Entscheid vom 20. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2019/52
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Am 1. September 2017 legte die Suva den Schadenfall ihrer Kreisärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht vor, die am 4. September 2017 erklärte, dass in Bezug auf die Flanken- und Oberschenkelprellung drei bis vier Wochen nach dem Trauma der Status quo sine angenommen werden könne (Suva-act. 22). Die Suva teilte darauf dem Versicherten mit Schreiben vom 13. September 2017 die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen per 30. September 2017 mit (Suva-act. 28).
Inzwischen war beim Versicherten am 7. September 2017 aufgrund von Schulterbeschwerden links in der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des KSSG eine Röntgenuntersuchung (Suva-act. 46) durchgeführt worden. Am 25. September 2017 folgte eine MRI-Arthrographie (Suva-act. 47). Dr. med. E., Oberarzt mbF, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG, diagnostizierte darauf am 26. September 2017 eine posttraumatische Frozen shoulder Schulter links (Suva-act. 38). Am 27. Oktober 2017 teilte der Versicherte der Suva mit, dass die Schulterbeschwerden mit dem Unfall vom 27. Juni 2017 im Zusammenhang stünden, wobei er diese wegen der starken Medikamente zuerst nicht bemerkt habe. Die Schmerzen seien erst mit der Zeit gekommen (Suva-act. 43). Der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F., Innere Medizin FMH, Rorschacherberg, bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 42, 48).
Suva-Kreisärztin med. pract. D.___ hielt in einer Beurteilung vom 17. November 2017 eine Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden für eher unwahrscheinlich, weil die MRI-Arthrographie keine unfallbedingten strukturellen Läsionen hervorgebracht habe und zeitnah zum Unfall keine Schulterbeschwerden und auch keine Prellung oder ähnliches aktenkundig seien (Suva-act. 49). Am 6. Dezember 2017 führte Dr. med. G., Leitender Arzt, Orthopädie H., beim Versicherten eine subacromiale Infiltration linke Schulter durch (Suva-act. 62). Am 14. Februar 2018 stellte Dr. F.___ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mit einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2018 bis auf weiteres aus (Suva-act. 68). Anlässlich einer Besprechung vom 22. Februar 2018 teilte der Versicherte der Suva mit, dass die Beweglichkeit und die Kraft der linken Schulter stark reduziert seien, der rechte Arm beschwerdefrei sei, auch das linke Bein keine Probleme mehr bereite, die Nierenproblematik abgeheilt und er infolge der verschiedenen Beschwerden und der stark angespannten finanziellen Situation psychisch stark belastet und deswegen in Behandlung sei (Suva-act. 70). In einer Beurteilung vom 28. Februar 2018 ging med. pract. D.___ sodann bezüglich der Schulterproblematik links von einer unfallbedingten, zeitlich limitierten Verschlimmerung aus, wobei der Status quo sine vel ante noch nicht erreicht sei (Suva-act. 71).
Nachdem die Infiltration vom 6. Dezember 2017 erfolglos geblieben war (Suva-
act. 62, 80), wurde am 27. April 2018 durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie, ein Verlaufs-MRI durchgeführt (Suva-act. 99). Dr. G.___ stellte am 18. Mai 2018 fest, dass das MRI unspezifische Befunde zur Darstellung gebracht habe und diagnostizierte eine posttraumatische Schultersteife links (Suva-act. 98).
In einer weiteren Beurteilung vom 20. Juni 2018 bejahte med. pract. D.___ weiterhin eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden links und dem Unfall vom 27. Juni 2017. Im MRI hätten sich zwar keine relevanten strukturellen Veränderungen gezeigt, doch gebe es nun einen Hinweis auf eine Frozen shoulder. Die Kreisärztin empfahl einen stationären Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik Bellikon (Suva-act. 101). Der Versicherte verweilte dort vom 13. August bis 18. September 2018, wo insbesondere auch ein psychosomatisches Konsilium erfolgte (Suva-act. 124). Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 21. September 2018 (Suva-act. 122) gelangte med. pract. D.___ in einer Beurteilung vom 22. Oktober 2018 zum Schluss, dass der Unfall vom 27. Juni 2017 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall beeinträchtigten Gesundheit an der linken Schulter in Form einer klassischen Impingementsituation geführt habe. So habe vorübergehend der Verdacht auf eine Frozen shoulder bestanden. Die Unfallfolgen würden im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Bellikon, spätestens per 22. Oktober 2018 keine Rolle mehr spielen. Sie empfehle den Fallabschluss. Die Schulterproblematik sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr somatisch erklärbar (Suva-act. 123).
Am 30. Oktober 2018 wurde dem Versicherten von Dr. F.___ nach unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten (100%, 80% und 50%) ab 31. Oktober 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 129, vgl. auch Suva-act. 137). Am 30. November 2018 verfasste die Klinik J., in welcher sich der Versicherte in psychiatrischer Behandlung befand, einen Bericht mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) und hielt fest, dass die psychischen Beschwerden seit Anfang 2018 stark ausgeprägt seien (Suva-act. 140). Gemäss einem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. F. vom 3. Dezember 2018 beklagte der Versicherte nach den initial nur linksseitigen Schulterschmerzen nun auch solche auf der rechten Seite (Suva-act. 142). Am 9. November 2018 war in der Radiologie K., Diagnosezentrum L., durch Dr. med. M., Facharzt FMH für medizinische Radiologie, eine MRI-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt worden (Suva-act. 141). Nachdem die Suva dem Versicherten am 12. Dezember 2018 telefonisch die Terminierung des Schadenfalls betreffend die linke Schulter per 31. Dezember 2018 in Aussicht gestellt und dieser sich damit nicht einverstanden erklärt hatte (Suva-act. 146), erliess sie am 14. Dezember 2018 eine entsprechende Verfügung (Suva-act. 151). Am 12. Dezember 2018 hatte Dr. G. der Suva die Krankengeschichteeinträge vom 15. Juni, 10. Oktober und 3. Dezember 2018 eingereicht. In Anbetracht der Gesamtsituation hatte er den Versicherten am 3. Dezember 2018 zu 100% arbeitsunfähig erachtet (Suva-act. 165).
Erwägungen
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss und auch mangels Verletzung des Devolutiveffekts (vgl. Erwägung 1.5) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP