Entscheid vom 5. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2019/46
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer hat sich beim Unfall vom 28. August 2018 unbestrittenermassen eine Fraktur der 8. Rippe links sowie einen Strecksehnenabriss des 5. Fingers rechts zugezogen (Suva-act. 16, 31, 50). Dr. G.___ erhob in der Integritätsschadensbeurteilung vom 28. März 2019 (Suva-act. 75) als Befunde residuelle Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich des linken Hemithorax bei Zustand nach knöchern konsolidierter Rippenfraktur 8 links sowie eine Strecksehnenruptur D5 rechts mit Streckhemmung bzw. Beugekontraktur/Deformierung im DIP-Gelenk. Dr. E.___ hielt in seinen fachärztlichen (Abschluss-)Attesten vom 3. Mai 2019 (Suva-act. 82), 15. Oktober 2019 (act. G 7.1.1) und 3. Februar 2020 (act. G 14.1.1) fest, es würden weiterhin unfallbedingte Folgebeschwerden bzw. Restbeschwerden im Bereich der Verletzungen, nämlich am 5. Finger rechts und im Bereich des Hemithorax 8. Rippe bestehen; im Bereich des linken Thorax Belastungsschmerzen und Bewegungsschmerzen und im Bereich des 5. Fingers rechts eine Formveränderung des DIP-Gelenks sowie ein Bewegungsdefizit. Die von Dr. G.___ und Dr. E.___ erhobenen Befunde betreffend Hemithorax und 5. Finger stimmen inhaltlich überein, wobei Dr. E.___ in seinem fachärztlichen Attest vom 25. Januar 2019 zusätzlich als Einschränkung eine Wetterfühligkeit nennt (Suva-act. 57-1, 58). Diese sowie die Bewegungs- und Belastungsschmerzen bezieht er zudem offenbar auf die weiterhin bestehenden Restbeschwerden im Bereich der Verletzungen des 5. Fingers rechts sowie der 8. Rippe links.
Laut Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 (act. G 9, Ziff. 4.1) mache der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine Integritätsentschädigung für die verbleibenden Unfallfolgen am Kleinfinger der rechten Hand zustehe, bestreite hingegen nicht, dass keine Integritätsentschädigung für die Folgen am linken Thorax geschuldet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumt zwar in der Einsprache vom 18. April 2019 (Suva-act. 79) und in der Beschwerde vom 31. Juli 2019 (act. G 1) ein, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall insbesondere Restbeschwerden im Bereich des 5. Fingers rechts - Bewegungseinschränkungen in Form eines Streckdefizits - habe, spricht zusätzlich aber auch - ohne hier nur auf den Kleinfinger Bezug zu nehmen - von Bewegungs- und Belastungsschmerzen sowie einer Wetterfühligkeit, welche näher eruiert und abgeklärt werden müssten, weil deren Auswirkungen wohl bleibend seien und in erheblicher Art und Weise einschränken könnten. In der Replik vom 6. Januar 2019 (act. G 11) erwähnt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers andererseits, die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, dass hinsichtlich der Verletzung des linken Thorax die Voraussetzungen der dauerhaften Schädigung nicht erfüllt seien. In seiner Eingabe vom 12. Februar 2020 (act. G 14) macht er sodann ausdrücklich geltend, dass der Dauerschaden betreffend die 8. Rippe links in der Integritätsschadensschätzung nicht mitberücksichtigt sei. Angesichts dessen, dass sowohl Dr. E.___ als auch Dr. G.___ unfallbedingte Befunde nicht nur im Bereich des 5. Fingers rechts, sondern auch im Bereich des Hemithorax erhoben haben, und Dr. E.___ explizit von einem Dauerschaden in Form von Belastungs- und Bewegungsschmerzen im Bereich des linken Thorax spricht (act. G 7.1.1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mit Blick auf seine Ausführungen in der Einsprache und Beschwerde auch in Bezug auf den Hemithorax einen Integritätsschaden geltend macht.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS-Thomas Frei, N 17 f. zu Art. 25 UVG).
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund, womit die Beurteilung des Integritätsschadens eine ärztliche Aufgabe darstellt (Koss-Frei, N 5 zu Art. 25 UVG; BSK UVG-Max B. Berger, Basel 2019, N 13 zu Art. 25 UVG; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Insofern sind auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, beweistauglich. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3; BGE 125 V 352 E. 3; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311ff.).
Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2).
Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist die Verneinung einer Integritätsentschädigung für die verbleibenden Hemithoraxbeschwerden links durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Inwiefern hier weitere Abklärungen erforderlich oder gerechtfertigt sein sollten, wird weder vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dargelegt noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus den Akten.
Auch die Beeinträchtigung einer Streckhemmung bzw. Beugekontraktur/Deformierung im DIP-Gelenk des 5. Fingers ist weder in der Skala in Anhang 3 zur UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten. Dr. G.___ hat deshalb gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 eine Integritätsschadenschätzung im Vergleich zu anderen Schäden vorgenommen, welche in den Suva-Tabellen 1 ("Funktionsstörungen oberer Extremitäten"), 3 ("Einfacher oder kombinierter Finger-, Hand- und Armverlust") und 5 ("Arthrosen") enthalten sind. Die analoge Anwendung dieser Vergleichswerte erscheint passend und überzeugend und vor allem auch umfassend. Dr. G.___ stellt in seiner Beurteilung vom 28. März 2019 fest (Suva-act. 75), dass die im vorliegenden Fall verifizierte Verletzung mit residuellen Beschwerden gemäss Tabelle 1 und 5 die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erreiche. Selbst der Verlust eines Kleinfingerendgliedes würde gemäss Tabelle 3 nicht mit einem ausgleichpflichtigen Integritätsschaden bewertet.
Tabelle 5 betrifft Arthrosen. Eine entsprechende Diagnose ist nicht aktenkundig, doch bilden gerade die Symptome einer Arthrose Belastungs- und Dauerschmerzen, eine Steifheit und Einschränkung der Beweglichkeit sowie Fehlstellungen bzw. Deformitäten (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 579 ff., 764 ff.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. Berlin/Boston 2017, S. 152 f.; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 134). Bei den vorliegenden Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kleinfingers - einer Streckhemmung bzw. einer Beugekontraktur/Deformierung im DIP-Gelenk - erweist sich damit die Bestimmung des Integritätsschadens anhand der Arthrosen-Tabelle besonders passend. Doch auch in Anwendung der Suva-Tabelle 5 ist die Einschätzung von Dr. G.___, wonach die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht sei, nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellt, beträgt der Integritätsschaden bei einer Fingergelenk-Arthrose - mässigen und schweren Grades, mit Gelenksresektion oder Arthrodese und mit einer Endoprothese mit gutem oder schlechtem Erfolg - 0%. Auch im Rahmen der Suva-Tabelle 5 müsste die Arthrose für eine Integritätsentschädigung die Hand betreffen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit dem Kleinfinger vorgebrachten Schmerzen und beschriebene Wetterfühligkeit sind bei Anwendung der Suva-Tabelle 5 insofern bereits berücksichtigt, als der Schmerz - wie gesagt - ein Symptom der Arthrose bildet und dieser wiederum auch zu Bewegungseinschränkungen führt. Besagte Symptome bilden mithin den Inhalt des Integritätsschadens bei Arthrosen und können nicht zusätzlich veranschlagt werden. Mit der Integritätsentschädigung werden konkrete, objektivierbare gesundheitliche Schäden und nicht die im Einzelfall subjektiv als störend empfundenen Einschränkungen oder individuelle Besonderheiten berücksichtigt. Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich allein nach dem medizinischen Befund (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen; Koss-Frei, N 3 f. zu Art. 25 UVG). Schmerzen und Wetterfühligkeit sind einer objektiven Prüfung nicht zugänglich. Die Suva-Tabelle 7 ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen") bildet die einzige Ausnahme, bei der sich die Funktionseinschränkung auch nach dem Ausmass der empfundenen Schmerzen bestimmt (vgl. Erwägung 3.1). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführten Punkte rechtfertigen mithin keine Erhöhung der in der Suva-Tabelle 5 festgelegten Werte. Eine Formveränderung, wie sie beim Beschwerdeführer unstreitig vorliegt, ist schliesslich - wie bereits erwähnt - ebenso ein bei einer Arthrose auftretendes Symptom, womit auch sie nicht zusätzlich veranschlagt werden kann.
Die Suva-Tabelle 3 betrifft Fingerverluste. Allgemein ist festzuhalten, dass eine Funktionseinschränkung, wie im vorliegenden Fall, in der Regel weniger schwer wiegt als der Verlust eines Körperteils bzw. Organs. Nur die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer (vgl. Ziff. 2 von Anhang 3 zur UVV). Der Beschwerdeführer weist keinen Verlust, sondern lediglich ein Bewegungsdefizit und eine Formveränderung des rechten Kleinfingers auf. Dr. G.___ hält jedoch zutreffend fest, dass selbst der Verlust eines Kleinfingerendglieds gemäss Suva-Tabelle 3 nicht mit einem ausgleichspflichtigen Integritätsschaden bewertet sei. Gemäss Suva-Tabelle 3 müssten sogar bei einem Verlust nach den Abbildungen 14 ff. zwei Gelenke eines Kleinfingers betroffen sein, damit ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bejaht werden könnte. Die Höhe des Integritätsschadens ist sodann von der Bedeutung des Fingers bzw. Fingergliedes für die Funktion der ganzen Hand abhängig. Gemäss der Skala in Anhang 3 zur UVV beträgt der Integritätsschaden beim Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens 5%, während er beim Verlust eines Daumens 20% beträgt (Anhang 3 zur UVV). Der Verlust eines Daumens wiegt mithin schwerer als derjenige eines Langfingers. Gesamthaft betrachtet fällt damit in Bezug auf den konkreten Fall eine Integritätsentschädigung augenscheinlich ausser Betracht. Auch der objektivierte strukturelle Befund der Deformierung als solcher wiegt sodann nicht schwerer als der Verlust eines Fingerendgliedes und ist somit bei der analogen Anwendung der Werte der Suva-Tabelle 3 als mitenthalten zu betrachten. Ästhetische Aspekte stellen schliesslich - wie Schmerzen - persönliche Umstände des Einzelfalls dar, von denen die Bemessung des Integritätsschadens nicht abhängt (vgl. dazu Erwägung 4.3.2). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 zutreffend festhält, werden sie einzig in der Suva-Tabelle 18 ("Integritätsschaden bei Schädigung der Haut") berücksichtigt. Jedoch ist auch dort der Verlust eines kompletten Fingers Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. G.___ vom 28. März 2019 keine konkreten sachlichen Fehler erkennbar sind, welche die Einschätzung der Höhe des Integritätsschadens in Bezug auf die Beeinträchtigung des rechten Kleinfingers in Frage stellen und ein Abweichen davon rechtfertigen würden. Auch die sorgfältig vorgenommene Überprüfung der kreisärztlichen Integritätsschadensschätzung durch die Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb auf sie abzustellen und die Verneinung einer Integritätsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Die ärztlichen Atteste von Dr. E.___ vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dr. E.___ hält im fachärztlichen Attest vom 15. Oktober 2019 (act. G 7.1.1) und im fachärztlichen Abschluss-Attest vom 3. Februar 2020 (act. G 14.1.1) fest, der Dauerschaden am 5. Finger rechts betrage 1/10 Finger. Die resultierende Invalidität sei 1/10 Finger des 5. Fingers rechts. Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ keine konkrete Auseinandersetzung mit der überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung führt. Begründend widerspricht Dr. E.___ der Integritätsschadensbeurteilung von Dr. G.___ jedenfalls nicht. Die obgenannte Aussage von Dr. E.___ orientiert sich insbesondere auch nicht an der schweizerischen Rechtslage, sondern vermutlich an der Standardgliedertaxe nach deutschem Unfallversicherungsrecht. Nach dieser wäre ein anderer Finger als der Daumen (20%) und der Zeigfinger (10%) bei Verlust mit 5% zu entschädigen (https://www.
deutsche-familienversicherung.de/ versicherungen/unfallversicherung/ratgeber/artikel/gliedertaxe-und-invaliditaet-wie-viel-ist-mein-koerper-wert/, abgerufen am 4. August 2020). Folglich wäre vorliegend bei 1/10 Kleinfinger, wie es Dr. E.___ festhält, eine Entschädigung von 0.5% geschuldet, die nach schweizerischer Rechtsauffassung ohnehin unerheblich wäre und somit keine Entschädigung zeitigen würde. Die Beurteilung von Dr. E.___ vermag damit keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu wecken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2019, 8C_589/2018, E. 5.3).
Da die Beurteilung der Rechtsbegehren gestützt auf die Akten vorgenommen werden konnten, erübrigen sich weitere Abklärungen. Der entsprechende Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP