Entscheid vom 23. April 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2020/15
Parteien
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
A.___,
Beigeladener,
Gegenstand
Versicherungsleistungen (i.S. A.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 9. Juni 2019. Als Krankenversicherer des beigeladenen Versicherten ist die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel zur Beschwerdeerhebung aktivlegitimiert (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 56, 68 zu Art. 59).
Ist die Unfallkausalität im Grundfall einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst dann, wenn der Unfall nicht mehr eine natürliche und adäquate Ursache der weiterhin geklagten Beschwerden darstellt, d.h. wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Dies trifft dann zu, wenn entweder der unmittelbar vor dem Unfall bestandene (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand (Status quo ante), oder aber derjenige Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder andersartig geschädigten Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (vgl. zum Ganzen RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2.; KOSS UVG-Nabold, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6, Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, spricht die Rechtsprechung von einer richtungsgebenden Verschlimmerung (BSK UVG-Hofer, N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, 8C_467/2007, E. 3.1).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein; die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.).
Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (BGE 126 V 189 E. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1). Angesichts der obigen Darlegungen sprechen keine formellrechtlichen Gründe gegen den Einbezug der Aktenbeurteilungen von Dr. H.___ vom 21. August 2019 (act. G 3.2.25), 8. Januar 2020 (act. G 3.2.43) und 22. März 2020 (act. G 3.1). Auch bei den Beurteilungen von Dr. J.___ vom 11. September 2019 (act. G 1.1.10), 6. Februar 2020 (act. G 1.1.13) und 3. Juni 2020 (act. G 8.1) handelt es sich im Übrigen um Aktenbeurteilungen eines Vertrauensarztes einer Versicherung, hier des beschwerdeführenden Krankenversicherers.
Für die Annahme unfallkausaler struktureller Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit - wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1, 134 V 232 E. 51 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen; BSK UVG-Hofer, N 81 zu Art. 6).
Wie von Dr. H.___ in seinen Beurteilungen vom 21. August 2019 (act. G 3.2.25) und 8. Januar 2020 (act. G 3.2.43) überzeugend festgestellt, steht ausser Frage, dass die in Erwägung 3.3.1 genannten Befunde aus den MRI-Untersuchungen - auch wenn es sich dabei um organische Substrate handelt - unfallfremd sind (zur unfallbedingten Diskushernie sowie zur richtungsgebenden Verschlimmerung einer Diskushernie durch Trauma vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020, 8C_552/2020, E. 3.2, 3. September 2020, 8C_319/2020, 8C_346/2020, E. 6.6, und 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.3; zur Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vgl. auch act. G 3.2.4-1). Auch Dr. J.___ hält in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (act. G 8.1) fest, dass ein Unfallereignis mit einem Vorschaden bestehe. Es gebe keine Hinweise, dass dieser Vorschaden strukturell verändert worden sei, und er erklärt sich mit Dr. H.___ bzw. dessen Beurteilung der Diskushernie und des Impingements (Diskrepanz zwischen Hüftpfanne und Hüftkopf) rechts als Vorzustände einverstanden. Dr. G.___ hält zwar in seinem Bericht vom 28. August 2019 in Bezug auf den Einriss des Labrum acetabulare am postero-superioren Aspekt ein traumatisches Auftreten im Rahmen des Arbeitsunfalls vom 14. April 2019 fest (act. G 3.2.28-1 f.), jedoch nur als Differentialdiagose. Als solche bezeichnet man eine Diagnose, die alternativ als Erklärung für die erhobenen medizinischen Befunde oder Symptome (Krankheitszeichen) in Betracht zu ziehen ist, die aber nicht eindeutig feststeht. Zudem thematisieren weder Dr. H.___ (act. G 3.2.25, G 3.1) noch Dr. J.___ (vgl. insbesondere act. G 8.1) in ihren Beurteilungen einen traumatisch bedingten Labrumriss.
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (act. G 8.1) erklärt Dr. J.___ sodann, dass nicht alle Schäden am Bewegungsapparat bildgebend nachweisbar seien. Bildgebend nicht nachweisbar seien Fehlfunktionen des Iliosakralgelenks und der Facettengelenke bzw. ein blockiertes Iliosakralgelenk und Facettengelenksblockaden. Er führt die Beschwerden des Versicherten auf solche Schäden zurück. Auch Dr. G.___ hält in seinem Bericht vom 13. August 2019 fest, dass hartnäckige Facettengelenksblockaden zu den Gesamtschmerzen beitragen könnten (act. G 3.2.28). Wenn auch nur differentialdiagnostisch hat auch Dr. H.___ in seinen Beurteilungen vom 21. August 2019 (act. G 3.2.25), 8. Januar 2020 (act. G 3.2.43) und 22. März 2020 (act. G 3.1) die Diagnose eines chronischen, seitenalternierenden lumbosakralen Syndroms beidseits mit/bei facettogen, myofaszial, diskaler Mitkomponente gestellt. Was eine Facettengelenksblockade angeht, erklärt sich jedoch Dr. J.___ mit Dr. H.___ einverstanden, dass eine solche eine funktionelle oder leichte degenerative Veränderung und damit ebenfalls ein Vorzustand sei (act. G 8.1). In Bezug auf das Iliosakralgelenk kommt es zwar für Dr. H.___ in Frage, dass die Beschwerden möglicherweise auf eine diesbezügliche Blockierung zurückzuführen seien, doch verweist er auf die Befunde von Dr. G.___ im Untersuchungsbericht vom 13. August 2019 (act. G 3.2.28), welche bezüglich einer Iliosakralgelenksblockade nicht konklusiv beurteilbar gewesen seien (act. G 3.1). In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2020 spricht denn auch Dr. J.___ die Iliosakralgelenksblockade nicht mehr an (act. G 8.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 14. April 2019 keine neuen, bleibenden Gesundheitsschädigungen im Sinn struktureller Veränderungen erlitten hat, welche fortdauernde LWS-, Hüft- und inguinale Schmerzen bzw. Schmerzen im Bereich der Adduktoren und am medialen Oberschenkel bewirken könnten. Bildgebend objektiviert sind jedoch (degenerative) Vorzustände wie eine Diskushernie und eine Taillierungsstörung am Übergang vom Femurkopf zum Hals. Nach dem in Erwägung 3.4 Gesagten ist sodann davon auszugehen, dass beim Versicherten - wenn auch bildgebend nicht nachgewiesen - vorbestehend auch eine Facettengelenksblockade vorliegt.
Wie von Dr. C.___ anlässlich der Erstbehandlung vom 18. April 2019 (act. G 3.2.8) und von Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 21. August 2019 (act. G 3.2.25) diagnostiziert, hat der Versicherte beim Unfall vom 14. April 2019 eine Kontusionsverletzung des Rückens bzw. der LWS und laut Dr. H.___ eine Kontusion des Beckens erlitten. Damit übereinstimmend schreibt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 11. September 2019 (act. G 1.1.10) von einem direkten Trauma der unteren Wirbelsäule und des Gesässes und von einem kombinierten Becken-Wirbelsäulentrauma. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser Unfallverletzungen ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 9. Juni 2019 eingestellt hat.
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass im Allgemeinen Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, abheilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020, 8C_552/2020, E. 3.2, 3. September 2020, 8C_319/2020, 8C_346/2020, E. 6.6, und 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.3; vgl. dazu auch BSK UVG-Hofer, N 72 zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 57 zu Art. 6). Insofern geht eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustands im Bereich der Wirbelsäule im Regelfall mit einer stetigen Besserung des unfallkausalen Beschwerdeanteils einher.
Dr. H.___ geht in seinen Beurteilungen vom 21. August 2019 (act. G 3.2.25) und
8. Januar 2020 (act. G 3.2.43) im vorliegenden Fall von einem überwiegend wahrscheinlichen Status quo sine sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 14. April 2019 aus. Basierend auf dieser Heilungsdauer legte die Beschwerdegegnerin den Leistungseinstellungszeitpunkt auf den 9. Juni 2019. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde vom 19. Februar 2020 (act. G 1) Zweifel an der von Dr. H.___ festgelegten Heilungsdauer. In Übereinstimmung mit Dr. J.___ sei davon auszugehen, dass sich die unfallkausalen Beschwerden bzw. die Arbeitsfähigkeit erst im September 2019, und damit rund fünf Monate nach dem Unfallereignis, verbessert hätten.
Dr. H.___ legt in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2020 dar, dass gemäss den medizinischen Akten initial bzw. anlässlich der Erstbehandlung durch Dr. C.___ vom 18. April 2019 die lumbalen Schmerzen und die Schmerzen in der rechten Leiste im Vordergrund gestanden hätten. Eine Woche nach dieser Konsultation, d.h. am 25. April 2019, habe sich Dr. C.___ über der LWS keine Klopfdolenz mehr und auch keine Hämatomentwicklung gezeigt. Zehen- und Fersengang seien gut möglich gewesen. Neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 13. Mai 2019 hätten die Beschwerden sowohl im Rücken, wie auch im Bein zugenommen. Wegen zusätzlicher psychischer Probleme bei schwieriger Arbeitsplatzsituation sei eine MRI-Untersuchung veranlasst worden. In dieser Untersuchung seien geringe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert und ein femoroacetabuläres Impingement festgestellt worden. Hinweise für eine traumatische strukturelle Läsion fänden sich nicht (keine Fraktur und keine Muskelläsionen). Somit könne man nicht von einem erheblichen degenerativen Vorzustand sprechen, der durch die Kontusion aktiviert worden sei und eine Ausheilungszeit von vier bis sechs Monate bedinge. Letzteres könnte akzeptiert werden, wenn sich ein erhebliches Distorsionstrauma (richtig wohl: Kontusionstrauma) ereignet hätte, welches auf einen erheblichen, strukturellen Vorschaden gewirkt hätte. Erschwerend für den gesamten Heilungsverlauf sei sicher die belastende psychosoziale Gesamtsituation mit Kündigung der Arbeitsstelle ab Mai 2019 hinzugekommen. Ob der Status quo sine nun nach zwei oder drei Monaten in einer solchen Situation erreicht werde, sei eher eine Ermessenssache und nicht medizinisch harte Evidenz. Eine Zeitdauer von bis zu sechs Monaten sei aber eindeutig zu lang (act. G 3.2.43).
Die von Dr. H.___ angeführten Gründe für eine Heilungsdauer unterhalb des bundesgerichtlich bzw. nach medizinischem Wissensstand im Regelfall geltenden Zeitrahmens vermögen nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Zum Beschwerdeverlauf ist zwar zu sagen, dass sich Dr. C.___ am 25. April 2019 über der LWS keine Klopfdolenz mehr und auch keine Hämatomentwicklung gezeigt haben und offenbar auch der Zehen- und der Fersengang gut möglich gewesen sind. Allerdings klagte der Versicherte in Übereinstimmung mit den Befunden anlässlich der Erstbehandlung vom 18. April 2019 immer noch über persistierende Schmerzen und ein Gefühl, als habe sich lumbal etwas verschoben. Zudem erhob Dr. C.___ die klinischen Befunde eines hinkenden Gangbildes, massiver Schmerzen bei Adduktion am proximalen Ansatz der Adduktoren medial des rechten Oberschenkels und eine dortige Druckdolenz (act. G 3.2.19). Auch am 13. Mai 2019 zeigten sich Dr. D.___ in der klinischen Untersuchung - wenn auch der Bewegungsumfang der BWS, LWS und der Hüften beidseits uneingeschränkt war - weiterhin linkslumbale Rückenschmerzen ausziehend ins Bein, Schmerzen an den Adduktoren, eine paravertebrale Druckddolenz L4/5 links und eine schmerzhafte Beinadduktion rechts (act. G 3.2.19). Am 13. August 2019 wurde der Versicherte sodann durch Dr. G.___ untersucht, der eine beidseits schmerzhafte Lateralflexion der Wirbelsäulengelenke, einen positiven Quadrantentest tieflumbal beidseits, Irritationszonen L5/S1 beidseits, eine Flexion mit verminderter segmentaler Entfaltung sowie eine deutliche Einschränkung des rechten Hüftgelenks in der Innenrotation mit endphasig Discomfort bis Schmerzprovokation inguinal sowie eine Druckdolenz der proximalen Adduktoren feststellte (act. G 3.2.24). Die anlässlich der verschiedenen Untersuchungen erhobenen Befunde sind, wenn auch nicht gänzlich deckungsgleich, so doch mehrheitlich im unteren LWS-, Hüft-, Leisten- bzw. Adduktorenbereich lokalisiert und damit kongruent oder zumindest miteinander vereinbar. Die von Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2020 (act. G 3.2.43) angenommene Verbesserung der Beschwerdesituation eine Woche nach der Erstkonsultation erscheint jedenfalls insgesamt betrachtet nicht überzeugend. Auch kann nicht - wie von Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 festgestellt (act. G 3.1) - von einem augenscheinlich zunehmenden Beschwerdebild gesprochen werden.
Dass der Versicherte beim Unfall vom 14. April 2019 keine strukturellen Verletzungen erlitten hat, ist - wie in Erwägung 3 dargelegt - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Falle einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes kommt jedoch diesem Umstand keine Bedeutung zu. Insofern vermag der entsprechende Hinweis von Dr. H.___ ebenfalls keinen Ausnahmefall mit einer kürzeren Heilungsdauer zu begründen und auch seine Feststellung in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 (act. G 3.1), bei einer strukturellen unfallbedingten Verletzung hätten wohl kaum eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Hüfte beidseits vorgelegen, nicht zu überzeugen.
Eine kürzere Heilungsdauer als sechs bis neun Monate sieht Dr. H.___ sodann im Fehlen eines erheblichen strukturellen Vorzustandes begründet. Im gegenteiligen Fall könnte er eine Ausheilungszeit von vier bis sechs Monaten akzeptieren. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch nicht entnommen werden, dass die im Regelfall geltende Heilungsdauer nur im Zusammenhang mit einem erheblichen Vorzustand gesehen wird. Im Erfahrungssatz wird allgemein auf eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands der Wirbelsäule durch eine Prellung, Verstauchung oder Zerrung Bezug genommen. Zwar ist anzunehmen, dass der Erheblichkeit der Degeneration für die Heilungsdauer eine Bedeutung zukommen kann. Doch wird dafür gerade eben - immer noch im Sinne eines Regelfalls - ein Zeitrahmen von sechs Monaten ("nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr") als allgemein gültig bzw. medizinisch wissenschaftlich begründet betrachtet. In Bezug auf den konkreten Fall ist immerhin zu sagen, dass sich beim Versicherten in der MRI-Untersuchung der Wirbelsäule vom 11. Juni 2019 durch Dr. F.___ geringe Bandscheibenhernien LWK4/5 und LWK5/SWK1 ohne Kompression nervaler Strukturen, mässige Spondylarthrosen LWK4-LWK1 beidseits und ein abgeflachter Femurkopf/Femurhals mit der Differentialdiagnose eines femoroazetabulären Impingements gezeigt haben (act. G 3.2.19). Ein weiterer Vorschaden besteht sodann laut Dr. J.___ (act. G 1.1.13, G 8.1) in den bildgebend nicht nachweisbaren Facettengelenksblockaden (vgl. Erwägung 3.4 f.), was von Dr. H.___ unwidersprochen geblieben ist. Von hartnäckigen Facettengelenksblockaden geht auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. August 2019 aus (act. G 3.2.28).
Dr. J.___ bringt in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (act. G 8.1) eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vor, weshalb er von einer Genesungszeit von mindestens vier, eher von sechs Monaten ausgeht. Die vorliegenden traumatisierten Vorschäden - Diskushernien, Facettengelenksblockaden und ein Impingement (Diskrepanz zwischen Hüftpfanne und Hüftkopf) - würden oft zu einer Verschlimmerung des Schmerzbildes führen, weil dann noch die Fehlfunktion der Muskulatur dazukomme. Ein traumatisiertes Impingement sei einer erheblichen Arthrose gleichzusetzen. Dr. J.___ leitet aus den Vorzuständen des Versicherten eine über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus dauernde Unfallkausalität der fortdauernden Beschwerden ab. Wenn man aufs Gesäss und den Rücken stürze, erleide man nebst den Kontusionen auch eine Stauchung der Gelenke. Bei den vorliegenden Vorschäden würden die Gelenke nicht frei nachgeben. Sie seien bewegungseingeschränkt und würden deshalb eine stark unphysiologische Beanspruchung erleiden, die schmerzhaft sei, an der Wirbelsäule und an der Hüfte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 14. August 2020 (act. G 10), die Ausführungen von Dr. J.___ seien hauptsächlich abstrakt, ohne konkrete Anwendung auf den vorliegenden Fall, überzeugt nicht. Die Ausführungen stimmen mit der medizinischen Erfahrung überein, dass ein degenerativer Vorzustand durch einen Unfall ausgelöst oder vorübergehend verschlimmert werden kann (vgl. Erwägung 4.3), und erheben insofern nicht den Anspruch, auf den konkreten Einzelfall Bezug nehmen zu wollen oder zu können. Auch Dr. G.___ schliesst in seinem Bericht vom 13. August 2019 (act. G 3.2.28) übereinstimmend mit Dr. J., dass aufgrund der klinischen Untersuchung die Beeinträchtigungen des Versicherten im Alltag nachvollziehbar seien und nebst den hartnäckigen Facettengelenksblockaden und myofaszialen Befunden die eher leichtgradigen Diskushernien zu den Gesamtschmerzen beitragen könnten. Im Weiteren hält Dr. J. fest, dass die hartnäckigen Blockaden in den Facettengelenken - auch wenn sie bildgebend nicht nachweisbar seien - bei der vorliegenden Unfallanamnese und den vorhandenen Brückensymptomen noch zeitgerecht im Verlauf seien. Diese Beurteilung wird durch seinen weiteren Hinweis untermauert, dass die testweise Manipulation eine Besserung der Rückenbeschwerden ergeben habe, was bestätige, dass die bisherige Behandlung noch im Fluss und der Endzustand noch nicht erreicht gewesen sei (vgl. dazu die Untersuchungsberichte von Dr. G.___ vom 13. und 28. August 2019 [act. G 3.2.28-1 ff.]). Anzufügen ist schliesslich, dass Dr. H.___ in seinen Beurteilungen vom 21. August 2019 (act. G 3.2.25) und 8. Januar 2020 (act. G 3.2.43) im Zusammenhang mit der LWS-Beschwerdeproblematik - wenn auch differentialdiagnostisch und unfallfremd - immerhin auch eine facettogene und myofasziale Komponente nennt.
Laut Beurteilung von Dr. J.___ vom 11. September 2019 (act. G 1.1.10) mögen die von Dr. H.___ angenommenen sechs bis acht Wochen bei einem einfachen Prelltrauma gelten, nicht aber bei einem kombinierten Becken-Wirbelsäulentrauma, wie es der Versicherte erlitten habe. Beim ursprünglichen Geschehen einer Kontusionsverletzung ist zwar eine zeitlich exakte Unterscheidung zwischen (noch) wirkenden traumatischen Unfallfolgen und verbleibendem rein degenerativen Zustand kaum möglich und der Stand der Heilung ist hier naturgemäss fliessend. Dr. H.___ vermag allerdings keine überzeugende Begründung für eine gegenüber der vom Bundesgericht für den Regelfall anerkannten Heilungsdauer von sechs bis neun Monaten kürzere Heilungsdauer von sechs bis acht Wochen zu nennen. Eher überzeugen die Schlussfolgerungen von Dr. J.___ mit seiner für den konkreten Fall angeführten medizinischen Erklärung, welche zusätzlich in der Erfahrungsmedizin eine Stütze finden. Die Feststellung von Dr. H., ob der Status quo sine nun nach zwei bis drei Monaten in einer solchen Situation erreicht werde, sei eher eine Ermessenssache und nicht medizinisch harte Evidenz, macht seine Beurteilung - auch wenn die Heilung, wie gesagt, naturgemäss fliessend ist - nicht verständlicher. An dieser Beurteilung ändern auch die von Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 (act. G 3.1) geäusserten Zweifel an einem kausalen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall nichts. Dr. H.___ legt dar, es sei nach nur einer manualtherapeutischen Intervention der BWS und LWS vier Monate nach dem Ereignis durch Dr. G.___ zu einer Besserung gekommen. Anlässlich der folgenden Konsultation vom 28. August 2019 bei Dr. G.___ und nach zwei Physiotherapiesitzungen, ohne Infiltration, sei der Leidensdruck ohne körperliche Belastung nicht mehr gross gewesen und die Beschwerden seien nur noch unter stärkeren Belastungen aufgetreten. Die Behandlung bei Dr. G.___ sei ohne weitere Massnahmen beendet und eine rasche Wiederaufnahme der Arbeit mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit veranlasst worden. Dieser Verlauf nach vier Monaten, mit zuvor starken Beschwerden, langer Leidenszeit und ohne wesentliche Änderung der bisherig durchgeführten Therapie, sei für ihn auffällig und werde nicht hinreichend bezüglich Unfallfolgen erklärt. Zwar hielt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. August 2019 (act. G 3.2.28-4) fest "Bisher keine Physiotherapie" und "Beginn einer Physiotherapie bei K.___ für ….". Andererseits lassen die Einträge zu den Konsulationen vom 25. April und 13. Mai 2019 bei Dr. C.___ und Dr. D.___ ("Start Physiotherapie K.") bzw. "unverändert trotz Physio") annehmen, dass bereits früher eine Physiotherapie stattgefunden hat (vgl. Bericht von Dr. D. vom 26. Juni 2019, act. G 3.2.19-1). Zudem hatte Dr. G.___ am 13. August 2019 die Schmerzmedikation ausgebaut, worauf bis am 28. August 2019 eine Schmerzlinderung erzielt wurde, und er empfahl bei Bedarf eine Weiterführung der Physiotherapie (act. G 3.2.28-2). Die Feststellung bezüglich der Manualtherapie vom 13. August 2019 stimmt zwar grundsätzlich, doch hielt Dr. G.___ im Bericht auch gleichzeitig fest, dass das weitere Ansprechen abgewartet werden müsse (act. G 3.2.28-4). Die Manualtherapie wird zudem als rasch wirkende Therapie beschrieben (vgl. beispielsweise https://www.minimed.at/medizinische-themen/bewegungsapparat/manuelle-therapie, abgerufen am 23. April 2021). Schliesslich vermag auch der Hinweis von Dr. H., Dr. D. sei in seinem Bericht vom 26. Juni 2019 (act. G 3.2.19-2) von einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 0-40 % ausgegangen, was auch seiner Beurteilung entsprechen würde, keine kürzere Heilungsdauer zu begründen. Zum damaligen Zeitpunkt basierte der Taggeldanspruch des Versicherten zweifelsohne noch auf der angestammten Tätigkeit, für welche Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Auch Dr. G.___ attestierte dem Versicherten bis zum 1. September 2019 noch eine 100%ige und ab dem 2. September 2019 für zwei Wochen bis zum 15. September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sah er "unter Umständen" eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben (act. G 3.2.28-2).
Als letzter Untersuchungsbericht liegt derjenige von Dr. G.___ vom 28. August 2019 bei den Akten. Bei ihm war damals keine weitere Verlaufskontrolle mehr vorgesehen. Der Leidensdruck des Versicherten war damals ohne körperliche Belastung nicht mehr gross; die Beschwerden traten vor allem noch bei stärkeren Belastungen auf. Wie bereits erwähnt, attestierte er jedoch dem Versicherten sicher noch bis zum 15. September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er erwartete danach aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Entsprechend weist auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 19. Februar 2020 (act. G 1) darauf hin, dass sich die Beschwerden bzw. die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im September 2019 und damit rund fünf Monate nach dem Unfallereignis vom 14. April 2019 verbessert hätten. An dieser Stelle ist zu vermerken, dass nach dem medizinischen Wissensstand selbst eine solche Heilungsdauer unter der im Regelfall zu erwartenden Heilungsdauer liegt. Medizinische Berichte, welche weitergehende Heilbehandlungen und/oder eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit belegen würden, sind jedoch nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund darf ohne weitere Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kontusionsfolgen per 15. September 2019 verheilt waren. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum vorgenannten Datum die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) im Sinne vorangehenden Erwägungen zu erbringen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; vgl. Kieser, a.a.O., N 219 zu Art. 61).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP