Entscheid vom 17. Februar 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2019/44
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ammann, MLaw, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend stehen Folgen des Unfalles vom 26. August 2014 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Während es Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 88). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinn von nachweisbaren strukturellen Veränderungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (vgl. BGE 117 V 359, E. 5d/bb, unten, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 118 V 286, E. 3a). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, bewirkt die Bejahung der natürlichen Kausalität nicht automatisch auch die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs. In diesen Fällen ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung vorzunehmen (vgl. nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2012, 8C_849/2011, E. 2).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2, mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die unfallkausale Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, per 1. Februar 2019 in quantitativer und qualitativer Hinsicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs, aber auch bezüglich Höhe der Integritätsentschädigung, genügend erstellt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beantragt eine interdisziplinäre Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Sachverhalt als spruchreif und verweist insbesondere auf die kreisärztlichen Stellungnahmen.
Bezüglich der unfallkausalen neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin letztens auf die kreisärztliche (Akten-)Beurteilung von Dr. N.___ vom 21. Juni 2018 ab (Suva-act. 382). Diese wiederum verwies insbesondere auf die aktuellste neuropsychologische Beurteilung durch Dr. M., welche den Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 umfassend untersucht und getestet hatte und zum Schluss gelangt war, dass eine leichte kognitive Funktionsstörung vorliege, welche teilweise durch Residuen vom erlittenen Schädelhirntrauma und teilweise durch Hirnprozesse, die über das Alter hinausgingen, erklärbar seien (Suva-act. 376). Dr. N. wertete den Kopfschmerz und die neuropsychologischen Defizite als unfallkausal und schätzte die quantitative Leistungsfähigkeit wegen der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf auf 80 bis 90 %. Das Zumutbarkeitsprofil von Dr. K.___ sei dahingehend zu ergänzen, dass Tätigkeiten wie Personalführung, Tätigkeiten mit Kundenkontakt, bei denen komplexere kommunikative Leistungen erforderlich seien (z.B. Beratungen), und Tätigkeiten, die planerisches Handeln oder Lösen von Problemen nötig machten, nicht mehr zumutbar seien. Dieses (ergänzte) Zumutbarkeitsprofil und die geschätzte Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht erscheinen bei diesen unfallkausalen neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig. Davon abweichende Schätzungen anderer Fachpersonen liegen auch auf neurologischen/neuropsychologischem Fachgebiet nicht vor. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die Beurteilungen von Dr. N.___ in Zweifel zu ziehen. Der Einwand, dass sich Dr. N.___ nur zum Integritätsschaden äusserte bzw. zu äussern hatte, trifft nicht zu. Aus der Fragestellung in Suva-act. 377 geht klar hervor, dass die Zumutbarkeitsfrage zu beurteilen war. Dies hat Dr. N.___ korrekterweise sowohl in Bezug auf die qualitative (Zumutbarkeitsprofil) als auch auf die quantitative (80 bis 90 %) Leistungsfähigkeit denn auch getan. Es kann darauf abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass nebst den obgenannten anerkannten Beeinträchtigungen ebenfalls eine Hörminderung rechts und die Schwindelproblematik in die Leistungsbeurteilung miteinzubeziehen seien. Diesbezüglich verneint die Beschwerdegegnerin eine über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus bestehende Kausalität und verweist auf die kreisärztliche (Akten-)Beurteilung von Dr. J.___ vom 12. Dezember 2016 (Suva-act. 247). Diese kommt in Würdigung der medizinischen Abklärungen in der Hals-Nasen-Ohrenklinik des KSSG (Suva-act. 26, 56 ff., 85, 216, 231) zum Schluss, dass bezüglich des Gehörs rechts und der Schwindelbeschwerden keine Unfallkausalität mehr bestehe.
Dr. J.___ führt aus, dass sich das ursprüngliche Othämatom wie auch die Einblutung in das rechte Mittelohr vollständig erholt hätten. Das Innenohr des rechten Gehörs entspreche dem linken Innenohr über den gesamten Frequenzbereich. Die Innenohrhörschwelle des linken Gehörs sei ein massgebender Vergleichsfaktor, da das linke Gehör durch den Sturz nicht beeinträchtigt worden sei, jedoch angeboren an einer kombinierten hochgradigen Schwerhörigkeit mit Schallleitungsblock leide. Dieses Gehör sei insofern nie durch lärmtraumatische berufliche Einflüsse beeinträchtigt worden, als es einen natürlichen Schalltransmissionsschutz seit Geburt habe. Somit sei die Innenohrkurve am linken Gehör eine gute Vergleichskurve. Der leichte Tinnitus rechts im Frequenzbereich von 3000 Hz gelte als kompensiert und nicht störend im Alltag (Suva-act. 247-1). Diese medizinische Abhandlung und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und einleuchtend. Anders gesagt sind keine unfallkausalen Beeinträchtigungen, welche die hochtonbetonte sensorineurale Innenohrschwerhörigkeit rechts (Suva-act. 216) erklären könnten, mehr objektivierbar. Anderslautende Kausalitätseinschätzungen liegen nicht im Recht. Auch beklagte der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2015 keine Probleme mehr mit dem rechten Ohr bzw. bezeichnete den Zustand in etwa wieder so wie vor dem Unfall (Suva-act. 97), wobei er diese Einschätzung beim Untersuch im September 2016 allerdings revidierte (Suva-act. 216-1). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bezüglich der geltend gemachten Problematik des rechten Ohrs/Gehörs überwiegend wahrscheinlich keine Unfallkausalität mehr vorliegt und diese nicht in die Leistungsbeurteilung miteinzubeziehen ist. Warum Dr. J.___ trotzdem zu einem allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden aufgrund der Gehörproblematik rechts Stellung nimmt (Suva-act. 247-3), ist zwar nicht schlüssig, ändert indes nichts daran, dass die Kausalität zu verneinen ist.
Bezüglich der Schwindelbeschwerden führt Dr. J.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis über Drehschwindelbeschwerden bei Lagerungsveränderungen geklagt habe. Diese Beschwerden seien in der Folgezeit vollständig abgeklungen. Der Beschwerdeführer klage aktuell über eine Gangunsicherheit, insbesondere im Dunkeln wie auch bei körperlicher Anstrengung oder beim Treppengehen. Die ausführlichen otoneurologischen Abklärungen an der Hals-Nasen-Ohrenklinik des KSSG hätten eine vollständig normale periphere beidseitige Gleichgewichtsfunktion ohne Hinweise für eine Bogengangsfunktionsstörung (was einer Lagerungsschwindelproblematik entsprechen würde) ergeben. Auch hätten sich keine Nystagmopathien provozieren lassen. Die beiden Gleichgewichte hätten kalorisch symmetrisch reagiert und der Beschwerdeführer habe bei den gesamten Prüfungsbatterien klinisch und technisch symmetrisch und unauffällig reagiert. Zwar werde ein phobischer Schwindel als Differentialdiagnose aufgeführt. Dabei handle es sich aber um eine funktionelle nicht unfallkausale, sondern um eine angstüberlagerte Verarbeitungsstörung, welche nicht mehr im zeitlichen unfallkausalen Zusammenhang zu beurteilen sei. Die aktuell geklagten Beschwerden hätten weder ein organisch morphologisches noch ein unfallkausales Korrelat. Es handle sich um subjektive Wahrnehmungen, welche nicht mit klinischen Untersuchungstests oder in den Ganganalysen objektivierbar gewesen seien (Suva-act. 247-2). Auch diese medizinische Beurteilung bzw. Begründung, weshalb zwischen dem Unfall vom 26. August 2014 und dem geltend gemachten Schwindel kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) besteht, ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der umfassenden Untersuchung und Beurteilung durch Dr. I.___ (Suva-act. 231), schlüssig und nachvollziehbar. Eine andere Kausalitätsbeurteilung liegt nicht vor. Auch führte der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2016 aus, dass er unter keinem eigentlichen Schwindel leide. Er habe ca. einmal im Monat wie eine Instabilität, wenn er sich vom Stuhl erhebe, und schwanke kurz nach hinten (Suva-act. 136). Selbst wenn das Schwindelgefühl aus subjektiver Sicht seither wieder zugenommen haben sollte (Suva-act. 231-1 f.), wäre auch bei Annahme einer Kausalität der objektiv nicht fassbaren Schwindelbeschwerden keine quantitative oder qualitative (weitergehende) Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. D., der in adaptierter Tätigkeit – trotz beklagtem Schwindel – eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte und das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich einschränkte (Suva-act. 173, 185, 187). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beurteilung von Dr. K., welcher die Schwindelproblematik ebenfalls mitberücksichtigte (Suva-act. 309-9).
Letztlich wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass das Thoracic-Outlet-Syndrom zu Unrecht bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Mit Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2018 diagnostizierte Prof. E.___ eine chronische Kompression Plexus brachialis und Gefässe rechtes Thoracic Outlet und empfahl eine Dekompression mit Resektion der ersten Rippe (Suva-act. 416). Zur Überprüfung dieser Diagnose wurde der Beschwerdeführer angiologisch und neurologisch/neuromuskulär untersucht. Gemäss Bericht vom 18. März 2019 fand sich duplexsonographisch keine Kompression der Arteria subclavia rechts (Suva-act. 458; bereits in der CT-Angiographie des Aortenbogens und der abgehenden Gefässe vom 7. November 2018 hatte sich kein Nachweis einer Kompression des Plexus brachialis oder der Subklaviargefässe gezeigt [Suva-act. 448]). Ein EMG/ENG vom 4. April 2019 ergab einen elektrophysiologischen Normalbefund ohne Hinweise für ein neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom. Gemäss Dr. I.___ waren die Beschwerden in der Qualität unverändert, zeigten sich in der Ausgestaltung aber progredient. Klinisch sowie elektrophysiologisch liessen sich keine sicheren Hinweise für eine Läsion des unteren Plexus objektivieren (Suva-act. 462). Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse ist es nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. O., entgegen der Diagnosestellung von Prof. E., mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein funktionell relevantes Thoracic-Outlet-Syndrom bei chronischer Kompression des Plexus brachialis und der Gefässe verneinte (Suva-act. 464). Entsprechend besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gemäss Prof. E.___ indizierte Operation (Dekompression mit Resektion der ersten Rippe; Suva-act. 416) bzw. ändert sich mangels unfallkausaler Operationsindikation nichts am festgestellten medizinischen Endzustand. Im Übrigen hat Dr. K.___ (vgl. vorstehende E. 4.1) die geltend gemachten Schmerzen und Gefühlsstörungen in der rechten Hand sowie die Beeinträchtigungen in der gesamten rechten oberen Extremität, am rechten Brustkorb und an der Wirbelsäule, auch wenn diese nicht vollends objektivierbar sind, in seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt (Suva-act. 309-9). Diesbezügliche Einwände seitens des Beschwerdeführers sind damit unbegründet.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. der Rentenprüfung per Ende Januar 2019 medizinisch genügend abgeklärt war. Eine interdisziplinäre Begutachtung ist damit nicht angezeigt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Daran ändert nichts, wie es der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin in der "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" nicht alle diagnostizierten Unfallfolgen erwähnt hat (Suva-act. 404-1). Denn in den Leistungsbeurteilungen der Dres. K.___ (Suva-act. 309; vgl. vorstehende E. 4.1) und N.___ (Suva-act. 382; vgl. vorstehende E. 4.2), worauf die Beschwerdegegnerin letztlich ihre Entscheidung abstützte, wurden sämtliche unfallkausalen Beschwerden und darüber hinaus auch die Schwindelproblematik und weitere teils nicht vollends objektivierbare Beschwerden berücksichtigt. Entsprechend kann auf die quantitativen und qualitativen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der genannten Kreisärzte abgestellt werden und es ist für die Rentenberechnung von einer 85%-igen Arbeitsfähigkeit (das Mittel von 80 bis 90 %, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2) in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Zumutbar sind Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen mit Heben und Tragen von leichten Gegenständen bis Brusthöhe. Nicht zumutbar sind das Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Hantieren mit schweren Werkzeugen sowie Überkopfarbeiten (Suva-act. 309-9). Nicht zumutbar sind weiter Tätigkeiten wie Personalführung, Tätigkeiten mit Kundenkontakt, bei denen komplexere kommunikative Leistungen erforderlich sind (z.B. Beratungen), und Tätigkeiten, die planerisches Handeln oder Lösen von Problemen nötig machen (Suva-act. 382-3).
Bei 85%-iger Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ist damit der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dazu ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Validen- und Invalideneinkommen sind unbestritten. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 verwiesen werden (Suva-act. 465-16 f.). Das gilt auch für den beim Invalideneinkommen gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Dieser Abzug ist angemessen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'720.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'565.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'154.40 (Fr. 70'720.-- - Fr. 51'565.60) und ein Invaliditätsgrad von 27 % (Fr. 19'154.40 / Fr. 70'720.--). Der Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E: 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Dr. K.___ führte mit Beurteilung vom 8. September 2017 aus, dass bezogen auf die Operation des rechten Schultergelenks bei Zustand nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Bizepssehnentenotomie und einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen und 20° darüber ein Integritätsschaden von 10 % angemessen sei. Er verwies dabei auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) und dort auf die Rubrik "Periarthrosis humeroscapularis" in "mässiger Form". Diese Ausführungen leuchten sowohl bezüglich Herleitung als auch Höhe ein. Sie beruhen auf einer persönlichen Befunderhebung und anderslautende Einschätzungen liegen nicht im Recht. Weitere objektivierbare orthopädische Beeinträchtigungen, welche eine Integritätsentschädigung begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Suva-Tabelle 7). Es kann auf die Einschätzung von Dr. K.___ abgestellt werden.
In neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an unfallkausalen chronischen Kopfschmerzen sowie an leichten neuropsychologischen Defiziten. Diesbezüglich schätzte Dr. N.___ den Integritätsschaden auf 20 % (Suva-act. 383). Zu demselben Ergebnis gelangte Dr. M.___ in ihrer Beurteilung vom 14. Juni 2018 (Suva-act. 376-6). Gemäss Suva-Tabelle 8, Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung, ist bei einer leichten Störung, wie sie hier vorliegt, eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen. Entsprechend kann auf die Beurteilungen der Ärzte abgestellt werden.
Die Hörminderung rechts ist mangels Kausalität, aber auch mangels relevanten Ausmasses, sofern Kausalität anzunehmen wäre (vgl. dazu die Suva-Tabelle 12), in die Schätzung des Integritätsschadens nicht einzubeziehen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Schwindelproblematik (vgl. Suva-Tabelle 14). Ein Thoracic-Outlet-Syndrom ist nicht ausgewiesen, weshalb es bei der gesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden hat.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Der Staat ist mithin zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzs [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP