Entscheid vom 21. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
UV 2020/38
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Jäger, Jäger & Schweiter Rechtsanwälte, Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt
Für die Bejahung eines Unfallereignisses muss ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper eingewirkt haben. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen; die Folgen können sich aber mit einer äusserlichen Verletzung oder ausschliesslich im Körperinnern zeigen (G. Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, 2.41).
Ungewöhnlich ist der äussere Faktor dann, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 76 E. 4.1 mit Hinweis; BGE 112 V 202 f. E. 1). Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur objektive Umstände in Betracht fallen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.2 mit Hinweisen; André Nabold, N 32 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss. Dies ist damit zu begründen, dass sich ein Unfallereignis in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2017, 8C_282/2017, E. 3.1.2 mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d).
Bei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer sportlichen Aktivität lediglich dann ein Unfall anzunehmen, wenn diese anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.4; BGE 130 V 117 E. 2.2).
Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Umstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, §70 N2 ff., N20; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 29).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Mit Blick auf diese Sachverhaltsdarstellungen kann damit lediglich als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer während eines Linksschwungs bzw. einer Kurvenfahrt beim Einsatz des Skistockes einen Schlag gegen die linke Schulter erhalten hat. Allerdings ist die Intensität dieses Schlages aufgrund der Schilderungen fraglich, zumal der Schlag bei jeder Schilderung des Ereignisses intensiver dargestellt wird. So hatte der Beschwerdeführer gemäss der ursprünglichen Schadenmeldung keine allzu grossen Beschwerden, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen einen heftigen, einen massiven oder gar einen einem Stromstoss ähnlichen, als extrem empfundenen Schlag spricht, wie es in den ärztlichen Berichten vermerkt bzw. in der Einsprache angegeben wurde. Der Schilderung des Hergangs des Ereignisses lässt sich im Weiteren weder etwas Programmwidriges entnehmen noch lassen sich besonders sinnfällige Umstände herauslesen. Abweichend von den Angaben des Hausarztes, der ein Ausrutschen erwähnt, hat der Beschwerdeführer selbst nichts Derartiges beschrieben. Erstmals im Fragebogen vom September 2019 erwähnt er, dass er einen Sturz habe verhindern können. Dass er eine reflexartige oder sonstwie unphysiologische Bewegung ausgeführt habe oder ausgeglitten wäre, wird nicht geltend gemacht. Ausser der Mutmassung, dass "es gut möglich sei, dass es einen Hügel hatte (UV-act. A9)", schildert der Beschwerdeführer auch keine besonderen Vorkommnisse, wie insbesondere eine ungewöhnliche Beschaffenheit der Skipiste, versteckte Bodenwellen, harte Schneeanhäufungen oder unter dem Schnee liegende Steine, die er beim Stockeinsatz getroffen hätte und durch die der Schlag ausgelöst bzw. verstärkt worden wäre. Der Beschwerdeführer nennt also weder ein besonderes Vorkommnis, noch deuten seine Angaben darauf hin, dass sich der Einsatz des Skistockes bei der Kurvenfahrt nicht mehr im Rahmen einer üblichen Fahrt eines – wie er selbst angibt – sehr guten Skifahrers bewegt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bei Sportverletzungen in der Regel hohe Anforderungen an die Bejahung des Unfallbegriffs stellt. So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das bei verdrehter Oberkörperhaltung harte Aufschlagen gesehen (BGE 130 V 117 E. 2.2, 2.2.3; Urteil vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.4; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 43 mit Verweisen). Etwas Vergleichbares hat sich vorliegend nicht zugetragen.
Insgesamt ist mit Blick auf die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Daran vermag auch der Umstand, dass die behandelnden Ärzte und insbesondere Prof. E.___ von einem Unfallereignis bzw. einer traumatischen Läsion ausgehen (vgl. die Berichte vom 27. September 2019 und 13. Januar 2020, UV-act. M3, M5), nichts zu ändern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der medizinische Begriff eines Traumas nicht mit dem rechtlichen Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine krankhafte Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit fehlt. Insbesondere kommt medizinischen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines Unfallgeschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 175 f.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Wie in Erwägung E. 2.3 dargelegt, ist es eine Rechtsfrage, ob die Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind bzw. ein Ereignis als Unfall anzuerkennen ist.
Nachdem der Unfallbegriff vorliegend nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. Februar 2019 und der Gesundheitsschädigung. Da entsprechend die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 9. März 2020 (UV-act. M7) für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht weiter von Relevanz ist, kann auch auf eine Prüfung der gerügten Gehörsverletzung (vgl. act. G 1 S. 12) verzichtet werden.
Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim Ereignis vom 1. Februar 2019 nicht um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend unbestrittenermassen auch keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs 2 UVG vorliegt und eine solche auch nicht geltend gemacht wird (vgl. act. G 13 S. 6, act. G 15), weshalb sich Ausführungen zu den unfallähnlichen Körperschädigungen erübrigen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da die medizinischen Stellungnahmen, die der Beschwerdeführer bei Prof. E.___ einholen liess, für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht massgeblich waren, sind sie nicht zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP