Entscheid vom 4. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2019/75
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, Postfach 15, 7302 Landquart,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen der unbestrittenen, in den medizinischen Akten belegten und ausführlich bilddokumentierten Hauterkrankung des Beschwerdeführers an den Extremitäten, insbesondere an den Händen, sowie an beiden Mammae (vgl. UV-act. 4.3.6 f., 4.3.13, 4.3.18) und dem am 8. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin als Unfall gemeldeten Ereignis vom 25. März 2019 (UV-act. 4.3.3) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Laut Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer am 25. März 2019 einen Patienten auf einen Röntgentisch verlagert, wobei sich dieser so an ihm festgeklammert habe, dass Kratzwunden entstanden seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Hauterkrankung auf vom Patienten übertragenen Krankheitserreger zurückzuführen. So ergänzte der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 23. Juni 2019 (UV-act. 4.3.12-1 f.), dass der hygienische Zustand von Patienten, die mit der Ambulanz gebracht würden, oft sehr schlecht sei. Sie würden aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Schwäche vergessen, nach dem Toilettengang die Hände zu waschen. Der konkrete Patient habe aus Angst, aus dem Bett zu fallen, mit seinen grossen Händen seine Hände festgehalten. Die Handinnenflächen des Patienten seien wie "Reibeisen" gewesen. Entsprechend der vorgenannten Schilderung konkretisierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 8. November 2019 (act. G 3), dass die Kratzer bzw. Wunden anlässlich des Ereignisses vom 25. März 2019 auf seinem Handrücken entstanden seien.
Infektionen, die durch Krankheitserreger (Bakterien, Viren, Prionen etc.) ausgelöst werden, die in den Körper eindringen, sich dort ansiedeln und vermehren (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 189; KOSS UVG-Nabold, a.a.O., N 23 zu Art. 6), berühren in der Regel die Unfallversicherung nicht, weil es sich, wenn Symptome auftreten, zur Hauptsache um Krankheiten handelt (BGE 122 V 235 E. 3 = Pra 1997 Nr. 82 E. 3). Ein Unfall wird jedoch ausnahmsweise bejaht, wenn die Infektion durch ein Ereignis erfolgt, das die Merkmale eines Unfalls erfüllt, und bei der sogenannten Wundinfektion, d.h. beim Eindringen von Erregern durch eine Wunde oder Verletzung, also durch eine anomalerweise, gewaltsam verursachte Kontinuitätstrennung der Haut oder Schleimhaut (BGE 122 V 235 E. 3a = Pra 1997 Nr. 82 E. 3a; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 15 zu Art. 6; Maurer, a.a.O., S. 189, 191). Eine Wundinfektion liegt aber nur dann vor, wenn entweder das Bestehen einer Wunde oder Verletzung gerichtlich anerkannt oder im Zeitpunkt der behaupteten Infektion nach den gegebenen Umständen zumindest notwendigerweise vorhanden und eine andere Art der Infektion unwahrscheinlich ist. Dies gilt umso mehr, als die Subsumtion der Wundinfektion unter den Unfallbegriff schon an sich eine eher weitgehende Ausdehnung dieses Begriffs darstellt. Es genügt nicht, wenn Keime lediglich durch kleine Hautschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche Verletzungen erforderlich. Selbst der Nachweis eines durch Kratzen entstandenen Hautdefekts genügt für die Annahme einer Wundinfektion nicht, da derartigen alltäglichen Vorkommnissen das Merkmal des Unfallmässigen nicht zukommt (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 35 f.). Es gilt also grundsätzlich, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann (Ueli Kieser/Harry Landolt, Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich 2012, Rz. 79).
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 Rz 58 f; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 53 und 59 zu Art. 43). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt also sowohl beim Nachweis eines Unfallereignisses als auch beim Nachweis des leistungsbegründenden Kausalzusammenhangs.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4 f., 55). Wird auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfalls nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Erwägungen 2.1 und 2.3), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Ebenso liegt bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist, die Beweislast bei der versicherten Person (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen; BGE 117 V 263 f. E. 3b; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 54 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Hautkrankheit des Beschwerdeführers Versicherungsleistungen erbracht. Allein aufgrund dieses Umstandes kann jedoch im vorliegenden Fall nicht von der Anerkennung einer Leistungspflicht wegen Bejahung einer Unfallkausalität der Hautkrankheit und einer Änderung der Beweislastverteilung ausgegangen werden (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen; BGE 117 V 263 f. E. 3b; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54 f.). Die Beschwerdegegnerin leitete unmittelbar nach Eingang der Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2019 (UV-act. 4.3.3) die erforderlichen Massnahmen zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht ein (UV-act. 4.3.3-2 ff., 4.3.4). Eine schriftliche Leistungsanerkennung ist zudem nicht aktenkundig. Auch war sich der Beschwerdeführer offenbar selbst bewusst, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch noch nicht wirklich anerkannt hatte, sprach er doch in einer E-Mail vom 26. Juni 2019 davon, dass die Kosten bisher aus Kulanz übernommen worden seien (UV-act. 4.3.14-1). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichteten Leistungen unangetastet liess und Verfügungsgegenstand nur die zukünftigen Leistungen waren (UV-act. 4.3.15-2). Der Unfallversicherer hat praxisgemäss die Möglichkeit, sogar die durch Ausrichtung von Heilkostenleistungen und Taggeldern anerkannte Leistungspflicht ohne Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. dazu Art. 53 ATSG) einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, es habe - bei richtiger Betrachtungsweise - gar keine Unfallkausalität vorgelegen. Dies bedeutet, die Beschwerdegegnerin wäre ohnehin frei, für die Zukunft eine nochmalige materiell-rechtliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen und gestützt darauf zu einem anderen Schluss zu gelangen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Mai 2003, U 6/03, E. 4.2.1).
Nachfolgend wird dargelegt, weshalb mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass zwischen dem Ereignis vom 25. März 2019 und der Hautkrankheit des Beschwerdeführers ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Erwägung 3.1).
Die Beschwerdegegnerin liess die Kausalität medizinisch durch ihre beratenden Ärzte Dr. I.___ (UV-act. 4.3.11, 4.3.20) und Dr. J.___ abklären (UV-act. 4.3.13), welche einen natürlichen Kausalzusammenhang (aller-)höchstens als möglich betrachten. Der Beschwerdeführer reichte demgegenüber einen Bericht seiner behandelnden Dermatologen Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 18. Juli 2019 (act. G 1.3) ein, welche einen kausalen Zusammenhang in hohem Masse denkbar erachten.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern sind auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherung während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholt, beweistauglich (BGE 125 V 352 ff. E. 3; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 und 4.6; bestätigt etwa in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Der Umstand, dass Dr. I.___ und Dr. J.___ ihre Beurteilungen aufgrund der Akten abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, steht ihrem Beweiswert nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007, U 224/06, E. 3.5 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte oder die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Angesichts der obigen Darlegungen sprechen keine formell-rechtlichen Gründe gegen den Einbezug der ärztlichen Aktenbeurteilungen von Dr. I.___ und Dr. J.. Letzterer gibt insbesondere auch die Akten an, auf denen seine Beurteilung basiert. Ob letztlich auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte abgestellt werden kann, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung bzw. Beweiswürdigung zu prüfen. Was den Bericht der behandelnden Dermatologen Dr. K. und Dr. L.___ vom 18. Juli 2019 (act. G 1.3) angeht, ist schliesslich zu sagen, dass die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen, in denjenigen Fällen nicht im Vordergrund steht, in denen ein Arzt oder eine Ärztin einen Patienten oder eine Patientin nicht als Hausarzt oder Hausärztin, sondern als Facharzt bzw. Fachärztin behandelte. Im Übrigen sind Anhaltspunkte, welche die medizinischen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen als nicht schlüssig erscheinen lassen, zu beachten, auch wenn sie von behandelnden Ärzten oder Ärztinnen stammen (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.5 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_907/2009, E. 1.1).
Dr. J.___ hält in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. Juni 2019 (UV-act. 4.3.13) fest, dass die medizinischen Fakten die vom Beschwerdeführer geäusserte Theorie der Ansteckung durch den Patienten nicht stützen würden. Die Kausalität der Hauterkrankung bleibe unklar. Die Wahrscheinlichkeit, dass die infektiöse Dermatose auf einer vom Patienten übertragenen Problematik beruhe, könne allerhöchstens als möglich betrachtet werden. Dr. J.___ stützte sich dabei insbesondere auf den Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 23. April 2019 (UV-act. 4.3.7). Diese diagnostizierten eine akute ekzematöse Reaktion unklarer Ätiologie. Ein Ekzem ist - im Gegensatz zu einer Infektionskrankheit - eine nichtkontagiöse, d.h. nicht ansteckende Epidermodermitis (Roche Lexikon, a.a.O., S. 497). Bei einem Ekzem wäre also davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Ansteckung durch Bakterien oder andere Krankheitserreger über den Patienten stattgefunden hat.
Nachfolgend ist mithin zu prüfen, von welcher Art Hauterkrankung beim Beschwerdeführer auszugehen ist - von einer Impetigo contagiosa (Erwägung 5.1) oder von einem Ekzem (Erwägung 5.2).
Dr. F.___ erhob am 17. April 2019 klinisch den Hautstatus des Beschwerdeführers, wobei sich ihr ein ausgeprägter Befund mit disseminierten, stammbetonten, teilweise konfluierenden rötlich-bräunlichen Plaques mit randbetonter Schuppung und Vesikelbildung sowie palmoplantarer Dyshidrosis zeigte. Angesichts der Ereignisschilderung des Beschwerdeführers - die Hautläsionen hätten nach einem Patientenkontakt begonnen - kam für die untersuchende Ärztin differentialdiagnostisch eine infektiöse (bakteriell oder mykotisch), ekzematöse oder autoimmune Ursache für die Hauterkrankung des Beschwerdeführers in Frage. Die Diagnostik von Dr. E.___ und Dr. F.___ stützt sich auf die Ergebnisse verschiedener Untersuchungstests - einer Biopsie an der Handoberfläche links, eines Labors sowie eines Direktpräparats Mykologie - ab (UV-act. 4.3.7-1 ff.). Mit letzterem wurde das Vorliegen einer Mykose, d.h. eine durch Pilze verursachte Infektion (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1211; Roche Lexikon, a.a.O., S. 1274 f.), untersucht. Damit wurden grundsätzlich die allgemein bei einer Hauterkrankung und insbesondere bei den obgenannten Differentialdiagnosen angezeigten Untersuchungen durchgeführt (vgl. dazu https://www.msdmanuals.com/de/heim/hauterkrankungen/biologie-der-haut/diagnose-von-hauterkrankungen, abgerufen am 19. August 2020). Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten fest, dass die Histologie eine akute ekzematöse Reaktion ohne Nachweis von Pilzhyphen oder Bakterien zeige, sodass nicht von einer Impetigo contagiosa oder einer Mykose auszugehen sei. Die externe Laboruntersuchung vom 17. April 2019 - das Blutbild und das CRP - sei normwertig gewesen, d.h. sie habe keine Hinweise auf eine systemische Entzündungsreaktion ergeben. Das Direktpräparat der Hautschuppen vom 17. April 2019 habe schliesslich ebenfalls keine Hinweise auf eine zugrundeliegende Mykose gezeigt. Die beiden Ärzte stellten damit die schlüssige und überzeugende Diagnose einer akuten ekzematösen, also nicht infektiösen Reaktion, deren Ätiologie sie jedoch, wie bereits erwähnt, als unklar bezeichneten (UV-act. 4.3.7-1 ff.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich vom Patienten zugefügten Kratzwunden und der Dermatitis des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht.
Die vom Beschwerdeführer in der Replik vom 28. Januar 2020 (act. G 6) erhobenen Einwände gegen den Beweiswert und die Art und Weise der Durchführung der in Erwägung 5.3.1 genannten Untersuchungen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Er bringt vor, die visuelle Begutachtung der Wunden sei durch das Auftragen von Fucidinsalbe während der letzten Tage vor der Begutachtung kaum möglich gewesen. Ausserdem sei das Abkratzen des Gewebes an einer Hautwunde ganz sachte und vorsichtig erfolgt. Die Ärztin habe leider nur etwas Fucidinsalben-Pulver auf das Objektträgerglas heruntergekratzt. Er habe die weisse Wolke der ausgetrockneten Fucidinsalbe förmlich sehen können. Für die Begründetheit der Einwände des Beschwerdeführers gibt es keine entsprechenden Hinweise. Dr. F.___ zeigte sich offenbar am 17. April 2019 durchaus ein Hautstatus mit deutlichen, auffälligen Befunden - verschiedene Plaques, hyperkeratotisch, mit randständiger Schuppung oder vereinzelt mit Vesikeln, disseminierte Papulovesikel, Papeln sowie eine Dyshidrosis palmoplantaris. Angesichts dieser Befunde erscheint der Einwand des Beschwerdeführers unberechtigt. Im Übrigen ist anzufügen, dass insbesondere die Untersuchungsergebnisse der Histologie bzw. Hautbiopsie, des Labors sowie des Direktpräparats Mykologie wegweisend für die Diagnostik waren. Was die Gewebeentnahme für die Histologie angeht, ist festzuhalten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass ein Arzt oder eine Ärztin eine Untersuchung fachkundig und so durchführt, dass mit der Untersuchung ein aussagekräftiges Ergebnis erzielt wird. Angesichts der im Untersuchungsbericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ in der Diagnostik zur Hautbiopsie des linken Handrückens aufgeführten Befunde - Spongiose der Epidermis mit spongiotischen Vesikeln sowie eine Exozytose neutrophiler und eosinophiler Granulozyten, perivaskulär betontes, eosinophilenreiches Infiltrat im oberflächlichen und reifen Korium - ist davon auszugehen, dass die am 15. April 2019 durch Dr. G.___ erfolgte Gewebeentnahme (vgl. UV-act. 4.3.7-2) eine zuverlässige Untersuchung ermöglichte. Die blosse subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers vermag vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Untersuchung zu begründen.
Wie bereits erwähnt, diagnostizierten Dr. K.___ und Dr. L.___ im Untersuchungsbericht vom 18. Juli 2019 gegenüber Dr. E.___ und Dr. F.___ eine Impetigo contagiosa (UV-act. 4.3.18-2 f.). Ihre Diagnose basiert auf dem Ergebnis der am 4./6. und 16./17. Juli 2019 in der M.___ durchgeführten Laboruntersuchungen (UV-act. 4.3.18-4 f.). Die Blutuntersuchungen zur Diagnostik von Infektionskrankheiten waren negativ (UV-act. 4.3.18-5). Hingegen zeigte der Wundabstrich des linken Fusses vom 4. Juli 2019 ein reichliches Wachstum von Staphylococcus aureus. Das Wachstum von Mischflora war wiederum gering. Ebenso liess sich im Wundabstrich der rechten Hand vom 4. Juli 2019 wenig Wachstum vom Erreger Staphylococcus aureus nachweisen (UV-act. 4.3.18-4). Entsprechend hielten Dr. K.___ und Dr. L.___ im obgenannten Untersuchungsbericht (UV-act. 4.3.18-3) fest, dass in zwei Wundabstrichen das Wachstum von Staphylokokken habe nachgewiesen werden können. Insbesondere im Fussbereich habe reichlich Staphylococcus aureus als Erreger identifiziert werden können. Beurteilend hielten Dr. K.___ und Dr. L.___ schliesslich fest, dass ein kausaler Zusammenhang zum Patientenereignis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im hohen Masse denkbar erscheine, jedoch nicht mit letzter Sicherheit bewiesen werden könne. Der Nachweis von Staphylokokken spricht grundsätzlich für einen bakteriellen Infekt, der vom Patienten übertragen sein könnte. Dennoch ist ein solcher Kausalzusammenhang in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Was Dr. K.___ und Dr. L.___ mit ihrer Formulierung "im hohen Masse denkbar" meinen, ob sie einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich betrachten, ist unklar. Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 12. Februar 2020 (act. G 8) zutreffend fest, dass die Formulierung nicht gängig ist. Definitionsgemäss ist jedenfalls ein denkbarer Sachverhalt nur ein möglicher Sachverhalt, welcher den Beweisanforderungen nicht genügt (vgl. Erwägung 2.3). Genauso wie vieles möglich ist, kann vieles denkbar sein oder als gleich wahrscheinlich gelten. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit jedoch nicht erfüllt. Der Zusatz "im hohen Masse" vermag daran nichts zu ändern. Der Sachverhalt bleibt damit immer noch nur möglich, was indes den Beweisanforderungen auch nicht genügt. So schliessen denn auch Dr. K.___ und Dr. L.___ eine andere Ursache nicht explizit aus bzw. halten eine andere Ätiologie nicht ausdrücklich für unwahrscheinlicher. Darauf verwies auch Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 20. September 2019. Er verneinte die Frage, ob sich aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 18. Juli 2019 inklusive Labordaten (UV-act. 4.3.18) etwas an seiner Beurteilung ändere, und bestätigte die Diagnose von Dr. E.___ und Dr. F.___ im Untersuchungsbericht vom 23. April 2019 eines Ekzems unklarer Ätiologie (UV-act. 4.3.20). Zum anderen fehlt eine nähere plausible Begründung von Dr. K.___ und Dr. L., wieso eine unfallkausale Infektion bestehen sollte. Die Ärzte stellen nur allgemein und ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen fest, dass medizinisches Personal aufgrund der beruflichen Tätigkeit einem höheren Infektionsrisiko unterliege als die Normalbevölkerung (UV-act. 4.3.18-3). Wie in Erwägung 3.1 angesprochen, sind bezüglich des Ereignisses vom 25. März 2019 keine Details bekannt. Abgesehen davon, dass Dr. E. und Dr. F.___ gestützt auf die ereignisnah durchgeführten Tests (noch) keine Infektion diagnostizierten (vgl. Erwägung 5.3.1), ist allgemein anzufügen, dass die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs strenger sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Ereignis und dem Eintritt der Schädigung, hier der massgebenden Schädigung einer Infektion, ist (vgl. dazu RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Die von Dr. K.___ und Dr. L.___ erst im Untersuchungsbericht vom 18. Juli 2019 gestellte Diagnose einer Impetigo contagiosa vermag damit jedenfalls einen Kausalzusammenhang zwischen den Staphylokokken und dem am 8. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin als Unfall gemeldeten Ereignis vom 25. März 2019 (UV-act. 4.3.3) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es besteht diesbezüglich Beweislosigkeit, deren Folgen nach der massgebenden Beweislastverteilung der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. Erwägung 2.4). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung [Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 5.2]).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem als Unfall gemeldeten Ereignis vom 25. März 2019 und seiner unbestrittenermassen nachfolgend bestehenden Hauterkrankung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Ein Kausalzusammenhang ist auch dann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, wenn von einer Infektion mit Staphylokokken ausgegangen wird.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2019 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP