Entscheid vom 1. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
UV 2020/1
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach 223, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Suva-act. 114). Diesem liegt die Verfügung vom 14. Mai 2019 zu Grunde (Suva-act. 96). Gegenstand der Verfügung war einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Einspracheweise beantragte jedoch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zusprechung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, d.h. von Taggeldern, Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung (Suva-act. 98, 103, 110). Mit dem Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 prüfte die Beschwerdegegnerin wiederum nur den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Auf die Anträge um Ausrichtung weiterer Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung und Rente) trat sie nicht ein. Streitgegenstand kann damit auch im Beschwerdeverfahren nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sein. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte beschwerdeweise "insbesondere" den Antrag auf Zusprechung und Ausrichtung einer Integritätsentschädigung und äusserte sich in der Beschwerdebegründung nur zu dieser Versicherungsleistung (vgl. act. G 1, G 5). Im Übrigen ist auch unbestritten geblieben und erschliesst sich aus den medizinischen Akten (vgl. Suva-act. 83, 94), dass spätestens im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der gesundheitliche Endzustand erreicht war und daher zumindest kein Anspruch mehr auf die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) bestand (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Philipp Geertsen, N 11 zu Art. 19, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143). Allfällige Heilkostenleistungen für jährliche Augenkontrollen (vgl. Suva-act. 83, 94) stehen einem Fallabschluss mit Prüfung der Kapitalleistung Integritätsentschädigung nicht entgegen.
Streitig und zu prüfen ist mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer ist demnach nur für Gesundheitsschäden leistungspflichtig, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; KOSS UVG-Nabold, N 48 ff. zu Art. 6; Irene Hofer, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.] Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 53 ff.). Für die Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht regelmässig auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-Nabold, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58; BGE 129 V 181 E. 3.1 f.). Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009, je mit Hinweisen, 134 V 111 f. E. 2.1). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/ Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N. 58 f., Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahem als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352, E. 3a mit Hinweis). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 229 E. 5.2, 135 V 469 ff. E. 4.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Aktenbeurteilungen, wie sie vorliegend von Dr. F.___ und Dr. G.___ erstellt wurden (Suva-act. 94, 111), beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_196/2014, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; BGE 138 V 221 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015, 9C_238/2015, E. 3.1). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die Rechte und Pflichten so oder anders zu entscheiden ist (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015, 9C_238/2015, E. 3.1, und vom 10. März 2020, 9C_94/2020, E. 3.1). Die Parteien tragen nur insofern eine Beweislast, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante die Unfallversicherung (Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2016, 8C_263/2016, E. 4.2, und vom 10. Januar 2020, 8C_548/2019, E. 3.2; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54 f.). Diese Beweislastverteilung greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen - die blosse Möglichkeit genügt, wie bereits erwähnt, nicht (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen, 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 53, 59 zu Art. 43 ATSG; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4, 55; Locher/ Gächter, a.a.O., § 70 N. 56 ff.).
Die Contusio bulbi mit ihrer initialen Symptomatik ist unbestrittenermassen abgeheilt, während die zentrale retinale Atrophie oder Makulanarbe von med. pract. C.___ im Untersuchungsbericht vom 9. März 2018, wie bereits erwähnt, als "residuell" diagnostiziert wurde (Suva-act. 22) und laut Feststellung von Dr. H.___ im Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2019 nicht mehr von einer Sehschärfeverbesserung ausgegangen werden kann (Suva-act. 79). Unter den Ärzten ist offensichtlich unbestritten, dass die Sehminderung links (bestkorrigiert von 0.1) durch die Makulanarbe bzw. Atrophie zu erklären ist (vgl. Suva-act. 41, 94). Während der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezüglich der Makulanarbe gestützt auf Dr. H.___ von einer Unfallfolge ausgeht, sieht die Beschwerdegegnerin die Atrophie der Makula, belegt durch die Beurteilungen ihrer Versicherungsmediziner Dres. F.___ und G.___, als fortschreitende Augenkrankheit bzw. unfallfremden Vorschaden. Nicht bestritten ist offensichtlich von den Suva-Versicherungsmedizinern, dass eine Makulanarbe grundsätzlich auch traumatisch entstehen kann. Posttraumatische Narben der Macula lutea sind denn auch in der ICD-10 klassifiziert (Code H31.0 [https://www.icd-code.de/icd/code/H31.-.html, abgerufen am 4. Januar 2021). Nachfolgend ist zu entscheiden, von welcher Kausalität (Degeneration / Unfall) im vorliegenden Fall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.
Die Versicherungsmediziner sehen eine traumatische Ursächlichkeit der Makulanarbe mit der Wirkung einer deutlichen Sehschwäche am linken Auge insbesondere mit Blick auf den kurzen Zeitraum von 20 Tagen zwischen Unfall und Befunderhebung der Makulanarbe nicht als überwiegend wahrscheinlich gegeben an. Angesichts dessen, dass eine Degeneration im Gegensatz zu einem akuten Trauma ein fortschreitender Prozess ist, erscheint die Betrachtung der zeitlichen Abläufe im Einzelfall grundsätzlich als wichtig. Zudem beginnt eine Degeneration erfahrungsgemäss unbedeutend und nimmt im Verlauf zu. Entsprechend kann sie zunächst ohne Weiteres symptomlos oder unbemerkt schleichend verlaufen, aber auch unvermittelt und schlagartig in veränderter Weise kompliziert werden (vgl. zur Netzhautablösung, bezüglich welcher eine Makulanarbe als Endstadium beschrieben wird [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1105]: https: // www.msdmanuals.com/de/heim/verletzungen-und-vergiftung/augenverletzungen/ netzhautabl%C3%B6sung-aufgrund-einer-augenverletzung; vgl. ferner im Zusammenhang mit orthopädischen Gesundheitsschäden Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 586, 878; vgl. ausserdem https://flexikon.doccheck.com/de/Degeneration; https: // www.augentagesklinik-oberland.ch/augenarzt/netzhautabloesung/, abgerufen am 4. Januar 2021). Eine neuartige Beschwerdewahrnehmung eines allenfalls vorbestehenden Gesundheitsschadens stellt somit keine Besonderheit dar. Im Weiteren weisen die Suva-Versicherungsmediziner auf die anlässlich der Untersuchung im Januar 2018 festgestellten Blutungen hin, welche nicht im Bereich der Makula, wo sich die Narbe befindet, gelegen hätten. Die Unfalldiagnose mit den echtzeitlich erhobenen Befunden bildet regelmässig einen massgebenden Ausgangspukt für traumatische Folgeschäden. Dies in dem Sinne, als in der Regel nur ein vom Unfall betroffener Körperteil eine Verletzung mit nachfolgenden Beschwerden zeitigen kann und sich auch sekundär traumatische Folgen häufig im ursprünglichen Verletzungsgebiet und nicht verletzungsfern entwickeln. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich allerdings zu beachten, dass gleichzeitig mit den von den Versicherungsmedizinern als unfallkausal bezeichneten Blutungen auch bereits die Atrophie an der Makula festgestellt worden ist; diese mithin genauso als echtzeitlich wie die Blutung betrachtet werden kann. Sodann scheint für Dr. H.___ die Latenzzeit zwischen Unfall und Diagnose der Makulanarbe links kein entscheidendes Kriterium gegen eine traumatische Verursachung darzustellen. Er beleuchtet dafür die Sehfähigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie die Schwere des Traumas. Auch in diesen beiden Beurteilungskriterien sind bedeutsame Indizien für oder gegen eine Unfallkausalität zu sehen. So spricht ein nachgewiesener vorbestehender unbeschädigter Gesundheitszustand selbstredend gegen einen Vorzustand. Im Weiteren ist die Schwere einer traumatischen Verletzung häufig von der Schwere des erlittenen Traumas abhängig.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermögen die Ausführungen von Dr. H.___ durchaus bedeutende Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. G.___ zu begründen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. H.___ seine Beurteilung vom 19. Februar 2020 (act. G 5.2) betreffend traumatischer Verursachung der Atrophie am Netzhauthintergrund - als er, anders als im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2019 (Suva-act. 104) über die Daten des Sehtests bei der Aushebung der Rekrutenschule vom ___ (Suva-act. 106, act. G 5.3) verfügte - eindeutig als überwiegend wahrscheinlich einstufte (vgl. dazu Erwägung 2.1). Seine weitere Aussage, er könne die Verursachung durch ein Trauma mangels Vorbefunden nicht mit Sicherheit belegen, schmälert den Beweiswert seiner Einschätzung nicht. Vielmehr dürfte es den Tatsachen entsprechen, dass nur bei Vorliegen eines prätraumatischen ophthalmologischen Untersuchungsergebnisses ein entsprechender Vorzustand sicher belegt werden könnte. Das Gesetz verlangt jedoch keinen vollen, sondern lediglich einen überwiegend wahrscheinlichen Beweis (vgl. Erwägung 2.1). Dieser wird in vielen Fällen (nur) anhand von Indizien bzw. bedeutsamen Beurteilungskriterien geführt. Dr. H.___ empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020 (act. G 5.2) schliesslich die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, da er als behandelnder Arzt befangen sei. Auch diese Empfehlung mindert die Beweiskraft seiner Beurteilung nicht automatisch. Mit seiner Begründung, er sei als behandelnder Arzt befangen, nimmt er nämlich auf eine höchstrichterliche Beweiswürdigungsregel Bezug, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Locher/Gächter, a.a.O., § 70 N 62) und vermittelt damit vielmehr einen zuverlässigen Eindruck.
Während die Dres. F.___ und G.___ die Unfallkausalität der Makulanarbe nur bei einer konkreten Verletzung der Makula als möglich betrachten und eine solche mangels in diesem Bereich festgehaltener Blutungen verneinten, vermochte nach Auffassung von Dr. H.___ das schwere, direkte Augentrauma des Beschwerdeführers eine Netzhautnarbe zu verursachen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein schweres direktes okuläres Trauma mit Verletzungsfolgen wie Blut in der Vorderkammer und einem dadurch erhöhten Augeninnendruck sowie einer Verletzung an der Wurzel der Regenbogenhaut, die ebenfalls zu einer Augendruckerhöhung führte (vgl. Suva-act. 104), erlitten hat. In der medizinischen Literatur werden vor allem für eine Rissbildung in der Netzhaut bzw. für eine Netzhautablösung generell Schläge auf das Auge als Ursache genannt, (https://www.msdmanuals.com/de/heim/kurzinformationen-augenkrankheiten/erkrankungen-der-netzhaut/netzhautablösung; https://www. leading-medicine-guide.ch/erkrankungen/augen/netzhautabloesung; https://www.netdoktor.de/krankheiten/netzhautabloesung/, abgerufen am 4. Januar 2021), und wird eine Narbe als Endstadium einer vorangegangenen Netzhautablösung beschrieben (Pschyrembel, a.a.O., S. 1105). Für das Gericht stellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses tatsächlich keine Schädigung der Makula erlitten hatte, wie die Versicherungsmediziner es behaupten. Zwar mag im Bericht der Augenklinik des KSSG vom 24. Januar 2018, wie von den Versicherungsmedizinern erklärt, möglicherweise keine Blutung im Bereich der Makula beschrieben worden sein, jedoch ist im gleichen Bericht auch bereits eine Augenatrophie der Makula genannt worden; mithin handelt es sich bei der Atrophie um einen gleichzeitig mit den als unfallkausal anerkannten Blutungen festgehaltenen Befund. Sodann stellt sich die Frage, ob eine Schädigung der Makula überhaupt eine Blutung voraussetzt. Fraglich ist auch, ob bei einem solch schweren Verletzungsbild, wie es der Beschwerdeführer erlitten hat, initial überhaupt sämtliche Verletzungen separat aufgefunden werden können. Bemerkenswert ist sodann, dass die Dres. F.___ und G.___ in ihrer Beurteilung vom 27./28. April 2018 eine halbjährliche Augenkontrolle bei schwerer Augenprellung mit Sekundärglaukom, Iridodialyse und zentraler Netzhautatrophie unfallbedingt als notwendig erachtet haben (Suva-act. 30-2); mithin hatten sie damals keine Zweifel an der Unfallkausalität der Netzhautatrophie geäussert. Weiter ist unklar, ob für die Entstehung einer Makulanarbe - wie von den Dres. F.___ und G.___ vertreten - tatsächlich nur eine Verletzung der Makula in Frage kommt. Die Versicherungsmediziner äussern sich nicht dazu, weshalb die vorgenannten weiteren Verletzungen nicht auch zu einer Makulanarbe führen können. Kann eine Makulanarbe - wie in Erwägung 3.2.2 festgestellt - traumatisch entstehen, ist es jedenfalls nicht ohne Weiteres einleuchtend, weshalb das Auftreten einer solchen, wie von Dr. G.___ behauptet, Monate oder Jahre dauern sollte.
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer beim Sehtest anlässlich der Aushebung zur Rekrutenschule im Jahr ___ auf beiden Augen eine volle Sehkraft besass (Suva-act. 106, act. G 5.3). Dr. H.___ sieht darin ein Beweis dafür, dass die beim Beschwerdeführer nach dem Unfall festgestellte eingeschränkte Sehkraft und die Netzhautnarbe unfallbedingt sind (act. G 5.2). Laut Dr. G.___ dauert die Entwicklung einer Kurzsichtigkeit von -2.25 Dioptrien und einer areolaren Netzhautatrophie monate- oder jahrelang (Suva-act. 111). Warum dies bei einer Iris-Atrophie, die sie als unfallbedingt anerkannt hat, anders sein soll, erklärt sie jedoch nicht (vgl. Suva-act. 94-1). In Bezug auf den konkreten Fall ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen Unfall mit Beteiligung des linken Auges erlitten hat und die zeitliche Konnexität zwischen Unfall und Makulanarbe und - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - der rapid eingetretenen Kurzsichtigkeit links ein bedeutsamer Hinweis auf einen traumatischen Ursprung der vorgenannten Gesundheitsschäden ist. Die Betrachtung der fraglichen Diagnosen von Dr. G.___ als Zufallsbefunde (Suva-act. 111) überzeugt jedenfalls nicht mehr als die Annahme, dass die zeitliche Konnexität kein Zufall sein kann. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor dem Unfall weder Augenbeschwerden hatte noch Brillenträger war (Suva-act. 21, 43). Als Z.___ in der […] bediente und überwachte er mehrere […], was laut Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin vom ___ 2018 (Suva-act. 21) für das Auge eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit ist. Der Mitarbeiter müsse zwischendurch […]. Dies bedinge eine gute Augensicht. […]. Nach dem Unfall war dem Beschwerdeführer die visuelle Prüfung […] offenbar kaum mehr möglich und er sah die schnellen Bewegungen der […] nicht mehr richtig (Suva-act. 43). Ab dem ___ 2018 arbeitete er bei derselben Arbeitgeberin an einem alternativen Arbeitsplatz im […] (Suva-act. 21, 39, 43). Angesichts der dargelegten, von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen gebliebenen und mit Blick auf die schwache Sehkraft links (Suva-act. 58 [fast komplette Erblindung], 104 [deutliche Sehschwäche, funktionelle Blindheit]), nachvollziehbare Sachlage, würde es ebenfalls fraglich und sehr zufällig erscheinen, wenn der Beschwerdeführer bei Annahme einer vorbestehenden degenerativ bedingten Makulanarbe und dadurch verursachter, sich langsam und fortschreitend entwickelnder Kurzsichtigkeit seine Tätigkeit an den […] ausgerechnet bis zum Unfall ohne Einschränkungen ausüben konnte, danach jedoch nicht mehr.
Anzufügen bleibt, dass die Makuladegeneration in der medizinischen Literatur meist im Alter und auf beiden Augen auftritt (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1105; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1163). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls erst __ Jahre alt und hatte auf dem rechten Auge eine uneingeschränkte Sehkraft (Suva-act. 12). Auch diesbezüglich besteht mithin ein medizinischer Klärungsbedarf, der von den Dres. F.___ und G., aber auch von Dr. H., nicht thematisiert wurde.
Schliesslich ist unklar, weshalb die Dres. F.___ und G.___ in ihrer Beurteilung vom 27./28. April 2018 bei bereits bekannten Diagnosen eine Integritätsentschädigung zunächst bejaht haben (Suva-act. 30).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der Dres. F.___ und G., wonach die Makulanarbe bzw. Atrophie links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein degenerativer Vorzustand sei, ganz erhebliche Zweifel bestehen. Den Feststellungen von Dr. H. kann nichts entgegengehalten werden, was die Zweifel an den Einschätzungen der Dres. F.___ und G.___ beheben könnte, auch wenn sie für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallbedingtheit aufgrund der bestehenden Unklarheiten und der entgegengesetzten Beurteilung der Versicherungsmediziner für sich allein ebenfalls noch nicht genügen. Es ist daher dem Gericht anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob die Makulanarbe links mit der Folge einer schweren Sehminderung links durch den Unfall vom 22. Dezember 2017 verursacht wurde oder ob sie die Folge einer degenerativen Krankheit ist. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 43) zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen hinsichtlich Unfallkausalität gehalten gewesen. Nachdem bereits geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte ergänzende Abklärungen erforderlich machen, wird sie solche nachzuholen haben (vgl. Erwägung 2.2). Die Angelegenheit ist mithin zur Veranlassung einer versicherungsexternen fachmedizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Kieser, a.a.O., N 224 zu Art. 61). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.- In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist mit Blick auf vergleichbare Fälle aufgrund des eingeschränkten Prozessthemas und des eher unterdurchschnittlichen Aktendossiers von einem geringeren Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP