Entscheid vom 19. April 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2020/28
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Heilbehandlung / Taggeldleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss, zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 130 zu Art. 61). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.2). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Insbesondere die ärztliche Beurteilung von Dr. M.___ vom 18. November 2019 wurde in Kenntnis der Vorakten ("Aktenmässiger Verlauf") und nach Einsichtnahme in die MRI-Bilder vom 16. August 2018 und 14. August 2019 sowie in die intraoperativen Bilder der Arthroskopie vom 13. September 2019 vorgenommen (Suva-act. 46). Sie enthält ausführliche Erwägungen zur Kausalitätsfrage der Meniskusproblematik rechts. Vor diesem Hintergrund sprechen angesichts der obigen Darlegungen keine formellrechtlichen Gründe gegen den Einbezug der Aktenbeurteilung von Dr. M.___. Ob letztlich auf diese abgestellt werden kann, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung bzw. Beweiswürdigung zu prüfen.
Dr. K.___ sah laut Zusatzbefund vom 13. September 2018 in den MRI-Bildern einen lappenförmigen Schrägriss des Innenmeniskus posterior am Übergang des Korpus zum Hinterhorn mit radiärer Einstrahlung in den freien inneren Rand; angrenzend ein leichtes subchondrales Knochenödem entlang des medialen Tibiaplateau-Randes (DD: Bone bruise, reaktives Knochenödem im Rahmen der Meniskopathie); in einer queren Ausdehnung von 1.1 cm eine Chondropathie Grad 2-3 dorso-zentral an der Belastungszone des lateralen Tibiaplateaus; eine myxoide Binnendegeneration beider Kreuzbänder; einen leichten reaktiven Reizzustand des rechten Kniegelenks mit Reizsynovialitis an der Hoffa-Spitze sowie auch an der Oberfläche der medio-patellären Plica begleitet von wenig Gelenkerguss anterior in der Notch und suprapatellär (Suva-act. 23).
Im Bericht über die Operation vom 13. September 2019 hielt Dr. J.___ fest, die Patella im Recessus zeige in der Arthroskopie einen glatten Knorpelbelag. Auch das Gleitlager habe einen schönen Knorpelbelag. Im oberen Recessus sei eine deutliche Synovitis. Lose herumschwimmende freie Gelenkkörper (Knorpelteile) würden entfernt. Eine partielle Synovektomie mit Inzision der Plica mediopatellaris werde durchgeführt. Im Zentralpfeiler seien das VKB und HKB kräftig und die Plica segelförmig. Diese werde belassen. Der Knorpel des lateralen Kompartiments sei altersentsprechend. Insbesondere zeige sich arthroskopisch die im MRI beschriebe Knorpelläsion in keiner Art und Weise. Der Knorpel sei unverletzt, glatt und von guter Konsistenz. Der Meniskus sei intakt. Im medialen Kompartiment zeige sich ein Riss des Innenmeniskus im Hinterhornbereich. Der Knorpel sei medial altersentsprechend noch gut erhalten (Suva-act. 33).
Als unfallkausaler Gesundheitsschaden steht neben der unbestrittenen Innenbandzerrung die sowohl von Dr. I.___ und Dr. K.___ in den MRI-Bildern als auch von Dr. J.___ in der Arthroskopie gesehene Veränderung des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks zur Diskussion. Während eine Unfallkausalität der Meniskusschädigung von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. M.___ vom 18. November 2019 (Suva-act. 46) verneint und damit insbesondere eine Leistungspflicht hinsichtlich der Knieoperation vom 13. September 2019 abgelehnt wird, vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vornehmlich gestützt auf die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 19. Mai 2020 (act. G 2.1) den gegenteiligen Standpunkt.
Der Vergleich bildgebender Untersuchungsergebnisse aus der Zeit vor und nach dem Unfall würde für die Abgrenzung Vorzustand bzw. neue unfallbedingte strukturelle Schädigung eine bedeutsame Beweisgrundlage darstellen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2). Im konkreten Fall liegen indes keine vor dem Unfall erstellten radiologischen Bilder vor, weshalb diesbezügliche Erkenntnisse fehlen. Die Veränderungen des medialen Meniskus rechts wurden bereits im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 16. August 2018, also unfallnah, erhoben (Suva-act. 21). Damit ist an sich nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer die am 13. September 2019 operierte Meniskusschädigung beim Unfall vom 2. August 2018 zugezogen hat. Sowohl Dr. I., Dr. K. und Dr. M.___ als auch Dr. J.___ sprechen von einem Riss, von Einrissen bzw. von einer Läsion. Diese Ausdrücke allein sprechen jedoch weder deutlich für eine traumatische noch für eine degenerative Verursachung der Meniskusschädigung. Mit dem alleinigen Vorliegen von Rissen, Einrissen oder Läsionen ist nicht in jedem Fall auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität oder die degenerative Verursachung eines Risses, Einrisses oder einer Läsion ausgewiesen (Debrunner, a.a.O., S. 412, 628, 724 f. 728 ff.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1681; Pschyrembel, a.a.O., S. 1576, 1646). Es bleibt also immer noch zu entscheiden, von welcher Kausalität der Meniskusschädigung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann anhand der Beurteilung von Dr. M.___ vom 18. November 2019 (Suva-act. 46) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten, dass die Meniskusschädigung des Beschwerdeführers nicht durch den Unfall vom 2. August 2018 verursacht wurde.
Dr. M.___ weist zwar zutreffend darauf hin, dass Dr. I.___ (Suva-act. 21) die sich am Innenmeniskus befindenden Veränderungen als verschleissbedingte kleine Rissbildungen und Fibrillationen beurteilte. Sie spricht explizit von einer degenerativen Veränderung des medialen Meniskus. Würden die vorgenannten Veränderungen tatsächlich vorliegen, wären in ihnen Stadien bzw. Zeichen einer Meniskusdegeneration zu sehen (vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S. 123 f., 725). Eine radiologische Untersuchung sowie eine Arthroskopie liefern MRI- und Arthroskopiebilder, welche zwar grundsätzlich Fakten zeigen, doch müssen diese vom Mediziner eingeordnet und beurteilt werden. Diese Expertise enthält eine subjektive, d.h. persönliche, Komponente, was bei verschiedenen Medizinern zu unterschiedlichen Beurteilungen und letztlich voneinander abweichenden Befunden und Diagnosen führen kann. Auch kann die Expertise ergeben, dass die Zuordnung der Fakten unterschiedlich erfolgt. So beurteilt Dr. J., wie von Dr. M. ebenfalls richtig erwähnt, die sich im Hinterhorn des Innenmeniskus darstellenden Veränderungen, anders als Dr. I., als Innenmeniskus-Schrägriss. Eine unterschiedliche Befundsituation von MRI und Arthroskopie kann damit erklärt werden, dass die Arthroskopie gegenüber dem MRI durch direkten Einblick in die intraartikulären Strukturen in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt (Pschyrembel, a.a.O., S. 153 f.; Debrunner, a.a.O., S. 247 f., 725 f., 1036 f.). Dem von Dr. J. in der Arthroskopie erhobenen Befund könnte demnach ein höherer Beweiswert beigemessen werden als demjenigen von Dr. I., der auf MRI-Bildern basiert (vgl. Erwägungen 2.2.1 und 2.2.3). Dr. J. hatte jedoch laut seinem Bericht vom 20. September 2018 (Suva-act. 13) bereits die MRI-Bilder vom 16. August 2018 anders als Dr. I.___ beurteilt. Seine Feststellung, aus seiner Sicht bestehe ein Meniskusriss medial, ist hier offensichtlich als traumatischer Riss, im Gegensatz zu einer (blossen) Auffaserung und Fibrillation, zu verstehen. Dr. M.___ nennt weiter auch den Befund von Dr. K.___ (Suva-act. 23), der - wie Dr. J.___ - von einem lappenförmigen Schrägriss des Innenmeniskus spricht, worauf dieser in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 auch verweist (vgl. act. G 2.1). Auf diese Übereinstimmung nimmt Dr. M.___ gar keinen Bezug. Er nahm jedoch auch selbst Einsicht in die kernspintomographischen sowie die intraoperativen Bilder vom 16. August 2018 bzw. 13. September 2019. In den kernspintomographischen Bildern beurteilte er die lineare Signalerhöhung im Innenmeniskushinterhorn als Zeichen einer mukoiden Degeneration mit Ausläufern bis in den tibialen Unterrand des Innenmeniskus und instabiler Rissbildung und damit übereinstimmend mit Dr. I.___ als Verschleisserscheinung des Innenmeniskus ohne Zeichen einer Traumatisierung. Bei den intraoperativen Bildern bezeichnete er insbesondere das Bild 4 als ausschlaggebend für die Beurteilung des Meniskusschadens. Die Übersicht über den gesamten Meniskus zeige keine Hinweise auf eine akut traumatische Schädigung des Innenmeniskus mit scharfkantigen Läsionen oder gar einem radiären Einriss. Randständig fänden sich leichte Auffaserungen und eine randständige Aufwalzung des Innenmeniskus-Gewebes in der Pars intermedia. Insofern entspreche das intraoperative Bild des Meniskus exakt der kernspintomographischen Darstellung einer flächigen verschleissbedingten Schädigung an der Unterseite des Innenmeniskus. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sowohl hinsichtlich der kernspintomographischen als auch der arthroskopischen Bilder zwei voneinander abweichende Beurteilungen vorliegen. Wie in Erwägung 2.1 dargelegt, kommt im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung der Auswertung der radiologischen und arthroskopischen Bilder die zentrale Bedeutung zu. Aufgrund der dargelegten unterschiedlichen Faktenzuordnungen von Dr. I., Dr. K., Dr. J.___ und Dr. M.___ allein erschliesst sich jedoch dem Gericht gerade nicht, ob die Beurteilung von Dr. M.___ dem überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt entspricht. Die Prüfung der Kausalität findet häufig anhand verschiedener zusätzlicher Beurteilungskriterien statt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen jedoch auch diese keine hinreichende Klarheit zu schaffen.
Einen degenerativ und nicht traumatisch bedingten Meniskusschaden begründet Dr. M.___ insbesondere auch mit einer O-Bein-Fehlstellung beim Beschwerdeführer als prädisponierendem Faktor für eine Entwicklung von Knorpel- und Meniskusschäden. Laut medizinischer Literatur ist die Beanspruchung des Gelenkknorpels bei O-Beinen im medialen Gelenkspalt übermässig gross. Eine Varusfehlstellung kann somit zu Degenerationen führen (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 612 f., 616, 618, 1069 f.; Pschyrembel, a.a.O., S. 329 "Chondropathia patellae", 655; Roche Lexikon, a.a.O., S. 134; Leitlinien der Orthopädie, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. 2002, S. 53, 141). Das Beurteilungskriterium der Achsenfehlstellung ist jedoch, wie beispielsweise auch dasjenige der Epidemiologie, lediglich ein Beurteilungskriterium, welches Entwicklungen im Allgemeinen beschreiben, und damit nicht - wie die Beurteilungskriterien Unfallhergang, initiale Beschwerdesymptomatik, Diagnosen, Befunde, radiologische Untersuchungsergebnisse sowie zeitlicher Ablauf – sich mit dem konkreten Fall befassen. Sprechen einzelfallbezogene Beurteilungskriterien massgebend für eine traumatische Genese, kann im Einzelfall durchaus auch bei einer Achsenfehlstellung eine traumatische Läsion vorkommen. Laut Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 20. September 2018 ist die Varusfehlstellung im Kniegelenk des Beschwerdeführers nur leicht ausgeprägt (Suva-act. 13). Allein aufgrund dieses von Dr. M.___ angeführten Beurteilungskriteriums kann mithin eine traumatische Meniskusläsion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Weitere Ausführungen zur Kausalität bzw. weitere relevante Indizien, anhand derer beurteilt werden könnte, welche Kausalität - eine traumatische oder eine degenerative - wahrscheinlicher erscheint, sind der ärztlichen Beurteilung von Dr. M.___ nicht zu entnehmen. Hingegen nimmt Dr. J.___ in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Suva-act. 44) und in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (act. G 2.1) schlüssig und überzeugend auf die Gesamtsituation des rechten Kniegelenks Bezug. Weist ein Gelenk umfassende, unstreitig degenerative Veränderungen auf, sind diese häufig auch miteinander verbunden und stellen insofern gegenseitige Begleitpathologien dar (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 579 ff., S. 724 ff.). Damit ist zu prüfen, weshalb eine bestimmte strukturelle Veränderung losgelöst von den übrigen degenerativen Veränderungen als unfallbedingt zu betrachten ist. Grundsätzlich wären in der von Dr. K.___ in den MRI-Bildern vom 16. August 2018 erhobenen Chondropathie Grad 2-3 dorso-zentral an der Belastungszone des lateralen Tibiaplateaus sowie der myxoiden Binnendegeneration beider Kreuzbänder (Suva-act. 23; vgl. dazu Debrunner, a.a.O., S. 124, 582, 1048 f., 1067; Pschyrembel, a.a.O., S. 329; Roche Lexikon, a.a.O., S. 326) weitere degenerative Veränderungen zu sehen, welche zusammen mit der Meniskusschädigung im medialen Kompartiment eine umfassende degenerative Situation darstellen würden. In seinem Schreiben vom 11. Oktober 2019 hielt Dr. J.___ allerdings fest, dass man bei der Arthroskopie im ganzen Gelenk keinerlei Degeneration gesehen habe. Alle Knorpelflächen seien glatt, prall elastisch und ohne degenerative Fibrillationen gewesen (Suva-act. 44). In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 wiederholte Dr. J., dass sowohl die Kniescheibe wie auch das Gleitlager für die Kniescheibe einen schönen Knorpelbelag ohne Abnützung oder Degeneration gezeigt hätten. Auch im lateralen Kompartiment habe sich ein altersentsprechend gesunder Knorpel ohne jegliche Knorpelabnützung dargestellt. Insbesondere sei in der Arthroskopie die im MRI beschriebene Knorpelläsion in keiner Art und Weise zu sehen gewesen. Der Knorpel sei unverletzt, glatt und von guter Konsistenz gewesen, ohne Abnützungszeichen oder Degeneration. Nur der Innenmeniskus habe einen Riss im Hinterhorn gezeigt, die Randleiste habe hingegen keine Degeneration, keine Cholesterineinlagerung oder sonstige Abnutzungserscheinungen gezeigt. Auch der Knorpel sei im inneren (medialen) Kompartiment altersentsprechend unverletzt und glatt gewesen. Zusammenfassend könne sich arthroskopisch keine Abnützung/Degeneration bestätigen lassen (vgl. dazu den Operationsbericht vom 13. September 2019, Suva-act. 33; vgl. Erwägung 2.2.3). Dr. J. bezeichnet es schliesslich als unglücklich, dass Dr. I.___ im MRI-Untersuchungsbericht vom 17. August 2018 beim Innenmeniskus, aber auch bei den Kreuzbändern degenerative Veränderungen beschreibe. Er fügt zutreffend an, dass Dr. K.___ im Zusatzbefund vom 7. September 2018 intakte Kreuzbänder beschreibe (vgl. Suva-act. 23). Angesichts der dargelegten Sachlage sowie des bereits erwähnten Umstandes, dass die Arthroskopie gegenüber dem MRI eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt (vgl. Erwägung 3.3.1), wäre also in der Gesamtsituation des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers weniger ein Indiz gegen eine traumatische als gegen eine degenerative Genese des Meniskusrisses zu sehen. Allerdings sah Dr. K.___ gemäss Zusatzbefund vom 7. September 2018 in den MRI-Bildern vom 16. August 2018 im Femoro-Patellargelenk einen reaktiven Reizzustand mit Reizsynovialitis an der Hoffa-Spitze sowie auch an der Oberfläche der medio-patellären Plica (Suva-act. 23). Dr. J.___ führte sodann in der Arthroskopie vom 13. September 2019 auch eine partielle Synovektomie mit Inzision der Plica mediopatellaris durch und nannte unter anderem freie Gelenkskörper in der Beschreibung des Operationsverlaufs (Suva-act. 33), also nicht nur - wie von Dr. M.___ beschrieben - im Vorspann des Operationsberichts vom 17. Dezember 2018 als Diagnose. Die vorgenannten Befunde werden in der medizinischen Literatur insbesondere auch als krankhaft bzw. degenerativ beschrieben werden (Debrunner, a.a.O., S. 492; Pschyrembel, a.a.O., S. 650, 1764 f.; Roche Lexikon, a.a.O., S. 688, 1792 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung von Dr. J.___ in der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (act. G 2.1) zumindest teilweise wieder in Frage gestellt.
Weder von Dr. M.___ noch von Dr. J.___ diskutiert wurde sodann der im Rahmen einer Kausalitätsbeurteilung grundsätzlich ein massgebendes Beurteilungskriterium bildende Unfallmechanismus. So führt nicht jeder Unfall bzw. Unfallmechanismus zu einer Verletzung oder zumindest nicht zu einer derart körperlich gravierenden strukturellen Verletzung, dass anhaltende Beschwerden auftreten oder eine operative Behandlung notwendig wird. Insbesondere für Meniskusläsionen wird in der medizinischen Literatur ein konkreter Bewegungsmechanismus - eine Distorsion oder ein Rotationstrauma (Verletzung durch Drehbewegung) - gefordert, der geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen (Debrunner, a.a.O., S. 1057; Pschyrembel, a.a.O., S. 1146; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1146; Leitlinie der Orthopädie, a.a.O., S. 141; S2k Leitlinie Meniskuserkrankung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie [DGOU], abrufbar unter https://gelenkzentrum-rheinmain.de/app/uploads/2017/08/Allgemeine-Leitlinie-Meniskus.pdf, abgerufen am 22. März 2021). Laut Dr. M.___ ist bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallereignis u.a. von einer Distorsionsverletzung auszugehen (Suva-act. 46). Zudem erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz vom Fahrrad am 2. August 2018 unbestrittenermassen eine Seitenbandläsion bzw. eine Zerrung des medialen Bandapparates (Suva-act. 14, 21, 46). Angesichts dessen, dass für eine Bandläsion derselbe Unfallmechanismus typisch ist wie für eine Meniskusschädigung (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 636, 1097; Pschyrembel, a.a.O., S. 951) und die Seitenbandläsion zudem ebenfalls im medialen Kompartiment erhoben wurde, ist ein weiteres Indiz für eine traumatische Genese der Meniskusschädigung gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden, sich teilweise widersprechenden ärztlichen Beurteilungen nicht hinreichend klar wird, ob eine unfallkausale oder eine unfallfremde Genese hinsichtlich der Schädigung des Innenmeniskus rechts vorliegt. Insbesondere die Auswertungen bzw. Befunderhebungen anhand der kernspintomographischen und arthroskopischen Bilder sind widersprüchlich. Doch auch die Auswertung letzerer durch Dr. J.___ sowie seine diesbezügliche Schlussfolgerung lassen Fragen offen. Dem Gericht ist es jedenfalls insbesondere gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. M.___ vom 18. November 2019 (Suva-act. 46) sowie die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 19. Mai 2020 (act. G 2.1) und dessen Operationsbericht vom 17. Dezember 2018 (Suva-act. 33) nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die auf dem MRI und den intraoperativen Bildern ersichtliche Schädigung des Innenmeniskus Folge des Unfalls vom 2. August 2018 ist oder einen degenerativen Vorzustand darstellt. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen hinsichtlich der Unfallkausalität verpflichtet gewesen. Nachdem - wie gesagt - geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte ergänzende Abklärungen erforderlich machen, wird sie solche nachzuholen haben. Da bislang noch kein Administrativgutachten erstattet wurde, besteht kein Anlass für das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Gerichtsgutachten. Die Angelegenheit ist mithin zur Veranlassung einer externen fachmedizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Verfassung).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand für die Beschwerdeführung entsprechend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP