Entscheid vom 27. Januar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2019/78
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid wird. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). In diesem Fall fallen die Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen dahin. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Angesichts von Art. 18 Abs. 1 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. Art. 6 Abs.1 UVG; BGE 129 V 1818 E. 3; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Unbestritten und von Kreisarzt Dr. I.___ anerkannt ist, dass beim Beschwerdeführer im linken Schultergelenk ein erheblicher Restzustand, insbesondere durch die subjektiv verspürte Schmerzhaftigkeit, besteht, auch wenn diese angesichts der anatomisch und klinisch weitgehend günstigen Situation ätiologisch schlecht zugeordnet werden könne. Bezüglich der Beschwerden sei von einer mässigen Form einer Periarthrosis humero-scapularis auszugehen (Suva-act. 164). Dr. H.___ macht für die Schmerzen am ehesten die Vernarbungen wie auch die beginnende Degeneration verantwortlich (Suva-act. 231). Die Schmerzen sind als (sekundäre) unfallkausale Restfolgen in die Leistungsbeurteilung miteinzubeziehen.
Kreisarzt Dr. I.___ untersuchte sodann am 17. September 2018 (Suva-act. 153) klinisch die Funktion der linken Schulter. Die von ihm erhobenen Befunde entsprachen gemäss seiner Beurteilung einer guten Funktion und einer gut fortgeschrittenen muskulären Rehabilitation. Diese Beurteilung ist angesichts der im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. September 2018 aufgeführten Untersuchungsergebnisse der aktiven Beweglichkeit des linken Schultergelenks nachvollziehbar und überzeugend. Kreisarzt Dr. I.___ stellte abschliessend schlüssig fest, dies bedeute eine offensichtlich wenig/kaum gestörte Funktion des adominanten linken Arms (Suva-act. 153). Anlässlich der Bewegungsprüfung vom 2. Oktober 2018 durch Dr. H.___ zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung zwar eine leicht eingeschränktere Beweglichkeit. Allerdings entspricht die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ mit einem Wert von 30% beurteilte Funktion der linken Schulter bei weitem auch nicht den Untersuchungsergebnissen von Dr. H.___ (Suva-act. 156). In der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 7. August 2018 hatte der Beschwerdeführer zudem ebenfalls nur eine leichte Bewegungseinschränkung und Kraftminderung gezeigt (Suva-act. 138).
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2018 erklärt hatte, in der rechten Hand (richtig wohl: linken Hand) oft ein Taubheitsgefühl zu spüren (Suva-act. 107), beschrieb er auch in der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2018 gegenüber Dr. I.___ eine Hypästhesie im Bereich des Nervus ulnaris links, ein Taubheitsgefühl in den Fingern sowie Schmerzen ausgehend vom Glenoid und ausstrahlend nach distal in den Ellbogen bis zum Narrenbein (Suva-act. 153). In der Replik vom 1. April 2020 spricht der Beschwerdeführer ausserdem von einem Kraftverlust in der Fingermuskulatur (act. G 13). Die klinische sowie elektrophysiologische neurologische Untersuchung vom 25. Oktober 2018 durch Dr. M.___ und med. pract. N.___ haben jedoch keine Hinweise für eine unfallkausale Radikulopathie oder Plexopathie links ergeben. Elektrophysiologisch wurden zwar ein leichtgradiges CTS und SUS links erhoben, welche jedoch klinisch beide a- bis oligosymptomatisch waren (Suva-act. 159). Zudem wertete Kreisarzt Dr. I.___ die vorgenannten Befunde in seiner Beurteilung vom 22. November 2018 nachvollziehbar und schlüssig als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd, seien doch die Sensibilitätsstörungen am linken Arm erst mit grosser Verzögerung nach der ursprünglichen Verletzung und nach der Operation aufgetreten. Bei der fachärztlichen Untersuchung durch Dr. K.___ vom 6. August 2018 (Suva-act. 138) hätten die Beschwerden noch nicht bestanden (Suva-act. 163). Dr. K.___ hatte damals eine unauffällige DMS dokumentiert (Suva-act. 138). Aufgrund des Gesagten sind neurologische Unfallrestfolgen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, womit die vom Beschwerdeführer beklagte Hypästhesie und die beschriebenen ausstrahlenden Schmerzen nicht in die Leistungsbeurteilung miteinbezogen werden können. Für die subjektive Annahme des Beschwerdeführers, die ausstrahlenden Schmerzen seien eine Folge der Titananker, womit von indirekten Unfallfolgen auszugehen wäre, liegt kein objektiver Nachweis durch einen fachärztlichen Befund vor. Laut Dr. H.___ ist eine Abstossungsreaktion gegen die Anker sowohl am Humeruskopf wie auch an der Refixation des Pectoralis praktisch ausgeschlossen bei Titan. Wie bereits erwähnt, befindet er für die Beschwerden am ehesten die Vernarbungen wie auch die beginnende Degeneration, in Kombination mit einer hohen Erwartungshaltung des Beschwerdeführers, als verantwortlich (Suva-act. 231).
Angesichts des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass abgesehen von der in den Erwägungen 2.2 und 2.3 genannten Schmerzhaftigkeit und Beweglichkeitseinschränkung, welche erfahrungsgemäss zusammenhängen können, keine weiteren unfallkausalen Schulterbeschwerden in die Leistungsbeurteilung miteinzubeziehen sind.
Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. der Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. Erwägung 1.1; Art. 19 Abs. 1 UVG) bezüglich des Unfalls vom 6. November 2015 bzw. konkret der im Sommer 2017 gemeldeten Rückfall-Folgen unbestritten und ausgewiesen ist. Am 6. August 2018 hat die fachärztlich konsiliarische Zweitbeurteilung durch Dr. K.___ stattgefunden, der am 7. August 2018 angesichts der kernspintomographischen Befunde (vgl. dazu Suva-act. 125; Sachverhalt A.d) keine Indikation zu einem erneuten operativen Vorgehen und diesbezüglich auch keine weitere Verbesserungsmöglichkeit gesehen hat. Die dargestellte Bandgradläsion (richtig wohl: Bankartläsion) sei seines Erachtens für die Symptomatik des Beschwerdeführers nicht relevant (Suva-act. 138). Kreisarzt Dr. I.___ stellte darauf in seiner Beurteilung vom 24. September 2018 fest, dass aus somatischer Sicht ein ausgezeichnetes Operationsergebnis vorliege. Beweisend dafür seien nicht nur das MRT vom 5. Juni 2018 (Suva-act. 125), sondern auch die klinischen Befunde anlässlich der fachärztlich konsiliarischen Zweitbeurteilung durch Dr. K.___ und seiner eigenen Untersuchung (Suva-act. 153). Dr. H.___ hielt sodann in seinem Untersuchungsbericht vom 5. Oktober 2018 fest, dass sich ein Jahr postoperativ weiterhin unveränderte Restbeschwerden zeigen würden. Er teile die Meinung von Dr. I., dass ein gutes Operationsergebnis habe erreicht werden können. Insgesamt sei ein Jahr postoperativ mit einem Endzustand zu rechnen (Suva-act. 156). Nachdem die neurologische Untersuchung durch Dr. M. und med. pract. N.___ am 25. Oktober 2018 keine Hinweise für eine Radikulopathie oder Plexopathie links ergeben hatte (Suva-act. 159), erklärte Kreisarzt Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 22. November 2018, dass bei einer rein elektrophysiologischen Diagnose mit asymptomatischer oder oligosymptomatischer Situation aktuell keine Behandlung sinnvoll und eine funktionelle Auswirkung ebenfalls nicht zu erkennen sei. Bei MR-tomographisch nachgewiesener und klinisch im KSSG durch Dr. H.___ bestätigter günstiger postoperativer Situation sei von einem Endzustand auszugehen (Suva-act. 163). Im Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2019 hielt Dr. H.___ sodann fest, dass eine gute Manschettenrekonstruktion habe erreicht werden können und auch die Pectoralis-Refixation kräftig erscheine (Suva-act. 231). Schliesslich hatte auch der Beschwerdeführer bereits am 5. Dezember 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch bestätigt, dass grundsätzlich keine Behandlungen mehr stattfinden würden. Am 20. Januar 2019 finde nochmals eine hausärztliche Kontrolle statt. Die laufende Physiotherapieverordnung werde noch aufgebraucht. Anschliessend werde er selbständig trainieren (Suva-act. 167). Die am 10. Mai 2019 dennoch durch Dr. H.___ durchgeführte diagnostische/therapeutische Infiltration glenohumeral Schulter links schliesst offensichtlich das Vorliegen eines Endzustandes nicht aus (vgl. Suva-act. 124 und 231). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Kreisarzt Dr. I.___ und Dr. H.___ bezüglich der linken Schulter übereinstimmend und unter Berücksichtigung massgebender Gesichtspunkte, wie einer MR-tomographisch nachgewiesenen und klinisch bestätigten günstigen postoperativen Situation und einem neurologisch unfallbedingt unauffälligen Gesundheitszustand, den Endzustand erklärten (Suva-act. 124, 153, 163, 231). In Anbetracht des Gesagten erfolgte zu Recht mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (Suva-act. 231) die Prüfung eines Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu prüfen, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf das von ihrem Kreisarzt Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 22. November 2018 definierte Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer vollzeitig und vollschichtig mindestens eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei mit der Einschränkung, dass körperferne Tätigkeiten nur gelegentlich und Armhaltungen über Schulterhöhe nur selten gefordert seien. Dauernde schwerere Belastungen des linken Arms seien ungünstig und nicht zumutbar. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen des linken Arms führten (Suva-act. 163). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ wurde lege artis in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten erstellt. Sie beruht - entgegen der Feststellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 29. Oktober 2019 (act. G 1) - auf einer eigenständigen und die spezifischen Schulterbeweglichkeitstests umfassenden Untersuchung mit entsprechender Befunderhebung (vgl. dazu den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. September 2018 [Suva-act. 153]) und befasst sich mit den geklagten Beschwerden. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass im Untersuchungszeitpunkt objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären, womit grundsätzlich auf die versicherungsinterne fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht abgestellt werden kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 1.3). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit beim vorgenannten Zumutbarkeitsprofil den Beeinträchtigungen an der linken Schulter - insbesondere den Schmerzen und einer gewissen Bewegungseinschränkung - nicht umfassend Rechnung getragen worden wäre, und es leuchtet ein, dass bei Einhaltung der Adaptionskriterien eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sein sollte. Im Recht liegt im Übrigen der Untersuchungsbericht von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2018 mit der ausschliessend formulierten, mit der kreisärztlichen Beurteilung übereinstimmenden Äusserung, eine Tätigkeit im angestammten Beruf mit schwerer körperlicher Belastung, insbesondere auch im Überkopfbereich, werde nicht mehr möglich sein (Suva-act. 156). Damit sind keine, auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung ersichtlich. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. J.___ vom 18. Februar und 12. März 2019 mit bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 35% bzw. 100% vermögen ebenfalls keine Zweifel an der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zu begründen. Vielmehr stimmt das von Dr. J.___ im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Februar 2019 formulierte Zumutbarkeitsprofil exakt mit demjenigen von Dr. I.___ überein (Suva-act. 195). Die hohe quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird jedoch von Dr. J.___ wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 (act. G 11) zutreffend festgestellt - nicht begründet. Es gibt keinen überzeugenden Grund, in der von Kreisarzt Dr. I.___ definierten angepassten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 100% ist nachfolgend im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. Erwägung 1.1).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens verlangte der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die Verdienste der B.___ AG und der F.___ AG- zusammenzuzählen seien. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 81'001.25 (Suva-act. 233). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber von einem Valideneinkommen 2019 von Fr. 71'712.-- aus, welches sie allein basierend auf der Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum, berechnete (Suva-act. 214).
Laut Schadenmeldung UVG vom 11. November 2015 (Suva-act. 1) war zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsgrad von 25% bzw. 10.5 Stunden pro Woche und laut Schadenmeldung UVG für Rückfall vom 7. August 2017 (Suva-act. 11) ein solcher von 100% vereinbart. Der Beschwerdeführer arbeitete jedoch nach eigenen Angaben (vgl. Erwägung 5.1.1) unregelmässig auf Abruf und erreichte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in den Jahren 2014 bis 2016 (Suva-act. 75) sowie gemäss Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juli 2017 (Suva-act. 20) auch sicher nie ein Pensum von 100%. Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 36.-- (vgl. Suva-act. 20) und einer betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 41.5 (Suva-act. 1) erreichte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juni 2016 Pensen zwischen rund 40 bis 80 % (Suva-act. 75). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effektiv bei der B.___ AG immer nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausübte und er auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei dieser Arbeitgeberin voraussichtlich dauernd teilerwerbstätig gewesen wäre. Dies hatte ihm letztlich auch die zusätzliche Ausübung der Tätigkeit bei der F.___ AG ermöglicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin würde allein der Umstand, dass die Tätigkeit bei der F.___ AG hinsichtlich ihres Pensums gegenüber derjenigen bei der B.___ AG untergeordnet war (vgl. dazu Suva-act. 75), eine Zusammenrechnung beider Löhne - wie bei einem nebenerwerblichen Zusatzeinkommen, welches ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand in das Valideneinkommen einzubeziehen ist (RKUV 2003 Nr. U 486 S. 107; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. November 2002, U 130/02, E. 3.2.1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 127) - nicht ausschliessen. Vergleichbar sind zumutbare Nebenerwerbseinkommen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads bzw. des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2017, 8C_765/2016, E. 4.5, 4.6; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 66 zu Art. 16). Das Valideneinkommen ist, wie bereits gesagt, jenes Einkommen, welches die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 126 f.; Thomas Flückiger, N 20 zu Art. 18, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). Seine Anstellung bei der P.___ AG hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns seiner Arbeitsunfähigkeit (29. Juni 2017; vgl. dazu Art. 18 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 131; BSK UVG-Flückiger, N 4 zu Art. 18), wie bereits erwähnt (Erwägung 5.1.1), seit mehreren Jahren und er hatte offenbar vor, seine Arbeit als Chauffeur für die P.___ AG ein halbes Jahr später, nach Ablauf des Führerausweisentzugs, wiederaufzunehmen. Dass es im Januar 2018 nicht mehr zu einer Wiederaufnahme der Arbeit bei der F.___ AG gekommen ist (vgl. Suva-act. 95-1), könnte mit dem über ein Jahr andauernden Führerausweisentzug oder den unfallkausalen Einschränkungen des linken Arms bzw. der linken Schulter (vgl. Erwägung 4) zusammengehangen haben. Die Akten geben keine Auskunft darüber, ob im Zeitpunkt des Arbeitsunfähigkeitsbeginns überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der P.___ AG bestand. Vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ist es abhängig, ob das Einkommen der P.___ AG bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen ist.
Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist allenfalls auch ein Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Naturheilpraktiker bzw. Bioenergetiker zu berücksichtigen. Der Umstand, dass im IK-Auszug vom 13. Februar 2018 (Suva-act. 75-2) im Jahr 2016 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erfasst wurde, steht einem Einbezug nicht bereits entgegen. Der Beschwerdeführer erzielte zumindest in den Jahren 2012 bis 2015 stets Einkommen in fünfstelliger Höhe. Es ist ungeklärt, weshalb im nachfolgenden Jahr kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr ausgewiesen ist. Sollte der Grund dafür ebenfalls in den unfallkausalen körperlichen Einschränkungen und nicht in einer aus unfallfremden Gründen freiwilligen Aufgabe der Tätigkeit gelegen haben, wäre ein dabei erzieltes Einkommen zu berücksichtigen. Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer aber eher so, als wäre er noch als Naturheilpraktiker bzw. Bioenergetiker tätig. Eventuell konnte er diese Tätigkeit nach Wegfall der Chauffeurtätigkeit bis im Jahr 2019 sogar ausbauen, was im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Ermittlung des Valideneinkommens entsprechend zu berücksichtigen wäre.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es mit den Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens durchgeführt hat, dem Gericht nicht möglich ist, dieses zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht genügend nachgekommen und wird weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen 5.1.4 f. vorzunehmen haben, wofür die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Im Sinne eines obiter dictum ist anzumerken, dass der allfällige Valideneinkommensanteil bezüglich der Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG angesichts dessen, dass die geleisteten Arbeitsstunden und damit die ausbezahlten Löhne in den Jahren 2014 bis 2016 variierten, sinnvollerweise basierend auf dem Stundenlohn zu ermitteln ist. Gemäss Lohnabrechnungen der B.___ AG verdiente der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juli 2017 Fr. 36.-- pro Stunde. In den Jahren 2018 und 2019 wäre der Stundenlohn unverändert geblieben (Suva-act. 20, 206). Seine betriebsübliche Arbeitszeit im selben Jahr bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betrug 41.5 Stunden pro Woche (Suva-act. 11). Nach Art. 329a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sodann für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Bei unregelmässigen Beschäftigungen ist die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn in Abweichung des Gesetzestextes zugelassen, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, der für die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich ausgeschieden wird und auch in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen wird. Der Ferienlohn muss durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentansatzes als solcher erscheinen und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 4A_72/2018, E. 4.4.1). Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG liegt nicht bei den Akten, weshalb eine fundierte Prüfung der konkreten Ferienabgeltung nicht möglich ist. Angesichts des Gesagten wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen also auch den fraglichen Arbeitsvertrag zu den Akten nehmen müssen.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Schulterproblematik links den angestammten Beruf als Monteur und Chauffeur mit schwerer körperlicher Belastung, insbesondere auch im Überkopfbereich, anerkanntermassen nicht mehr ausüben (vgl. Suva-act. 26, 127, 156). Zudem endete das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per 31. März 2018 (Suva-act. 63) und der Beschwerdeführer nahm die Arbeit bei der F.___ AG nicht mehr auf (vgl. Erwägung 5.1.4). Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit allenfalls in der Tätigkeit als Naturheilpraktiker bzw. Bioenergetiker voll ausschöpft, ist nicht anzunehmen, nachdem offenbar auch diese Tätigkeit den Einsatz der linken Schulter verlangt und er dies auch nicht geltend macht (vgl. Suva-act. 24). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Invalidenlohn unter Beizug der LSE-Tabellenlöhne festlegte. Sie stellte auf die LSE 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst), Männer, ab, wonach der Lohn pro Monat Fr. 5'646.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt. Angepasst an die allgemeine statistische betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'886.--, was jährlich ein Einkommen von Fr. 70'631.-- (2016) bzw. angepasst an die Nominallohnentwicklung 2019 (2017: + 0.4%, 2018: + 0.5%, 2019: + 0.9%) von Fr. 71'910.-- ergibt.
Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde vom 29. Oktober 2019 auf den Standpunkt, bei Berücksichtigung der Tabellenlöhne sei in seinem Fall vom Lohn für das Kompetenzniveau 1 im Sektor 3, Dienstleistungen, auszugehen. Er verfüge zurzeit über keine besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse und eine Verweistätigkeit in der Produktion sei ihm nicht möglich (act. G 1).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" angewendet. Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen sind, bei denen etwa alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen und für die eine Arbeit in anderen Branchen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015, 8C_187/2015, E. 3.2.3.1). Eine solche Ausnahme lässt sich hier - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 (act. G 11) zutreffend feststellt - nicht begründen. Nur auf den Sektor Dienstleistungen abzustellen, rechtfertigt sich nicht angesichts der vielfältigen Berufe im Sektor Produktion. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen, die - was im Falle des Beschwerdeführers bei weitem nicht zutrifft - funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des limitierten Arms und der limitierten Hand voraussetzen. Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht, vorliegend lediglich den Wert des Dienstleistungssektors zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1, 8. Juli 2016, 8C_37/2016, E. 5.1.2, 29. März 2012, 8C_94/2012, E. 3.2, 27. August 2008, 8C_635, E. 4.2; SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29, 8C_37/2016, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Wie in Erwägung 4 dargelegt, ist dem Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. I.___ vollzeitig und vollschichtig mindestens eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar mit der Einschränkung, dass körperferne Tätigkeiten nur gelegentlich und Armhaltungen über Schulterhöhe nur selten gefordert seien. Dauernde schwerere Belastungen des linken Arms seien ungünstig und nicht zumutbar. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen des linken Arms führten (Suva-act. 163). Der beim Beschwerdeführer unverletzte und vor allem dominante rechte Arm (vgl. Suva-act. 153) ist uneingeschränkt belastbar und bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten besteht auch von Seiten des linken Arms immer noch eine Funktionalität, die bedeutend über ein blosses Zuarbeiten für den rechten Arm hinausgeht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb beim Beschwerdeführer nicht vom Totalwert ausgegangen werden soll.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann zu Recht den Lohn für das Kompetenzniveau 2 herangezogen. Die Anwendung dieses Kompetenzniveaus rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person über einen Berufsabschluss verfügt, aber etwa auch dann, wenn sie bereits verschiedene Berufe ausgeübt hat (Urteil des EVG vom 21. April 2005, I 822/04, E. 5.2). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Automechaniker und über Erfahrungen in verschiedenen unqualifizierten Tätigkeiten und war oder ist darüber hinaus als Naturheilpraktiker/Bioenergetiker tätig. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens erscheint es damit nicht gerechtfertigt, ihm lediglich den Durchschnittslohn (Total) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art nach Kompetenzniveau 1 anzurechnen. Insbesondere aufgrund seines Fachwissens als Automechaniker, welches er z.B. als Autoverkäufer oder in der Ersatzteilbranche verwerten könnte, erscheint es vertretbar, vom Kompetenzniveau 2 auszugehen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 135 V 301, E. 5.2; 126 V 80 E. 5a/bb und 5b/aa-cc; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.3.1). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 5%. Im Rahmen der Neuverfügung wird sie auch den Tabellenlohnabzug nochmals prüfen müssen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass auch in einer angepassten Tätigkeit doch einige Einschränkungen bestehen und fraglich ist, ob diesen bei der bisherigen Festsetzung des Tabellenlohns in Bezug auf das anspruchsvollere Kompetenzniveau 2 ausreichend Rechnung getragen worden ist. Die Beschwerdegegnerin wird auch nochmals den Einfluss des fortgeschrittenen Alters im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 zu prüfen haben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP