Entscheid vom 21. Juli 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2020/52
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157).
Der Beschwerdeführer hat mehrere bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfälle mit unterschiedlichsten Verletzungen erlitten (vgl. im Sachverhalt lit. B.a bis B.e). Es ist unbestritten, dass von den Unfällen über den Fallabschluss hinaus (vgl. zum Fallabschluss Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 143) zumindest Restfolgen an beiden Schultergelenken verblieben sind. Nebst dieser Problematik weist der Beschwerdeführer jedoch weitere Beeinträchtigungen aus, welche er zum Teil ebenfalls auf die Unfälle zurückführt. Anlässlich eines stationären Aufenthalts im Rehazentrum H.___ vom 3. bis 22. Juni 2019 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte mit Bericht vom 1. Juli 2019 ein chronisch cervicobrachiales Syndrom, ein chronisch lumbovertebrales Syndrom, ein Entrapment-Syndrom der Arteria poplitea links, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsstörung bei jahrelangen muskuloskelettalen Schmerzen (Suva-act. I/186; vgl. auch Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 27. Dezember 2019 in Suva-act. I/199-24 ff.). Zu prüfen ist, welche dieser Beschwerden bei Fallabschluss, nebst der erwähnten Schulterproblematik, den Unfällen anzulasten sind und dementsprechend bei der Rentenbeurteilung miteinzubeziehen sind.
Das Verfahren bezüglich des Unfallereignisse vom 17. Dezember 2009 mit HWS-Beteiligung wurde per 9. Oktober 2011 eingestellt und ein Rückfall mittels Verfügung vom 21. Januar 2015 unangefochten verneint (Suva-act. II/87, 101). Entsprechend stehen diesbezüglich keine Restfolgen mehr zur Diskussion. Dies leuchtet ein, nachdem es sich beim Ereignis vom 17. Dezember 2009 um einen Bagatellunfall (leichter Auffahrunfall) gehandelt hatte (vgl. insbesondere Suva-act. II/24-13), wobei der Status quo sine bei Leistungseinstellung im Oktober 2011 ohne Zweifel erreicht war. Bezüglich des Unfallereignisses vom 26. Dezember 2011 (vgl. im Sachverhalt lit. B.b) steht einzig noch die unbestrittenermassen in die Beurteilung miteinzubeziehende Schulterproblematik rechts zur Diskussion. Die damals erlittene Gesässprellung links ist zweifelsohne folgenlos abgeheilt. Beim Sturz vom 20. Februar 2015 war lediglich die in die Beurteilung einfliessende linke Schulter tangiert (vgl. im Sachverhalt lit. B.c). Am 20. Dezember 2015 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz diverse Schürfungen, eine Distorsion und ein Kontusionstrauma im Schädel-Nacken-Bereich sowie eine Weichteilverletzung am rechten Knie (vgl. im Sachverhalt lit. B.d). Die Schürfungen sind verheilt und das rechte Knie nicht mehr relevant beeinträchtigt (Suva-act. V/73-2). Im Schädel und Nackenbereich zeigten sich in einem MRI vom 15. März 2016 keine Traumafolgen (Suva-act. V/36), weshalb Dr. G.___ mit Beurteilung vom 20. September 2017 nachvollziehbar zum Schluss gelangte, dass der Status quo sine, auch wenn bekannt sei, dass es bei einer fortgeschrittenen Verschleisserkrankung der HWS zu protrahierten Heilungsverläufen nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma kommen könne, spätestens nach einem Jahr erreicht sei (Suva-act. V/76-2). Entsprechend sind die über den Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden im HWS-Bereich nicht mehr dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 anzulasten. Beim Unfall vom 4. April 2016 waren wiederum das rechte Knie und die linke Schulter sowie das rechte Hüftgelenk und das Brustbein betroffen (vgl. im Sachverhalt lit. B.e). Bei unauffälligen Befunden des Sternums, des Xiphoids sowie des rechten Hüftgelenks (es zeigten sich keine Hinweise auf traumatische Läsionen anlässlich der Sonographie vom 13. April 2016; Suva-act. I/44) sind allfällige über den Fallabschluss hinaus beschriebene Beschwerden in diesen Körperregionen nicht als unfallbedingt zu qualifizieren. Das rechte Knie bereitete dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom 29. Juni 2017 keine relevanten Beschwerden mehr (Suva-act. V/73-2) und es ist nachvollziehbar, dass Dr. G.___ die Innenbandverletzung nach klinischer Untersuchung vom 6. September 2017 mit Ausschluss einer verbleibenden Instabilität des medialen Kollateralbands als folgenlos ausgeheilt erachtete (Suva-act. I/76).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses nebst der Schulterproblematik rechts und links keine weiteren organisch ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorlagen. Damit sind die über den Fallabschluss hinaus bestehenden cervicalen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen anzulasten – auch nicht teilweise (vgl. dazu auch nachstehende E. 4) – und nicht in die Rentenbeurteilung miteinzubeziehen. Dasselbe gilt für die lumbale Problematik. Diese Körperregion war bei den Unfällen nicht tangiert. Unbestrittenermassen besteht auch keine Unfallkausalität zwischen den Unfällen und dem Entrapment-Syndrom.
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischenliegenden Bereich der mittelschweren Unfälle. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Dabei gelten als schwer nur solche Unfälle, bei denen sämtliche Umstände, insbesondere die Dramatik des Unfallereignisses und die Dauer desselben wie auch die somatischen Unfallfolgen eine für die versicherte Person aussergewöhnliche Eindrücklichkeit aufweisen. Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. E. 6 f.). Um die adäquate Kausalität bejahen zu können, müssen nicht alle Umstände gegeben sein. Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt ein Kriterium. Ansonsten müssen mehrere unfallbezogene Kriterien bejaht werden können, falls keinem Kriterium besonderes Gewicht zukommt (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 62 ff.). Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn genügen drei Adäquanzkriterien, bei Unfällen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen sind hingegen vier Adäquanzkriterien zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5, und vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5 mit Hinweis). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6).
Sämtliche Unfälle für sich allein genommen als auch bei gesamthafter Betrachtung sind im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung höchstens als mittelschwer (im engeren Sinn) einzustufen. Von den in E. 3.2 genannten Kriterien sind bei Ausklammerung der psychischen bzw. der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden – wenn überhaupt – höchstens diejenigen der körperlichen Dauerschmerzen und der physisch bedingten Dauer der Arbeitsunfähigkeit, in einfacher Form, erfüllt. Von der Erfüllung der rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten drei Adäquanzkriterien kann auf jeden Fall nicht ausgegangen werden. Weder lagen besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit der Unfälle vor noch sind die erlittenen Verletzungen geeignet, nicht somatische Entwicklungen in Gang zu setzen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nach den jeweiligen Unfällen, ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten oder ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sind auch nicht erkennbar (vgl. zu den Adäquanzkriterien bzw. deren Erfüllung Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 69 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung). Entsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den versicherten Unfällen und den per Fallabschluss bestehenden psychischen bzw. nicht somatischen Beschwerden zu verneinen bzw. überwiegend wahrscheinlich nicht den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen anzulasten – auch nicht teilweise – und nicht in die Rentenbeurteilung miteinzubeziehen.
Nach dem Gesagten (vgl. vorstehende E. 2 und 3) sind einzig die Auswirkungen der Schulterproblematik rechts und links in die Rentenbeurteilung einzubeziehen. Der Verweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Art. 36 Abs. 2 UVG bzw. die fehlende Berücksichtigung weiterer Beschwerden ist nicht stichhaltig. Art. 36 Abs. 2 UVG ist dann nicht anwendbar, wenn ein Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden (BGE 126 V 116 E. 3a). Der Rechtsvertreter bringt ohne nähere Präzisierung vor, dass es sich "bei den verschiedenen muskuloskelettalen Beschwerden des Beschwerdeführers klar um ein überschneidendes Krankheitsbild" handle (act. G 1 S. 10 Ziff. 30). Wie dargelegt, ist vorliegend aber lediglich die beidseitige Schulterproblematik als unfallkausal einzustufen. Von sich überschneidenden Krankheitsbildern ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen, sodass Art. 36 Abs. 2 UVG keine Anwendung findet.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei diesem Belastungsprofil nach wie vor die angestammte Tätigkeit zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies (vgl. act. G 1 S. 8 ff. Ziff. 28 f.). Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem ersten bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall im Jahr 2009 als Geschäftsführer, Elektroinstallateur und Elektrotechniker in seiner eigenen Firma mit Angestellten. Dabei handelt es sich um seine angestammte Tätigkeit. Ohne Zweifel sind ihm aus unfallkausaler Sicht die administrativen Tätigkeiten, welche als Geschäftsführer anfallen, weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Die ebenfalls ausgeübten handwerklichen Arbeiten als Elektroinstallateur bzw. Elektrotechniker sind zwar nicht durchwegs leidensangepasst. Indessen fallen solche nicht adaptierten handwerklichen Tätigkeiten nicht in einem Ausmass an (vgl. zum Profil eines Elektrotechnikers Techniker/in HF Elektrotechnik - berufsberatung.ch, (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=2950), eingesehen am 21. Juli 2021; Profil eines Elektroinstallateurs Elektroinstallateur/in EFZ - berufsberatung.ch (https:// www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3062), eingesehen am 21. Juli 2021), dass er sie als Geschäftsführer in einem eigenen Elektronik-Betrieb mit mehreren Angestellten (vgl. dazu u.a. Suva-act. II/18-2) bzw. auch als Geschäftsführer in einem Angestelltenverhältnis nicht delegieren könnte. Entsprechend kann in der angestammten Tätigkeit das Belastungsprofil eingehalten werden, womit sie ihm trotz Unfallfolgen weiterhin zumutbar ist. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Bericht der Rehaklinik H.___ und die Feststellungen im "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende", welche die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachten (Suva-act. I/186-5) bzw. nur noch in geringem Umfang (vgl. Suva-act. I/200-16), vermögen auch diesbezüglich keine andere Beurteilung zu begründen, nachdem – wie erwähnt – beide genannten Einschätzungen auch nicht unfallkausale Beschwerden berücksichtigten.
Gestützt auf das Gesagte steht damit rechtsgenüglich fest, dass der Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht per Fallabschluss in adaptierter Tätigkeit, wozu auch die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Elektronik-Betriebs zählt, wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Damit besteht offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und die Beschwerde ist abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP