Entscheid vom 1. Dezember 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2019/63
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und einem UVG-versicherten Ereignis (Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] oder Berufskrankheit nach Art. 9 UVG, Art. 6 Abs. 1 UVG). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Schäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Ereignis zusammenhängen. Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst dann, wenn der Unfall nicht mehr eine natürliche und adäquate Ursache der weiterhin geklagten Beschwerden darstellt, d.h. wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Besteht ein krankhafter oder degenerativer Vorzustand, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder degenerativen Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 8C_322/2020, E. 3).
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der (vorübergehenden) Leistungen und die Abweisung des Gesuchs weitergehender Leistungen für die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass deren Folgen mittlerweile abgeklungen seien (UV-act. 202-6 f., Rz 3.7, und act. G 4, Rz 2.8).
Vorab ist zu bemerken, dass die natürliche Kausalität zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und dem Ereignis vom 21. November 2011 in den medizinischen Akten einhellig bejaht wird (UV-act. 134-12, UV-act. 166-42 und UV-act. 177-21) und von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wurde.
Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (31. Juli 2019, UV-act. 202; BGE 138 V 535 f. E. 2.2) die posttraumatische Belastungsstörung bzw. deren Symptomatik vollständig verschwunden waren.
Aus dem im psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ wiedergegebenen Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 14. November 2017 wurde ausgeführt, dass «Symptome der Traumatisierung erneut leicht- bis mittelgradig ausgeprägt» (UV-act. 177-9) und dass «Symptome der Re-Traumatisierung wieder mittelgradig vorhanden» seien (UV-act. 177-10). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ am 12. Dezember 2017 berichtete die Beschwerdeführerin glaubhaft, an Durchschlafstörungen mit Albträumen von Bedrohungssituationen zu leiden. Sie schlafe bei Licht. Bei Durchschlafstörungen stehe sie auf, mache sich einen Tee, könne häufig nicht wieder einschlafen, vor allem aus Angst vor erneuten Albträumen (UV-act. 177-18). Die Beschwerdeführerin lebe bis heute in ständiger Alarmbereitschaft und habe Mühe, Ruhe zu finden (UV-act. 177-21 Mitte). Die Beschwerdeführerin erlebe das Trauma vom 21. November 2011 trotz durchgehender psychotherapeutischer Behandlung und mehreren stationären Aufenthalten wiederholt in aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks). «Sie vermeidet Aktivitäten und Situationen, die entweder Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, oder die dazu mindestens in ihrer Fantasie, aber auch real nicht auszuschliessen, sie in eine Situation bringen könnte, wo sie mit dem Aggressor (Täter)» zusammentreffen könne. Es bestehe eine Furcht und sie vermeide alles, was sie an das ursprüngliche Trauma erinnern könne. Es würden wiederholt Panikattacken auftreten. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer Vigilanzsteigerung und ausgesprochenen Schlafstörungen, insbesondere an Albträumen. Die posttraumatische Belastungsstörung habe einen protrahierten Verlauf (UV-act. 177-22). Angesichts dieser Umstände und der nachvollziehbaren Begründung von Dr. J.___ (UV-act. 177-29) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids eine posttraumatische Belastungsstörung fortbestand und deren Symptomatik zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte.
Des Weiteren ergibt sich aus der überzeugend begründeten Einschätzung von Dr. J.___, dass der medizinische Endzustand der psychischen Störungen (einschliesslich der posttraumatischen Belastungsstörung) noch nicht erreicht war. Das Ziel der Fortführung von dringend weiter indizierten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen sowie störungsspezifischen psychotherapeutischen Behandlungen sei weiterhin die Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dabei schloss sie eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 100% nicht aus (UV-act. 177-30 unten). Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass der medizinische Endzustand der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. die darauf abzielende medizinische Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (31. Juli 2019) erreicht worden war. In Anbetracht dessen, dass die gesonderte Adäquanzprüfung - insbesondere auch bei Schreckereignissen - erst im Zeitpunkt vorgenommen werden darf, in dem von der Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des (psychischen) Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016, 8C_167/2016, E. 3.1, vom 4. Juni 2013, 8C_266/2013, E. 3.1, und vom 15. April 2014, 8C_840/2013, E. 3.1; diese Sichtweise wird auch von der Beschwerdegegnerin vertreten, UV-act. 202-8, Rz 3.13, und UV-act. 202-9, Rz 3.14 am Schluss), erweist sich die Einstellung der vorübergehenden Leistungen als verfrüht. Ohnehin ist auch die adäquate Kausalität zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und dem Ereignis vom 21. November 2011 zu bejahen, wie sich aus nachfolgender Erwägung 2.3 ergibt.
Die Beschwerdeführerin klagte auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. I., «dass sie sich aktuell überfordert fühle und an Albträumen, Ängsten und Panikzuständen leide. Am Tag der Untersuchung habe sie während der dreistündigen Zugfahrt nach K. Angst gehabt, dass ihr Ehemann sie verfolgt» (UV-act. 166-29 oben). Angesichts dieser Ausführungen und den Feststellungen anderer psychiatrischer Fachpersonen (siehe vorstehende E. 2.2.1) leuchtet die Aussage von Dr. I.___ nicht ein, dass keine Zeichen von «Flashbacks» und «keine Träume» bestünden (UV-act. 166-39), und es bestehen auch erhebliche Zweifel an dessen Einschätzung, wonach die posttraumatische Belastungsstörung weitgehend remittiert sei (UV-act. 166-41).
Vorliegend ist offenkundig und unbestritten, dass der Vorfall vom 21. November 2011 den Unfallbegriff erfüllt und ein Schreckereignis darstellt (UV-act. 202-5, Rz 3.2, und UV-act. 202-9, Rz 3.15; siehe auch nachstehende E. 2.3.4), der eine darauf zugeschnittene Adäquanzprüfung erfordert.
Die körperlichen Schäden, welche die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 erlitt, waren oberflächlich (etwa Hämatome und Oberhautdefekte, UV-act. 60-4 Mitte). Diesen somatischen Folgen kommt vorliegend offensichtlich lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen die durch das Schreckereignis verursachten psychischen Beeinträchtigungen, weshalb sich die Adäquanzprüfung ausschliesslich nach der für Schreckereignisse massgebenden Formel «gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung» zu richten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2016, 8C_298/2016, E. 4.3).
Bei der Adäquanzprüfung ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf psychisch gesunde Versicherte, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht «optimal» reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis zumindest als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_847/2017, E. 2.2 mit Hinweisen).
Ob zwischen einem Schreckereignis und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage. An einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und den nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_847/2017, E. 2.3 mit Hinweisen).
Der damalige für die Beschwerdeführerin unerwartete gewalttätige Angriff des erbarmungslos wütenden und jeglicher Beschwichtigung bzw. jeglichen Deeskalationsversuchen unzugänglichen Ex-Ehegatten zielte auf die Vernichtung ihrer körperlichen und psychischen Integrität ab und erfolgte zudem in einer das Opfer auf das Gröbste verbal, körperlich und sexuell entwürdigenden Art und Weise. Die von der Beschwerdeführerin durchlebte Todesangst, die zeitweise beinahe das Bewusstsein verlor, war begründet und die Annahme des baldigen Ablebens naheliegend. Lediglich unter Aufbietung letzter verbliebener Kräfte vermochte sich die Beschwerdeführerin in höchster Not aus der ernsthaften, unmittelbaren, vom kräftemässig überlegenen Täter ausgehenden Todesgefahr zu befreien (siehe etwa den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. November 2014, ST.2013.62-SK3, UV-act. 65, insbesondere E. 5.b und E. 6.b; siehe auch die Anklageschrift vom 4. Oktober 2012, UV-act. 60-3 f.; siehe auch die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in UV-act. 11-29 oben). Der Täter war zudem ihr damaliger Ehegatte und folglich eine ihr bis dahin vertraute, nahe Bezugsperson, was bei der Verarbeitung des schwer traumatisierenden Gewaltdelikts erschwerend ins Gewicht fällt, zumal dieser Gewaltausbruch auch nicht vorhersehbar war (vgl. UV-act. 11-28 Mitte; zum bis dahin trotz bestehender Alkoholsucht grundsätzlich ruhigen und hilfsbereiten Charakter des Ex-Ehegatten siehe UV-act. 11-29 oben). Es ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin durch das beim vorsätzlichen Tötungsversuch und der sexuellen Nötigung Erlittene in grösste Angst und Schrecken versetzt wurde und die brutale Tat geeignet war, ihre psychische Gesundheit mit nachhaltiger Wirkung schwer zu verletzen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Ereignis vom 21. November 2011 ist daher nach der allgemeinen Adäquanzformel - entgegen der sich nicht mit den konkreten Umständen auseinandersetzenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (UV-act. 202-9, Rz 3.16) - zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich über den 15. September 2017 hinaus eine Leistungspflicht für die psychischen Folgen des Ereignisses vom 21. November 2011 (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_847/2017, E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch das depressive Leiden der Beschwerdeführerin umfasst.
Die Beschwerdegegnerin verneint, dass das depressive Leiden der Beschwerdeführerin über den 15. September 2017 hinaus in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. November 2011 steht (siehe etwa UV-act. 202-6, Rz 3.7).
Die «depressive Entwicklung» erfolgte unmittelbar als Reaktion auf das Ereignis vom 21. November 2011 und führte zur Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Bericht Dr. C.___ vom 7. Dezember 2011, UV-act. 9-2; Bericht L.___ vom 29. Mai 2012, UV-act. 38). Aus den seit 1997 ergangenen hausärztlichen Akten gingen keine Hinweise auf ein vor dem Ereignis vom 21. November 2011 bestehendes psychisches, insbesondere depressives Leiden hervor (UV-act. 30-1; zur Krankheits- und Behandlungsanamnese siehe auch die Angaben von med. pract. H.___ in UV-act. 134-2 unten sowie die medizinische Anamnese in UV-act. 166-27 Mitte). Auch den übrigen Akten können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Die Ausführung von med. pract. H., es bestehe «rein theoretisch die Möglichkeit», dass eine depressive Störung bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen habe (UV-act. 134-10 unten), stellt - wie die Formulierung auch deutlich macht - eine reine Spekulation dar. Ein depressiver Vorzustand ist damit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Daran ändern die vorbestehenden psychosozialen Umstände (finanzielle Schwierigkeiten, gesundheitliche Probleme der Kinder, Alkoholsucht des damaligen Ehegatten) nichts, ist doch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass diese vor dem Unfallereignis zu depressiven Symptomen, geschweige denn zu einer selbstständigen depressiven Krankheit geführt haben. Im Übrigen wurde die damalige Ehe trotz der Alkoholsucht des Ehegatten von der Beschwerdeführerin als erträglich wahrgenommen (UV-act. 11-29). Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der Lage den Haushalt zu erledigen (UV-act. 11-29 Mitte), an Vereinstätigkeiten teilzunehmen (UV-act. 11-31 oben) und zudem einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsrad von 60% nachzugehen (UV-act. 11-30; zu den damaligen Ressourcen siehe auch UV-act. 166-27 Mitte). Von Bedeutung ist ausserdem, dass sie von ihrer jüngeren Tochter bezogen auf die Zeit vor dem Ereignis vom 21. November 2011 glaubhaft als «eigenständige Person, welche so viel Kraft hat und Lebensfreude ausstrahlt», beschrieben wurde (UV-act. 11-37). Mit diesen Gesichtspunkten setzten sich weder med. pract. H. noch Dr. I.___ (siehe hierzu nachstehende E. 3.1.2) im Rahmen ihrer Mutmassungen über einen Vorzustand auseinander. Da die Annahme eines depressiven Vorzustands keine Stütze in den Akten findet bzw. mit dieser nicht zu vereinbaren ist, bloss «rein theoretisch möglich» ist und damit spekulativen Charakter hat, kann der gestützt darauf von med. pract. H.___ gezogene Schluss, dass das Unfallereignis (bloss) zu dessen Verschlimmerung beigetragen habe (UV-act. 134-11), zwangsläufig ebenso wenig überzeugen.
Die retrospektive Beurteilung von Dr. I.___ vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da sie auf einer teilweise aktenwidrigen «Ausgangslage» beruht. So ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe und bereits vor dem Ereignis vom 21. November 2011 unter dem «gewalttätigen» Verhalten des damaligen Ehegatten gelitten habe (UV-act. 166-2). Diese Annahme lässt sich weder mit dem vorstehend Gesagten (E. 2.3.4; UV-act. 11-28 Mitte) noch mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration vom 15. September 2017 (UV-act. 166-27 f. und UV-act. 166-34 f.) vereinbaren. Die aktenwidrige Annahme, dass die Beschwerdeführerin «jahrelang unter dem gewalttätigen Verhalten ihres Ehemannes gelitten hat», bildet die Grundlage für den Standpunkt von Dr. I., dass das Ereignis vom 21. November 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Mitursache der Depression sei (UV-act. 166-42). Im Übrigen sind die Ausführungen von Dr. I. in sich widersprüchlich und erwecken den Eindruck, dass er sich über den massgebenden Beurteilungsmassstab nicht im Klaren war. Während er an einer Stelle seines Gutachtens lediglich davon spricht, dass die depressive Episode «nicht zwingend» natürlich unfallkausal sei, verneint er wenige Zeilen später jegliche Teilkausalität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (UV-act. 166-42). In UV-act. 166-43 berichtet er hingegen, «die gegenwärtige leicht ausgeprägte depressive Episode ist also nicht eindeutig und zweifelsfrei auf das Ereignis vom 21.11.2011 zurückzuführen». Dabei scheint er zu verkennen, dass der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerade keine Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit erfordert. Nicht beweiskräftig ist auch die nicht näher begründete Behauptung von Dr. I., dass die depressive Episode zwischenzeitlich (vollständig) remittiert sei (UV-act. 166-43). So kann insbesondere den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen nicht entnommen werden, dass das depressive Leiden bzw. die dadurch verursachten Beeinträchtigungen vollständig abgeklungen waren. In damit zu vereinbarender Weise legte Dr. J. einlässlich begründet in Bezug auf das depressive Leiden dar, dass auch retrospektiv von einem psychisch instabilen Gesundheitszustand und einer Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen sei (UV-act. 177-29 f.). Entscheidend ist weiter, dass auch anhand des Gutachtens von Dr. I.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand und ein Wegfall der natürlichen Kausalität aufgrund Erreichens des Status quo sine vel ante angenommen werden kann.
Zu ergänzen bleibt, dass Dr. J.___ im Rahmen ihrer umfassenden Beurteilung überzeugend darlegte, dass keine sozialen Belastungen bestehen würden, die direkt negative funktionale Folgen zeitigten. Psychosoziale oder sozio-kulturelle Belastungsfaktoren seien nicht Ursache der Gesundheitsschädigung und würden nicht deren Schwere bestimmen. Es liege eine tiefgreifende psychische Erkrankung vor, die schon vor den aktuellen psychosozialen Problemen bestanden habe (UV-act. 177-25 Mitte).
Demnach ist auch mit Blick auf das depressive Leiden davon auszugehen, dass es über den 15. September 2017 fortbestand und das Ereignis vom 21. November 2011 weiterhin eine natürlich kausale Teilursache dafür bildet. Da auch bezüglich des depressiven Leidens von weiteren ärztlichen Massnahmen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann (UV-act. 177-30; siehe auch vorstehende E. 2.2.2), erfolgte die gesonderte Adäquanzprüfung verfrüht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das depressive Leiden nicht Folge einer Fehlentwicklung somatischer Unfallfolgen, sondern - wie die posttraumatische Belastungsstörung - eine unmittelbar durch das Schreckereignis vom 21. November 2011 verursachte psychische Störung ist. Die Adäquanzprüfung bestimmt sich daher nach BGE 129 V 177 und nicht nach den Grundsätzen von BGE 115 V 133 (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2016, 8C_298/2016, E. 4.3) und ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (UV-act. 202-8 ff., Rz 3.12 ff.) - zu bejahen (siehe vorstehende E. 2.3.4). Selbst wenn, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (UV-act. 202-9, Rz 3.17), die Adäquanzformel nach BGE 115 V 133 Anwendung fände, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer nicht näher begründeten Auffassung (UV-act. 202-9, Rz 3.17) stellt das brutale Gewaltdelikt vom 21. November 2011 (siehe zur Eindrücklichkeit, Grausamkeit und der Todesgefahr vorstehende E. 2.3.4) offenkundig ein schweres und nicht bloss ein mittelschweres Ereignis dar. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 140 E. 6b).
Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf den 15. September 2017 samt Abweisung des Gesuchs um Leistungen für Dauerschäden als verfrüht und unrechtmässig. Da die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung und -abweisung mit der fehlenden bzw. weggefallenen Unfallkausalität begründete, nahm sie keine weiteren Abklärungen bezüglich ihrer Leistungspflicht - namentlich bezüglich Heilbehandlungskosten und genauer Dauer sowie Umfang von Arbeitsunfähigkeiten - über den 15. September 2017 hinaus vor. Diese Abklärungen wird sie nunmehr nachzuholen haben und erneut über die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld sowie - bei Erreichen eines allfälligen medizinischen Endzustands - über die Ansprüche auf Rente, Nachbehandlung (Art. 21 UVG) und Integritätsentschädigung zu befinden haben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung - wie in vergleichbaren Fällen üblich (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2017, UV 2015/49, E. 8.3) - auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 6).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP