Entscheid vom 21. Juli 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
UV 2020/39
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung als von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochen.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019, [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht regelmässig auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55 und 58; BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2 sowie in BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009, je mit Hinweisen). Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, BGE 127 V 103 E. 5b/bb; SVR 2000 UV Nr. 14 S. 45). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, bewirkt die Bejahung der natürlichen Kausalität nicht automatisch auch die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs. In diesen Fällen ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, E. 6c/aa, vorzunehmen.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Ausserdem litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses unbestritten unter psychischen Beschwerden. Er war seit Januar 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.. Diese diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F41.1) und eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.1; Suva-act. 158, vgl. auch Suva-act. 210, 433). In ihrem Bericht vom 23. Oktober 2019 befand Dr. G., der Beschwerdeführer habe deutliche Konzentrationsschwierigkeiten, Albträume und Flashbacks. Er habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bezüglich des Ortes des Geschehens (Arbeitsplatz) nach dem Unfall entwickelt und die Kontakte mit anderen Menschen im Allgemeinen reduziert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Giesser zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Suva-act. 433). Dr. G.___ äusserte sich nicht konkret zur natürlichen Kausalität der psychischen Beeinträchtigungen. Abgesehen von zwei weiteren Berichten und einigen Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. G.___ (vgl. Suva-act. 145, 156, 158, 170, 186, 210, 328) liegen keine in psychiatrischer Hinsicht relevanten ärztlichen Beurteilungen im Recht. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 26. November 2011 kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Ausgehend von der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_289/2020, E. 6.1) kann im vorliegenden Fall die ungeklärte Tatbestandsfrage in Bezug auf die natürliche Kausalität der zur Diskussion stehenden psychischen Beschwerden nicht mit der Begründung offengelassen werden, der Kausalzusammenhang könne ohnehin nicht als adäquat qualifiziert werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lässt sich die adäquate Kausalität jedenfalls nicht leichthin verneinen.
Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vom Unfallereignis auszugehen. Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten eine objektivierte Betrachtungsweise angezeigt (BGE 115 V 139 E. 6 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall besteht, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischenliegenden Bereich der mittelschweren Unfälle. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken.
Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 139 ff. E. 6a-c). Um die adäquate Kausalität bejahen zu können, müssen nicht alle Umstände gegeben sein. Vielmehr genügt ein Kriterium, wenn es sich um einen schweren Unfall im mittleren Bereich handelt. Kommt keinem Einzelkriterium ein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Diese Würdigung führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs, ohne dass nach weiteren Ursachen geforscht werden muss, die eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit begünstigt haben könnten (SVR 1999 UV Nr. 10 S. 32). Mit Urteil vom 29. Januar 2010 (8C_897/2009, E. 4.5) hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Anzahl der zu erfüllenden Adäquanzkriterien bei mittelschweren Unfällen insofern präzisiert, als bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn drei Adäquanzkriterien genügen, auch wenn sie nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vorliegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009 E. 5 mit Hinweis).
Vorliegend stieg der Beschwerdeführer am 26. November 2011 bei der Arbeit in der Giesserei der B.___ AG auf einen Schmelzofen, um einen klemmenden Gegenstand vom Ofendeckel zu entfernen. Dabei rutschte er aus und stürzte aus rund drei Metern Höhe zu Boden. Der Beschwerdeführer konnte danach noch selbständig gehen, klagte jedoch bei Eintreffen der aufgebotenen Kantonspolizei St. Gallen über Schmerzen in den Beinen und der Hand (Suva-act. 1, 22-4, 102-2 f.). In den Akten findet sich abweichend davon auch die Angabe einer Sturzhöhe von 2.2 Metern (vgl. Suva-act. 102-2 f.). Unabhängig davon ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs von einem mittelschweren Ereignis im engeren Bereich auszugehen.
Bei mittelschweren Ereignissen im engeren Sinn müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der relevanten Kriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Bei der Prüfung dieser Kriterien sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5).
Bei der Beurteilung des Kriteriums der dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was in der einzelnen betroffenen Person beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei ihr psychische Vorgänge auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc). Im vorliegenden Fall scheinen keine Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu bestehen.
Der Beschwerdeführer erlitt eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links mit Abriss des Processus styloideus ulnae, eine Chauffeurfraktur ohne Dislokation des rechten Handgelenks, eine Kniekontusion links mit traumatisierter Patella bipartita mit mehrfacher lateraler, nicht dislozierter Patellalängsfraktur mit Knorpeleinrissen, eine Tendinopathie des medialen Retinaculums mit Verdacht auf Partialruptur unmittelbar am patellaren Ansatz und einem horizontal verlaufenden Riss des medialen Meniskuscorpus sowie eine Kontusion des rechten Vorderfusses und ein leichtes Supinationstrauma des OSG rechts (Suva-act. 22-2 ff.). Diese Verletzungen können per se weder als besonders schwer, noch als Verletzungen besonderer Art eingestuft werden.
Zur Beantwortung der Frage der Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein der zeitliche Massstab entscheidend. Ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen sind die Art und Intensität der Behandlung sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Oktober 2006, U 488/05, E. 3.2.3; BGE 134 V 128, E. 10.2.3). Eine Behandlung, die lediglich noch der Erhaltung des Gesundheitszustands und nicht der Heilung dient, ist im Rahmen der Adäquanzprüfung grundsätzlich nicht relevant. Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___ führten am 27. November 2011 eine Plattenosteosynthese am distalen Radius links durch (Suva-act. 21-2 f.). Am 29. November 2011 erfolgte die Anlage von Unterarm-Scotchcasts beidseits. Die Verletzung des Kniegelenks links wurde konservativ behandelt (vgl. Suva-act. 22-3). Aufgrund des Verdachts auf eine LT-Bandläsion unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. August 2012 im KSSG einer diagnostischen Arthroskopie rechts (Suva-act. 84, 86). Nachdem sich der Verdacht bestätigt hatte (vgl. Suva-act. 85), führte Dr. E.___ am 17. September 2012 eine Arthrodese des LT-Gelenks mit Spongiosa vom distalen Radius rechts durch (Suva-act. 90 f.). Am 25. April 2013 erfolgte sodann im KSSG eine Osteotomie des Processus styloideus radii rechts und eine Denervierung des Nervus interosseus posterior (Suva-act. 154 f.). Ein knappes Jahr später, am 4. April 2014, unterzog sich der Beschwerdeführer im KSSG einer 4-Corner-Fusion mit Scaphoidektomie und einer Spaltung des A1-Ringbandes Dig III der Hand rechts (Suva-act. 233). Am 24. September 2014 erfolgte eine Handgelenks-Revision mit Rekonstruktion des radioskaphokapitalen Bandes mit Extensor carpi radialis brevis-Streifen (Suva-act. 258). Am 4. Februar 2015 führte Prof. F.___ eine Metallentfernung sowie eine Handgelenksarthrodese rechts durch (Suva-act. 280, 283). Am 10. August 2016, mithin rund eineinhalb Jahre nach dem letzten operativen Eingriff, nahm Prof. F.___ eine Pseudarthosenausräumung am Handgelenk rechts, eine Beckenkamm-Interposition und eine Schmerzkatheter-Einlage vor (Suva-act. 348). Bezüglich des Handgelenks links unterzog sich der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 einer Metallentfernung und einer Tenolyse (Suva-act. 264, vgl. Suva-act. 360). Am 23. Mai 2017 führte Prof. F.___ schliesslich eine Metallentfernung, eine Spongiosaplastik vom rechten Becken sowie eine Re-Verplattung mit Aptus Handgelenksarthrodesen-Platte rechts durch (Suva-act. 377). Zwischen den operativen Eingriffen fanden diverse Abklärungen und Konsultationen bei den behandelnden Ärzten statt (vgl. u.a. Suva-act. 77, 85, 93, 95, 98, 104, 114, 128, 134, 142, 144, 166, 177, 190, 219, 221, 229, 241, 244, 252, 270, 291, 293, 311, 332, 345, 360, 372, 380, 384, 386, 399, 401). Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer zeitweise Physio- und Ergotherapie (vgl. Suva-act. 27, 30, 37, 47, 55, 58, 67, 96, 117, 213, 242, 262, 266, 278, 305). Insgesamt hatte sich der Beschwerdeführer innerhalb von rund sieben Jahren zehn Operationen zu unterziehen. Im Februar 2015 erfolgte schliesslich der Entscheid, eine Versteifung des rechten Handgelenks - ein nicht wieder rückgängig zu machender Eingriff - durchzuführen (Suva-act. 280, 283). Es erscheint damit zumindest nicht abwegig, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen.
Der Beschwerdeführer beklagte wiederholt Schmerzen, wobei das rechte Handgelenk im Vordergrund stand. Die Erfüllung des Kriteriums der Dauerschmerzen ist folglich in Betracht zu ziehen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es im Zuge der ärztlichen Behandlung immer wieder zu Besserungen der Beschwerden und zum Rückgang der teilweise nur belastungsabhängigen Schmerzen kam. So berichtete Dr. E.___ unter anderem am 12. April 2013 über eine deutliche Schmerzreduktion nach mehreren Infiltrationen (Suva-act. 146-1, vgl. Suva-act. 148). Auch nach der Denervierung des Nervus interosseus posterior am 25. April 2013, der Handgelenksarthrodese rechts vom 4. Februar 2015 und der Spongiosaplastik mit Re-Verplattung am 23. Mai 2017 (Suva-act. 377) kam es jeweils zu einer Reduktion der Schmerzen (Suva-act. 157, 166 f., 279, 379 f.).
Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Parteien geltend gemacht.
Die Dauer der ärztlichen Behandlung und die geklagten Beschwerden deuten alleine nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf hin. Das entsprechende Kriterium erfordert besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008, U 590/06, E. 4.3.2, und vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, E. 7.6). Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 368 f., Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009, 8C_987/2008, E. 6.6), vorliegend erscheint aber die Bejahung mindestens eines der beiden als möglich. Nach einer anfänglichen Besserung der Beschwerden am rechten Handgelenk stellten die behandelnden Ärzte am 29. August 2012 eine ausgeprägte LT-Instabilität fest (Suva-act. 85). Am 5. Februar 2013 berichtete Prof. F.___ sodann über einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom, welcher sich in der Folge bestätigte und einen weiteren operativen Eingriff am 25. April 2013 nach sich zog (Suva-act. 128, 134, 142, 144, 154 f.). Die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Prof. F.___ sowie auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ bezeichneten die Situation bezüglich des Handgelenks rechts im Herbst 2013 als ausserordentlich komplex (Suva-act. 166, 190, 196). Die behandelnden Ärzte des KSSG entschieden sich schlussendlich zu einer 4-Corner-Fusion mit Scaphoidektomie und einer Spaltung des A1-Ringbandes Dig III Hand rechts, welche sie am 4. April 2014 durchführten (Suva-act. 233). Die Beschwerden persistierten jedoch auch im weiteren Verlauf, so dass es am 24. September 2014 und 4. Februar 2015 zu weiteren Operationen am rechten Handgelenk kam (Suva-act. 258, 280, 283). Bei weiterhin fehlender Durchbauung der Chauffeurfraktur (Suva-act. 342) führte Prof. F.___ am 10. August 2016 eine Beckenspongiosa-Plastik durch (Suva-act. 348 f.). In der Folge blieben die Heilung und die knöcherne Konsolidierung weiter aus und zudem stellte Prof. F.___ distal gebrochene Schrauben fest (Suva-act. 360, 372), weshalb er am 23. Mai 2017 schliesslich einen erneuten operativen Eingriff durchführte (Suva-act. 377).
Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer ab dem Unfalldatum vom 26. November 2011 (mit einem kurzen Unterbruch einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit vom 6. bis 21. Februar 2012; vgl. Suva-act. 39) bis zum 11. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-act. 39, 43). Vom 12. März bis 11. Juli 2012 attestierte ihm Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Suva-act. 48 f., 63, 66, 71). Seither wurde dem Versicherten von den behandelnden Ärzten durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Suva-act. 72, 90 f., 154 f., 231 f., 244, 260, 291). Prof. F.___ hielt am 22. Mai 2015 fest, er unterstütze den geplanten Arbeitsversuch sehr. Der Beschwerdeführer könne seiner Tätigkeit als Giesser sicherlich nicht mehr nachgehen, für eine angepasste Tätigkeit sei aber eine Teilarbeitsfähigkeit vorhanden (Suva-act. 293). Der ab 1. Juni 2015 geplante Arbeitsversuch scheiterte gleichentags (Suva-act. 294 f., 297 f.). Kreisarzt Dr. J.___ ging am 24. Juni 2015 (sinngemäss) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit aus (vgl. Suva-act. 309). Prof. F.___ befand am 29. Juni 2015 zwar, der Beschwerdeführer könne seiner alten Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Prinzipiell dürfe das Handgelenk jedoch belastet und eingesetzt werden, weshalb er die Beschwerdegegnerin bitte, dem Beschwerdeführer bei der Suche einer leichten Tätigkeit behilflich zu sein (Suva-act. 311). Prof. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer darauf weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, äusserte sich jedoch nicht zu einer solchen in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. Suva-act. 332, 348 f., 360, 376, 380, 399). Abhängig davon, wann von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen wird, wäre das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit allenfalls auch zu bejahen.
Zusammengefasst besteht zumindest die realistische Möglichkeit, dass drei oder mehr der genannten Kriterien in ausreichendem Masse erfüllt sind. Damit wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. November 2011 und den psychischen Beschwerden zu bejahen. Allenfalls könnte gar davon ausgegangen werden, dass eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, was ebenfalls zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würde. Da sich, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2), die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt, erweist sich der Sachverhalt insgesamt als noch nicht spruchreif. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen durchführt. Sie wird insbesondere eine verwaltungsexterne Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers inklusive einer Arbeitsfähigkeitsschätzung und einer Beurteilung des Integritätsschadens einholen müssen. Anschliessend wird sie erneut über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfügen müssen. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_289/2020, E. 6.1).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP