Entscheid vom 21. Januar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2019/55
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 6. August 2019 (Suva-act. 378). Streitig und zu prüfen sind in sachlicher Hinsicht der darin verneinte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine höhere als die darin zugesprochene Integritätsentschädigung.
In zeitlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich derjenige Sachverhalt zu berücksichtigen ist, der sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vorliegend: 6. August 2019) verwirklicht hat (BGE 142 V 341 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Unbestritten geblieben ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass per Januar 2019 der gesundheitliche Endzustand erreicht und daher der Rentenanspruch und der Integritätsentschädigungsanspruch in diesem Zeitpunkt zu prüfen waren (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] sowie Schreiben der Suva vom 16. Januar 2019 [Suva-act. 320], Verfügung vom 6. März 2019 [Suva-act. 334] und Einspracheentscheid vom 6. August 2019 [Suva-act. 378]). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 14./15. Januar 2019 den Fallabschluss zu diesem Zeitpunkt vornahm und die Operation vom 24. Juni 2019 (OSME und partielle Denervation; Suva-act. 366) als erneuten Rückfall zum Unfall vom 28. Mai 2011 behandelte (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2019, Suva-act. 378 Sachverhalt G). Denn die allfällige Notwendigkeit dieser Operation war von Dr. I.___ zwar in der kreisärztlichen Beurteilung bereits erwähnt worden (Suva-act. 316 S. 8), sie stand jedoch erst im Juni 2019 fest (vgl. Suva-act. 324 und 364). Der Operateur Dr. G.___ hatte noch am 25. Januar 2019 bezweifelt, ob diese Operation etwas bringen werde (vgl. Suva-act. 324). Unter dem Titel des erneuten Rückfalls entrichtete die Suva vorübergehende Leistungen, indem sie Kostengutsprache für die Operation vom 24. Juni 2019 erteilte (Suva-act. 355), dem Beschwerdeführer ab dem 24. Juni bis 21. Juli 2019 wiederum ein Taggeld ausrichtete (vgl. Suva-act. 367 und 376) und - soweit aus den Akten ersichtlich - für die pre- und postoperativen Konsultationen des Beschwerdeführers bei Dr. G.___ sowie für eine von diesem am 8. Juli 2019 verordnete Therapie aufkam (vgl. Suva-act. 374). Dass die Beschwerdegegnerin per 21. Juli 2019 einen erneuten Fallabschluss vornehmen durfte, blieb zu Recht unbestritten. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs und der Integritätsentschädigung ist jedoch im Folgenden der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Enspracheentscheides vom 6. August 2019 zu berücksichtigen.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Zunächst gilt es zu prüfen, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 14./15. Januar 2019 (Suva-act. 378 i.V.m. 316). Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Beurteilung nichts vor, bestreitet die Einschätzung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit jedoch implizit, indem er in der Beschwerde vom 9. September 2019 von einer ihm "allenfalls verbliebenen Arbeitskraft" spricht (act. G1 Ziff. IV/3).
Dr. I.___ diagnostizierte nach Durchsicht der Akten (vgl. Suva-act. 316 S. 1 bis 5) und nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 (vgl. Suva-act. 316 S. 6 f.) ein medizinisch nur teilweise erklärbares Schmerzsyndrom ulnar an der dominanten rechten Hand mit leichter, rein sensibler Neuropathie des Ramus dorsalis Nervi ulnaris bei/nach dislozierten Basisfrakturen Metacarpale IV und V vom 28. Mai 2011, Osteosynthese am 3. Juni 2011, OSME am 27. April 2012, Revisionsoperation mit Osteophytenabtragung und Knochenmarkversiegelung Basis Metacarpale IV und V am 7. Oktober 2016, Revision mit Resektion eines Ossikels Metacarpale V am 19. Juni 2017, Arthrodese proximal-intermetacarpal IV/V am 22. Januar 2018 sowie subtotale OSME mit Exploration, Neurolyse und Neuromverlagerung Nervus ulnaris am 27. August 2018 (Suva-act. 316 S. 7). Aufgrund der mehrmaligen Operationen an der dominanten rechten Hand mit schliesslich Arthrodese zwischen den Metacarpale IV und V rechts legte er folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Manuell leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an die dominante rechte Hand bezüglich Grob- und Feinarbeit seien dem Versicherten vollzeitig und vollschichtig möglich. Das Gewichtslimit betrage 7.5 kg, ausnahmsweise bis 15 kg bei beidhändigem Einsatz (Suva-act. 316 S 8).
Insgesamt kommen bei der Durchsicht der kreisärztlichen Beurteilung und der übrigen Akten keinerlei Zweifel an dieser Einschätzung von Dr. I.___ auf und der Beschwerdeführer vermag auch keine solchen zu erwecken. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil die in Frage stehende Gesundheitsschädigung bzw. die damit verbundenen Beschwerden und ihre praktischen Auswirkungen umfassend berücksichtigt. An diesem Zumutbarkeitsprofil ändert sodann die im Nachgang dazu erfolgte Operation vom 24. Juni 2019 nichts. Denn der Operateur Dr. G.___ erklärte in seinem Bericht vom 8. Juli 2019 ausdrücklich und in Kenntnis der kreisärztlichen Beurteilung vom 14./15. Januar 2019, dass vier Wochen nach der Operation mindestens ein Zustand wie präoperativ erreicht sein und auch eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestehen werde (Suva-act. 374). Folglich ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, entsprechend den Adaptionskriterien von Dr. I.___ (vgl. E. 3.1), voll arbeitsfähig. Ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung (vgl. act. G1 Ziff. IV/3), sind also nicht erforderlich.
Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.1) der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine "ihm allenfalls verbliebene" Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (act. G1 Ziff. IV/3). Die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 70 f. E. 4.2.1). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2003, I 349/01, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in medizinischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3). Laut kreisärztlicher Beurteilung ist anzunehmen, dass keine erhebliche Belastungsminderung der dominanten rechten Hand vorliegt (Suva-act. 316 S. 8; vgl. vorstehend E. 3). Deshalb kann nicht von der - vom Beschwerdeführer geltend gemachten (act. G1 Ziff. IV/4) - faktischen Einhändigkeit ausgegangen werden. Zudem hält nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt gar für funktionell Einarmige ein hinreichend grosses Angebot an realistischen Arbeitsgelegenheiten bereit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Umso mehr muss das für Personen gelten, die weniger gravierende Einschränkungen aufweisen. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen.
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 6. März (Suva-act. 334) und im Einspracheentscheid vom 6. August 2019 (Suva-act. 378) vom Totalwert der Lohnstrukturerhebung LSE TA1 2016 (Privater Sektor) aus und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 67'743.-- für das Jahr 2019 (Fr. 5'340.-- x 12 Monate / 40 Std. pro Woche x 41.7 Std. pro Woche x 1.004 [2017] x 1.005 [2018] x 1.005 [erstes bis drittes Quartal 2019]). Sie stellte auf die LSE ab, da der Versicherte im Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen sei, auch davor immer wieder arbeitslos gewesen sei und häufig die Tätigkeit gewechselt habe. Angesichts des vom Beschwerdeführer von 2006 bis 2010 erzielten Durchschnitteinkommens von Fr. 32'086.-- erachtete sie diesen Validenlohn als grosszügig bemessen (Suva-act. 378 E. 3a). In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 wies sie sodann darauf hin, dass sich der effektive Validenbruttolohn 2017 vor dem zweiten Rückfall auf lediglich Fr. 63'700.-- belaufen habe (act. G4 Ziff. III/4.2; Suva act. 182). Der Beschwerdeführer möchte ein massiv höheres Valideneinkommen von Fr. 85'750.-- angewendet sehen, da er anfangs des Jahrtausends als Auslieferungsfahrer etwa Fr. 70'000.-- verdient habe und die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen sei (act. G1 Ziff. IV/2).
Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist nur rudimentär aktenkundig. In der Beschwerde wird erklärt, er habe vor dem Unfall während über zehn Jahren als Lieferwagen-Chauffeur Kategorie B gearbeitet (act. G1 Ziff. IV/2). Damit übereinstimmend hatte der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter der Suva am 25. November 2011 mitgeteilt, dass er vor der Arbeitslosigkeit über zehn Jahre als Lieferwagen-Chauffeur gearbeitet habe (Suva-act. 30). Diese Angaben lassen sich mit den dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Suva-act. 271) zu entnehmenden Arbeitgebern vereinbaren (beispielsweise O.; P.: im Handelsregister des Kantons Q.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer der R.___ GmbH eingetragen; S.___. Soweit der Beschwerdeführer auf ein von ihm erzieltes Einkommen von Fr. 70'000.-- Bezug nimmt, so ist seinem IK-Auszug einzig für das Jahr 2004 annähernd ein solches zu entnehmen (Suva-act. 271). Da sich der Unfall im Jahr 2011 ereignete, macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass dieses Einkommen nicht massgebend sein könne (act. G4 Ziff. III/4.2). Für das Jahr vor dem Unfall vom 28. Mai 2011 ist dem IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 17'263.-- zu entnehmen (Suva-act. 271). Angesichts der bis zum Unfallzeitpunkt während mehrerer Jahre ausgeübten Tätigkeit als Auslieferungschauffeur ist jedoch nicht auf das von der Beschwerdegegnerin in der TA1 gewählte Einkommen eines Hilfsarbeiters über sämtliche Branchen hinweg abzustellen, sondern auf jenes im Wirtschaftszweig 53 "Post-, Kurier- und Expressdienste" im privaten Sektor. Dieses betrug im Kompetenzniveau 1 gemäss TA1, Privater Sektor, Männer, von 2016 Fr. 5'382.-- bei 40 Arbeitsstunden, was angepasst an die in dieser Branche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Kataloge und Datenbanken > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Abteilung 53 Post-, Kurier- und Expressdienste, Jahr 2019) und die branchenspezifische Nominallohnentwicklung (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > T1.10, Nominallohnindex, 2011 - 2019) zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'132.80 (5'382.-- x 12 Monate / 40 Std. pro Woche x 42.1 Std. pro Woche x 1.004 [2017] x 0.999 [2018] x 1.014 [2019]) führt.
Der Beschwerdeführer war arbeitslos, als er am 28. Mai 2011 den Unfall erlitt. Nach dem Unfall erzielte er in den Jahren 2013 und 2014 als Angestellter Erwerbseinkommen und 2015 und 2016 war er bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender gemeldet (Suva-act. 271). Per 1. Juni 2019 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag als "Geschäftsführer, Koch-Pizzaiolo und Patentinhaber", gemäss welchem er ein Einkommen von Fr. 5'300.-- pro Monat erzielte (Suva-act. 371 S. 3 f.), was einem Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- inkl. 13. Monatslohn gemäss Ziff. 10 Arbeitsvertrag in Verbindung mit Art. 12 L-GAV entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach Antritt dieser Arbeitsstelle krankgeschrieben wurde (vgl. Suva-act. 351 S. 4, 354 und 364) und dass angesichts seiner Einschränkungen der rechten Hand eine Tätigkeit im Gastronomiebereich nicht als besonders angepasst erscheint, kann dieses Einkommen nicht als Invalideneinkommen hinzugezogen werden. Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens in der Verfügung und im Einspracheentscheid auf die Tabellenlöhne abstellen. Nach den für den gesamten privaten Sektor massgeblichen Werten beträgt der monatliche Bruttolohn bei 40 Stunden pro Woche Fr. 5'340.-- (LSE TA1 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Nominallohnindexiert und angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 68'012.60 (Fr. 5'340.-- x 12 Monate / 40 Std. pro Woche x 41.7 Std. pro Woche x 1.004 [2017] x 1.005 [2018] x 1.009 [2019]). Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er könne höchstens noch ein Einkommen von "eventuell rund Fr. 30'000.--" erzielen, ist dies nicht nachvollziehbar.
Zu prüfen bleibt, ob vom obgenannten Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Verfügung vom 6. März 2019 und im Einspracheentscheid vom 6. August 2019 einen Tabellenlohnabzug von 5 % (Suva-act. 334 und 378 E. 3b). In der Beschwerdeantwort erklärt sie, dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt, weil die leidensbedingten Einschränkungen mit einer an die Handbeschwerden angepassten, körperlich leichten Tätigkeit bereits berücksichtigt worden seien (act. G4 Ziff. III/4.1). Wie Kreisarzt Dr. I.___ festhielt, sind dem Beschwerdeführer alle manuell leichten Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an die dominante rechte Hand bezüglich Grob- und Feinarbeit zumutbar. Das Gewichtslimit liege bei 7.5 kg, ausnahmsweise dürfe ein Gewicht bis 15 kg betragen bei beidhändigem Einsatz (Suva-act. 316 S. 8). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen dieser medizinischen Leistungsbeurteilung umfassend berücksichtigt (vgl. E. 3.2) und eine lohnmässige Einschränkung im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern ist nicht ersichtlich. Der 1976 geborene Beschwerdeführer steht sodann noch nicht im weit fortgeschrittenen Lebensalter, weshalb auch das Merkmal "Alter" keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer für den Folgen des Ereignisses vom 28. Mai 2011 angepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst der von der Beschwerdegegnerin ursprünglich gewährte Tabellenlohnabzug von 5 % - welcher unter den vorliegenden Umständen das Maximum bildet - nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen vermöchte.
Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 68'012.60 mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'132.80 resultiert eine Erwerbseinbusse von 2 % und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde bezüglich Rentenanspruch ist damit abzuweisen.
Weiter ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Integritätsentschädigung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm gestützt auf die Beurteilung von Dr. I.___ eine solche basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zu (Suva-act. 317). Er fordert eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 10 % (act. G1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung gemäss Abs. 3 nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a). Die Höhe der Integritätsentschädigung stellt eine typische Ermessensfrage dar. Das Versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6).
Als Folge des Unfallereignisses besteht beim Beschwerdeführer ein medizinisch nur teilweise erklärbares Schmerzsyndrom ulnar an der dominanten rechten Hand mit leichter, rein sensibler Neuropathie des Ramus dorsalis Nervi ulnaris. Aufgrund der intermetacarpalen Arthrodese IV und V rechts und der diskreten sensiblen Neuropathie des Ramus dorsalis Nervi ulnaris erachtete Dr. I.___ eine Integritätseinbusse von 5 % als knapp erfüllt. Er betonte jedoch, dass die Basisarthrodese zweier Mittelhandknochen und die diskrete, rein sensible Neuropathie eines kleinen Nervenastes je für sich allein keine erhebliche Integritätsstörung darstellen würden (Suva-act. 317 S. 1). Anhaltspunkte zur Höhe der Integritätsentschädigung liefern die von der Suva publizierten Feinrastertabellen 1 und 5. Nach der Tabelle 1, welche den "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" auflistet, entspricht die völlige Gebrauchsunfähigkeit der gesamten oberen Extremität 50 %. Eine Ulnarislähmung proximal entspricht 15 % und distal (intrinsische Handmuskulatur) 10 %. Die Tabelle 5 listet den "Integritätsschaden bei Arthrosen" auf und sieht dabei für Fingergelenk-Arthrosen und Fingergelenk-Arthrodesen keinen Integritätsschaden vor. Die in der Beschwerde erwähnten Werte (vgl. act. G1 Ziff. IV/4) beziehen sich wohl auf die "Handgelenk-Arthrose" oder die "Handwurzel-Arthrose", für welche je ein Integritätsschaden von 5-10 % für eine mässige und von 10-25 % resp. 10-15 % für eine schwere Arthrose sowie von 15 % resp. 10 % für eine Gelenkresektion oder Arthrodese vorgesehen wird. Vorliegend ist jedoch nicht das Handgelenk von einer Arthrodese resp. von einer Arthrose betroffen. Vielmehr fand eine Versteifung zweiter Mittelhandknochen statt (Suva-act. 239 f.). Dem Kreisarzt ist angesichts der vorgenannten Richtwerte zuzustimmen, dass für diese Arthrodese alleine kein erheblicher Integritätsschaden festgestellt werden könnte, zumal diese Einschränkung am zutreffendsten der Fingergelenk-Arthrodese entspricht. Zusammen mit der sensiblen Neuropathie des Ramus dorsalis Nervi ulnaris erachtete Dr. I.___ die Erheblichkeitsgrenze von 5 % knapp als erreicht. Dies ist nachvollziehbar und der Beschwerdeführer vermochte keine Zweifel an dieser Einschätzung zu erwecken. Es liegen denn auch keine anderen Einschätzungen im Recht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der Integritätsentschädigung konkrete, objektivierbare gesundheitliche Schäden und nicht die im Einzelfall subjektiv als störend empfundenen Einschränkungen oder individuellen Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich allein nach dem medizinischen Befund (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen; KOSS UVG-Thomas Frei, N 3 f. zu Art. 25). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung von Dr. I.___ eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von 5 % zusprach, ist nach dem Gesagten vertretbar und nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen die Höhe der Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Beschwerdeführer die (verlängerte) Frist zur Einreichung des ausgefüllten und belegten Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege unbenützt verstreichen liess, ist der in der Beschwerde gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als hinfällig zu betrachten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP