Entscheid vom 16. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2019/38
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (zum Anfechtungsgegenstand siehe BGE 131 V 164 f. E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 (Suva-act. 253). Diesem liegt die Verfügung vom 19. April 2018 zugrunde (Suva-act. 244). Sowohl in der Verfügung als auch im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin darüber befunden, dass bezüglich Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine massgebliche Änderung im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2016 eingetreten sei, weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin standhält.
Die rentenabweisende Verfügung vom 21. Juni 2016 stützte sich insbesondere auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. April 2016 (Suva-act. 202) bzw. die abschliessende Beurteilung von med. pract. G.___ vom 12. Mai 2016 (Suva-act. 210). Diese diagnostizierte eine unfallkausale Quetschverletzung Mittelhand rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom, passager DD CRPS I, wofür sich im Verlauf keine Hinweise mehr fanden, chronifiziertem Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung, DD somatoforme Schmerzstörung bei zunehmendem depressivem Syndrom und aktuell: Restbeschwerden mit demonstriert deutlichen Einschränkungen. Inspektorisch hätten sich im Bereich der Hände keine Auffälligkeiten hinsichtlich Kolorit, Schwellungszustand und Behaarungsmuster sowie keine atrophen Störungen im Bereich der Nägel gezeigt. Das Ulnastyloid rechts sei deutlich prominent. Die rechte Hand werde in Schonhaltung gehalten und auf dem Tisch könne die Beschwerdeführerin die Hand nicht lange liegen lassen. Die volle Fingerextension und das Fingerspreizen rechts gelinge, aber etwas protrahiert im Vergleich zur Gegenseite. Der Faustschluss werde unvollständig demonstriert. Die Daumenkuppe könne die Langfingerkuppen II bis IV erreichen, Finger V werde nicht erreicht. Die Hand sei symmetrisch kühl wie auch auf der Gegenseite, die Arteria radialis sei beidseits zu palpieren. Die Handfläche zeige beidseits keine namhafte Beschwielung und beide Handflächen seien trocken. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der gesamten rechten Hand mit beklagter Berührungsempfindlichkeit. Das Aufnehmen von Kleinteilen von der Tischplatte werde als nicht möglich demonstriert, auch ein einzelnes Blatt könne nicht zwischen Daumen und Zeigefinger gehalten werden. Auf die Überprüfung des Finkelstein-Zeichens werde aufgrund der demonstrierten Beschwerdehaftigkeit verzichtet. Die Faustschlusskraftmessung nach Jamar werde auf Wunsch der Patientin nicht durchgeführt und auch der Pinchgriff sei nicht durchführbar. Die Umfangmasse der oberen Extremität waren auf beiden Seiten gleich. Letztlich kam med. pract. G.___ zum Schluss, dass bei medizinischem Endzustand eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Suva-act. 202, 210). Die Beurteilungen von med. pract. G.___ beruhten auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung, waren für die streitigen Belange umfassend und ergingen in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie in Würdigung der geklagten Beschwerden. Die Kreisärztin berücksichtigte im Zumutbarkeitsprofil die zugestandenen Beeinträchtigungen an der rechten Hand nach der Quetschverletzung und es erschien einleuchtend, dass bei Einhaltung desselben eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sein sollte.
Auch die Beurteilungen von Dr. J.___ beruhen auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung, sind für die streitigen Belange umfassend und ergingen in Kenntnis der Vorakten sowie in Würdigung der geklagten Beschwerden. Er legt nachvollziehbar und gestützt auf die Befunderhebung einleuchtend dar, weshalb aus medizinischer Sicht seit der Verfügung vom 21. Juni 2016 nicht von einem verschlechterten Gesundheitszustand an der rechten Hand auszugehen ist. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, schilderte sie doch mehrfach, dass sich die Beschwerden seit dem Jahr 2017 gebessert hätten (act. G 10.1 S. 16, 18 ff.). Von einem verschlechterten Gesundheitszustand ist damit nicht auszugehen, selbst wenn in Anlehnung an die Beurteilungen von Dr. med. K., Fachärztin Neurologie des KSSG (Suva-act. 227-6 f.) sowie Dr. med. L., Facharzt Neurologie, und Dr. med. M., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von medexperts ag (act. G 10.1), von teils anderen Diagnosen ausgegangen würde. Die funktionellen Auswirkungen – und darauf kommt es letztlich entscheidend an (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 6) – blieben dieselben bzw. haben sich im Verlauf der Zeit gar leicht verbessert (Suva-act. 240-5). Entsprechend widersprechen die genannten Fachärzte auch nicht Dr. J. bezüglich der Frage eines verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Hand. Zwar erwähnt Dr. L.___ ein neglect like-Syndrom als sekundäre CRPS-Komplikation (act. G 10.1 S. 21). Dies könnte auf eine Spätfolge der Quetschverletzung hindeuten. Nachdem es aber – wie erwähnt – auch dadurch im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen zu keiner Verschlechterung der Beschwerden und Funktionalität an der rechten Hand gekommen ist, würde auch die Annahme, dieses Syndrom bestehe, nicht dazu führen, dass von einem verschlechterten Gesundheitszustand bzw. einer nachträglichen Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse auszugehen wäre.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (21. Juni 2016 [Fallabschluss] bis 9. Mai 2019 [Einspracheentscheid]) keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Gegenteils ist von einer leichten Verbesserung auszugehen. Damit besteht kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision [vgl. BGE 115 V 313 E. 4aa]). Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012, 9C_896/2011, E. 4.2). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 107 f. E. 2.3).
Als neue (ärztliche) Tatsachen bzw. Beweismittel nennt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Ergotherapiebericht vom 22. November 2017 (act. G 1.13) und den Bericht über die QST-Untersuchung vom 18. Dezember 2017 bei Dr. K.___ (Suva-act. 227). Sinngemäss verweist er zudem auf das von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2020 eingereichte neurologische und orthopädische medexperts-Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 24. Oktober 2019 (act. G 10.1). Nachdem – wie erwähnt – neue Tatsachen oder Beweismittel innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen sind, ist auf den Ergotherapiebericht vom 22. November 2017 (act. G 1.13), welcher erst mit Beschwerde vom 6. Juni 2019 ins Recht gelegt wurde, und das medexperts-Gutachten vom 24. Oktober 2019, welches erst am 28. Mai 2020 dem Versicherungsgericht eingereicht wurde (act. G 10), nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen bleibt damit, ob es sich beim Bericht von Dr. K.___ vom 2. Februar 2018, welcher fristgerecht vorgelegt wurde (Suva-act. 227), um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel handelt, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dr. K.___ geht mit Bericht vom 2. Februar 2018 von einem (weiterhin) bestehenden CRPS Typ I aus, was sich durch die durchgeführte quantitative sensorische Testung bestätigen lasse (Suva-act. 227-6 f.). Damit stellt sie eine andere Diagnose als Dr. med. N., Neurologie FMH, St. Gallen (Suva-act. 183), und med. pract. G. (Suva-act. 202-7) und macht sinngemäss geltend, dass sich die Schmerzproblematik in weiterem Ausmass objektivieren lasse, als mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (Arbeitsfähigkeitsschätzung bei erheblicher Symptomausweitung und Selbstlimitierung; Suva-act. 210-2 f.) angenommen worden sei.
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2), erging die Verfügung vom 21. Juni 2016 letztlich aufgrund der Beurteilungen von med. pract. G.. Diese wiederum legte ihrer Einschätzung eine eingehende persönliche Untersuchung zugrunde. Auch würdigte sie sämtliche damals vorhandenen Vorakten. Insbesondere stützte sie sich auch auf die neurologische Beurteilung von Dr. N. vom 19. Mai 2015, welche nach eingehender Untersuchung keine relevante neurogene Läsion feststellen konnte (Suva-act. 183). Ein (durchgemachtes) CRPS wurde von med. pract. G.___ letztlich nicht verneint (passager DD CRPS I; Suva-act. 202-7), bei der damals angetroffenen Situation indes klinisch nicht mehr festgestellt. Dies leuchtet ein, zumal sich objektiv keine schonungsbedingte, messbare Muskelminderung nachweisen liess, welche bei den geltend gemachten Schmerzen zu erwarten gewesen wäre (Suva-act. 202-7). Keine Minderbelastung der rechten Hand ergab sich im Weiteren durch eine Röntgenaufnahme beider Hände vom 22. April 2016, welche im Seitenvergleich keine Differenzierung der Mineralisation ergab (Suva-act. 167-4, 202-8, 206). In Würdigung der Befunde bzw. deren funktionellen Auswirkungen schätzte med. pract. G.___ bei in beklagtem Ausmass nicht gänzlich objektivierbaren Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.
Gestützt auf diese Ausführungen stand bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Juni 2016 ein unfallkausales CRPS zur Diskussion resp. wurde in einem Teil der ärztlichen Berichte zumindest temporär bejaht (Suva-act. 9, 88). Folglich besteht kein neues Tatsachenbestandselement, sondern lediglich eine abweichende Würdigung einer bereits bekannten Tatsache (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 26 zu Art. 53). Damit handelt sich beim Bericht von Dr. K.___ bzw. der dabei gestellten Diagnose eines CRPS Typ I nicht um eine neue Tatsache oder um ein neues Beweismittel, welche eine prozessuale Revision rechtfertigen könnte (vgl. ergänzend Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 7.3).
Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass sich in der Annahme, dass bereits im Verfügungszeitpunkt ein CRPS Typ I vorlag (was durch die medizinischen Akten indes nachvollziehbar verneint wurde [vgl. vorstehende E. 2.2 und 3.4.1]), eine relevant andere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben hätte. Dies lässt sich dem Bericht von Dr. K.___ nicht entnehmen und ist aus ihm auch nicht herzuleiten. Letztlich ist damit auch nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Bericht von Dr. K.___, würde er denn als neue Tatsache bzw. Beweismittel anerkannt, zu einer anderen Einschätzung der Lage geführt hätte. Anders gesagt könnte nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, ein bereits im Zeitpunkt der Verfügung diagnostiziertes CRPS Typ I hätte dazu geführt, dass von einer anderen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte ausgegangen werden müssen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen keine Möglichkeit einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG besteht und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP