Entscheid vom 14. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2020/24
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 (UV-act. A110), welchem die Verfügung vom 24. Juli 2018 (UV-act. A95) zugrunde liegt. Mit dieser hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint. In der Folge hat die Beschwerdeführerin gegen den Rentenentscheid, nicht aber gegen die Integritätsentschädigung Einsprache erhoben (UV-act. 97). Der Verfügungsteil betreffend die Integritätsentschädigung ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit einzig ein Rentenanspruch bzw. dessen Höhe.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. dazu Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143) auf Ende November 2017 unbestritten und ausgewiesen ist. Entsprechend erfolgte zu Recht die Prüfung eines Rentenanspruchs per 1. Dezember 2017 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Unbestritten ist weiter, dass über den Fallabschluss hinaus Restfolgen, herrührend vom Unfall vom 27. Dezember 2013, verblieben. Umstritten sind die Auswirkungen dieser Restfolgen in Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrad heranzuziehenden Vergleichseinkommen.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Beweiswert der Expertise ein, dass ihr Gesundheitszustand nicht so gut sei, wie es im Gutachten angenommen werde. Sie befinde sich nach wie vor in orthopädischer Behandlung und leide weiterhin unter unfallkausalen starken Schmerzen, insbesondere an der Wirbelsäule. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und ihrer daraus resultierenden Krankheitsabsenzen habe sich ihr wöchentliches Arbeitspensum von 40 auf 25 Stunden reduziert, was einer Arbeitsfähigkeit von 62.5 % entspreche.
Beim Gutachten des IB-Bern handelt es sich um eine formgerecht eingeholte Beurteilung von externen Spezialärzten, welcher volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Das Gutachten basiert auf einer umfassenden klinischen Untersuchung (UV-act. M25 S. 17 ff.), wobei sich die Beschwerdeführerin ausführlich äussern konnte (UV-act. M25 S. 7 ff.). Die Vorakten wurden einbezogen (UV-act. M25 S. 3 ff.) und der Beurteilung liegen auch eigene bildgebende Unterlagen zugrunde (UV-act. M25 S. 21). Gestützt darauf stellten die Gutachter die Diagnosen (UV-act. M25 S. 30; vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.b) und begründeten nachvollziehbar und schlüssig, dass der medizinische Endzustand erreicht (UV-act. M25 S. 34) und trotz der verbliebenen somatischen und psychischen Unfallrestfolgen aus medizinisch-theoretischer Sicht in adaptierter Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (UV-act. M25 S. 33). Den unfallkausalen Beschwerden an den Füssen und am Rücken wird mit dem Belastungsprofil (körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, mit sitzendem Arbeitsanteil von mindestens 50 %, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm nicht überschritten wird und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen; UV-act. M25 S. 33) umfassend Rechnung getragen. Aus psychischer Sicht sind Tätigkeiten, bei denen sie alleine mit Männern zu tun hat, Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten, bei denen sie gegenüber Männern besonders exponiert ist (beispielsweise Tätigkeiten in einer Bar oder an einem Kiosk), nicht mehr geeignet (UV-act. M25 S. 29). Auch dies leuchtet aufgrund des psychiatrischen Befundes ein. Dass wichtige Aspekte im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, ist in Beachtung der medizinischen Aktenlage nicht erkennbar und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Das IB-Gutachten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich und es besteht kein Anlass, bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von dessen Einschätzungen abzuweichen. Was der Rechtsvertreter gegen die bescheinigte 100%-ige Arbeitsfähigkeit vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Er macht einzig geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen (leidensangepassten) Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei der Firma D.___ seit 1. März 2020 nur noch in der Lage sei, ein Pensum von 25 – statt 40 – Stunden pro Woche zu leisten (act. G 17.1). Aus act. G 17.1 geht indes lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum reduziert hat. Nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist, dass diese Reduktion aus unfallkausalen Gründen erfolgte. Diesbezüglich liegen keine ärztlichen Beurteilungen im Recht. Im Übrigen ist nicht das subjektive Empfinden der versicherten Person ausschlaggebend für die Höhe der Arbeitsfähigkeit, sondern die auf objektivierter Grundlage beruhende versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 ATSG), wie sie im IB-Bern-Gutachten vorgenommen wurde.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten der IB-Bern von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerin beim genannten Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offensichtlich noch ein genügend weites Feld an Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht bzw. die Arbeitsfähigkeit verwertbar ist.
Streitig ist die Höhe des Valideneinkommens bzw. des Einkommens, dass die Beschwerdeführerin erzielen würde/könnte, wenn sie den Unfall am 27. Dezember 2013 nicht erlitten hätte. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 35 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls als Sexarbeiterin ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Das dabei erzielte Einkommen ist nicht mehr eruierbar. Die Beschwerdeführerin spricht von Einnahmen in Höhe von Fr. 7'000.-- innert dreier Wochen (UV-act. A13), die B.___ GmbH stellte der Form halber eine Lohnabrechnung für Dezember 2013 über Fr. 3'500.-- aus (UV-act. A20). Von welchem Einkommen letztlich auszugehen ist, kann offenbleiben, nachdem die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie im Jahr 2017 auch ohne Unfall nicht mehr als Sexarbeiterin tätig gewesen wäre (UV-act. M25 S. 7; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen in act. G 11 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich wieder als Haushaltshilfe/Putzfrau tätig gewesen wäre, nachdem sie diese Tätigkeit während sechs Jahren vor der Einreise in die Schweiz in E.___ ausgeübt habe. Entsprechend sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf die Position 77-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen) abzustellen (Kompetenzniveau 1 der LSE 2016, Tabelle TA1, Privater Sektor Schweiz). Es resultiere dabei im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen bzw. ein Valideneinkommen von Fr. 47'704.65 (UV-act. A110 S. 5, act. G 11 S. 4). Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, es müssten die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor herangezogen werden, was ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 55'062.-- ergebe (act. G 1 S. 15).
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2007 ihr Heimatland F.___ verlassen, um in E.___ zu arbeiten. Dort war sie für Familien als Haushaltshilfe tätig. Nachdem sie infolge einer Wirtschaftskrise die Arbeitsstelle verloren hatte, reiste sie im Jahr 2013 in die Schweiz und arbeitete dort im Dezember 2013 als Sexarbeiterin, ehe sie am 27. Dezember 2013 verunfallte. Ziel der Beschwerdeführerin in Europa war offensichtlich, durch Arbeiten möglichst viel Geld zu verdienen bzw. anzusparen, um allenfalls später zu studieren. Auch versuchte sie, ihre Familie in F.___ finanziell zu unterstützen (UV-act. M25 S. 7). Gestützt darauf war die ungelernte Beschwerdeführerin, wie ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde ausführt (act. G 1 S. 14), nicht auf Arbeiten im Dienstleistungssektor bzw. lediglich auf Arbeiten als Haushaltshilfe oder Putzfrau festgelegt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Tätigkeit als Haushaltshilfe oder Putzfrau freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hätte, wenn ihr beispielsweise die Möglichkeit offen gestanden wäre, mit einer anderen Tätigkeit als Ungelernte, etwa in der Produktion, eine höher entlöhnte Stelle anzutreten. Nachdem auch das Valideneinkommen grundsätzlich unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu ermitteln ist (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 46 zu Art. 16), ist in Würdigung des Gesagten im vorliegenden Fall für dessen Bestimmung auf den Totalwert der Hilfsarbeiten für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2016, Tabelle TA1, Privater Sektor Schweiz) abzustellen. Der Durchschnittlohn (Zentralwert) diesbezüglich betrug im Jahr 2017 nominallohnbereinigt Fr. 54'783.-- (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Davon ist auszugehen. Ein höheres Valideneinkommen bzw. die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wie es die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G 1 S. 14 f.), rechtfertigt sich nicht. Dieser kommt nur zur Anwendung, wenn die versicherte Person als Folge des Unfalls eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin ist es auch mit den Unfallrestfolgen nach wie vor möglich, ihre geplante Ausbildung zur Kauffrau zu absolvieren und als Kauffrau zu arbeiten.
Bestritten und zu prüfen ist die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen solchen von 15 % (UV-act. A95 S. 6, UV-act. A110 S. 7). Die Beschwerdeführerin beantragt einen Abzug von mindestens 20 % (act. G 1 S. 19 f.). Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 301 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Unfalls selbst bei leichten Hilfsarbeiterinnentätigkeiten qualitative Einschränkungen (vgl. vorstehende E. 4.3), womit sich ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich rechtfertigt. Diese Einschränkungen sind indes nicht derart, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % nicht angemessen erschiene. Vorausgesetzte triftige Gründe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 8C_744/2017, E. 3.3), vom gewährten Abzug von 15 % nach oben oder unten abzuweichen, liegen auf jeden Fall nicht vor. Hinzuweisen ist darauf, dass vorliegend insbesondere das Alter und die Dienstjahre (vgl. dazu unter anderem Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.3.4, und vom 14. August 2014, 8C_351/2014, E. 5.2.4.2), aber auch mangelnde Sprachkenntnisse (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 12. Mai 2016, 9C_777/2015, E. 5.3, und vom 18. August 2014, 9C_826/2014, E. 4.2), bei niedrigem Anforderungsprofil in Beachtung der Rechtsprechung keinen höheren Abzug als zwingend erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2018, 9C_857/2017, E. 4.3.2).
Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % (100 % - 85 %) und ein Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe (vgl. vorstehende E. 2.1). Diese ist ab 1. Dezember 2017 auszurichten (vgl. vorstehende E. 3).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Zu verlegen bleiben die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 1'089.75 (act. G 17.3). Die Übersetzungen der auf Spanisch eingereichten Aktenstücke wurden seitens der Beschwerdegegnerin beantragt (act. G 11 S. 2) und durch die Beschwerdeführerin veranlasst (act. G 17). Es sind der Beschwerdeführerin damit notwendige und angemessene Auslagen angefallen, die auch im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten sind (vgl. Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge Unterliegens sind diese Kosten ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 98bis VRP).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP