Entscheid vom 30. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2020/44
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, MLaw, WEISSBERG BÜTIKOFER, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Gesundheitsschäden in der linken Schulter leistungspflichtig ist.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Haftung besteht auch für indirekte bzw. mittelbare Unfallfolgen (vgl. dazu unter anderem Urteil des Bundegerichts vom 17. November 2009, 8C_595/2009, E. 2.2). Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019; Alexandra Rumo-Jungo/ André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 8. Juli 2019 keine Versicherungsdeckung mehr bei der Beschwerdegegnerin bestand. Weiter ist medizinisch überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Sturz aus dem Rollstuhl ursächlich war für die Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter, welche am 31. Juli 2019 einen operativen Eingriff notwendig machte (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.c). Diesbezüglich diagnostizierte Dr. med. B., Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik C., mit Bericht vom 23. Juli 2019 eine akute traumatische Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus) Schulter links nach Sturz vom 8. Juli 2019 und führte bezüglich Ursache unmissverständlich aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes eine grosse Supra- und Infraspinatussehnenruptur zugezogen habe, weshalb eine Indikation für eine frühzeitige Rekonstruktion bestehe (Suva-act. 230-5 f.). An der Beurteilung der traumatischen Genese ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie es sein Rechtsvertreter richtig ausführt (act. G 1 S. 5 f.), bereits vor dem Unfall vom 8. Juli 2019 auch aufgrund der Paraplegie bzw. der daraus resultierenden Belastungen durch die Rollstuhlmobilität an degenerativ bedingten Beschwerden an den Schultern litt (act. G 1.5). Diese führten jedenfalls weder zu konkreten Behandlungen noch zu zusätzlichen Arbeitsunfähigkeiten und stehen vorliegend nicht zur Beurteilung. Damit ist auch gesagt, dass allfällige leistungsbegründende Spätfolgen an der linken Schulter (vgl. dazu Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] und Art. 21 UVG), herrührend vom Unfall vom 4. Oktober 1989, nicht zur Diskussion stehen.
Zu prüfen ist, ob der Sturz aus dem Rollstuhl vom 8. Juli 2019 und damit die dabei erlittenen Gesundheitsschäden in der linken Schulter, welche am 31. Juli 2019 eine Operation notwendig machten, in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 4. Oktober 1989 und der dabei unter anderem erlittenen Paraplegie ab Th 7 stehen. Ist dies der Fall, hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Juli 2019 zustehenden Leistungen zu erbringen.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 1989 und dem Sturz aus dem Rollstuhl am 8. Juli 2017 ist ohne weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Folge des versicherten Unfalls vom 4. Oktober 1989 bzw. der dabei erlittenen Paraplegie ab Th 7 auf einen Rollstuhl angewiesen. Wäre dies nicht der Fall, hätte es nicht zu einem Sturz aus demselben kommen können (conditio sine qua non; vgl. KOSS UVG-Nabold, N 58 zu Art. 6).
Zu prüfen bleibt, ob auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung. Es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall entschieden werden, ob ein Gesundheitsschaden billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (Urteil des Bundegerichts vom 30. November 2016, 8C_298/2016, E. 5.2 mit Hinweis).
Neuere unfallversicherungsrechtliche Urteile zur Frage der Adäquanz in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die verunfallte Person einen zweiten, nicht versicherten Unfall erleidet, wobei dieser erneute Unfall natürlich kausale Folge des ersten Unfalls ist, fehlen (KOSS UVG-Nabold, N 64 zu Art. 6). Es wurden in einem höchstrichterlichen Entscheid aus dem Jahr 1919 zwar Voraussetzungen genannt, bei deren Erfüllung eine Leistungspflicht des Unfallversicherers mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe (wenn der zweite Unfall sich während der Heilungsdauer des ersten ereigne, wenn der Versicherte infolge des ersten Unfalls noch seinen bisherigen Lebensgewohnheiten und seinem Wirkungskreis entrissen sei oder wenn infolge der ersten Unfallfolgen erhöhtes Unfallrisiko bestehe; EVGE Biel, publ. in ZUB 1919 S. 59). Später wurde indes festgehalten, dass diese Bedingungen zwar wichtige Entscheidkriterien seien, die Adäquanz jedoch nur unter Würdigung aller sozialversicherungsrechtlich erheblicher Umstände bejaht oder verneint werden könne (vgl. EVGE 1960 S. 158 ff., S. 164; vgl. ferner Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. November 1977 [KVGE Steiner c/ Suva] in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1978, S. 326-333). In Beachtung sämtlicher relevanter Umstände ist damit in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Ereignis (der Unfall vom 4. Oktober 1989 mit erlittener Paraplegie und Fortbewegung im Rollstuhl) an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen (Sturz aus dem Rollstuhl auf die linke Schulter) herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a). Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich um ein Werturteil, das das Gericht nach Recht und Billigkeit (im Sinne von Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu treffen hat (vgl. BGE 123 III 112 ff. E. 3.a und 3.b).
Der Beschwerdeführer führte am 9. Juli 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er am 8. Juli 2019 mit dem Rollstuhl rückwärtsgefahren sei. Dabei sei er irgendwie mit dem Rollstuhl an der Bettkante hängengeblieben und mit der linken Schulter auf den Boden gestürzt. Er habe instinktiv versucht, die operierte rechte Schulter zu schonen, weshalb er auf die linke Schulter gestürzt sei (Suva-act. 222; vgl. auch act. G 1 S. 2). Im Folgenden ist von dieser unbestrittenen Hergangsschilderung auszugehen. Ob der Beschwerdeführer beim Drehen (vgl. dazu Suva-act. 239-2) oder beim Rückwärtsfahren an einem Tisch (vgl. wiederum Suva-act. 239-2) oder an der Bettkante hängengeblieben ist, ist für die nachfolgende Kausalitätsbeurteilung irrelevant.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall im Jahr 1989 auf einen Rollstuhl angewiesen. Er hat sich über die vielen Jahre bis zum Sturz am 8. Juli 2019 ohne Zweifel an den Rollstuhl gewöhnt und ist diesbezüglich geübt. Damit sind aber die Kriterien, welche für eine Adäquanz sprechen würden (vgl. vorstehende E. 3.2.1), nicht erfüllt. Weder ereignete sich der Unfall während der Heilungsdauer des ersten Unfalls noch kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach dieser langen Zeit weiterhin seinen Lebensgewohnheiten und seinem Wirkungskreis entrissen war. Denn nach 30 Jahren im Rollstuhl ist ohne weiteres von den neuen Lebensgewohnheiten und vom neuen Wirkungskreis als Rollstuhlfahrer auszugehen. Auch bestand bei vieljähriger Rollstuhlabhängigkeit und Gewöhnung an die körperlichen Defizite (insbesondere Nichtgebrauch der unteren Extremitäten, verminderte Rumpfkraft und -stabilität [vgl. dazu Suva-act. 239-2]) kein relevant erhöhtes Unfallrisiko mehr. Im Übrigen ist die geltend gemachte verminderte Rumpfkraft und -stabilität in dem Sinne zu relativieren, als es dem Beschwerdeführer, wie es die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführt (Suva-act. 297-6), gelungen ist, sich während des Sturzes instinktiv auf die linke Seite zu drehen (Suva-act. 222). Gestützt auf das Gesagte ist der Sturz vom 8. Juli 2019 nicht mehr hinlänglich der Paraplegie anzulasten bzw. führten hauptsächlich nicht die Rollstuhlabhängigkeit und die damit verbundenen körperlichen Defizite zum Sturz, sondern vielmehr das unerwartete Hängenbleiben an der Bettkante (beim Rückwärtsfahren). Damit erscheinen die seit rund 30 Jahren bestehende Paraplegie und die damit einhergehende Rollstuhlabhängigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, den hier zur Diskussion stehenden Sturz im Jahr 2019 herbeizuführen. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 8. Juli 2019 mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Sturzes über keine Unfallversicherungsdeckung mehr verfügte, rechtfertigt keine andere Adäquanzbeurteilung, auch nicht aus sozialrechtlicher Sicht. Durch die obligatorische Grundversicherung inklusive Unfallversicherung bei der Krankenkasse wird der Beschwerdeführer genügend entlastet (vgl. dazu Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP