, die reduzierte Handkraft sowie die Handtrophik. Aus medizinischer Sicht sei ein Endzustand erreicht. Aussichten für eine Verbesserung der Handfunktion seien angesichts des bisherigen Verlaufs sowie des Alters des Beschwerdeführers nicht mehr zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung von Alter, Ausbildung, Kultur, Sprache oder internistischer Begleiterkrankungen folgendes Zumutbarkeitsprofil: In Frage kämen leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer allerdings nur mit der rechten Hand durchführen könne. Die Maximalbelastung betrage hierbei von wenigen Ausnahmen abgesehen 15 kg. Der Beschwerdeführer müsse als funktioneller Einhänder betrachtet werden. Die linke Hand könne er lediglich noch als Beihand oder als unterstützende Hilfshand einsetzen. Selbst das Heben und Tragen von leichten Lasten sei dem Beschwerdeführer mit der linken Hand nicht zumutbar (Suva-act. 135-6 f.). Dr. K.___ hat zwar nicht explizit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen. Allerdings hat er seine Beurteilung in Kenntnis derjenigen von Dr. J.___ abgegeben, der zuletzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Da Dr. K.___ dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht widersprochen hat und angesichts des von ihm den Einschränkungen des Beschwerdeführers umfassend Rechnung tragenden Zumutbarkeitsitsprofils, ist anzunehmen, dass auch er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist.
Die Beurteilung von Dr. K.___ beruht auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung. So ist dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht beispielsweise zu entnehmen, dass neben einer Inspektion der Hände auch Kraftmessungen und Beweglichkeitstests durchgeführt worden sind (vgl. Suva-act. 135-4 f.). Die erhobenen Befunde hat Dr. K.___ detailliert notiert. Beispielsweise hat er festgehalten, dass an der linken Hand eine fehlende palmare Beschwielung, eine deutliche Reduktion der Hautfalten über dem Handrücken und über allen Langfingern sowie eine leichte Atrophie der Thenar- und Hypothenarmuskulatur aufgefallen seien, während keine Temperaturdifferenz vorgelegen habe (vgl. Suva-act. 135-5, oben). Weiter ist der kreisärztliche Abschlussbericht in Kenntnis der Vorakten erstellt worden (vgl. Suva-act. 135-1 ff.). Auf den vom Beschwerdeführer angesprochenen Bericht von Prof. I.___ vom . Dezember 2019 hat Dr. K. explizit Bezug genommen (vgl. Suva-act. 135-6, unten). Auch widerspricht er der Auffassung von Prof. I., wonach ein Endzustand nach einer geschlossenen Handverletzung mit verschiedenen verheilten Läsionen vorliege, wobei Ausdauer und Kraft noch deutlich reduziert seien, nicht (vgl. Suva-act. 120 und 135-6 f.). Mit dem formulierten Zumutbarkeitsprofil hat Dr. K. den von Prof. I.___ festgestellten und auch in der eigenen Untersuchung bemerkten Defiziten der linken Hand explizit Rechnung getragen (vgl. Suva-act. 135-7). Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. act. G 1 S. 6), dass Prof. I.___ in seinem Bericht vom . Dezember 2019 von einer Teilarbeitsfähigkeit gesprochen hat. Allerdings hat er diese nicht genauer quantifiziert (vgl. Suva-act. 120). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der von Prof. I. in den Raum gestellten, nicht näher begründeten Aussage zur Teilarbeitsfähigkeit ist Dr. K.___ demnach kaum möglich gewesen. Auch ist aufgrund der gewählten Wortwahl anzunehmen, dass es nicht die Absicht von Prof. I.___ gewesen ist, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Vielmehr erscheinen seine Ausführungen als Empfehlungen für einen möglichen Eingliederungsprozess, hat er doch von möglichen beruflichen Reintegrationsmassnahmen gesprochen und auch auf unfallfremde Faktoren hingewiesen, die eine Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt erschweren könnten (vgl. Suva-act. 120). Dass es im Rahmen eines Eingliederungsprozesses sinnvoll oder mangels geeigneter Stellen auch notwendig sein mag, mit einem Teilpensum in den Arbeitsprozess einzusteigen, ist durchaus nachvollziehbar. Diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin auf einen entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin (vgl. Suva-act. 149) allerdings bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie diesem bis zum 31. Mai 2020 eine Übergangsfrist gewährt hat, in welcher sie ihm die Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit noch weiter ausgerichtet hat (Suva-act. 153). Zudem ist zu beachten, dass Prof. I., obgleich er grundsätzlich von einem medizinischen Endzustand, der die Aufnahme von Arbeitsbemühungen ermöglicht, ausgegangen ist, eine Verbesserung von Kraft und Ausdauer noch für möglich gehalten hat (vgl. Suva-act, 120). Folglich ist nicht auszuschliessen, dass zwischen der Untersuchung durch Prof. I. vom .___ Dezember 2019 und der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. Januar 2020 noch eine leichte Verbesserung des medizinischen Zustandes eingetreten sein könnte (vgl. Suva-act. 120-2). Im Übrigen scheint auch Dr. J.___ den Untersuchungsbericht von Prof. I.___ dahingehend aufgefasst zu haben, dass eine schrittweise Eingliederung in den Arbeitsprozess erfolgen sollte. Dr. J.___ hat dem Beschwerdeführer nämlich gestützt auf die Beurteilung von Prof. I.___ am 12. Dezember 2019 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Mitte Januar 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. Suva-act. 121). Die Einschätzung von Dr. K.___ vom 30. Januar 2020 passt somit in etwa zu derjenigen von Dr. J.___ (vgl. Suva-act. 121 und 135). Für die zwei Wochen bis Mitte Februar 2020, in denen Dr. J.___ noch von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. Suva-act. 121), hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, ohnehin noch das volle Taggeld erbracht (vgl. Suva-act. 153). Jedenfalls ist der Untersuchungsbericht von Prof. I.___ vom . Dezember 2019 nach dem Gesagten nicht dazu geeignet, die kreisärztliche Beurteilung von Dr. K. vom 30. Januar 2020 in Zweifel zu ziehen, zumal die beiden Berichte betreffend die gebliebenen Einschränkungen im Wesentlichen übereinstimmen. Schliesslich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung seines behandelnden Fachchirurgen, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehen würde (vgl. act. G 1 S. 6), unbehelflich. Dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, ist nämlich unstrittig (vgl. Suva-act. 156-2 und 173-6).
Zusammenfassend ist gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung von Dr. K.___ vom 30. Januar 2020 sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - bei ausschliesslicher Beachtung der Unfallrestfolgen - spätestens im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juni 2020 für optimal leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Auf weitere Abklärungen kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine Parteibefragung ist offenkundig mit dem Ziel weiterer Beweiserhebung und nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips erfolgt (vgl. act. G 1 S. 3 und 7 S. 2). Da von einer solchen Parteibefragung ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und kein Anspruch auf die Durchführung einer Verhandlung primär im Hinblick auf eine Beweisabnahme besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2018, 9C_321/2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen), ist auch darauf zu verzichten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2019, UV 2020/37, E. 3.9). Gleiches gilt hinsichtlich einer Befragung des Beschwerdeführers zu den nachfolgend zu beurteilenden Punkten der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, der Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Beurteilung des Integritätsschadens (vgl. E. 5 ff.).
Die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 70 f. E. 4.2.1). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Dezember 2003, I 349/01, E. 6.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3). Von einer Arbeitsgelegenheit kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. K.___ vom 30. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als funktioneller Einhänder zu betrachten sei. Die linke Hand könne nur noch als Beihand oder als unterstützende Hilfshand eingesetzt werden (vgl. Suva-act. 135-7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2, vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.4, und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2, letzteres mit Hinweisen auf mögliche Berufsfelder). Dass auch die rechte Hand derart eingeschränkt sei, dass keine Medikamentenschachtel mehr getragen werden könne, ist eine Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 S. 6), die in der medizinischen Aktenlage keine Stütze findet. Auch wenn Dr. K.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 im einen Satz, wonach dem Beschwerdeführer das Anheben und Greifen einer mitgebrachten Medikamentenschachtel nicht möglich gewesen sei (vgl. Suva-act. 135-5), nicht explizit Bezug zu einer Hand genommen hat, geht aus dem gesamten Bericht gleichwohl deutlich hervor, dass es sich dabei um die linke Hand gehandelt haben muss (vgl. Suva-act. 135). Die generelle Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit bestritten, jedoch ist er der Ansicht, dass ihm seine Einschränkungen an den Händen die Verwertbarkeit massiv erschwerten, was im Rahmen des Einkommensvergleichs lohnmässig zu berücksichtigen sei (vgl. act. G 1 S. 6 ff.; zum Einkommensvergleich siehe nachfolgende E. 6).
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Die durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Festlegung des jährlichen Valideneinkommens auf Fr. 71'100.-- (vgl. Suva-act. 173-8, unten), welches sich auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin L.___ AG bezüglich des hypothetischen Jahreslohns des Beschwerdeführers im Jahr 2020 stützt (Suva-act. 147-3), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, für das Valideneinkommen sei aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auf statistische Tabellenlöhne abzustellen (vgl. act. G 3 S. 4), ist ihr nicht zu folgen. Grundsätzlich sind die Vergleichseinkommen nämlich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort selber feststellt (vgl. act. G 3 S. 4), so konkret wie möglich zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017, 9C_648/2016, E. 6.4.1 mit Hinweisen; BGE 139 V 594, E. 6.1). Die Angaben der L.___ AG, für welche der Beschwerdeführer im Jahr 2016 gearbeitet hat (vgl. Suva-act. 56-2, 127-3 und 147-3), dürften aussagekräftiger als statistische Durchschnittslöhne sein. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls bereits arbeitslos gewesen ist, mithin nicht mehr bei der L.___ AG angestellt gewesen ist (vgl. Suva-act. 1 und 56). Denn die Arbeitslosigkeit bedeutet nicht, dass er im Gesundheitsfall bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr an die früheren Lohnverhältnisse hätte anknüpfen können. Vielmehr erscheint es angesichts der im Unfallzeitpunkt noch laufenden Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. Suva-act. 1 und 18) durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer mit seinen Arbeitserfahrungen im Gesundheitsfall eine Tätigkeit hätte finden können, die lohnmässig in etwa der hypothetischen Annahme der L.___ AG bezüglich des Verdienstes des Beschwerdeführers im Jahr 2020 entsprochen hätte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer mit Verweis auf sein individuelles Konto bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA; vgl. Suva-act. 127-2 ff.) in seiner Beschwerde geltend macht, früher teilweise sogar noch einen höheren Verdienst als bei der L.___ AG erzielt zu haben (vgl. act. G 1 S. 5 f.). Genügend konkrete Anhaltspunkte, welche ein die Angaben der L.___ AG übersteigendes Einkommen überwiegend wahrscheinlich machen würden, fehlen jedoch. Folglich ist von dem von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festgestellten Valideneinkommen von Fr. 71'100.-- auszugehen.
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vorliegend keine Gründe erkennbar sind, die das Abstellen auf eine andere Lohntabelle oder auf einzelne Wirtschaftszweige erfordern würden (vgl. act. G 3 S. 4). Namentlich rechtfertigen die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach für die ihm zumutbaren Tätigkeiten Arbeitnehmende in der Regel im Stundenlohn angestellt würden, und es sich daher um Tätigkeiten im Tieflohnsektor handle, kein Abweichen von der LSE-Tabelle (vgl. act. G 1 S. 6 f.). Auch ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus der von ihm eingereichten Beilage zu den Tieflöhnen zu seinen Gunsten ableiten will, treffen doch gerade viele in der Beilage für ein Tieflohnrisiko angeführten Merkmale (weibliches Geschlecht, Teilzeitbeschäftigung und junges Alter) auf ihn nicht zu (vgl. act. G 1.2). Gerade die vom Beschwerdeführer angesprochenen Einweisungsfunktionen oder Kontrolltätigkeiten (vgl. act. G 1 S. 6) sind jedenfalls in verschiedenen Branchen denkbar, sodass das Abstellen auf das Total der Tabelle TA 1 der LSE 2018 passend erscheint.
Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auf Seiten des Invalideneinkommens einen Abzug vom statistischen Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorgenommen, um den individuellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. act. G 1.3 S. 9 und 3 S. 5 f.). Diesen Abzug erachtet der Beschwerdeführer als zu gering (vgl. act. G 1 S. 9). Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass eine Vielzahl an Tätigkeiten aufgrund der faktischen Einhändigkeit nicht mehr möglich sein werden. Gleichzeitig ist jedoch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung anzunehmen, ihm stehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch immer eine Vielzahl an Tätigkeiten, namentlich Kontroll- und Prüftätigkeiten, offen (vgl. E. 4.2 f.). Andere Gründe, welche die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als qualifiziert erschwert erscheinen liessen, sind vorliegend nicht erkennbar. Den vorgebrachten (vgl. act. G 1 S. 9) mangelnden Berufskenntnissen wird bereits durch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen (vgl. E. 6.2.1 f.) und eine Teilzeiterwerbstätigkeit ist gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil nicht gegeben (vgl. E. 3.3). Sodann werden Hilfsarbeiten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.3.4 mit Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen falsch ausgeübt haben sollte, ist demnach nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.3.2 mit Hinweisen, wonach das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Unfallversicherung setzen sollte). Folglich ist ein 10%iger Abzug vom statistisch errechneten Invalidenlohn von Fr. 68'903.-- (vgl. E. 6.2.1) vorzunehmen, wodurch ein jährliches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62'013.-- resultiert (Fr. 68'903.-- / 100 x 90 = gerundet Fr. 62'013.--).
Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 71'100.-- (vgl. E. 6.1.2) das Invalideneinkommen von Fr. 62'013.-- (vgl. E. 6.2.3) gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'087.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 9'087.-- x 100 / Fr. 71'100.--). Die Differenz zum von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März 2020 errechneten (vgl. Suva-act. 156) und im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 übernommenen Invaliditätsgrad von 14 % (vgl. act. G 1.3 S. 10, oben) ergibt sich aus der inzwischen bekannt gewordenen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 und 2020 (vgl. dazu E. 6.2.1). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin auf eine diesbezügliche Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers verzichtet (vgl. act. G 1.3 S. 10), was nicht zu beanstanden ist. Es bleibt folglich beim Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 %.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG besteht ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Als dauernd gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang bestehen bleibt, und als erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität unabhängig von der Erwerbsfähigkeit augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Gemäss Art. 25 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet, wobei sie entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft wird. Anhang 3 zur UVV enthält eine Skala für Integritätsentschädigungen. Die Entschädigung für spezielle, nicht in der Skala aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 zur UVV). Die Bemessung der Integritätsentschädigung beruht auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der Integrität, wobei subjektive Faktoren unberücksichtigt zu lassen sind (BGE 113 V 221 f. E. 4).
Da die linke Hand des Beschwerdeführers aufgrund der erlittenen Frakturen und des durchgemachten CRPS dauerhaft Kraft- und Funktionsdefizite aufweist, sodass sie nur noch als Beihand eingesetzt werden kann (vgl. Suva-act. 135 f.), liegt eine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität vor. Die Begründung von Dr. K., wonach im Anhang 3 zur UVV der Verlust einer Hand als Integritätsschaden von 40 % gewertet werde, weshalb der Integritätsschaden bei nicht amputierter Hand, die noch als Beihand eingesetzt werden könne, auf 30 % zu beziffern sei, ist schlüssig (vgl. Suva-act. 136). Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integritätsschaden in der Höhe von 35 % entnehmen (vgl. act. G 1 S. 9 f.). Die von ihm angesprochenen Beschwerden an der rechten Hand sind Dr. K. bekannt gewesen. Dieser hat in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 unter anderem festgehalten, dass sich am PIP Dig. III der rechten Hand eine kapsuläre Verdickung zeige und der Faustschluss für den Beschwerdeführer bezüglich des rechten Mittelfingers zwar schmerzhaft möglich, jedoch deutlich mühsam gewesen sei (vgl. Suva-act. 135-5). Auch in der Beurteilung des Integritätsschadens hat Dr. K.___ als Befund unter anderem einen Status nach Distorsion PIP Dig. III rechts vom 10. August 2018 erwähnt (vgl. Suva-act. 136), woraus zu schliessen ist, dass er den Zustand an der rechten Hand in seine Beurteilung miteinbezogen hat, ihm jedoch keinen zu vergütenden Integritätsschaden beigemessen hat. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % nicht zu beanstanden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP