Entscheid vom 1. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2019/58
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik vom 18. April 2020 unter anderem, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2019 (UV 2018/30) aufzuheben bzw. anzupassen (act. G 11). Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden, da die Korrektur dieses Gerichtsentscheids nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2019 bildet. Im vorgenannten Gerichtsentscheid wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 27. Juli 2015 (vgl. Bstb. A.c) beurteilt und - soweit er mit der diesbezüglichen Beschwerde vom 25. April 2018 (Suva-act. II/65) Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 31. Mai 2006 (vgl. Bstb. A.b) und für eine Schulterverletzung rechts geltend machte - auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Dem fraglichen Antrag kommt jedoch insofern bereits keine entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vom 13. September 2019 (act. G 1) offensichtlich keine Leistungen aus dem Unfall vom 27. Juli 2015, sondern aus demjenigen vom 31. Mai 2006 geltend machten möchte (vgl. dazu Bstb. A.e). In diesem Sinne kann auch auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers zum Entscheid UV 2018/30 (act. G 1) nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die für ein Wiederaufnahmebegehren zu wahrende Dreimonatsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) bereits verstrichen ist.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur bzw. eine prozessuale Revision des rechtskräftigen Einspracheentscheids erfüllt sind.
Für den Unfall vom 31. Mai 2006 erfolgte am 19. Dezember 2008 eine Schadenmeldung UVG durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Suva-act. I/2). Mit Verfügung vom 25. März 2009 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 ab (Suva-act. I/11). Aufgrund der Schilderung eines Sturzes in der Einsprache vom 31. März 2009 (Suva-act. I/12) änderte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 25. März 2009 ab, indem sie gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Februar 2009 einen Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum 31. Mai 2007 anerkannte (Suva-act. I/20). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 1. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur Beschwerde vom 25. April 2018 ein undatiertes Foto der rechten Schulter ein, welches einen verdickten Muskel und dessen auf den Unfall vom 31. Mai 2006 zurückzuführenden Abriss von der Schulter beweise (Suva-act. II/76). Am 21. Januar 2019 (Suva-act. I/26) schrieb er der Beschwerdegegnerin, dass eine (prozessuale) Revision dann gültig sei, wenn ein neues Beweismittel eingereicht werde. Dieser neue Beweis sei der Muskel(ab)riss vom 31. Mai 2006, von dem ein Foto eingereicht worden sei. Er ersuche um eine einsprachefähige Verfügung.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision [vgl. BGE 115 V 313 E. 4aa]).
Eine materiell-rechtliche Neubeurteilung der Frage eines Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen für eine durch den Unfall vom 31. Mai 2006 erlittene Schulterverletzung kann gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG nur dann erfolgen, wenn ein Revisionsgrund, d.h. eine revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, vorliegt (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Anders würde die verfahrensrechtliche Ordnung, wonach ein formell-rechtskräftiger Entscheid nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden kann bzw. darf, untergraben (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 2 ff. zu Art. 53 ATSG). Die prozessuale Revision betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Als neu gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten. Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (zum Ganzen BGE 108 V 171 f. E. 1, 110 V 141 E. 2 und 122 V 273 E. 4; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, N 58 f. zu § 70; Kieser, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 53 ATSG). Beim Beweismittel hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht verwendet. Massgebendes Kriterium für die Anerkennung eines - neu aufgefundenen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beigebracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungsweise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll (Kieser, a.a.O., N 30 zu Art. 53). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der formell rechtskräftigen Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O., N 39 zu Art. 53; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012, 9C_896/2011, E. 4.2, und vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 3 mit Hinweisen).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (Suva-act. I/44) prüfte die Beschwerdegegnerin, ob das vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 eingereichte Foto von seiner rechten Schulter (Suva-act. II/76) ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstelle (Suva-act. I/44, Erwägung 2.a.).
Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass in der Sachverhaltsbeschreibung zur Schadenmeldung UVG vom 19. Dezember 2008 (Suva-act. I/2) ein Muskelabriss am rechten Oberarm aufgeführt gewesen sei und insofern eine neue Tatsache, welche dem Beschwerdeführer vor Erlass des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 (Suva-act. I/20) trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wäre, von vornherein ausser Betracht falle.
Ebenfalls richtig räumt die Beschwerdegegnerin allerdings ein, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultermuskelabriss rechts in keinem aktenkundigen medizinischen Bericht dokumentiert wurde. Vor diesem Hintergrund könnte das am 1. Juli 2018 eingereichte Foto von der rechten Schulter (Suva-act. II/76) als Beweismittel für eine Tatsachenbehauptung dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben ist. Wie bereits erwähnt, ist das Beweisfoto undatiert. Datiert es in Wirklichkeit aus der Zeit vor der seinerzeitigen Einsprache vom 31. März 2009 (Suva-act. I/12), hätte es jedoch bereits mit ihr eingereicht werden können. Wäre es erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 entstanden, wäre wiederum die gesetzliche 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs überschritten (vgl. Erwägung 2.6). In beiden Fällen wäre damit eine prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019 ausgeschlossen.
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen keine Möglichkeit einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG besteht, der Einspracheentscheid diesbezüglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes eine materiell-rechtliche Neubeurteilung (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 43 zu Art. 53 ATSG) im Sinne einer Bejahung eines beim Unfall vom 31. Mai 2006 erlittenen Schultermuskelrisses allein gestützt auf ein undatiertes Foto bei einer Latenzzeit von rund zwölf Jahren (31. Mai 2006 bis 1. Juli 2018 [Suva-act. II/76]) ohne eigentliche aktenkundige Brückensymtpome (ärztlichen Behandlungen, Diagnosen und Befunde bezüglich der rechten Schulter sowie entsprechende Arbeitsunfähigkeiten) nicht überzeugen würde.
Im Sinne eines obiter dictum ist bezüglich der Schadenmeldung UVG vom 19. Dezember 2018 (Suva-act. II/79), worin ein Rückfall im Sinne von Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gemeldet wurde, darauf hinzuweisen, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2019 (Suva-act. I/25) - der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 verbiete die Annahme eines rückfallweisen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 31. Mai 2006 und den Beschwerden des Beschwerdeführers zum vornherein, da der Eintritt des Status quo sine mit genanntem Entscheid rechtkräftig festgestellt worden sei - nicht gefolgt werden kann. Die Beendigung einer bloss vorübergehenden unfallkausalen Verschlimmerung eines Vorzustandes schliesst einen späteren unfallkausalen Rückfall nicht per se aus, zumindest nicht in dieser Eindeutigkeit. Denn der Rückfall erfasst das Wiederaufflackern einer unfallbedingten Schädigung (André Nabold in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Bern 2018, N 89 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Irene Hofer, Basel 2019, N 117 zu Art. 6 UVG; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78), von deren Abheilung zuvor ausgegangen wurde. Die Abheilung war denn auch massgebend für die leistungsaufhebende Annahme des Status quo sine vel ante. Erweist sich die Abheilung später als nicht von Dauer und wird ein Wiederaufflackern geltend gemacht, so ist dieses wiederum auf die Unfallkausalität zu prüfen. Der Unfallversicherer hat selbst auf eine materiell unbegründete Neuanmeldung bzw. Rückfallmeldung einzutreten und diese abzuweisen, womit in einem solchen Fall der Argumentation, es sei über bestimmte Beschwerden bereits in einem Grundfall rechtskräftig entschieden worden und eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Zusammenhang mit neuen Beschwerden könne nur als Gesuch um prozessuale Revision aufgefasst werden, nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei insbesondere, dass ein leistungseinstellender oder -verweigernder Entscheid einzig den bis dahin eingetretenen Sachverhalt erfasst und allfällige danach eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2016, UV 2015/2, E. 3.4, und 16. Mai 2019, UV 2017/109, E. 5.2). Sie wird deshalb das mit der Rückfallmeldung verbundene Leistungsgesuch zu prüfen und darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen haben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP