Entscheid vom 27. Januar 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2019/62
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Revision (ev. Übergangsentschädigung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist primär, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der genannten Verfügung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die im Oktober 2011 gemeldete Berufskrankheit (UV-act. K57 f., vgl. UV-act. S). Am 30. April 2012 eröffnete die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Suva nachträglich förmlich (UV-act. K83 ff.). Die Verfügung vom 24. November 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits im Entscheid vom 29. März 2019 erwog, ist davon auszugehen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 24. November 2011 auch die Übergangsleistungen erfasste und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine separate Verfügung erlassen musste (UV-act. K422). Auf ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. UV-act. K310 ff.) trat die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2018 nicht ein (UV-act. K315, vgl. UV-act. K324). Wie im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2019 ausgeführt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. UV-act. K419 ff.). Als Rückkommenstitel kommt daher einzig eine (prozessuale) Revision in Betracht.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision). Die Einwirkung durch Verbrechen und Vergehen ist - über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinaus - ebenfalls als Revisionsgrund zu qualifizieren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 22 f. zu Art. 53). Im Gegensatz zu einer Wiedererwägung ist eine Revision aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung beim ursprünglichen Entscheid der Verwaltung nicht zulässig. Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrunds von Amtes wegen einzuleiten, ohne dass dem Versicherungsträger diesbezüglich ein Ermessen zusteht (Kieser, a.a.O., N 36, 46 und 49 zu Art. 53 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2009, 8C_121/2009, E. 3; Miriam Lendfers, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, Kieser/Lendfers [Hrsg.], 2012, S. 183 ff., BGE 127 V 14).
Das Revisionsverfahren beginnt zunächst mit einer Eintretensprüfung, wobei die Frage zu prüfen ist, ob eine neu entdeckte erhebliche Tatsache oder ein neues Beweismittel grundsätzlich geeignet ist, ex tunc zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wird diese grundsätzliche Eignung bejaht, so wird anschliessend das eigentliche materielle Verfahren der prozessualen Revision durchgeführt. Dies in Analogie zur Regelung in Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach bei Einreichung eines Revisionsgesuchs darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit etc. in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Lendfers, a.a.O., S. 206). Prüft ein Versicherungsträger - wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Mai 2019, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2019 zugrunde liegt (UV-act. K461 ff., K575 ff.) - die Revisionsvoraussetzungen bzw. das Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel, ist er verfahrenslogisch auf das Revisionsbegehren eingetreten. Die Beschwerdegegnerin versteht mithin ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (vgl. UV-act. K461 ff., K575 ff.) als Verneinung der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Die Verfügung vom 21. Mai 2019 ist damit entgegen dem Wortlaut des Dispositivs als auf Abweisung lautend zu interpretieren (zur Auslegung eines Dispositivs vgl. Philipp Geertsen, Zur Mündigkeit der Urteilsbegründung von Rückweisungsentscheiden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, SZS 2018, S. 505 f.). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Abweisung.
Die prozessuale Revision betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhen muss (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Als neu gelten Tatsachen, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst. Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Kieser, a.a.O., 24 ff. zu Art. 53). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 72 N 3; Kieser, a.a.O., N 32 f. zu Art. 53). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Juli 2005, U 34/05, E. 2.2.2; BGE 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017 enthalte neue Tatsachen, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Das Gericht habe entschieden, dass nicht die Suva, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig sei, die Ansprüche gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) aus der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 (vgl. Suva-act. I) zu beurteilen (act. G1). Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Revisionsgrundes (act. G3).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Unter “andere Versicherungsleistungen“ im Sinn dieser Bestimmung sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_1031/2008 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 438 E. 4.3). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 82 ff. VUV die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten oder dauernden Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem die Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86 ff. VUV. Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 VUV kumulativ erfüllt sind. Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). Bei der Übergangsentschädigung handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suche einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten). Der Übergangsentschädigung und der Unfallinvalidenrente liegen somit unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände, d.h. verschiedene Risiken zugrunde. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Der genannte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017 betraf eine Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 29. Mai 2015. Mit diesem hatte die Suva einen Anspruch auf eine (weitere) Übergangsentschädigung abgewiesen (vgl. UV-act. K280 ff.). Die Beschwerdegegnerin wurde zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Das Gericht erwog, die Suva sei nicht zuständig für die Leistung einer Übergangsentschädigung, und wies die Beschwerde dementsprechend ab (UV-act. K289 ff.). Die Rechtskraft des Urteils wurde mit der Beiladung der Beschwerdegegnerin zwar auf sie ausgedehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2 ff.), die Beschwerdegegnerin konnte vom Versicherungsgericht jedoch zu nichts verpflichtet werden (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Versicherungsgericht stützte sich in seinem Entscheid unter anderem auf die Empfehlung der Ad-hoc Kommission Schaden UVG vom 3. September 1985 (Nr. 12/85: Übergangsentschädigungen; abrufbar unter: https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg, zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021). Gemäss dieser ist für die Übergangsentschädigung derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der erheblichen Gefährdung versichert war. Laut der Empfehlung vom 1. Juli 1989/Totalrevision vom 26. Oktober 2009 (Nr. 3/89: Leistungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt, abrufbar unter: https://www.koordination.ch/ fileadmin/files/ad-hoc/1989/03-89-neu.pdf, zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021) erbringt der Versicherer gegenüber dem Versicherten die vollen Leistungen, der dem Ereignis in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist. Das Versicherungsgericht erwog weiter, diese Empfehlungen seien zwar für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlich, jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2011, 8C_758/2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Ergebnis entsprächen die Empfehlungen zudem dem mindestens analog anwendbaren Art. 77 Abs. 1 UVG und auch Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV spreche für diese Lösung (vgl. UV-act. K291 f., E. 3.1). Die Anwendung der erwähnten Empfehlungen bzw. die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen durch das Versicherungsgericht stellen - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. act. G14) - für sich alleine keine neuen Tatsachen dar. Die Empfehlungen und die genannten gesetzlichen Bestimmungen waren im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 (vgl. UV-act. K57 f.) in Kraft. Eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung bei der ursprünglichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin stellt zudem keinen Revisionsgrund dar. Deshalb ist auch nicht weiter auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin einzugehen, die geltend macht, die erwähnten Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG seien bei einem Rückfall der Berufskrankheit, wie er beim Beschwerdeführer vorliege, nicht anwendbar (act. G3, G14).
Das Versicherungsgericht führte in seinem Entscheid vom 17. Juli 2017 weiter aus, derjenige Unfallversicherer sei für die Leistung einer Übergangsentschädigung zuständig, bei dem ein Versicherter zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung bzw. bei der letztmaligen Gefährdung durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten versichert gewesen sei. Vor dem Rückfall, welcher schliesslich zur zweiten Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 geführt habe, sei der Beschwerdeführer zuletzt als Arbeitnehmer der B.___ GmbH schädigenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Für die dortige Tätigkeit als Koch sei er nicht bei der Suva versichert gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Nichteignungsverfügung auf einen früheren Zeitpunkt hin, namentlich den Beginn der Tätigkeit in der Küche im Jahr 2007, als gemäss Angaben des Beschwerdeführers erneut Beschwerden aufgetreten seien (vgl. Suva-act. II/317, Gespräch vom 12. Juli 2011; vgl. Suva-act. I, UV-act. M7), hätte ausgesprochen werden müssen, wäre der Beschwerdeführer damals nicht bei der Suva versichert gewesen (UV-act. K291, E. 3.2). Aus diesen Erwägungen lässt sich einzig schliessen, dass das Versicherungsgericht der Ansicht war, die Suva sei nicht zuständig für allfällige Übergangsleistungen. Ob die Beschwerdegegnerin zuständig ist, liess es wie erwähnt insofern offen, als es ausführte, selbst, wenn die Nichteignungsverfügung rückwirkend per 2007 hätte erlassen werden müssen, wäre die Suva nicht zuständig. Das Gericht äusserte sich nicht abschliessend zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und hätte sie - wie erwähnt (vgl. E. 2.2) - als Beigeladene auch zu nichts verpflichten können. Aus den genannten Ausführungen des Versicherungsgerichts lassen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 (UV-act. K57 f.) keine neuen erheblichen Tatsachen entnehmen.
Auch die weiteren Erwägungen des Entscheids vom 17. Juli 2017 erbrachten keine neuen erheblichen Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Suva entsprechend der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-hoc-Kommission UVG beim vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt Leistungen im Sinne von Vorleistungen (Übergangstaggelder) erbracht habe. Die Suva habe damit ihre Zuständigkeit für eine allfällige Übergangsentschädigung nicht anerkannt. Selbst wenn sie mit ihrem formlosen Schreiben vom 17. November 2011 (Suva-act. I) faktisch darüber verfügt hätte, hätte sie infolge der offensichtlichen Unrichtigkeit des Entscheids darauf zurückkommen dürfen (UV-act. K290 f., E. 3.3).
Zusammenfassend stellt der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2017 keine erhebliche neue Tatsache und unbestritten auch kein neues Beweismittel dar. Ebenfalls liegen keine anderen neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Revision rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt den auch keine solchen vor. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch zu Recht sinngemäss abgewiesen. Folglich erübrigt sich die Prüfung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Leistung einer Übergangsentschädigung und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine solche. Ob allfällige Leistungsansprüche - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. G3, G14) - verwirkt wären, kann ebenfalls offenbleiben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP