Entscheid vom 19. Oktober 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2019/7
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Baumgardt Rechtsanwälte & Notare, Rothaldenstrasse 21, 9055 Bühler,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
**Versicherungsleistungen / Hinterlassenenrente
(in Sachen B.___, sel.)**
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt die Zusprechung von Versicherungsleistungen das Vorliegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit voraus. Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG jedoch keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftmässig zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Der Tatbestand von Art. 48 UVV (zweite Variante) setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Suizid oder Suizidversuch voraus. Die Adäquanz ist dabei aufgrund der für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien (BGE 115 V 133) zu beurteilen (vgl. BGE 120 V 352, E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. November 2004, U 306/03, E. 2.1).
Der Versicherte war unbestritten zum Zeitpunkt des Suizids vom 16. September 2013 nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Suva-act. II/50). Da es sich beim Suizid folglich nicht um einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten eigenständigen Schadenfall gehandelt hat, muss die damalige Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Es ist damit vorliegend einzig zu prüfen, ob der Suizid vom 16. September 2013 natürlich und adäquat kausal auf die Unfälle vom 10. März 2009 bzw. vom 1. Dezember 2010 zurückzuführen ist.
Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vom Unfallereignis auszugehen. Wie erwähnt (E. 1.1) ist diese Rechtsprechung auch für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem nachfolgenden Suizid anwendbar. Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten eine objektivierte Betrachtungsweise Platz zu greifen (BGE 115 V 135 E. 4b). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Suizid und dem Unfall besteht, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Begehung des Suizids zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden (und schliesslich einen Suizid) zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischen liegenden Bereich der mittelschweren Unfälle. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit nachfolgendem Suizid zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Dabei gelten als schwer nur solche Unfälle, bei denen sämtliche Umstände, insbesondere die Dramatik des Unfallereignisses und die Dauer desselben wie auch die somatischen Unfallfolgen eine für die versicherte Person aussergewöhnliche Eindrücklichkeit aufweisen.
Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6). Um die adäquate Kausalität bejahen zu können, müssen nicht alle Umstände gegeben sein. Vielmehr genügt ein Kriterium, wenn es sich um einen schweren Unfall im mittleren Bereich handelt. Kommt keinem Einzelkriterium ein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist (SVR 1999 UV Nr. 10 S. 32). Mit Urteil vom 29. Januar 2010 (8C_897/2009, E. 4.5) hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Anzahl der zu erfüllenden Adäquanzkriterien bei mittelschweren Unfällen insofern präzisiert, als bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn drei Adäquanzkriterien genügen, auch wenn sie nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vorliegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5 mit Hinweis).
Vorliegend wurde der Versicherte gemäss Angaben im Bericht der erstbehandelnden Ärztinnen des Spitals D.___ vom 10. März 2009 gleichentags von einer Spanplatte und zwei Fensterscheiben, welche aus ca. 4 Metern Höhe herunterfielen, am Kopf gestreift. Laut Bericht waren die Spanplatte und die Fensterscheiben insgesamt ca. 70kg schwer (Suva-act. II/29 f.). Gegenüber Dr. H.___ gab der Versicherte am 19. August 2009 an, er habe zusammen mit einem Staplerführer einen Aluminiumrahmen mit eingelegten 6cm dicken Spanplatten und Fenstereinlagen disloziert. Dabei sei der rund 1x2m grosse, ca. 80kg schwere Rahmen aus einer Höhe von 80-100cm auf seinen Kopf geprallt und die Fenstereinlage geborsten (Suva-act. II/41). Somit ergeben sich gewisse Diskrepanzen bezüglich des genauen Geschehensablaufs. Es rechtfertigt sich jedoch jedenfalls höchstens von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinn auszugehen.
Bei einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinn müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der relevanten Kriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Bei der Prüfung dieser Kriterien sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_654/2009, E. 4.2 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Kriteriums der dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was in der einzelnen betroffenen Person beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei ihr psychische Vorgänge auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc). Zu beachten ist auch, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die noch nicht für die Bejahung dieses Adäquanzkriteriums ausreichen kann (vgl. SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142). Es bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G1) keine Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vom 10. März 2009.
Der Versicherte erlitt beim Unfall vom 10. März 2009 eine Schädelkontusion mit einer Prellung parietal und einer 2cm breiten, wenige mm tiefen Schnittwunde parietal (Suva-act. II/30). Dr. E.___ berichtete am 15. April 2009 zudem über eine Commotio cerebri (Suva-act. II/31). Eine CT-Untersuchung des Schädels hatte am Unfalltag jedoch keinen Anhalt für eine intracerebrale Blutung, ein Hämatom oder eine Fraktur des Hirn- oder Gesichtsschädels ergeben (Suva-act. II/9). Eine am 7. Mai 2009 durchgeführte MR-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule erbrachte keinen Nachweis von Traumafolgen. Sichtbar war eine kleine flache Diskushernie im Segment HWK 5/6, jedoch ohne Tangierung neuraler Strukturen (Suva-act. II/32). Dr. H.___ berichtete am 19. August 2009 über ein chronisches cervikothorakovertebrales Syndrom, welches überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei (Suva-act. II/41). Diese Beeinträchtigung kann weder als besonders schwer, noch als solche besonderer Art eingestuft werden. Auch sind syndromale Beeinträchtigungen in der Regel nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Zur Beantwortung der Frage der Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein der zeitliche Massstab massgeblich. Ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen sind die Art und Intensität der Behandlung sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2006, U 488/05, E. 3.2.3; BGE 134 V 128, E. 10.2.3). Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärztinnen des Spitals D.___ führten eine Wunddesinfektion durch, legten einen Wundverband an, verordneten körperliche Schonung sowie eine Bedarfsanalgesie (Suva-act. II/30). Neben Physiotherapie ist sodann keine weitere somatische Behandlung aktenkundig (vgl. Suva-act. II/10). Dr. H.___ hielt am 19. August 2009 fest, es könne mit dem Erreichen des Status quo ante innerhalb der folgenden drei Monate gerechnet werden. Er schlug weitere Behandlungsmöglichkeiten vor (Suva-act. II/41), die jedoch - soweit aktenkundig - nicht durchgeführt wurden. Das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist damit nicht als erfüllt zu erachten.
In den Akten finden sich keine Hinweise auf ausgeprägte, längerdauernde Schmerzen des Versicherten aufgrund des Unfalls vom 10. März 2009, weshalb das Kriterium der Dauerschmerzen zu verneinen ist.
Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Parteien geltend gemacht. Ebenso deutet nichts auf einen schwierigen Heilungsverlauf hin.
Der Versicherte war vom 10. bis 22. März 2009 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Vom 23. bis 27. März 2009 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, vom 28. März bis 15. April 2009 eine solche von 100% attestiert. Ab 16. April 2009 war er sodann zu 25%, ab 20. April 2009 zu 50% arbeitsfähig (Suva-act. II/34). Ab 14. Juli 2009, mithin vier Monate nach dem Unfall, war er schliesslich wieder zu 100% arbeitstätig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon zuvor primär psychisch bedingt war (vgl. Suva-act. II/31). Das Kriterium der langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist folglich zu verneinen.
Da somit keines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. März 2009 und dem Suizid vom 16. September 2013 zu verneinen.
Bezüglich des am 1. Dezember 2010 erlittenen Unfalls stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2013 die Leistungen mangels Adäquanz der noch geklagten Beschwerden per 1. März 2013 ein. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung (Suva-act. I/217). Auf die vom Versicherten verspätet dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. März 2013 nicht ein (Suva-act. I/225, I/230). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es liege bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1. Dezember 2010 und dem Suizid vom 16. September 2013 eine res iudicata vor (act. G5, G9). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und ist der Ansicht, die Adäquanz sei erneut zu prüfen und zu bejahen (act. G1, G7, G11). Die Frage, ob eine res iudicata vorliegt, kann insofern offenbleiben, als - wie sich nachfolgend ergibt - ein adäquater Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist. Damit muss auch nicht geklärt werden, ob zwischen dem Unfall vom 1. Dezember 2010 und dem Suizid ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2013, 8C_317/2013, E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 135 V 472 E. 5.1), wie dies Dr. S.___ und Dr. T.___ annehmen (vgl. Suva-act. I/252-7 ff., Suva-act. II/52).
Bei einem solchen müssen wie erwähnt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der relevanten Kriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Versicherte ging offenbar davon aus, dass er vom Panzer überrollt werden würde (vgl. Suva-act. I/27). Gegenüber den behandelnden medizinischen Fachpersonen der Psychiatrie Q.___ gab der Versicherte an, er habe beim Unfall Todesangst gehabt (Suva-act. I/233). Auch anlässlich der Untersuchung durch med. pract. G.___ vom 12. März 2012 berichtete der Versicherte, er habe gedacht, er müsse sterben. Med. pract. G.___ hielt dementsprechend fest, der Versicherte habe einen beeindruckenden Unfall erlitten, bei dem ein Militärpanzer sein Auto gerammt habe. Dagegen habe der Versicherte nichts unternehmen können und er habe sich in Todesgefahr gesehen (Suva-act. I/164-8, 164-11). Dr. T.___ beurteilte am 15. August 2018 aufgrund der Akten, der Panzer habe den Versicherten von der rechten Seite her gerammt und mindestens zehn, wenn nicht über zwanzig Meter vor sich hergeschoben. Der Radschützenpanzer wiege je nach Ausführung 12 bis 25 Tonnen. Falls das Auto des Versicherten nicht dank der schnee- und eisbedeckten Strasse gut gerutscht wäre, hätte der Panzer das Auto möglicherweise überrollt und zerquetscht. Es sei also nachvollziehbar, dass der Versicherte als erfahrener LKW-Chauffeur in diesem Moment Todesangst gehabt habe (Suva-act. II/52-20). Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist damit zu bejahen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G1) jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem hier streitigen Kriterium nicht an das (subjektive) Unfallerlebnis anzuknüpfen ist. Massgebend ist vielmehr das objektiv erfassbare Unfallereignis selbst (Urteil des EVG vom 6. September 2005, U 270/05, E. 5). Das Ereignis ist nicht vergleichbar mit den seltenen Fällen, in denen die Rechtsprechung das Kriterium als in besonderer Weise erfüllt betrachtete (vgl. Urteil des EVG vom 6. Mai 2008, U 382/06, E. 4.3.1, mit Hinweis). Auch in einem Fall, als ein Sattelschlepper auf der Autobahn bei einem Spurwechsel in einen Personenwagen prallte und diesen über eine Distanz von ca. 300m vor sich herschob, erachtete das Bundesgericht das Kriterium zwar als erfüllt, jedoch nicht in besonderer Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2008, 8C_508/2008, E. 5.3, 5.9).
Die am Unfalltag behandelnden Ärzte des Spitals I.___ diagnostizierten eine Prellung der Hüfte rechts, des rechten Knies und der BWS. Radiologisch habe sich kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung gezeigt (Suva-act. I/4). Eine MR-Untersuchung der HWS vom 13. April 2011 brachte multisegmentäre Chondrosen aller Zervikalsegmente mit flachbogiger links mediolateraler bis knapp lateraler Diskushernie bei HWK 5/6, mässige epidurale Kompressionen und eine leichte Einengung des entsprechenden Neuroforamens zur Darstellung (Suva-act. I/31). Ob die Diskushernie auf den Unfall vom 1. Dezember 2010 zurückzuführen war, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen (vgl. Suva-act. I/64). Insgesamt können die Verletzungen aber ohnehin weder als besonders schwer, noch als Verletzungen besonderer Art eingestuft werden. Auch sind derartige Verletzungen in der Regel nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Die erstbehandelnden Ärzte verschrieben dem Versicherten lediglich Analgesie nach Bedarf (Suva-act. I/4). Bereits am 8. Dezember 2010 berichtete Dr. E., dem Versicherten gehe es rein körperlich sehr gut, es bestünden keine Frakturen oder grössere Hämatome. Die aufgelistete Medikation betraf einzig die psychischen Beschwerden (Suva-act. I/5). Am 28. Januar 2011 hielt Dr. E. sodann fest, rein körperlich habe der Versicherte beim Unfall keinen Schaden erlitten (Suva-act. I/19). Der Versicherte gab am 10. März 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe noch Probleme am Nacken und am Kopf. Auch der linke Ellbogen schmerze seit dem Unfall (Suva-act. I/27). Abgesehen von Physiotherapie finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise auf eine somatische Behandlung (vgl. Suva-act. I/11, I/28, I/59, I/72, I/90, I/155, I/205, I/234, I/237). Inwiefern und bis wann die bis mindestens Januar 2013, mithin gut zwei Jahre nach dem Unfall, durchgeführte Physiotherapie unfallkausale Beschwerden betraf, ist nicht aktenkundig. Ebenso erscheint fraglich, ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Das Kriterium der langdauernden ärztlichen Behandlung ist damit zu verneinen.
Der Versicherte klagte verschiedentlich über Schmerzen, vor allem am linken Arm, am Nacken und am Kopf (vgl. Suva-act. I/27, I/58, I/63, I/85). Die psychischen Beschwerden standen jedoch stets im Vordergrund. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist als nicht erfüllt zu betrachten.
Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Parteien geltend gemacht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf.
Dr. E.___ attestierte dem Versicherten vom 2. bis 6. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, vom 7. bis 12. Dezember 2010 eine solche von 50%. In ihrem Bericht vom 8. Dezember 2010 hielt sie fest, dem Versicherten gehe es rein körperlich sehr gut, ab dem 13. Dezember 2010 werde er wieder zu 100% arbeiten (Suva-act. I/5). Ab 20. Dezember 2010 attestierte ihm Dr. J.___ aus psychiatrischer Sicht wieder eine Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. I/14). Dr. E.___ verwies am 28. Januar 2011 bezüglich der Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit auf die Klinik K.___ (Suva-act. I/19). Die weitere Behandlung, die Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit waren geprägt von den psychischen Einschränkungen. Es liegt zwar ein unter anderem von Dr. med. U., Facharzt Allgemeinmedizin FMH, I., ausgefüllter Unfallschein, welchem eine Arbeitsunfähigkeit bis 25. August 2011 zu entnehmen ist, im Recht (Suva-act. I/66). Arztberichte von Dr. U., welche diese Arbeitsunfähigkeit begründen würden, sind jedoch nicht aktenkundig. Die bis mindestens Januar 2013 durchgeführte Physiotherapie (vgl. Suva-act. I/237) lässt sodann ebenfalls nicht auf eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliessen. Es ist somit von einer nur relativ kurze Zeit bestehenden somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Selbst wenn diese entsprechend dem Attest von Dr. U. bis 25. August 2011 gedauert hätte, wäre das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.
Da somit nur eines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist, dieses jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Dezember 2010 und dem Suizid vom 16. September 2013 zu verneinen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP