Entscheid vom 20. April 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenz
Geschäftsnr.
UV 2020/22
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Strehler, S E K Advokaten, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2018 einen Unfall mit Beteiligung der linken Schulter erlitten und die Beschwerdegegnerin für eine Verletzung an der linken Schulter bis zum 10. Oktober 2018 eine Leistungspflicht anerkannt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf über den 10. Oktober 2018 hinausgehende Versicherungsleistungen abgelehnt hat.
Ist es durch einen Unfall zu keinen neuen unfallbedingten strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch einen Unfall verschlimmerten oder überhaupt manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder andersartig geschädigten Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (vgl. zum Ganzen RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54). Von einer richtungsgebenden Verschlimmerung spricht die Rechtsprechung nur dann, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, 8C_467/2007, E. 3.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.2; SVR 2018 IV, Nr. 4, S. 12, E. 3.2). In Bezug auf behandelnde Hausärzte und Hausärztinnen sowie behandelnde Spezialärzte und Spezialärztinnen (Urteil des EVG vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5) ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte in der Regel nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte und Ärztinnen kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind dahingehend zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der beratenden Ärzte und Ärztinnen der Versicherer wecken (BGE 135 V 470 f. E. 4.5 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_907/2009, E. 1.1). Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten, wie sie vorliegend von Dr. G.___ erstellt wurde (UV-act. 19), ist sodann nicht an sich unzuverlässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1). Die Beurteilung von Dr. G.___ wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. "Medizinische Aktenzusammenfassung" [UV-act. 19-3]) verfasst und enthält eine Begründung der strittigen Kausalitätsfrage. Rechtsprechungsgemäss kann die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis in einem Aktengutachten erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2011, 8C_396/2011, E. 5.2 mit Hinweis). Angesichts der obigen Darlegungen sprechen keine formell-rechtlichen Gründe gegen den Einbezug der Aktenbeurteilung von Dr. G.___ in die Beweiswürdigung. Ob letztlich auf diese abgestellt werden kann, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung bzw. Beweiswürdigung zu prüfen.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer, wie von seinem Rechtsvertreter in der Beschwerde vom 19. März 2020 geltend gemacht (act. G 1), beim Unfall vom 26. September 2018 neue, strukturelle Gesundheitsschäden zugezogen hat. Als solche stehen die in der Arthroskopie vom 7. Dezember 2018 durch Dr. D.___ (act. G 10.1) und bereits in der MRT-Untersuchung vom 17. Oktober 2018 durch Dr. E.___ (UV-act. 12) erhobenen und durch Dr. D.___ am 7. Dezember 2018 offen rekonstruierten Rupturen der Supraspinatus- und Infraspinatussehne zur Diskussion. Hätte die operative Behandlung vom 7. Dezember 2018 unfallkausalen strukturellen Verletzungen gegolten, wäre die Beschwerdegegnerin solange leistungspflichtig, als im Zusammenhang mit diesen Gesundheitsschäden Heilbehandlungen (vgl. Art. 10 UVG) stattgefunden und Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Art. 16 UVG) bestanden haben. Während jedoch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. G.___ vom 7. Dezember 2018 (act. G 3.19) frische bzw. beim Unfall vom 26. September 2018 neu entstandene Rotatorenmanschettenverletzungen verneint, solche als degenerativer Natur bezeichnet und lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des degenerativen Zustandes mit einer Leistungspflicht bis 10. Oktober 2018 anerkennt, vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 18. März 2020 (act. G 1.2) den gegenteiligen Standpunkt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen die Feststellungen von Dr. G.___ nicht zu überzeugen respektive sind jedenfalls geringe Zweifel im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 2.3) an dessen (Kausalitäts-)Beurteilung auszumachen.
Aus der Zeit vor dem Motorradunfall des Beschwerdeführers vom 26. September 2018 liegt ein MRT-Untersuchungsergebnis seines linken Schultergelenks vom 30. Juni 2016 vor (UV-act. 11). Der Radiologe Dr. E.___ erhob damals als Befunde eine partielle gelenksseitige und intratendinöse Ruptur der Supraspinatussehne, eine regelrechte Bizepssehne, eine deutliche aktivierte AC-Gelenksarthrose mit subakromialer Einengung sowie eine leichtgradige Bursitis subdeltoidea. Es versteht sich von selbst, dass in Bezug auf diese Befunde, soweit es sich dabei um strukturelle Gesundheitsschäden handelt, selbst wenn sie durch den früheren aktenkundigen Skiunfall vom 14. März 2016 entstanden wären (vgl. UV-act. 19), was Suva-Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 16. Januar 2019 zwar verneint (UV-act. 32), von vorbestehenden, sicher nicht durch den Unfall vom 26. September 2018 und während der Zeit der Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin entstandenen, Gesundheitsschäden auszugehen ist.
Das vom linken Schultergelenk des Beschwerdeführers nach dem Motorradunfall gemachte MRT vom 17. Oktober 2018 zeigte laut Untersuchungsbericht von Dr. E.___ eine Komplettruptur der Supraspinatussehne und des Rotatorenintervalls, eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne, eine Hypotrophie des Musculus supra- und infraspinatus, eine intakte Bizepssehne sowie eine deutliche, gering aktivierte Arthrose des AC-Gelenks (UV-act. 12). In der Arthroskopie vom 7. Dezember 2018 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen: Subacromiale Impingementsymptomatik bei Ausdünnung und Teilschädigung der Supraspinatussehne und erheblicher AC-Arthrose und Osteophyten subacromial, traumatische Rotatorenmanschettenschädigung links im Supra- und Infaspinatus nach Sturzereignis drei Wochen zuvor (act. G 10.1). Gewisse unterschiedliche Befundsituationen von MRT und Arthroskopie können damit erklärt werden, dass die Arthroskopie gegenüber der MRT durch den direkten Einblick in die intraartikulären Strukturen in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153 f.; Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 247 f., 725 f.). In seiner Stellungnahme vom 18. März 2020 weist jedoch Dr. D.___ ebenfalls auf die im MRT erhobene Komplettruptur der Supraspinatussehne bis zum Intervall hin (vgl. demgegenüber "Teilschädigung Supraspinatussehne" im Operationsbericht vom 7. Dezember 2018, act. G 10.1).
Dr. G.___ nimmt in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2018 (UV-act. 19) keinen konkreten Vergleich zwischen den kernspintomographischen Untersuchungsergebnissen vom 30. Juni 2016 und 17. Oktober 2018 vor. Er stellt lediglich fest, dass sich schon am 30. Juni 2016 deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und einer Partialruptur der Supraspinatussehne gezeigt hätten, und führt die partielle gelenksseitige Ruptur der linken Supraspinatussehne unter den Diagnosen somit nachvollziehbar als vorbestehend an, zumindest seit 2016. Er nennt die in der MRT-Untersuchung vom 17. Oktober 2018 erkennbaren Gesundheitsschäden - die Komplettruptur der Supraspinatussehne und des Rotatorenmanschettenintervalls sowie die partielle Ruptur der Infraspinatussehne bei deutlich aktivierter Arthrose des AC-Gelenks - und bezeichnet auch diese als vorbestehend und degenerativer Natur. Angesichts dessen, dass sich die partielle Infraspinatussehnenruptur in der MRT-Untersuchung vom 30. Juni 2016 noch nicht gezeigt hatte, würde seine Schlussfolgerung zumindest einer weiteren Begründung bedürfen. Auch in Bezug auf die Supraspinatussehne ist eine neue strukturelle Unfallverletzung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Suva-Kreisarzt Dr. H.___ stellt in seiner Beurteilung vom 16. Januar 2019 (UV-act. 32) fest, dass die am 30. Juni 2016 erhobene Partialläsion der Supraspinatussehne im Ansatzbereich lokalisiert gewesen sei, also nicht im Intermediärbereich, wo sich auf den MRT-Bildern vom 17. Oktober 2018 die Komplettruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe. Laut MRT-Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 30. Juni 2016 hatte damals zwar bereits eine partielle intratendinöse Ruptur der Supraspinatussehne erhoben werden können, doch ist in Bezug auf eine solche unbeantwortet, ob allenfalls eine richtungsgebende Verschlimmerung im Sinne eines Übergangs von einer vorbestehenden partiellen Ruptur in eine komplette Ruptur stattgefunden haben könnte. Dieselbe unfallbedingte Konstellation steht - nachdem Dr. D.___ zumindest in seiner Stellungnahme vom 18. März 2020 eine komplette Supraspinatussehnenruptur nicht in Frage gestellt hat (act. G 1.2) - auch im Vergleich mit der arthroskopischen Diagnose vom 7. Dezember 2018 zur Diskussion.
Insbesondere für Rotatorenmanschettenläsionen werden in den medizinischen Fachartikeln konkrete Verletzungsmechanismen beschrieben, welche zu einer traumatischen Sehnenruptur führen können. Als potenziell geeignete Verletzungsmechanismen werden genannt: das Abscheren des Sehnenansatzes von innen, sobald der maximal zulässige Rotationswinkel überschritten ist und der Sehnenansatz mit dem Pfannenrand in Konflikt gerät (sogenanntes inneres Impingement), z.B. bei einer Schulter(sub)luxation; die passive Traktion, z.B. nach unten (beim Versuch einen schweren fallenden Gegenstand aufzufangen), ventral oder medial; die exzentrische Belastung angespannter Anteile der Rotatorenmanschette, z.B. bei passiv forcierter Aussen- oder Innenrotation bei anliegendem oder abgespreiztem Arm, z.B. bei einem Sturz vom Gerüst nach vorn mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen. Die traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette erfolgt gemäss Literatur also in der Regel nicht durch ein direktes Anpralltrauma, sondern durch indirekte Gewalteinwirkung bzw. durch eine plötzliche körpereigene Kraftanstrengung, mit der die mechanische Belastbarkeit des Sehnengewebes überschritten wird (Swiss Medical Forum, Ausgabe 2019/15-16, Übersichtsartikel, Revidierte Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, mitwirkend Mitglieder der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics, zu finden unter https://doi.org/10.4414/smf.2019.03247, abgerufen am 20. April 2021, S. 263 [nachfolgend zitiert: Swiss Medical Forum]; http://www.gaertner-servatius.de/krankheiten/- rotatorenmanschettenruptur_leitlinien.pdf, abgerufen am 20. April 2021 [nachfolgend zitiert: AWMF-Leitlinien]).
Das Bundesgericht gibt in seinem Urteil vom 22. Oktober 2019, 8C_446/2019, E. 5.2.2, die vorgenannten Unfallmechanismen wieder und geht gestützt auf eine weitere Publikation (vgl. E. 5.2.3) davon aus, dass die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) ein ungeeigneter Hergang für eine Rotatorenmanschettenschädigung sei, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und durch den Delta-Muskel gut abgeschirmt sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinen bisherigen Entscheiden auf das vorgenannte Bundesgerichtsurteil abgestellt und ein (als einziges Element bestehendes) direktes Anpralltrauma der Schulter als bedeutsamen Faktor gegen eine traumatische Genese einer Rotatorenmanschettenläsion gewertet. In einer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 widersprechen nun vier Experten (Prof. Dr. med. I., Prof. Dr. med. J., Prof. Dr. med. K., Prof. Dr. med. L.) im Namen der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie der M.___ der Auffassung des Bundesgerichts und gelangen zum Schluss, dass ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer Rotatorenmanschettenruptur führen könne (Stellungnahme zu finden unter https://www.schadenanwaelte.ch/wp-content/uploads/2020/10/Orthopaeden-Bundesgericht.pdf, abgerufen am 20. April 2021; nachfolgend zitiert: Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie). Die Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie gibt an, die aktuelle, internationale Literatur nochmals genau gesichtet und systematisch nach Artikeln gesucht zu haben, die über akute, rein traumatisch bedingte Rotatorenmanschettenrupturen berichten. Sie führt die von ihr durchgesehenen Artikel an und hält fest, ihnen könne zusammenfassend entnommen werden, dass ein direktes Schultertrauma durchaus ein überwiegend wahrscheinlicher Mechanismus für eine akute/traumatische Rotatorenmanschettenruptur sein könne und sogar einer der häufigsten Mechanismen sei. Das Bundesgerichtsurteil sei demgegenüber nicht wissenschaftlich begründet, basiere auf einer veralteten Expertenmeinung und ignoriere aktuelle, auf neuster Literatur basierenden Meinungen von Schulterexperten. Wenn das Bundesgericht seine Entscheide auf aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse höchstmöglicher Evidenz abstütze, könne das fragliche Urteil nicht als richtungsweisend angesehen werden. Bereits in dem von der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie im Swiss Medical Forum veröffentlichten Artikel (a.a.O.) hatte sich zwar die Expertengruppe den in fünf Studien beschriebenen, zur Verletzung führenden Mechanismen einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion angeschlossen, doch war sie davon ausgegangen, dass bei einer nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen könne. Zur konkreten Begründung im Bundesgerichtsurteil - die Rotatorenmanschette sei durch das darüber liegende Schulterdach (Acromion) und den Deltoideusmuskel vor einer Gewalteinwirkung geschützt - erklärte die Expertengruppe, dass diese Hypothese in keinem der von ihr gesichteten Artikeln durch eine biomechanische oder klinische Studie untermauert werde. Angesichts dessen, dass der Artikel der Expertengruppe im Swiss Medical Forum im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung von Rotatorenmanschettenläsionen vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bisher als wegweisend erachtet wurde und der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin in der Regel basierend auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen zu erbringen ist (vgl. Erwägung 2.1), sieht das Versicherungsgericht keinen Grund, künftig nicht auch die plausible und nachvollziehbare Stellungnahme der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie vom 1. Oktober 2020 zu berücksichtigen. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen für eine Rotatorenmanschettenläsion typischen Unfallmechanismus erlitten hat.
In Bezug auf den beschwerdeweise geschilderten Unfallhergang (act. G 1 Ziff. 3 S. 4) weist die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise darauf hin, dass den echtzeitlichen Akten (vgl. dazu UV-act. 2, 15, 31) kein Unfallereignis mit einem mehrfachen Überschlagen, bei dem es zu zahlreichen Verdrehungen des linken Arms und der linken Schulter gekommen sei, zu entnehmen ist. Der in der Beschwerde vom 19. März 2020 (act. G 1) beschriebene Unfallhergang wirkt nicht unrealistisch, doch lässt er sich mit den vorgenannten, aktenkundigen Sachverhalten nicht bestätigen. Zwar ist einzuräumen, dass ein plötzlich und unerwartet eintretendes bzw. sich schnell abspielendes Geschehen wie ein Sturz vom Motorrad nicht immer in sämtlichen Einzelheiten wahrgenommen wird, womit die Erklärung von Dr. D.___ in seiner mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme vom 18. März 2020 (act. G 1.2), der Beschwerdeführer habe selbst nicht mehr genau sagen können, welche Position der linke Arm innegehabt habe und ob eine Rotations- und Abstützkomponente vorhanden gewesen sei, nicht erstaunt. Dass sodann jedoch in der Beschwerde und damit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2020 explizit ein für eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette in allen Details geeigneter und typischer Unfallmechanismus geltend gemacht wird, lässt diesen wenig glaubwürdig erscheinen (vgl. dazu BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; KOSS UVG-Nabold, N 11 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 10 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 29 f.). Die beantragte Zeugenbefragung ist abzulehnen, weil in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (act. G 3) nicht anzunehmen ist, dass ihr Beweiskraft zukommen könnte. Seit dem Unfall sind über zweieinhalb Jahre vergangen und das Erinnerungsvermögen bezüglich eines bestimmten Ereignisses nimmt erfahrungsgemäss mit der Zeit ab. Zudem fuhr der damalige Begleiter des Beschwerdeführers selbst Motorrad, womit eine genaue Wahrnehmung des Unfallgeschehens und den dabei vorkommenden aktiven und passiven Bewegungen des Beschwerdeführers bei ihm ebenso fraglich erscheint. Letztlich kann jedoch offengelassen werden, ob dem Unfall vom 26. September 2018 eine distorsionelle Komponente zukam. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich ein Verletzungsmechanismus mit einer direkten Kontusion der linken Schulter, der - wie in Erwägung 4.2.3 ausgeführt - ebenfalls als geeigneter Unfallmechanismus für eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette anzuerkennen ist. In der Bagatellunfallmeldung UVG vom 8. Oktober 2018 ist beschrieben, der Beschwerdeführer sei im Gelände mit dem Motorrad ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen (UV-act. 31). Gegenüber dem erstbehandelnden Hausarzt Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer laut Arztzeugnis UVG vom 24. November 2018 einen Sturz mit dem Motorrad auf die linke Schulter an (UV-act. 15). Sachverhaltsmässig ist schliesslich auch dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Oktober 2018 über die Untersuchung vom 15. Oktober 2018 ein Sturz anlässlich einer Motorradtour mit direkter Kontusion der linken Schulter und sofortiger Funktionseinschränkung zu entnehmen (UV-act. 2).
Das Fehlen von mit einem Trauma häufig vergesellschafteten Begleitverletzungen im Sinne von Hämatomen, Prellmarken oder Hautschürfungen wie auch eines im MRT sichtbaren Bone bruise ist unbestritten (vgl. UV-act. 12, 15). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt dies jedoch zumindest nicht unplausibel mit dem vom Beschwerdeführer getragenen Schutzhemd mit Brust- und Rückenpanzer sowie Ellbogen- und Schulterartprotektoren (vgl. act. G 1 Ziff. 3 S. 4).
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Feststellung von Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2018, beim Unfall vom 26. September 2018 habe es sich um einen Bagatellunfall gehandelt, nicht überzeugt. Vor allem aber ist - wie dargelegt - im konkreten Fall von einem Unfallmechanismus auszugehen, der zu traumatischen Sehnenrupturen führen konnte. Ob Dr. G.___ in seiner Beurteilung insbesondere diesen Umstand mitberücksichtig hat, lässt sich dieser nicht entnehmen.
Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ werden sodann auch durch die widersprechende Beurteilung des Orthopäden Dr. D.___ vom 18. März 2020 (act. G 1.2) geweckt, der sich insbesondere zur intraoperativen Situation äusserte. Wie bereits erwähnt, lässt die Arthroskopie durch den direkten Einblick in die intraartikulären Strukturen in vielen Fällen eine feine diagnostische Differenzierung zu (vgl. Erwägung 4.1.2). Im Operationsbericht vom 7. Dezember 2018 hatte Dr. D.___ eine subacromiale Impingement-Symptomatik bei ebenfalls erheblicher AC-Arthrose und Osteophyten subacromial diagnostiziert (act. G 10.1). Osteophyten sind degenerative knöcherne Veränderungen in arthrotischen Gelenken (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1324; Debrunner, a.a.O., 58, 583). In seiner Beurteilung vom 18. März 2020 erklärte Dr. D.___ hingegen, dass es keine massive Osteophytenbildung gegeben habe, die zur vorliegenden Rissbildung geführt habe. Weiter hielt er fest, dass die Sehnenqualität intraoperativ noch erstaunlich gut gewesen sei. Der Muskelsehnenübergang sei etwas geschwächt gewesen, doch habe dann die Rekonstruktion problemlos erfolgen können, was bei degenerativen Veränderungen häufig nicht der Fall sei. Der Operationsbefund spreche klar für eine Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsionen (act. G 1.2).
Im Sinne eines obiter dictum ist zur allfälligen in Erwägung 5.2.1 dargelegten Sachlage festzuhalten, dass auch hinsichtlich des Status quo sine vel ante gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. G.___ bestehen würden und die frühe Leistungseinstellung per 10. Oktober 2018 nicht überzeugen würde. Sie mutet ergebnisorientiert an. Laut Dr. G.___ hat der Beschwerdeführer nur eine leichte Prellung erlitten. Die Unfallfolgen seien nach zwei Wochen abgeheilt gewesen (UV-act. 19). Gerade zwei Wochen nach dem Unfall vom 26. September 2018, also nach der von Dr. G.___ angenommenen Heilung der Kontusionsfolgen, fand die erste Behandlung bei Dr. D.___ statt (UV-act. 2), anlässlich welcher sich beim Beschwerdeführer immer noch eine bewegungsabhängige Schmerzsymptomatik zeigte und die Untersuchungen bezüglich einer Rotatorenmanschettenpathologie positiv waren. Dr. D.___ hielt im Bericht vom 17. Oktober 2018 fest, dass eine MRT-Untersuchung durchgeführt werde, und sprach bereits damals die eventuelle Notwendigkeit einer operativen Therapie an. Die MRT-Untersuchung vom 17. Oktober 2018 zeigte sodann die Rotatorenmanschettenläsionen sowie eine gering aktivierte Arthrose, worauf der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 durch Dr. D.___ an der Rotatorenmanschette links operiert wurde. Der Begriff "aktiviert" bedeutet in wirksame Form versetzt bzw. wirksam (Roche Lexikon, a.a.O., S. 40, vgl. auch S. 134) und beschreibt, dass eine vorbestehende Arthrose symptomatisch geworden ist. Dies kann, wie gesagt, die Folge eines Traumas sein, womit gegebenenfalls eine traumatisierte Arthrose vorliegt. Dr. G.___ hielt sodann in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2018 fest, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden hinreichend durch die Untersuchungsberichte und MRT-Befunde objektiviert seien (UV-act. 19-5 Ziff. 3). Angesichts dieser Sachlage könnte nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Unfall vom 26. September 2018 habe für eine ausgelöste Rotatorenmanschettenläsion und Arthrose im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, der ohnehin nur eine sehr kurze Heilungsdauer zuliess, keine Teilursache mehr dargestellt. Selbst wenn die Operation der Rotatorenmanschette sowie die Erweiterung des verschmälerten Gelenkspalts einem Vorzustand zuzuschreiben wären, und dem Sturz vom 26. September 2018 mit einer Kontusion im weitesten Sinn keine massgebende Bedeutung mehr zugekommen wäre, würde dies nach der unter Erwägung 5.2.1 dargestellten Praxis gegebenenfalls genügen, eine Haftung des obligatorischen Unfallversicherers zu begründen. Betreffend Teilursächlichkeit wurde weder durch die Rechtsprechung noch vom Gesetzgeber ein erforderlicher Mindestsatz bestimmt. Auch in Art. 36 Abs. 1 UVG wird von einer solchen Regelung abgesehen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein eindeutiges Unfallereignis, eine davor bestehende Beschwerdefreiheit und eine unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Schmerzsymtomatik und Bewegungseinschränkung vor, darf somit nur im Ausnahmefall davon ausgegangen werden, dem krankhaften Vorzustand komme gegenüber der Kontusion der Schulter ein Gewicht zu, welches die Annahme einer Unterbrechung der Unfallkausalität rechtfertigt (vgl. dazu SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011, E. 4.2.1).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand für die Beschwerdeführung entsprechend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid