Entscheid vom 2. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2020/20
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Med. prakt. C.___ diagnostizierte nach Durchsicht der Akten (vgl. Suva-act. 111 S. 1 f.) und nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. März 2017 (vgl. Suva-act. 111 S. 2 f.) belastungsabhängig progrediente Restbeschwerden der rechten unteren Extremität bei Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose nach dem Leitersturz vom 9. September 2015 (Suva-act. 111 S. 4). Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb sie folgendermassen: Leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ganztags, am sinnvollsten wechselbelastend, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität und ohne dauerhaftes Bedienen von Pedalen mit rechts. Zwangshaltungen der unteren Extremität wie Kauern, Kriechen und Hocken seien nicht zumutbar (Suva-act. 111 S. 5). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. prakt. C.___ wurde lege artis unter Würdigung der Vorakten erstellt. Sie befasst sich mit den geklagten Beschwerden und beruht auf einer umfassenden Untersuchung mit entsprechender Befunderhebung (vgl. Suva-act. 111 S. 3 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass im Untersuchungszeitpunkt objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären, womit grundsätzlich auf die versicherungsinterne fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 1.2). Dass die vom Muskelzentrum KSSG am 17. August 2018 erhobene (Suva-act. 185 S. 1) Diagnose der Schädigung des N. peroneus an diesem Zumutbarkeitsprofil nichts zu ändern vermag - wie dies Kreisarzt Dr. I.___ am 11. September 2018 und am 27. Februar 2019 festhielt (Suva-act. 187 und 207) - leuchtet ein, zumal Schmerzen und Belastungs- und Bewegungsbeschränkungen des rechten Beins im Zumutbarkeitsprofil von med. prakt. C.___ berücksichtigt worden sind. Der behandelnde orthopädische Chirurg Prof. H.___ konnte anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 18. Juni und 4. September 2018 keine Unterschiede zu den von med. prakt. C.___ am 3. März 2017 erhobenen Befunden feststellen (Suva-act. 184 und 186, je S. 1). Die von ihm erwähnte veränderte Gefühlsempfindung des gesamten linken Beines wäre - falls es sich tatsächlich um das linke Bein handeln sollte - nicht unfallbedingt (vgl. hierzu Suva-act. 185 S. 2 f.). Sollte er eigentlich das rechte Bein gemeint haben, so ist eine diffus verminderte Sensibilität der rechten unteren Extremität bereits von med. prakt. C.___ festgestellt worden (Suva-act. 111 S. 3; vgl. diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers in act. G1 Ziff. 19). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit beim vorgenannten Zumutbarkeitsprofil den Beeinträchtigungen und Schmerzen am rechten Bein nicht umfassend Rechnung getragen worden wäre, und es leuchtet ein, dass bei Einhaltung der Adaptionskriterien eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin nach dem diagnostischen Bekanntwerden des Nervenschadens die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 % auf 25 % erhöhte, zumal damit der entstandene Integritätsschaden, und nicht die verlorene Erwerbsfähigkeit entschädigt wird. Es liegen keinerlei ärztliche Einschätzungen im Recht, welche auch nur geringe Zweifel am von med. prakt. C.___ beschriebenen und von Dr. I.___ bestätigten Zumutbarkeitsprofil erwecken würden. Es ist korrekt, dass es sich weder bei med. prakt. C.___ noch bei Dr. I.___ um Neurologen oder Schmerzmediziner handelt (vgl. Vorbringen in act. G11 Ziff. 8). Dr. I.___ lag jedoch die fachärztliche Einschätzung des Muskelzentrums KSSG vor und er hat deren Befunde gewürdigt (vgl. Suva-act. 187 S. 1 sowie Suva-act. 207). Dass er zum Schluss kam, die von den Neurologen erhobenen Befunde und Diagnosen vermöchten nichts am Zumutbarkeitsprofil zu ändern, erscheint wie gesagt überzeugend. Dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit lediglich zu 50 % verwertet, kann ebenfalls keine Zweifel an der Überzeugungskraft der kreisärztlichen Beurteilung wecken. Vielmehr ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G1 Ziff. 11) nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von ihm seit dem 1. Mai 2018 ausgeübten, gehend/stehend zu verrichtenden Tätigkeit (vgl. Suva-act. 130 S. 1 sowie 163) um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Denn eine gehend/stehend zu verrichtende Arbeit entspricht ja genau nicht dem Zumutbarkeitsprofil einer leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden (d.h. auch teilweise im Sitzen zu verrichtenden) Tätigkeit (vgl. Suva-act. 154 S. 3 sowie IV-act. 50-2 in IV 2019/19).
Insgesamt kommen bei der Durchsicht der kreisärztlichen Beurteilung und der übrigen Akten keinerlei Zweifel an der Einschätzung von med. prakt. C.___ und Dr. I.___ auf und der Beschwerdeführer vermag auch keine solchen zu erwecken. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil die in Frage stehende Gesundheitsschädigung bzw. die damit verbundenen Beschwerden und ihre praktischen Auswirkungen umfassend berücksichtigt. Folglich ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, entsprechend den Adaptionskriterien von med. prakt. C.___ (vgl. E. 2.2), voll arbeitsfähig. Ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung (vgl. act. G1 Ziff. 24), sind also nicht erforderlich.
Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.1) der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Ein Rentenanspruch kann frühestens entstehen, wenn unter anderem allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Da die Eingliederungsmassnahmen der IV vorliegend mit Mitteilung vom 23. Mai 2018 abgeschlossen wurden resp. ein Anspruch darauf zu diesem Zeitpunkt verneint wurde (vgl. Suva-act. 182), liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Mai 2018 und es sind im Folgenden die Einkommenszahlen des Jahres 2018 zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an seiner Arbeitsstelle als Maurer verblieben wäre, ist die Beschwerdegegnerin richtigerweise vom dem von der Arbeitgeberin angegebenen hypothetischen Einkommen von Fr. 80'080.-- im Jahr 2017 (Suva-act. 117 S. 1) ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2018 von 0.5 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, 2011-2019, Tabelle T1.1.10) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'480.40.
Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird das Invalideneinkommen dem nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse noch erzielten Einkommen gleichgesetzt. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 16 N 66 ff.). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht leidensadaptiert ist und er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die statistischen durchschnittlichen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von 2016 zurückgegriffen. Sie rechnete anhand des statistischen Zentralwerts der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen als Basis für das Invalideneinkommen nominallohnbereinigt (0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018) mit Fr. 67'405.95 (vgl. Suva-act. 215 S. 3 sowie Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, 2011-2019, Tabelle T1.1.10).
Zu prüfen bleibt, ob vom obgenannten Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Der Abzug vom Tabellenlohn ist grundsätzlich ein Ermessensentscheid des Sozialversicherungsträgers. Das kantonale Versicherungsgericht als Rechtsmittelinstanz greift in das Ermessen des Sozialversicherungsträgers nur bei triftigen Gründen ein; es muss sich dabei auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6; Marco Weiss, Der Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung, in: Haftung und Versicherung HAVE 2020, S. 262 f.). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Verfügung vom 22. Mai 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020, einen Tabellenlohnabzug von 10 % (Suva-act. 215 und 225). In der Beschwerdeantwort erklärt sie, dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte. Folglich sei eine reformatio in peius angezeigt, da der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung eines Abzugs nur 16 % betrage (act. G3 Ziff. III/4.4). Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe des gewährten 10%igen leidensbedingten Abzugs nicht, war jedoch bei der Rentenzusprache der Ansicht, dass dieser gerechtfertigt ist. Wie Kreisärztin med. prakt. C.___ in ihrem Bericht vom 6./10. März 2017 festhielt und Dr. I.___ am 11. September 2018 und 27. Februar 2019 bestätigte, ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Zumutbar sind ihm jedoch leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ganztags, am sinnvollsten wechselbelastend, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität, ohne dauerhaftes Bedienen von Pedalen mit rechts. Zwangshaltungen für die untere Extremität wie Kauern, Kriechen und Hocken sind ihm nicht zumutbar (Suva-act. 111 S. 5, 187 und 207). Beim im Rentenzusprachezeitpunkt -jährigen Beschwerdeführer, welcher über keinen Lehrabschluss verfügt (IV-act. 1-5 in IV 2019/19), seit 1997 für die gleiche Arbeitgeberin (bis 2006: K._ AG, welche an die B.___ AG F.___ übertragen worden ist; vgl. IV-act. 7 sowie 9 in IV 2019/19 sowie Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend die K.___ AG [in Liquidation], abgerufen am 5. Mai 2021) tätig war, die vorgenannten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit hinzunehmen hat, während er bis zum Unfallzeitpunkt körperlich schwere Arbeiten ausführte, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Damit ist von einem 10%igen Abzug vom Tabellenlohn auszugehen ist. Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich, aber auch die zur Diskussion gestellte reformatio in peius ist folglich nicht angezeigt. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2007, H 161/06, E. 5.6; vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 166 zu Art. 61).
Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 60’665.35 mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'480.40 resultiert eine Erwerbseinbusse von 25 % und folglich der von der Beschwerdegegnerin bereits gewährte Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP