Entscheid vom 24. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
UV 2020/50
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungs-gesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (act. K48). Diesem liegt die Verfügung vom 9. Dezember 2019 zugrunde (act. K25). Gegenstand des Einspracheentscheids und der Verfügung ist der materiell-rechtliche Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit der am 13. Dezember 2019 durch Dr. G.___ operativ versorgten Tibialis-posterior-Sehne (act. M12 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die vorliegenden Akten (vgl. dazu insbesondere act. K27, K29, K36 sowie die Erwägungen Ziff. II./1 f. des Einspracheentscheids [act. K48]; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 [act. G3]) jedoch zunächst formell-rechtlich fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 eigentlich verspätet Einsprache (vgl. act. K36) erhoben gehabt habe (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), was grundsätzlich ein Nichteintreten zur Folge hätte haben müssen (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008, 8C_639/2008, 3. Juli 2009, 9C_381/2009, und 6. Juli 2010, 9C_440/2010). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann indessen nicht gefolgt werden. Nach Lage der Akten äusserte sich Dr. G.___ gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch am 12. Dezember 2019 erkennbar im Auftrag und als Vertreter der Beschwerdeführerin. Er drückte seine Enttäuschung über die Verfügung vom 9. Dezember 2019 aus und erklärte, dass eindeutig Unfallfolgen vorliegen würden. Schliesslich wurde von Dr. G.___ die Erhebung einer Einsprache angesprochen und seitens der Sachbearbeiterin erklärt, dass eine solche innert Frist erfolgen müsste (act. K26). Mit E-Mail vom gleichen Tag gelangte sodann die Beschwerdeführerin selber auch unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch von Dr. G.___ mit Dr. I.___ an die Beschwerdegegnerin und reichte dieser von letzterer gewünschte Fotos ein (act. K 27; vgl. zum Zeitpunkt des Telefongesprächs act. M 15). Der Einsprachewille und die sinngemässen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin waren damit insgesamt offenkundig innerhalb der Frist zur Einspracheerhebung dargetan. Wenn Formmängel (Nichteintretens-)Folgen hätten haben sollen (vgl. dazu Art. 52 ATSG und Art. 10 Abs. 3 ATSV), hätte die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Korrektur setzen müssen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Beschwerdegegnerin hat indessen darauf verzichtet und hat insbesondere keine Vollmacht (vgl. Art. 37 Abs. 2 ATSG) und keine Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV) eingeholt. Vielmehr hat sie der Beschwerdeführerin in einem Telefonat vom 23. Januar 2020 weitere Abklärungen und eine abschliessende Beurteilung in Aussicht gestellt (vgl. act. K 29), sodass diese darauf vertrauen durfte, es sei für einen neuen Entscheid kein Zutun ihrerseits mehr erforderlich. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführerin nun nicht zum Nachteil gereichen.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für sämtliche mit der Operation vom 13. Dezember 2019 in Zusammenhang stehenden Kosten zu Recht verneint hat.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen bildet die Unfallkausalität Anspruchsvoraussetzung für Heilkosten- und Taggeldleistungen der Unfallversicherung. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f. mit Hinweisen; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 112 V 32 f. E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; KOSS UVG-Nabold, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66, 74 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinne von nachweisbaren strukturellen Veränderungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen deckt (vgl. BGE 134 V 112 E. 2, 127 V 103 E. 5b/bb; BSK UVG-Hofer, N 80 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 58 f.). Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N. 58 f.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 43; Locher/Gächter, a.a.O., § 70 N 2 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 360 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2.; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4, 54 f.).
Die Beschwerdeführerin erachtet die Beurteilungen von Dr. I.___ demgegenüber als nicht beweiskräftig. Sie ist der Ansicht, dass auf die Aktenbeurteilung vom 16. April 2020 (act. M21) schon allein deshalb nicht abgestellt werden könne, da Dr. I.___ den Fall bereits zuvor mehrfach beurteilt habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf den Beizug eines weiteren unbefangenen Arztes verzichtet habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (act. G1).
Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die abschliessende Aktenbeurteilung erneut bei Dr. I.___ und nicht bei einem anderen Mediziner hat vornehmen lassen, ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sehen. So ist es nichts Aussergewöhnliches, wenn ein Versicherungsträger während des Verwaltungsverfahrens, selbst mit zusätzlichem Einspracheverfahren, mehrmals mit Fragen an denselben beratenden Arzt oder dieselbe beratende Ärztin gelangt. Dies gilt umso mehr, wenn neue Akten eingereicht werden und der beratende Arzt oder die beratende Ärztin - wie im konkreten Fall - gefragt wird, ob sich daraus neue Erkenntnisse ergeben würden, oder der beratende Arzt oder die beratende Ärztin zunächst eine Kurzbeurteilung abgegeben hat und abschliessend um eine umfassende, ausführliche Beurteilung des Schadenfalls ersucht wird. Gelangt die beratende Ärztin mehrmals zum selben Ergebnis, deutet dies nicht ohne Weiteres auf deren Voreingenommenheit hin. Ebenso gut kann in der Übereinstimmung der Einschätzungen ein Hinweis auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Beurteilung gesehen werden. Im Übrigen stellt sich die Sachlage bei Dr. G.___ nicht anders dar. Auch er hat wiederholt zum vorliegenden Schadenfall Stellung bezogen und an seiner Beurteilung festgehalten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 (act. G 7.1 f.) nochmals zu verschiedenen Aussagen in den Beurteilungen von Dr. I., auch zu solchen in deren abschliessender Beurteilung vom 16. April 2020, geäussert hat. Ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids tatsächlich den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat, indem sie auf die Beurteilungen von Dr. I. abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beweiswürdigung bzw. Kausalitätsbeurteilung zu prüfen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geht von einer Unfallkausalität der Tibialis posterior-Sehnenläsion aus und stützt sich dabei insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 31. August 2020 (act. G7.1 f.). Dieser nimmt an, dass durch die Schnittverletzung am Innenknöchel auch eine Schädigung der Tibialis posterior Sehne stattgefunden habe. Die Schnittverletzung liege genau über der Sehne. Hier habe sich intraoperativ eine komplette Ruptur mit Retraktion der proximalen Anteile der Sehne gezeigt, sodass eine Sehnennaht nicht möglich gewesen sei (act. K28; act. G7.1 f.). Die Beschwerdegegnerin stützt sich demgegenüber bei ihrer Kausalitätsbeurteilung, wie bereits erwähnt, auf die Beurteilungen von Dr. I.___ ab, die in Bezug auf die am 13. Dezember 2019 operativ versorgte Tibialis posterior Sehne von einem vorbestehenden degenerativen Gesundheitszustand in Form einer Tibialis posterior-Dysfunktion rechts mit Insuffizienz der Sehne bei ausgedehntem retro- und inframalleolären Längsriss der Sehne, einer Tenosynovialitäts und einem zunehmenden Knick-/Plattfuss beidseits rechts > links ausgeht (act. M21). Sehnenläsionen treten häufig als Folge einer vorgängigen Degeneration, ohne nennenswertes Trauma, auf. Sie können allerdings auch als Folge eines Traumas ein- oder abreissen (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 628, 1177; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1646; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1681). Nachfolgend ist damit zu entscheiden, von welcher Kausalität im vorliegenden Fall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.
Die letzte Aussage von Dr. G.___ bildet - wenn auch nur als Vermutung geäussert - eine Erklärung dafür, weshalb er intraoperativ eine Komplettruptur zu erheben vermochte, während im MRT-Untersuchungsbericht nur eine Teilruptur bzw. ein Längseinriss genannt worden war. Letzteres scheint für ihn damit offensichtlich keinen Widerspruch darzustellen. Doch könnte ein vom MRT abweichender intraoperativer Befund bzw. - wie von Dr. I.___ ebenfalls als möglich angesehen - ein fehlerhafter MRT-Befund auch damit erklärt werden, dass eine Operation gegenüber dem MRT durch den direkten Einblick in die Strukturen in manchen Fällen eine bessere diagnostische Differenzierung zulässt. Jedenfalls hält Dr. G.___ an seinem intraoperativ erhobenen Befund einer Komplettruptur fest. Anzufügen ist, dass die Tibialis posterior-Sehne laut Untersuchungsbericht vom 10. November 2019 immerhin auch in der klinischen Untersuchung vom 31. Oktober 2019 durch Dr. G.___ ohne Spannung knapp tastbar war (act. M7), was als Hinweis auf einen Komplettriss interpretiert werden kann (https://gelenk-klinik.de/fuss/knick-senkfuss.html, abgerufen am 22. Februar 2021).
Ob ein Komplettriss vernarben kann, kann das medizinisch unkundige Gericht nicht beurteilen. Diesbezüglich liegen zwei sich widersprechende Aussagen vor. Die weitere Auswertung der intraoperativen Bilder von Dr. I., wonach diese eine sulzig degenerative Veränderung und eine Synovialitis der Sehnenscheide der Tibialis posterior-Sehne gezeigt hätten (act. M21, S. 3), wird von Dr. G. ebenfalls nicht bestätigt. Intraoperativ habe sich kein Anhaltspunkt für eine Tendinopathie gezeigt. Eine Tendinopathie im MRT zu beurteilen, nachdem eine Sehnenverletzung stattgefunden habe, sei eine äusserst gewagte Feststellung. Auch hinsichtlich einer intraoperativen Tendinopathie liegt demnach eine divergierende Beurteilung vor, welche das Gericht mangels fachmedizinischer Kenntnisse nicht zu überprüfen vermag. Fest steht, dass Dr. F.___ im MRT-Untersuchungsbericht eine Peritendinitis der Tibialis posterior-Sehne als Befund festhielt. Eine Tendinopathie stellt eine Entzündung der Sehne in Ansatznähe und damit grundsätzlich ein krankheitsbedingtes Leiden bzw. eine degenerative Veränderung dar, kann aber zumindest sekundär auch als unfallkausaler Gesundheitsschaden, d.h. als (Spät-)Folge einer primären Verletzung, beispielsweise nach einer Fraktur oder Ruptur, auftreten (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 1107; Pschyrembel, a.a.O., S. 1782; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1808). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage von Dr. G., die Feststellung von Dr. I. sei gewagt, jedenfalls in gewisser Weise nachvollziehbar.
Dem Gericht ist es mangels fachmedizinischer Kenntnisse nicht möglich zu beurteilen, welcher ärztlichen Interpretation der intraoperativen Bilder zu folgen ist. Die Auswertung der intraoperativen Bilder betreffend Zustand der Tibialis posterior-Sehne ist jedoch für die Beurteilung der Unfallkausalität von zentraler Bedeutung. Diesbezügliche Unklarheiten sprechen für die Notwendigkeit weiterer Abklärungen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kommt im vorliegenden Fall weiteren Kriterien eine Bedeutung für die Kausalitätsbeurteilung zu, welche für das Gericht ungeklärt sind.
Dr. I.___ stellt in ihrer Aktenbeurteilung vom 16. April 2020 fest, dass degenerative längsgerichtete Auffaserungen der Tibialis posterior-Sehne nicht nur häufig, sondern vor allem im Kontext mit einer chronischen Überlastung bei vorhandenen Knick-/Plattfüssen beidseits auftreten würden (act. M21, S. 2). Dr. G.___ räumt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 (act. G 7.1) ein, dass er in seinem Untersuchungsbericht vom 10. November 2019 (act. M7) den Befund eines beidseitigen Knick-/Senkfusses beschrieben habe, der jedoch asymmetrisch sei. Es sei beschrieben, dass der Knick-/Senkfuss auf der rechten Seite deutlich stärker sei ("rechts > links"). Mit seiner weiteren Aussage - dies würde eine Verletzung der Tibialis posterior-Sehne verursachen - bestätigt er sodann nicht die von Dr. I.___ aufgezeigte Kausalkette, sondern betrachtet den rechtsseitig stärkeren Knick-Senkfuss als Folge der Ruptur der Tibialis posterior-Sehne. So vermutete er bereits im Untersuchungsbericht vom 10. November 2019 eine Komplettdurchtrennung der Tibialis posterior Sehne, auf welche die zunehmende Knick-/Senkfussdeformität schliessen lasse (act M7). In der medizinischen Literatur werden beide Kausalitäten beschrieben (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 1146, 1177; Pschyrembel, a.a.O., S. 1394; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1010; https://gelenk-klinik.de/fuss/fuss-operation/knick-senkfuss-operation.html; https://www.schulthess-klinik.ch/sites/default/files/documents/2019-02/rheuma_der_erworbene_knicksenkfuss.pdf, beide abgerufen am 22. Februar 2021). Dass Dr. G.___ bei der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung vom 31. Oktober 2019 auch am linken Fuss eine Knick-/Senkfuss-Deformität feststellte, spricht zwar eher dafür, dass eine solche auch rechtsseitig vorbestehend war. Andererseits war diejenige auf der rechten Seite laut Dr. G.___ bedeutend stärker ausgeprägt, womit im Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall der Befund eines Knick-/Senkfusses erhoben wurde, zumindest kein Indiz gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der Tibialis posterior-Sehnenläsion gesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, weil auch die Feststellung von Dr. G.___ - eine Knick-/Senkfuss-Deformation sei die vermutlich häufigste Fehlstellung der Füsse und führe in den seltensten Fällen zu einer Problematik der Tibialis posterior-Sehne (act. G7.2) - in der medizinischen Literatur bestätigt wird (Debrunner, a.a.O., S. 1142, 1144). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Knick-/Senkfuss-Problematik der Beschwerdeführerin je nach Beurteilung der Sehnenverletzung in den intraoperativen Bildern die von Dr. I.___ oder von Dr. G.___ dargelegte Kausalkette stützen könnte.
Als Indiz gegen eine traumatische Sehnenläsion sieht Dr. I.___ sodann laut ihrer Aktenbeurteilung vom 16. April 2020 (act. M21) das Fehlen einer medizinischen Plausibilität, dass eine oberflächliche Schnittverletzung am rechten Innenknöchel durch eine Glasscherbe - von einer Grösse, die keine Wundnaht erfordert habe, und daher lediglich vom Hausarzt versorgt worden sei - einen ausgedehnten Längsriss bei der nahezu rechtwinklig um den Innenknöchel verlaufenden Tibialis posterior-Sehne, also auch noch exakt im gebogenen Sehnenverlauf, verursacht haben solle. Diese Schnittverletzung müsste demzufolge nahezu exakt dem üblichen operativen Zugangsweg zur Sehne entsprechen, was durch eine "fliegende Glasscherbe" einer explodierenden […] nicht möglich sei. Eher nachvollziehbar wäre in diesem Zusammenhang eine partielle, quer verlaufende Schnittverletzung dieser Sehne (act. M21; vgl. auch M10). Die Darlegungen von Dr. I.___ werfen zumindest Fragen auf. So hält Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 fest, dass die Verletzung genau über der Sehne liege. Hier zeige sich intraoperativ eine höhergradige Verletzung (act. G7.2). Grundsätzlich kann in der örtlichen Übereinstimmung von Schnittverletzung und Sehnenverletzung ein schlüssiger Hinweis auf einen traumatischen Ursprung der Sehnenverletzung gesehen werden. Zudem vermutet Dr. G.___ (nur) eine sekundäre Komplettruptur mit Vernarbungstendenz und geht initial von einer Partialverletzung aus (act. G7.2), welche selbst Dr. I.___ als Unfallfolge als nachvollziehbar bezeichnet (act. M15). Ob die Glasscherbe nur eine quer verlaufende Schnittverletzung oder je nach Auftreffen auf die Innenseite des Fusses auch eine längsverlaufene Schnittverletzung verursacht haben könnte, vermag das Gericht nicht zu beantworten. Tatsache ist jedenfalls, dass eine Glasscherbe einer […] bei der Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung unter dem Knöchel des rechten Fusses verursachte. Weshalb es dadurch nicht auch zu einer Verletzung tieferer Strukturen gekommen sein kann, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Die Aussage von Dr. I., es sei keine Wundnaht erforderlich gewesen, woraus sie offenbar auf eine unbedeutende Wunde ohne die Wahrscheinlichkeit bedeutsamer Verletzungen schliesst, überzeugt nicht. Eine Schnittwunde von ca. 1.5 cm (act. M21) kann nicht mehr als klein bezeichnet werden und genäht wurde sie laut Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 2019 (act. M6) und Stellungnahme vom 1. September 2020 (act. G7.3) von Dr. C. deshalb nicht, weil es sich um eine veraltete Schnittwunde (älter als 12 Stunden) gehandelt hat, die nicht mehr genäht werden konnte, was offenbar gängiger medizinischer Auffassung entspricht (vgl. dazu auch http://www.usz.ch/lehre/Der-chirurgische-Wundverschluss.pdf; https://www.netdoktor.ch/krankheit/schnittwunden-7283, abgerufen am 22. Februar 2021).
Neben der örtlichen Übereinstimmung von Schnittverletzung und Sehnenverletzung bildet auch die zeitliche Konnexität einen Hinweis auf einen traumatischen Ursprung der Sehnenverletzung. Angeblich hatte die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie Probleme mit den Füssen (act. K29). Eine Knick-/Senkfuss-Deformität ist häufig und muss, wie auch von Dr. G.___ festgehalten (act. G 7.2), keine Beschwerden verursachen (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 1144). Den zeitlichen Zusammenhang der Sehnenverletzung mit dem Unfall vom 8. September 2019 allein mit einer Zufälligkeit zu begründen und sie uneingeschränkt als Vorzustand zu betrachten, vermag nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, nicht auch diesen Konnex als Indiz für eine natürliche Unfallkausalität zu werten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 31. August 2020 (act. G7.1 f.) Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. I.___ vom 16. April 2020 (act. M21) hervorruft. Die unterschiedliche Beurteilung der intraoperativen Bilder sowie der Knick-/Senkfussproblematik durch Dr. G.___ (vgl. dazu act. M7, act. 28) war der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bekannt. Angesichts der sich widersprechenden medizinischen Einschätzungen wäre sie gehalten gewesen, die Sachlage nochmals vertieft abklären zu lassen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erlassen, weshalb dieser als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Bestimmung allfälliger weiterer medizinischer Fachpersonen obliegt der mit der Begutachtung zu beauftragenden orthopädischen Fachperson.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand für die Beschwerdeführung eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP