Entscheid vom 29. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2019/3
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, MLaw, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung als bereits zugesprochen.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Das Erreichen des medizinischen Endzustands bildet demgemäss in Nachachtung des Eingliederungsgrundsatzes die Voraussetzung für die Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung.
Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 181, E. 3; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a S. 281 f.).
Der Rentenbeginn per 1. Juni 2018 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Med. pract. I.___ hatte bereits am 26. Juli 2017 überzeugend einen medizinischen Endzustand festgehalten (Suva-act. 192), was von keiner Seite angezweifelt wurde. Danach sind keine Behandlungen oder andere medizinische Massnahmen mehr aktenkundig, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert hätten. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 29. August 2017 per 31. Oktober 2017 ein (Suva-act. 211). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2017 bis 29. Mai 2018 einen Arbeitsversuch zu und entrichtete Taggelder (Suva-act. 240, 244, 250). Per 1. Juni 2018 waren die Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle, mit Ausnahme des an die Arbeitgeberin ausbezahlten Einarbeitungszuschusses (vgl. Art. 18b Abs. 3 IVG), abgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Rentenprüfung waren damit erfüllt. Bereits am 30. November 2017 hatte die Beschwerdegegnerin zudem über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfügt (Suva-act. 233).
Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2017 bzw. beim Rentenbeginn per 1. Juni 2018 lagen beim Beschwerdeführer unbestritten noch organisch objektivierbare Unfallfolgen vor. Kreisärztin med. pract. I.___ hatte am 26. Juli 2017 festgehalten, es bestünden noch funktionseinschränkende Restbeschwerden an der Hüfte links (Suva-act. 192). Im Folgenden ist jedoch die Frage zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. I.___ vom 26. Juli 2017 (Suva-act. 192). Der Beschwerdeführer spricht dieser die Beweiskraft ab und hält ihr die Einschätzungen von behandelnden Ärzten sowie von Dr. J.___ entgegen (act. G1).
Med. pract. I.___ hielt am 26. Juli 2017 fest, die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer sei dem Beschwerdeführer - wie von vielen Vorbehandlern bereits angedeutet - nicht mehr zumutbar. Ob eine Maschinistentätigkeit zumutbar sei, sei ebenfalls fraglich, da das Fahrzeug repetitiv bestiegen und davon wieder abgestiegen werden müsse, Vibrationen und Erschütterungen vorkämen sowie Laufen auf unebenem Gelände nötig sei. Generell zumutbar und empfehlenswert sei eine wechselbelastende Tätigkeit, leicht bis selten mittelschwer. Der Anteil von Sitzen, Stehen und Gehen sollte ungefähr ausgewogen sein, das Laufen von Treppen und auf unebenem Gelände sollte vermieden werden. Zwangshaltungen für die untere Extremität sowie repetitives Kriechen, Kauern, Hocken oder Tragen von Lasten über 10kg seien nicht zumutbar (Suva-act. 192). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) ist klar erkennbar, dass med. pract. I.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit ausging. Ansonsten hätte sie sich zu einer allfälligen Einschränkung geäussert und diese beziffert.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine ab 1. Juni 2018 im Werkhof der B.___ AG ausgeübte Tätigkeit sei adaptiert. Der vorangehende Arbeitsversuch habe gezeigt, dass er dort trotz diverser Anpassungen nur zu 50% arbeitsfähig sei (act. G1). Gemäss Stellenbeschreibung musste der Beschwerdeführer zu Beginn seines Arbeitsversuchs im Werkhof Material (selten Zementsäcke bis zu einem Gewicht von 25kg) und Maschinen bereitstellen und Material transportieren. Er war ausserdem für den Unterhalt und Reinigungsarbeiten zuständig, musste bei der Inventur mithelfen und Rasen mähen (Suva-act. 235, vgl. auch die Vereinbarung für die Anlern- und Einarbeitungszeit; IV-act. 103). Die zuständigen Personen der B.___ AG führten anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 29. November 2017 aus, es gehe darum, Material und Geräte zu fassen, Spezialbestellungen zu rüsten und auszuliefern. Vieles sei nicht planbar und komme spontan. Sie versuchten der Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin gerecht zu werden und dem Beschwerdeführer entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen. Natürlich gebe es aber auch im Werkhof schwerere Arbeiten (Suva-act. 234). In der Folge passte die B.___ AG den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weiter an dessen Einschränkungen an. Der Verantwortliche der Personalabteilung teilte der Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2018 mit, wenn der Beschwerdeführer mehr als sechs Stunden arbeite, habe er Schmerzen und müsse Schmerzmittel einnehmen, was er nicht möchte. Er wünsche sich, dass er früher nach Hause gehen und eine kürzere Mittagspause machen könne. Aus Sicht des Unternehmens käme eine Anstellung mit einem Pensum von 70-80% in Frage (Suva-act. 267). Anlässlich eines Gesprächs vom 30. Mai 2018 sowie mit E-Mail vom 5. Juni 2018 hielt der Einsatzbetrieb fest, der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers sei entsprechend seinen Möglichkeiten angepasst worden. Er könne leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausführen. Es werde weiterhin versucht, angepasste Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers handle es sich keineswegs mehr um eine übliche Funktion in einem Magazin in der Baubranche. Nur dank der Grösse des Werkhofes sei es überhaupt möglich, ausreichend wechselbelastende Arbeiten mit ausgewogenen Anteilen von sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten anzubieten. Die tägliche Praxis während der vergangenen sechs Monate habe gezeigt, dass bei einem sehr gut angepassten Aufgabenbereich leider nur ein maximal 50%iges Pensum realistisch sei (Suva-act. 269 f., vgl. IV-act. 158). Der Beschwerdeführer gab am 5. Juni 2018 an, er könne maximal ca. fünf Stunden pro Tag arbeiten. Sonst sei er am Abend so erschöpft, dass er nicht mal mehr über die Strasse gehen und Wasser kaufen könne. Er passe sehr gut auf, dass er nicht mehr als 10kg trage; teilweise sei das aber schwer einzuschätzen. Nach der einstündigen Mittagspause habe er Mühe zu arbeiten, da er seine Muskeln erst wieder aufwärmen müsse. Daher würde er eine nur halbstündige Pause sehr begrüssen (Suva-act. 269). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die B.___ AG ihr Möglichstes getan, um den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an seine Einschränkungen anzupassen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einen ideal angepassten Arbeitsplatz handelt, wie er auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden wäre. Der Beschwerdeführer muss offenbar weiterhin gelegentlich mit gewissen Lasten hantieren. Zudem hielt med. pract. I.___ die Maschinistentätigkeit, welche der Beschwerdeführer mindestens teilweise ausübt, als nur fraglich zumutbar (vgl. E. 3.1). Ein gewisses weiteres Verbesserungspotential bezüglich der Anpassung des Arbeitsplatzes ist auch insofern erkennbar, als die zuständigen Personen der B.___ AG am Ende des Arbeitsversuchs Prüfungen zum Staplerfahrer und für das Führen eines Anhängers als notwendig erachteten. Zudem wollten sie den Beschwerdeführer intern im EDV-Bereich fördern, um ihn für Arbeiten am Computer einsetzen zu können (Suva-act. 267, 269 f., IV-act. 158-6). Es ist davon auszugehen, dass mit diesen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit an seinem Arbeitsplatz weiter gesteigert werden könnte. Da die auf dem Werkhof ausgeübte Tätigkeit trotz aller Bemühungen insgesamt nicht als optimal adaptiert bezeichnet werden kann, ist das dort vom Beschwerdeführer geleistete und ab 1. Juni 2018 vertraglich vereinbarte (vgl. IV-act. 103) Pensum von maximal 50% nicht gleichzusetzen mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bei der B.___ AG für den Beschwerdeführer zuständigen Personen soweit aktenkundig medizinische Laien sind und daher seine Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig schätzen können. Sie sind insbesondere nicht in der Lage, seine Arbeitsfähigkeit für eine andere, optimal adaptierte Tätigkeit zu beurteilen.
Die IV-Stelle stützte sich bei ihren Verfügungen vom 22. November 2018 in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ (Suva-act. 313 ff.). Dieser hatte am 1. Februar 2017 noch befunden, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (IV-act. 159-6). Am 12. September 2017 hatte er festgehalten, der Bericht von med. pract. I.___ vom 24. Juli 2017 sei versicherungsmedizinisch plausibel und es könne darauf abgestützt werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer betrage seit dem Unfall vom 17. Juni 2015 dauerhaft 100%. In einer angepassten Tätigkeit sei vom Unfall bis zum 23. Juli 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 0%, ab 24. Juli 2017 von einer solchen von 100% auszugehen. Er hatte im Wesentlichen das Belastungsprofil von med. pract. I.___ wiedergegeben (IV-act. 159-7). Am 7. August 2018 führte Dr. J.___ sodann aus, aufgrund der Ergebnisse der Eingliederung müsse die versicherungsmedizinische Beurteilung angepasst werden. Abweichend von seiner vorherigen Einschätzung betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 24. Juli 2017 50%, die Adaptionskriterien blieben gleich (IV-act. 159-8). Dr. J.___ änderte seine Beurteilung damit ausschliesslich aufgrund der Ergebnisse des Arbeitsversuchs im Werkhof der B.___ AG. Er begründete seine Abweichung nicht weiter und setzte sich nicht mit den konkreten Anforderungen an diesem Arbeitsplatz auseinander. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen eine ideal adaptierte Tätigkeit nicht zu 100% ausüben könnte. Dr. J.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe beim Arbeitsversuch im Wesentlichen Maschinen bedienen müssen, und prüfte nicht, ob die Anforderungen im Werkhof einer optimal adaptierten Tätigkeit entsprechen. Zudem erachtete er das geleistete Pensum von 50% als das maximal mögliche an der konkreten Arbeitsstelle, ohne dies zu hinterfragen bzw. näher zu begründen. Die kurze, rein auf die Akten gestützte Beurteilung von Dr. J.___ überzeugt damit bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht.
Dr. G.___ hatte am 8. Mai 2017 noch beurteilt, er sehe den Beschwerdeführer langfristig nicht zu 100% als körperlich schwerarbeitender Strassenbauer. Eine Tätigkeit als Strassenbauer wäre mit einem Pensum von bis zu 30% möglich, 70% idealerweise als Maschinenführer oder weniger körperlich belastet (Suva-act. 170). Auch am 11. Juli 2017 befand er, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zum Beispiel als Maschinenführer sei möglich (Suva-act. 188). Am 17. September 2018 hielt Dr. G.___ fest, das ausgeübte 50%ige Arbeitspensum sei bewältigbar, vor allem das langsame Laufen und Stehen würden dem Beschwerdeführer noch schwerfallen. Er äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht in einer ideal adaptierten Tätigkeit (Suva-act. 298). Am 17. Oktober 2018 gab Dr. G.___ an, er habe nochmals ein intensives Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der Arbeitsversuch mit einem Pensum von 70% sei gescheitert. Sie hätten gemeinsam die Situation bilanziert und in der Zusammenschau aller Befunde und in Berücksichtigung der Berichte des Beschwerdeführers müsse er abschliessend eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselhaft belastenden Tätigkeit attestieren (Suva-act. 305). Dr. G.___ liess sich bei dieser Beurteilung offenbar stark von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten. Weshalb er in objektiver Hinsicht von seiner früheren Beurteilung - 70% Arbeitsfähigkeit in der nicht ideal adaptierten Tätigkeit als Maschinenführer - abwich, begründete Dr. G.___ nicht. Auch setzte er sich nicht mit der Einschätzung von med. pract. I.___ auseinander.
Dr. F.___ führte am 9. Juni 2017 aus, ob der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit wiederaufnehmen könne, sei offen und von der Beschwerdegegnerin abzuklären. Rein theoretisch wäre es problemlos möglich, den Beschwerdeführer für 50% des Tages einzusetzen, das Problem sei jedoch das Finden einer entsprechenden Beschäftigung. Einschränkungen bestünden im längeren Sitzen, längeren Stehen und bei Gehstrecken über 150 Meter (Suva-act. 178). Weshalb in einer derart adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit von 100% möglich sein sollte, begründete Dr. F.___ nicht und ist nicht einsichtig. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann bis zum 31. August 2018 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (Suva-act. 202). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich dies auf die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer bezog.
Zusammenfassend sind die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie von Dr. J.___ nicht geeignet, die überzeugende Beurteilung von med. pract. I.___ in Zweifel zu ziehen. Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt weiter ins Gewicht, dass die kreisärztliche Beurteilung auf umfassender Aktenkenntnis sowie eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte unfallkausale Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Einschätzungen ergeben sich zudem keine objektiven Gesichtspunkte, welche in der kreisärztlichen Beurteilung ausser Acht gelassen worden wären. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.
Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer ideal adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten Verdienst auszugehen (BGE 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des jährlichen Valideneinkommens auf Fr. 77'370.-- (vgl. Suva-act. 274), welche sich auf die Angaben der Arbeitgeberin bezüglich des hypothetischen Jahreslohnes des Beschwerdeführers im Jahr 2018 ohne erlittenen Unfall stützt (Suva-act. 270-4), ist nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer wendet gegen die Berechnung des Validenlohns nichts ein (vgl. act. G1, Suva-act. 299).
Da dem Beschwerdeführer Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind, rechtfertigt es sich diesfalls, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, zu bestimmen (die LSE 2016 war zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht publiziert und daher nicht anwendbar; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Der entsprechende Lohn belief sich im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.-- pro Monat bzw. Fr. 63'744.-- jährlich. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 (Index 2014: 2'220, 2017: 2'260) ergibt sich ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 67'650.--.
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Wie in E. 3.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer qualitative Einschränkungen (vgl. Suva-act. 192). Er ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern damit lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E 3.1.2). Damit ist vorliegend die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs angezeigt. Die Frage nach der Höhe des Tabellenlohnabzugs ist eine typische Ermessensfrage (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81). Deshalb drängt es sich vorliegend nicht auf, die Ermittlung des Invaliditätsgrads durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Suva-act. 286) unter diesem Titel zu korrigieren, zumal mit dem halben maximal möglichen Tabellenlohnabzug ein Invalideneinkommen von Fr. 59'194.-- und damit gerundet ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 23% resultiert. Ein Tabellenlohnabzug in dieser Höhe kann jedenfalls nicht als unangemessen bezeichnet werden.
Insgesamt ist damit der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 23% nicht zu beanstanden.
Weiter ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm eine solche basierend auf einem Integritätsschaden von 20% zu (Suva-act. 311).
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E: 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Med. pract. I.___ schätzte den Integritätsschaden auf 20%. Sie stützte sich dabei auf die Suva-Tabelle 5 "Integritätsschäden bei Arthrosen". Gemäss dieser sei eine leichte Arthrose nicht entschädigungspflichtig. Eine mässige Coxarthrose sei mit 10-30%, eine schwere mit 30-40% zu bewerten. Bei gutem Erfolg einer Endoprothese sei von 20% auszugehen. Radiologisch finde sich auf dem Unfall-CT eine dorsale Hüftgelenksluxation mit Azetabulumfraktur, nach Osteosynthese sodann eine annähernd anatomische Reposition. In den Verlaufsröntgenbildern vom 8. Mai 2017 zeige sich eine leichte Inkongruenz im Bereich des Hüftgelenks, die durchaus eine spätere Arthrose begünstigen könnte. Ausserdem sei im Bereich des Trochanters eine Pseudarthrose bekannt. Med. pract. I.___ schlussfolgerte überzeugend, in Anbetracht der beklagten Beschwerden, der Einschränkungen, der erhobenen Befunde und der Bildgebung sei der Integritätsschaden im mittleren Bereich der mässigen Coxarthrose einzuordnen. Somit sei von einem Integritätsschaden von 20% auszugehen; dies bereits unter Berücksichtigung einer Verschlimmerung und der Trochanterpathologie (Suva-act. 193).
Dr. G.___ führte am 18. Dezember 2017 aus, die Beschwerdegegnerin gehe von einem Integritätsschaden von 20% bei mässiger Coxarthrose aus. Er könne sich dieser Einschätzung durchaus anschliessen, wobei bei der mässigen Coxarthrose ein Spielraum von bis zu 30% möglich sei und er eher in die Richtung von 30% tendieren würde. Zusätzlich müsse die Situation am Trochanter mit einer mehrfach operierten Pseudarthrose berücksichtigt werden, da hier eine Pathologie und ein zusätzlicher Integritätsschaden vorliege (Suva-act. 245). Dr. G.___ begründete nicht, weshalb er eher zum obersten Grenzwert des bei einer mässigen Coxarthrose vorgesehen Integritätsschadens tendierte. Dies ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als er am 12. Februar 2018 - bezugnehmend auf eine gleichentags durchgeführte Röntgenuntersuchung - befand, es bestehe keine wesentliche Coxarthrose (Suva-act. 258). Mit dem von med. pract. I.___ geschätzten Integritätsschaden von 20% (statt der unteren Grenze von 10% bei einer mässigen Coxarthrose) wird damit der möglichen Verschlimmerung der Arthrose sowie der Pathologie am Trochanter genügend Rechnung getragen. Bezüglich Letzterer sehen die Tabellen der Suva auch keine eigenständige Integritätsentschädigung vor. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) bestehen zudem keine Hinweise auf eine seit der Einschätzung von med. pract. I.___ eingetretene Verschlimmerung der Arthrose.
Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, von einem über der Schätzung von med. pract. I.___ von 20% liegenden Integritätsschaden auszugehen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP