Entscheid vom 29. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2019/80
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gaby Meier, Auer Meier Zopfi AG, Postfach 18, 8750 Glarus,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist sowohl die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) als auch die Abweisung des Gesuchs um Leistungen für Dauerschäden (insbesondere auf eine Integritätsentschädigung; siehe hierzu act. G 1, Rz 15, UV-act. 160-11 und UV-act. 111-2).
Die Unfallkausalität bildet Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Versicherungsleistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben medizinischer Sachverständiger angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 55 und 58).
Der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG) endet spätestens im Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2017, 8C_254/2017, E. 4.3, und vom 18. September 2012, 8C_425/2012, E. 4.2). Bei nicht objektivierbaren Beschwerdebildern, deren adäquate Unfallkausalität sich nach der sogenannten «Psychopraxis» bestimmt (BGE 115 V 133), stellen die nach Abschluss der Behandlung von somatischen Unfallfolgen noch behandlungsbedürftigen psychischen Leiden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Grund für einen Aufschub der Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 mit Hinweisen). Sollte die Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 im Zeitpunkt des medizinischen Endzustands der unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden jedoch zu einer Bejahung der Adäquanz natürlicher unfallkausaler psychischer Leiden führen, hat der Unfallversicherer in Nachachtung des in Art. 19 Abs. 1 UVG enthaltenen Grundsatzes «medizinische Eingliederung vor Rente» bis zum Erreichen des Endzustands des unfallbedingten psychischen Schadens Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen. Ist dieser Endzustand erreicht, so ist bezüglich der adäquaten Kausalität eines allfälligen psychischen Dauerschadens (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) eine neuerliche Adäquanzprüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. März 2020, UV 2018/10, E. 2.1 mit Hinweisen), wobei diesfalls die psychischen Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Adäquanz miteinzubeziehen wären.
Zunächst ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Leistungseinstellung auf den 15. März 2019 noch organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorlagen.
Der vom Beschwerdeführer im Vordergrund beklagte Tinnitus gilt nicht als körperliches bzw. organisch objektiv ausgewiesenes Leiden, sofern er nicht einer organischen Ursache zuzuordnen ist (BGE 138 V 257 f. E. 5.10, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2020, 8C_620/2019, E. 6.2 am Schluss).
Wie die Beschwerdegegnerin im Einklang mit den Akten zutreffend und ausführlich, insbesondere auch bezüglich der von Dr. G.___ beim linken Ohr beschriebenen Senke von 25 dB bei 4000 Hz (vgl. act. G 1.7), darlegte (siehe etwa act. G 3, Rz 4.1), konnte der Tinnitus keiner organischen Ursache zugeordnet werden und die in den medizinischen Berichten festgehaltenen Beeinträchtigungen gingen allesamt in der (rein subjektiven) Tinnituswahrnehmung des Beschwerdeführers auf (siehe etwa den Bericht von Dr. J.___ vom 27. März 2019 mit ausdrücklicher Erwähnung eines unauffälligen HNO-Status, act. G 1.5, oder die Berichte von Prof. K.___ vom 19. Mai 2020, act. G 9.1, und vom 29. September 2020, act. G 11.2). Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes dagegen vorbringt. Er hält dieser Auffassung denn auch im Wesentlichen bloss entgegen, dass ärztlicherseits ein «Knalltrauma» bestätigt worden sei (act. G 11, Rz 7). Diese Einschätzung bezieht sich allerdings ausschliesslich auf das Unfallereignis selbst und beschreibt damit lediglich die Einwirkung des ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Sie lässt aber offensichtlich keine Rückschlüsse auf die dadurch konkret verursachten Schädigungen der Gesundheit zu.
Die im Zusammenhang mit dem Unfall bzw. dem Tinnitus ärztlicherseits festgestellte (eine deutliche Rolle spielende) psychische Überlagerung (Bericht von Dr. G.___ vom 20. März 2019, UV-act. 130) bzw. die vom Kreisarzt Dr. I.___ bescheinigte atypische Anpassungsstörung (UV-act. 148) stellt eine psychische Fehlentwicklung dar und ist folglich keinem organischen Substrat zuzuordnen. Der Verdacht auf eine Neuritis vestibularis (UV-act. 130) bestätigte sich nicht und die MRT-Untersuchung des Neurokraniums am 20. Dezember 2018 ergab keine substanzielle Pathologie (UV-act. 101) bzw. keine organische Ursache für das vom Beschwerdeführer geklagte Leidensbild.
Nach den soeben dargelegten Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt vom 15. März 2019 davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Unfallfolgen nicht mehr einem objektiv nachgewiesenen organischen Substrat zugeordnet werden können, welches im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG noch behandlungsbedürftig gewesen wäre. Nachdem Dr. H.___ bereits am 3. August 2018 zutreffend von einem primär psychogenen Geschehen ausging (UV-act. 47) und Dr. D.___ am 29. August 2018 schlüssig einen objektivierbaren Systembefund verneinte (UV-act. 56), erweist sich der Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) vielmehr als grosszügig.
Vorliegend kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer über den 15. März 2019 hinaus beklagten nicht objektivierten Leiden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2017 stehen. Denn die im Einstellungszeitpunkt vorzunehmende Adäquanzprüfung fällt zu seinen Ungunsten aus, wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend die Adäquanzformel nach BGE 115 V 133 Anwendung findet. Deren Ausgangspunkt bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden, auf die versicherte Person wirkenden Kräften (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014, 8C_899/2013, E. 5.1). Während der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen in der Regel ohne Weiteres bejaht und bei banalen sowie leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen im mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Bei mittelschweren Unfällen sind im Anwendungsbereich von BGE 115 V 133 die folgenden sieben Adäquanzkriterien zu beachten: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch (nicht jedoch der psychisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 werden nur aufgrund der organischen Unfallfolgen, unter Ausschluss psychischer Aspekte oder als körperlich imponierender, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbarer Beschwerden geprüft. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und unabhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. In welcher Anzahl und welcher Ausprägung die Kriterien erfüllt sein müssen, um die Adäquanz zu bejahen, hängt vom Schweregrad des (mittelschweren) Unfallereignisses ab. Im ganzen mittelschweren Bereich kann schon eines der zusätzlich zu beachtenden Kriterien genügen, um den Kausalzusammenhang als adäquat zu beurteilen, wenn es besonders ausgeprägt erfüllt ist. Wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist, reicht je nach den konkreten Umständen das Vorliegen eines einzigen Kriteriums, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen ansonsten mindestens vier der massgeblichen Kriterien und bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn drei Kriterien erfüllt sein (siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. März 2020, UV 2018/10, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin zeigte sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019 (UV-act. 160-11) als auch im Beschwerdeverfahren begründet auf, dass die im Rahmen eines zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin heftigen Streits erhaltene Ohrfeige - wenn überhaupt - höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anerkannt werden kann und keine genügende Anzahl der Adäquanzkriterien vorliegen und ausserdem keines davon in ausgeprägter Weise erfüllt ist (act. G 3, Rz 4.2). Darauf sowie auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 22. Februar 2001, U 265/1998, worin bei einem vergleichbaren Sachverhalt («heftige Ohrfeige») die Adäquanz ebenfalls verneint worden war (siehe insbesondere lit. A und E. 3a des Urteils), ist zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch gegen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte gesonderte Adäquanzprüfung einzig vor, die Begleitumstände des Unfalles könnten nicht einfach bagatellisiert werden. So habe er den Schlag auf das linke Ohr doch völlig unvermittelt während eines Streits mit seiner Lebenspartnerin erhalten. Dies könne sehr wohl prägend sein (act. G 1, Rz 14, und act. G 11, Rz 8, S. 6 Mitte). Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass ihn die Ohrfeige unvermittelt getroffen habe, kein im Sinn der gesonderten Adäquanzprüfung für sich allein prägendes Merkmal dar. Denn der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG beinhaltet bereits den Aspekt des unvermittelten Charakters bzw. der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung, sodass er keine doppelte Berücksichtigung im Rahmen der Adäquanzprüfung finden kann. Andernfalls müsste beim Bejahen eines Unfallereignisses zwangsläufig immer von einem in ausgeprägter Weise erfüllten Kriterium der dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit ausgegangen werden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst an, dass partnerschaftliche Probleme bestanden und sich diesbezüglich «sehr viele Konflikte in letzter Zeit» ergeben hätten. «Im Rahmen so eines Konfliktes habe es auch Tätlichkeiten innerhalb der Partnerschaft gegeben, wo er von der Partnerin einen Schlag abbekommen habe» (UV-act. 32-1 Mitte; zur seit Jahren schwierigen Situation siehe auch UV-act. 152-11 und -12). Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer «Verständnis für diesen Schlag, weil er seine Lebenspartnerin mit einer anderen Frau betrügt (was seine Lebenspartnerin offenbar einige Monate vor dem Schadenereignis erfahren hatte)» (UV-act. 152-8). Unter dieser bereits vorgängig seit längerem konfliktreichen Beziehung kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Ohrfeige der Lebenspartnerin oder der damalige Streit von besonderer Eindrücklichkeit gewesen wären.
Da die vom Beschwerdeführer über den 15. März 2019 hinaus geklagten Leiden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Oktober 2017 stehen, hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Versicherungsleistungen, insbesondere um Zusprache einer Integritätsentschädigung, zu Recht abgewiesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP