Entscheid vom 11. Oktober 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2020/35
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juli 2011 und richtete entsprechend Versicherungsleistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) aus der Unfallversicherung aus. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % gewährte Integritätsentschädigung.
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer bei Vorliegen eines Unfalls (vgl. dazu Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Störung entfiele (Conditio sine qua non; vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 181 E. 3.1; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/ Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Für die Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 und 74 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58; BGE 122 V 158 f. E. b mit zahlreichen Hinweisen; SZS 2018 S. 357 f.). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine selbständige Rolle (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 102 E. 3b und 118 V 291 f. E. 3a mit Hinweisen). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzuführen, wobei die Rechtsprechung für Fälle mit einem erlittenen Schleudertrauma, Schädel-Hirn-Trauma oder einer äquivalenten Verletzung eigene Beurteilungskriterien herausgebildet hat (BGE 127 V 103 E. 5b/bb; zur Schleudertraumapraxis vgl. BGE 117 V 359 und 134 V 109; zur Psychopraxis vgl. BGE 115 V 140).
Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt sie erst dann wieder, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 und 4.6; bestätigt etwa in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2002, U 14/2000, E. 3c mit Hinweis).
Der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, demzufolge die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität der Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweis; zum Ganzen Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54 f.).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die neurologische Beurteilung von Dr. J.___ vom 9. Mai 2019 strukturelle Traumafolgen am Gehirn des Versicherten mit der Folge von leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen und Doppelbildern aufgrund der Abduzensparese (vgl. Suva-act. 276 S. 11 i.V.m. Suva-act. 250 S. 13). Der Beschwerdeführer geht demgegenüber gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 8. August 2018 davon aus, dass von einer mittelgradigen bis schweren Einschränkung bezüglich Aufmerksamkeit, visueller Wahrnehmung sowie bei Aufgaben mit visueller Fixation eine geringgradige exekutive Dysfunktion vorliege (act. G1 i.V.m. Suva-act. 246 S. 5).
Im ZMB wurde der Beschwerdeführer im Juni 2018 internistisch, orthopädisch, neurologisch, opthalmologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch abgeklärt (Suva-act. 246 S. 2 f.). Von neurologischer Seite wurde vom Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma in Kombination mit einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns ausgegangen. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten mittelgradigen bis schweren Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit, visueller Wahrnehmung sowie bei Aufgaben mit visueller Fixation und eine geringgradige exekutive Dysfunktion seien in diesem Rahmen zu beurteilen (Suva-act. 246 S. 5). Psychiatrisch bestünden die für ein organisches Psychosyndrom typischen Symptome erhöhte Reizbarkeit und rasche Ermüdbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen, impulsives Verhalten sowie Defizite im abstrakten Denken. Aufgrund dieser neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer für eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-act. 246 S. 7). Dieses Gutachten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2020 im Verfahren IV 2019/150 als beweiskräftig erachtet. Dr. J.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin stellen sich auf den Standpunkt, dass die gemäss ZMB-Gutachten vermutete Schwere der neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht nachvollzogen werden könne. Das Versicherungsgericht erachtet sich jedoch analog der Situation bei Rückweisungsentscheiden an die Erwägungen im Urteil vom 29. Juni 2020 gebunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 116 zu Art. 61), soweit die Ausführungen Aspekte betreffen, welche für die Unfallversicherung und die Invalidenversicherung nach denselben Regeln zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2011, 8C_543/2011, E. 2.6 und 3). Das Gericht erwog, dass die im ZMB-Gutachten mit Blick auf die Diagnose und die Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlüsse einleuchten (a.a.O., E. 4.1). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma in Kombination mit einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und an einem Schädelhirntrauma leidet (a.a.O., Sachverhalt A.g sowie E. 4.1). Auch ist davon auszugehen, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Einschränkungen insbesondere durch das organische Psychosyndrom bedingt sind und Einschränkungen in folgenden Funktionen bestehen: Einhalten von Regeln, Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit (a.a.O., E.4.1). Das Gericht erwog sodann, dass die Suchtproblematik früher im Vordergrund gestanden habe, währenddem inzwischen deren Spätfolgen sowie die Spätfolgen der Schädelverletzung dominierend seien (a.a.O., E. 3.3.3). Dass demgegenüber die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2011, 8C_543/2011, E. 3), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Dies gilt insbesondere auch für Ausführungen der ZMB-Gutachter zur Kausalitätsfrage, zumal die Kausalität für die Invalidenversicherung nicht relevant ist (vgl. hierzu auch E. 2.5). Zu beantworten bleibt folglich die Frage, ob die vorgenannte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers unfallkausal ist oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nur von einer leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung als Unfallfolge ausgegangen ist.
Auch für die Annahme einer Unfallkausalität der gravierenden Einschränkungen gemäss ZMB-Gutachten fehlt es an einer genügenden medizinischen Grundlage, zumal dieses Gutachten sich zu dieser Frage nur ungenügend äussert: Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ist zu entnehmen, dass die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten mittelgradigen bis schweren Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit, visueller Wahrnehmung sowie bei Aufgaben mit visueller Fixation und eine geringgradige exekutive Dysfunktion im Rahmen des organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma in Kombination mit einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns zu beurteilen seien (Suva-act. 246 S. 5). Ebenfalls aus der Gesamtbeurteilung geht hervor, dass die genauen Ursachen (ADHS, Folgen von Alkoholkonsum, Unfallfolgen) der neuropsychologischen Einschränkungen nicht auseinandergenommen werden können (Suva-act. 246 S. 7), aber auch, dass durch die Hirnverletzung die neuropsychologischen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt wurden (Suva-act. 246 S. 9). Das psychiatrische Teilgutachten hält ausserdem dafür, dass der Versicherte aufgrund seiner hirnorganischen Schädigung nicht in der Lage sei, eine konstante, zuverlässige sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Leistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen (S. 75). Dem neurologischen Teilgutachten ist hingegen zu entnehmen, dass laut Bericht zum MRI-Befund vom 2. August 2011 bilateral periventrikuläre konfluierende Gliose-Herde im Marklager beidseits nachgewiesen worden seien, welche nicht traumatischer Natur seien (Suva-act. 246 S. 57). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ZMB-Begutachtung laut seinen Angaben seit einigen Monaten abstinent war, gingen die ZMB-Gutachter davon aus, dass die Polytoxikomanie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (vgl. Suva-act. 246 S. 12). Einen möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sahen sie jedoch in den möglichen Folgen der Suchterkrankung. So ist dem neuropsychologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass der zum Zeitpunkt des Unfalls laut Explorand bestehende Alkohol- und Drogenabusus sich aus neuropsychologischer Sicht ungünstig auf die kognitiven Funktionen des Versicherten ausgewirkt habe (Suva-act. 246 S. 82). Und aus der Gesamtbeurteilung geht hervor, dass die im Vergleich zur Abklärung 2011 stärker ausgeprägten Gedächtnisschwierigkeiten (verbale Lern- und Merkfähigkeit und verbales Textgedächtnis) sowie eine geringgradige exekutive Dysfunktion mit dem nach dem Unfall persistierenden Alkohol- und Drogenabusus zu erklären seien (Suva-act. 246 S. 6). Jedenfalls besteht vor diesem Hintergrund durchaus Raum für die - von Dr. J.___ vertretene - Annahme, dass sich die Verschlechterung des neuropsychologischen Zustandes des Beschwerdeführers unabhängig vom Unfall entwickelt hat.
Angesichts dieser Aktenlage erscheint für die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche eine umfassende, auf persönlichen Untersuchungen beruhende Beurteilung der Frage der Kausalität der neuropsychologischen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit als unabdingbar. Da bislang noch kein Administrativgutachten erstattet wurde, besteht kein Anlass für das vom Beschwerdeführer beantragte Gerichtsgutachten (act. G7). Die Sache ist daher zur Vornahme eines zumindest neuropsychologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. aATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung).
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Am 29. September 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren über Fr. 4'004.-- zzgl. Barauslagen von Fr. 154.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 308.30, total Fr. 4'312.30, ein (act. G26 und 26.1). Die Honorarnote erscheint angemessen und enthält keine nicht zu berücksichtigenden Positionen. Darüber hinaus bewegt sich die Honorarnote im Rahmen der in vergleichbaren Fällen vom Gericht zugesprochenen pauschalen Parteientschädigung. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'312.30 zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP